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Arrêté Royal du 16 août 2000
publié le 30 septembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2000 relatif aux modalités concernant la demande et la destruction de carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage

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ministere de l'interieur
numac
2000000595
pub.
30/09/2000
prom.
16/08/2000
ELI
eli/arrete/2000/08/16/2000000595/moniteur
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16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2000 relatif aux modalités concernant la demande et la destruction de carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2000 relatif aux modalités concernant la demande et la destruction de carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2000 relatif aux modalités concernant la demande et la destruction de carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 17. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das Personal der Wachunternehmen und internen Wachdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, insbesondere des Artikels 8 § 3;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. Januar 2000;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, 2. « leitendes Personal »: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen, 3.« ausführendes Personal »: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen, 4. « Wachtätigkeiten »: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten. KAPITEL II - Allgemeines Art. 2 - § 1 - Die Identifizierungskarte wird zum erstenmal ausgestellt, nachdem festgestellt worden ist, dass das Mitglied des ausführenden oder leitenden Personals eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes sämtliche in Artikel 5 und/oder Artikel 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt. § 2 - Die Identifizierungskarte ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Antragsdatum gültig und kann für die gleiche Dauer erneuert werden.

Das Datum, an dem der Antrag auf Herstellung der Identifizierungskarte des Betreffenden dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, übermittelt wird, gilt als Beginndatum für den Gültigkeitszeitraum der Identifizierungskarte.

KAPITEL III - Modalitäten für die Beantragung einer Identifizierungskarte für das Personalmitglied, das noch nicht Inhaber einer Karte ist Art. 3 - § 1 - Der Antrag auf Erlangung einer Identifizierungskarte für ein Mitglied des ausführenden oder leitenden Personals wird durch das Wachunternehmen oder den internen Wachdienst eingereicht, bevor der künftige Inhaber der Karte Wachtätigkeiten ausführt.

Der Antrag muss beim Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, eingereicht werden. § 2 - Bei jeder Beantragung einer Identifizierungskarte für ein Mitglied des ausführenden oder leitenden Personals muss das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, folgende Informationen in bezug auf den Betreffenden mitteilen: 1. Name und Vorname, 2.Adresse des Wohnsitzes oder, in dessen Ermangelung, des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien, 3. Geburtsdatum, 4.Funktion: Kode, wie er in der Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass über die Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten festgelegt und beschrieben ist, 5. Datum des Dienstantritts, 6.Datum des dem Wachunternehmen oder internen Wachdienst zuletzt abgegebenen Leumundszeugnisses, 7. laufende Nummer der Identifizierungskarte, wie sie im Antragsformular, auf das das Passfoto geklebt werden muss, angegeben ist, 8.Datum der Beantragung der Identifizierungskarte, 9. für die Mitglieder des leitenden Personals und die Mitglieder des ausführenden Personals, die Tätigkeiten im Bereich des Personenschutzes, der Bewachung und des Schutzes von Werttransporten und der Überwachung und Kontrolle von Personen ausführen: Datum des schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 6bis des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen. Wachunternehmen und interne Wachdienste, in denen mindestens vierzig Personalmitglieder beschäftigt sind, und jedes Wachunternehmen mit weniger als vierzig Personalmitgliedern, das ebenfalls im Bereich des Werttransports tätig ist, müssen dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, diese Informationen auf Datenträger übermitteln. § 3 - Jedem Antrag auf Erlangung einer Identifizierungskarte müssen folgende Dokumente beigefügt werden: 1. ein Original oder eine Kopie eines Leumundszeugnisses, das für eine öffentliche Verwaltung bestimmt ist, oder eine gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.Das Leumundszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs Monate sein, 2. das (die) Zeugnis(se), das (die) von einer Ausbildungsanstalt ausgestellt wird (werden), die eine vom Minister des Innern zugelassene Ausbildung für das leitende Personal oder für das ausführende Personal organisiert, oder eine vom Ministerium des Innern ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto Berufsausbildung, 3.der Beleg, dass die Person einer günstig ausgefallenen psychotechnischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der sich die psychische Eignung für die Tätigkeiten, die sie ausüben möchte, sowie ihre Fähigkeit, in Krisensituationen angemessen zu reagieren, herausgestellt hat, 4. der Beleg, dass die Person einer günstig ausgefallenen ärztlichen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der sich die körperliche Eignung für die Tätigkeiten, die sie ausüben möchte, herausgestellt hat, 5.ein Antragsformular, auf das ein Passfoto geklebt werden muss, 6. für die Mitglieder des leitenden Personals und die Mitglieder des ausführenden Personals, die Tätigkeiten im Bereich des Personenschutzes, der Bewachung und des Schutzes von Werttransporten und der Überwachung und Kontrolle von Personen ausführen: ein Dokument als schriftliches Einverständnis zu der in Artikel 6bis des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen. Art. 4 - Die Ausstellung der Identifizierungskarten für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten erfolgt in den Büros des Ministeriums des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs.

KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung einer Identifizierungskarte für das Personalmitglied, das bereits Inhaber eine Karte ist Art. 5 - § 1 - Jedesmal, wenn der Inhaber einer Identifizierungskarte seine Wachtätigkeiten innerhalb eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes einstellt, muss dieses Wachunternehmen oder dieser interne Wachdienst dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, seine Identifizierungskarte binnen vierzehn Tagen nach Einstellung der Tätigkeiten zurücksenden.

Das Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, bewahrt die Karte während eines Zeitraums von zwölf Monaten auf. § 2 - Wenn der Inhaber der Karte binnen diesem Zeitraum von zwölf Monaten wieder Wachtätigkeiten ausüben möchte, kann das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst, für das beziehungsweise den diese Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die Identifizierungskarte des Betreffenden beim Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, zurückverlangen.

Zu diesem Zweck muss das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst den Beleg für den Dienstantritt des Inhabers der Karte übermitteln. § 3 - Wenn die Identifizierungskarte binnen einem Zeitraum von zwölf Monaten nach Einstellung der Wachtätigkeiten nicht wieder zurückverlangt wird, wird sie von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs vernichtet.

KAPITEL V - Modalitäten in bezug auf die Vernichtung der Identifizierungskarte Art. 6 - Das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst muss dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, die Identifizierungskarte der Mitglieder ihres leitenden oder ausführenden Personals binnen vierzehn Tagen zurücksenden, wenn das Unternehmen feststellt, dass: 1. der Verfalltag verstrichen ist, 2.das Foto dem Inhaber der Identifizierungskarte nicht mehr ähnelt, 3. die Karte beschädigt ist, 4.der Inhaber der Karte den Namen oder Vornamen ändert, 5. der Inhaber der Karte die Funktion innerhalb des Unternehmens oder Dienstes wechselt, 6.der Inhaber der Karte nicht mehr sämtliche in Artikel 5 und/oder Artikel 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt.

Der Antrag auf Herstellung der neuen Identifizierungskarte für die betreffenden Personen muss gemäss demselben Verfahren wie dem, das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegt ist, erfolgen.

Auf keinen Fall darf eine Person Inhaber von mehr als einer Identifizierungskarte sein.

KAPITEL VI - Kontrolle Art. 7 - § 1 - Jeden Monat übermitteln die Verantwortlichen der Wachunternehmen und der internen Wachdienste spätestens am letzten Freitag des Monats dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, die Personalliste.

Folgende Angaben in bezug auf die Personalmitglieder müssen in dieser Liste vermerkt werden: 1. Name und Vorname, 2.Adresse des Wohnsitzes, 3. Geburtsdatum, 4.Funktion, 5. Datum des Dienstantritts, 6.Datum der Einstellung des Dienstes, 7. Datum des dem Wachunternehmen oder internen Wachdienst zuletzt abgegebenen Leumundszeugnisses, 8.Datum des letzten Antrags auf Herstellung einer Identifizierungskarte für diese Person, 9. laufende Nummer der Identifizierungskarte, 10.Datum, an dem diese Liste dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, übermittelt wird. § 2 - Wachunternehmen und interne Wachdienste, in denen mindestens vierzig Personalmitglieder beschäftigt sind, und jedes Wachunternehmen mit weniger als vierzig Personalmitgliedern, das ebenfalls im Bereich des Werttransports tätig ist, müssen dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, diese Informationen auf Datenträger übermitteln.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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