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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2000 relatif aux modalités concernant la demande et la destruction de carte d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2000 betreffende de modaliteiten voor de aanvraag en vernietiging van de identificatiekaart voor het personeel van bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2000 relatif aux | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart |
modalités concernant la demande et la destruction de carte | 2000 betreffende de modaliteiten voor de aanvraag en vernietiging van |
d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et | de identificatiekaart voor het personeel van bewakingsondernemingen en |
des services internes de gardiennage | interne bewakingsdiensten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 17 mars 2000 relatif aux modalités concernant la demande et | besluit van 17 maart 2000 betreffende de modaliteiten voor de aanvraag |
la destruction de carte d'identification pour le personnel des | en vernietiging van de identificatiekaart voor het personeel van |
entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage, | bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten, opgemaakt door de |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2000 betreffende de |
relatif aux modalités concernant la demande et la destruction de carte | modaliteiten voor de aanvraag en vernietiging van de |
d'identification pour le personnel des entreprises de gardiennage et | identificatiekaart voor het personeel van bewakingsondernemingen en |
des services internes de gardiennage. | interne bewakingsdiensten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, de 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
17. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die | 17. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die |
Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das Personal | Beantragung und Vernichtung der Identifizierungskarte für das Personal |
der Wachunternehmen und internen Wachdienste | der Wachunternehmen und internen Wachdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die |
Gesetze vom 19. Juli 1991, 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, | Gesetze vom 19. Juli 1991, 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, |
insbesondere des Artikels 8 § 3; | insbesondere des Artikels 8 § 3; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. Januar 2000; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. Januar 2000; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die |
Gesetze vom 19. Juli 1991, 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, | Gesetze vom 19. Juli 1991, 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, |
2. « leitendes Personal »: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes | 2. « leitendes Personal »: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Personen, | erwähnten Personen, |
3. « ausführendes Personal »: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes | 3. « ausführendes Personal »: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Personen, | erwähnten Personen, |
4. « Wachtätigkeiten »: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes | 4. « Wachtätigkeiten »: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes |
erwähnten Tätigkeiten. | erwähnten Tätigkeiten. |
KAPITEL II - Allgemeines | KAPITEL II - Allgemeines |
Art. 2 - § 1 - Die Identifizierungskarte wird zum erstenmal | Art. 2 - § 1 - Die Identifizierungskarte wird zum erstenmal |
ausgestellt, nachdem festgestellt worden ist, dass das Mitglied des | ausgestellt, nachdem festgestellt worden ist, dass das Mitglied des |
ausführenden oder leitenden Personals eines Wachunternehmens oder | ausführenden oder leitenden Personals eines Wachunternehmens oder |
eines internen Wachdienstes sämtliche in Artikel 5 und/oder Artikel 6 | eines internen Wachdienstes sämtliche in Artikel 5 und/oder Artikel 6 |
des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt. | des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt. |
§ 2 - Die Identifizierungskarte ist für einen Zeitraum von fünf Jahren | § 2 - Die Identifizierungskarte ist für einen Zeitraum von fünf Jahren |
ab dem Antragsdatum gültig und kann für die gleiche Dauer erneuert | ab dem Antragsdatum gültig und kann für die gleiche Dauer erneuert |
werden. | werden. |
Das Datum, an dem der Antrag auf Herstellung der Identifizierungskarte | Das Datum, an dem der Antrag auf Herstellung der Identifizierungskarte |
des Betreffenden dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der | des Betreffenden dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs, übermittelt wird, gilt als | Allgemeinen Polizei des Königreichs, übermittelt wird, gilt als |
