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Vue multilingue de Arrêté Royal du 16/02/2017
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 16 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2017 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 16 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 februari 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele
occasionnels (Moniteur belge du 3 mars 2017). redders (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle
Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von
Gelegenheitsrettern Gelegenheitsrettern
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Abänderung des vorliegender Königlicher Erlass bezweckt die Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für
finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und
von Gelegenheitsrettern, um die Kommission für finanzielle Hilfe von Gelegenheitsrettern, um die Kommission für finanzielle Hilfe
zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von
Gelegenheitsrettern (nachstehend die Kommission) zu stärken, um den Gelegenheitsrettern (nachstehend die Kommission) zu stärken, um den
Opfern vorsätzlicher Gewalttaten oder den Terroropfern zu ermöglichen, Opfern vorsätzlicher Gewalttaten oder den Terroropfern zu ermöglichen,
Anspruch auf eine höhere finanzielle Hilfe zu erheben, und um den Anspruch auf eine höhere finanzielle Hilfe zu erheben, und um den
Erlass mit den jüngsten Anpassungen, die am Gesetz vom 1. August 1985 Erlass mit den jüngsten Anpassungen, die am Gesetz vom 1. August 1985
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen (nachstehend zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen (nachstehend
das Gesetz) angebracht worden sind, in Einklang zu bringen. das Gesetz) angebracht worden sind, in Einklang zu bringen.
Der Höchstbetrag der Verfahrenskosten ist angehoben worden, sodass die Der Höchstbetrag der Verfahrenskosten ist angehoben worden, sodass die
Kommission die abgeänderten Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Kommission die abgeänderten Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die
Gewährung einer finanziellen Hilfe für die Verfahrensentschädigung Gewährung einer finanziellen Hilfe für die Verfahrensentschädigung
(Art. 32 des Gesetzes) besser wird berücksichtigen können. (Art. 32 des Gesetzes) besser wird berücksichtigen können.
Der für Bestattungskosten vorgesehene Betrag wird verdreifacht, was Der für Bestattungskosten vorgesehene Betrag wird verdreifacht, was
den Angehörigen zugutekommen wird. den Angehörigen zugutekommen wird.
Die Kommission wird um zwei Kammern erweitert, damit sie besser in der Die Kommission wird um zwei Kammern erweitert, damit sie besser in der
Lage ist, die Anträge der Opfer binnen einer angemessenen Frist zu Lage ist, die Anträge der Opfer binnen einer angemessenen Frist zu
bearbeiten. Im Gesetz ist darüber hinaus aus denselben Gründen eine bearbeiten. Im Gesetz ist darüber hinaus aus denselben Gründen eine
Aufstockung des Sekretariats der Kommission vorgesehen worden. Aufstockung des Sekretariats der Kommission vorgesehen worden.
Vorliegender Erlass wird an die terminologische Änderung, die am Vorliegender Erlass wird an die terminologische Änderung, die am
Gesetz angebracht worden ist, angepasst. So werden die Wörter Gesetz angebracht worden ist, angepasst. So werden die Wörter
"stellvertretender Sekretär" gestrichen, weil sie auch im Gesetz nicht "stellvertretender Sekretär" gestrichen, weil sie auch im Gesetz nicht
mehr vorkommen. mehr vorkommen.
Schließlich ist Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses Schließlich ist Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses
angepasst worden, um den Verwaltungsaufwand des Sekretariats der angepasst worden, um den Verwaltungsaufwand des Sekretariats der
Kommission zu verringern. Kommission zu verringern.
Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr
60.386/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung. 60.386/3 vom 2. Dezember 2016) Rechnung.
Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
GUTACHTEN NR. 60.386/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM GUTACHTEN NR. 60.386/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM
2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR 2. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR
ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 18. DEZEMBER 1986 ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 18. DEZEMBER 1986 ÜBER DIE
KOMMISSION FÜR FINANZIELLE HILFE ZUGUNSTEN VON OPFERN VORSÄTZLICHER KOMMISSION FÜR FINANZIELLE HILFE ZUGUNSTEN VON OPFERN VORSÄTZLICHER
GEWALTTATEN UND VON GELEGENHEITSRETTERN' GEWALTTATEN UND VON GELEGENHEITSRETTERN'
Der Greffier, Der Greffier,
A. Goossens, A. Goossens,
Der Vorsitzende, Der Vorsitzende,
J. Baert J. Baert
16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle
Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von
Gelegenheitsrettern Gelegenheitsrettern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund der Artikel 30 § 2 Absatz 1, 32 § 5 und 34sexies des Gesetzes Aufgrund der Artikel 30 § 2 Absatz 1, 32 § 5 und 34sexies des Gesetzes
vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer
Bestimmungen, des Kapitels III Abschnitt II "Staatshilfe für Opfer von Bestimmungen, des Kapitels III Abschnitt II "Staatshilfe für Opfer von
vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter" und Abschnitt IV vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter" und Abschnitt IV
"Staatshilfe für Terroropfer"; "Staatshilfe für Terroropfer";
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die
Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert durch die Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. März 1991, 18. Mai 1998, 20. Juli 2000, Königlichen Erlasse vom 26. März 1991, 18. Mai 1998, 20. Juli 2000,
19. Dezember 2003 und 7. Dezember 2006; 19. Dezember 2003 und 7. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. September
2016; 2016;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Oktober 2016; Oktober 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.386/3 des Staatsrates vom 2. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.386/3 des Staatsrates vom 2. Dezember
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern wird wie folgt vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II "Staatshilfe für Opfer von "1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II "Staatshilfe für Opfer von
vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter" und Abschnitt IV vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter" und Abschnitt IV
"Staatshilfe für Terroropfer" des Gesetzes vom 1. August 1985 zur "Staatshilfe für Terroropfer" des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen,". Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen,".
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel 32 § 5 des Gesetzes erwähnten Höchstbeträge werden wie "Die in Artikel 32 § 5 des Gesetzes erwähnten Höchstbeträge werden wie
folgt festgelegt: folgt festgelegt:
- 6.000 EUR für die Verfahrenskosten, - 6.000 EUR für die Verfahrenskosten,
- 6.000 EUR für die Bestattungskosten, - 6.000 EUR für die Bestattungskosten,
- 1.250 EUR für materielle Kosten." - 1.250 EUR für materielle Kosten."
Art. 3 - Artikel 3 erster Satz desselben Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 3 erster Satz desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Kommission besteht aus acht Kammern." "Die Kommission besteht aus acht Kammern."
Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz 2 Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz 2
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Jeder Kammer steht der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär bei, "Jeder Kammer steht der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär bei,
dessen Sprachrolle mit der Sprache übereinstimmt, in der die Sache dessen Sprachrolle mit der Sprache übereinstimmt, in der die Sache
behandelt wird. behandelt wird.
Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer,
bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär oder ein beigeordneter bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär oder ein beigeordneter
Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis der deutschen Sprache Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis der deutschen Sprache
nachweist." nachweist."
Art. 5 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 5 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Das Sekretariat übermittelt dem Minister den Bericht. Der Minister "Das Sekretariat übermittelt dem Minister den Bericht. Der Minister
verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um eine schriftliche verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um eine schriftliche
Stellungnahme in zweifacher Ausfertigung abzugeben." Stellungnahme in zweifacher Ausfertigung abzugeben."
Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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