Beginndatum für den Gültigkeitszeitraum der Identifizierungskarte. | Beginndatum für den Gültigkeitszeitraum der Identifizierungskarte. |
KAPITEL III - Modalitäten für die Beantragung einer | KAPITEL III - Modalitäten für die Beantragung einer |
Identifizierungskarte für das Personalmitglied, das noch nicht Inhaber | Identifizierungskarte für das Personalmitglied, das noch nicht Inhaber |
einer Karte ist | einer Karte ist |
Art. 3 - § 1 - Der Antrag auf Erlangung einer Identifizierungskarte | Art. 3 - § 1 - Der Antrag auf Erlangung einer Identifizierungskarte |
für ein Mitglied des ausführenden oder leitenden Personals wird durch | für ein Mitglied des ausführenden oder leitenden Personals wird durch |
das Wachunternehmen oder den internen Wachdienst eingereicht, bevor | das Wachunternehmen oder den internen Wachdienst eingereicht, bevor |
der künftige Inhaber der Karte Wachtätigkeiten ausführt. | der künftige Inhaber der Karte Wachtätigkeiten ausführt. |
Der Antrag muss beim Ministerium des Innern, Generaldirektion der | Der Antrag muss beim Ministerium des Innern, Generaldirektion der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs, eingereicht werden. | Allgemeinen Polizei des Königreichs, eingereicht werden. |
§ 2 - Bei jeder Beantragung einer Identifizierungskarte für ein | § 2 - Bei jeder Beantragung einer Identifizierungskarte für ein |
Mitglied des ausführenden oder leitenden Personals muss das | Mitglied des ausführenden oder leitenden Personals muss das |
Wachunternehmen oder der interne Wachdienst dem Ministerium des | Wachunternehmen oder der interne Wachdienst dem Ministerium des |
Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, | Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, |
folgende Informationen in bezug auf den Betreffenden mitteilen: | folgende Informationen in bezug auf den Betreffenden mitteilen: |
1. Name und Vorname, | 1. Name und Vorname, |
2. Adresse des Wohnsitzes oder, in dessen Ermangelung, des | 2. Adresse des Wohnsitzes oder, in dessen Ermangelung, des |
gewöhnlichen Wohnorts in Belgien, | gewöhnlichen Wohnorts in Belgien, |
3. Geburtsdatum, | 3. Geburtsdatum, |
4. Funktion: Kode, wie er in der Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass | 4. Funktion: Kode, wie er in der Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass |
über die Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen | über die Identifizierungskarte für das Personal von Wachunternehmen |
und internen Wachdiensten festgelegt und beschrieben ist, | und internen Wachdiensten festgelegt und beschrieben ist, |
5. Datum des Dienstantritts, | 5. Datum des Dienstantritts, |
6. Datum des dem Wachunternehmen oder internen Wachdienst zuletzt | 6. Datum des dem Wachunternehmen oder internen Wachdienst zuletzt |
abgegebenen Leumundszeugnisses, | abgegebenen Leumundszeugnisses, |
7. laufende Nummer der Identifizierungskarte, wie sie im | 7. laufende Nummer der Identifizierungskarte, wie sie im |
Antragsformular, auf das das Passfoto geklebt werden muss, angegeben | Antragsformular, auf das das Passfoto geklebt werden muss, angegeben |
ist, | ist, |
8. Datum der Beantragung der Identifizierungskarte, | 8. Datum der Beantragung der Identifizierungskarte, |
9. für die Mitglieder des leitenden Personals und die Mitglieder des | 9. für die Mitglieder des leitenden Personals und die Mitglieder des |
ausführenden Personals, die Tätigkeiten im Bereich des | ausführenden Personals, die Tätigkeiten im Bereich des |
Personenschutzes, der Bewachung und des Schutzes von Werttransporten | Personenschutzes, der Bewachung und des Schutzes von Werttransporten |
und der Überwachung und Kontrolle von Personen ausführen: Datum des | und der Überwachung und Kontrolle von Personen ausführen: Datum des |
schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 6bis des Gesetzes | schriftlichen Einverständnisses zu der in Artikel 6bis des Gesetzes |
erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen. | erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen. |
Wachunternehmen und interne Wachdienste, in denen mindestens vierzig | Wachunternehmen und interne Wachdienste, in denen mindestens vierzig |
Personalmitglieder beschäftigt sind, und jedes Wachunternehmen mit | Personalmitglieder beschäftigt sind, und jedes Wachunternehmen mit |
weniger als vierzig Personalmitgliedern, das ebenfalls im Bereich des | weniger als vierzig Personalmitgliedern, das ebenfalls im Bereich des |
Werttransports tätig ist, müssen dem Ministerium des Innern, | Werttransports tätig ist, müssen dem Ministerium des Innern, |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, diese | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, diese |
Informationen auf Datenträger übermitteln. | Informationen auf Datenträger übermitteln. |
§ 3 - Jedem Antrag auf Erlangung einer Identifizierungskarte müssen | § 3 - Jedem Antrag auf Erlangung einer Identifizierungskarte müssen |
folgende Dokumente beigefügt werden: | folgende Dokumente beigefügt werden: |
1. ein Original oder eine Kopie eines Leumundszeugnisses, das für eine | 1. ein Original oder eine Kopie eines Leumundszeugnisses, das für eine |
öffentliche Verwaltung bestimmt ist, oder eine gleichwertige | öffentliche Verwaltung bestimmt ist, oder eine gleichwertige |
Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Das | Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Das |
Leumundszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum | Leumundszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum |
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs Monate | Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht älter als sechs Monate |
sein, | sein, |
2. das (die) Zeugnis(se), das (die) von einer Ausbildungsanstalt | 2. das (die) Zeugnis(se), das (die) von einer Ausbildungsanstalt |
ausgestellt wird (werden), die eine vom Minister des Innern | ausgestellt wird (werden), die eine vom Minister des Innern |
zugelassene Ausbildung für das leitende Personal oder für das | zugelassene Ausbildung für das leitende Personal oder für das |
ausführende Personal organisiert, oder eine vom Ministerium des Innern | ausführende Personal organisiert, oder eine vom Ministerium des Innern |
ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 | ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der aufgrund von Artikel 22 |
§ 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto | § 3 des Gesetzes gewährten Befreiung von den Bedingungen in puncto |
Berufsausbildung, | Berufsausbildung, |
3. der Beleg, dass die Person einer günstig ausgefallenen | 3. der Beleg, dass die Person einer günstig ausgefallenen |
psychotechnischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der sich die | psychotechnischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der sich die |
psychische Eignung für die Tätigkeiten, die sie ausüben möchte, sowie | psychische Eignung für die Tätigkeiten, die sie ausüben möchte, sowie |
ihre Fähigkeit, in Krisensituationen angemessen zu reagieren, | ihre Fähigkeit, in Krisensituationen angemessen zu reagieren, |
herausgestellt hat, | herausgestellt hat, |
4. der Beleg, dass die Person einer günstig ausgefallenen ärztlichen | 4. der Beleg, dass die Person einer günstig ausgefallenen ärztlichen |
Untersuchung unterzogen worden ist, bei der sich die körperliche | Untersuchung unterzogen worden ist, bei der sich die körperliche |
Eignung für die Tätigkeiten, die sie ausüben möchte, herausgestellt | Eignung für die Tätigkeiten, die sie ausüben möchte, herausgestellt |
hat, | hat, |
5. ein Antragsformular, auf das ein Passfoto geklebt werden muss, | 5. ein Antragsformular, auf das ein Passfoto geklebt werden muss, |
6. für die Mitglieder des leitenden Personals und die Mitglieder des | 6. für die Mitglieder des leitenden Personals und die Mitglieder des |
ausführenden Personals, die Tätigkeiten im Bereich des | ausführenden Personals, die Tätigkeiten im Bereich des |
Personenschutzes, der Bewachung und des Schutzes von Werttransporten | Personenschutzes, der Bewachung und des Schutzes von Werttransporten |
und der Überwachung und Kontrolle von Personen ausführen: ein Dokument | und der Überwachung und Kontrolle von Personen ausführen: ein Dokument |
als schriftliches Einverständnis zu der in Artikel 6bis des Gesetzes | als schriftliches Einverständnis zu der in Artikel 6bis des Gesetzes |
erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen. | erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen. |
Art. 4 - Die Ausstellung der Identifizierungskarten für das Personal | Art. 4 - Die Ausstellung der Identifizierungskarten für das Personal |
von Wachunternehmen und internen Wachdiensten erfolgt in den Büros des | von Wachunternehmen und internen Wachdiensten erfolgt in den Büros des |
Ministeriums des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | Ministeriums des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs. | Königreichs. |
KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung einer | KAPITEL IV - Modalitäten für die Beantragung einer |
Identifizierungskarte für das Personalmitglied, das bereits Inhaber | Identifizierungskarte für das Personalmitglied, das bereits Inhaber |
eine Karte ist | eine Karte ist |
Art. 5 - § 1 - Jedesmal, wenn der Inhaber einer Identifizierungskarte | Art. 5 - § 1 - Jedesmal, wenn der Inhaber einer Identifizierungskarte |
seine Wachtätigkeiten innerhalb eines Wachunternehmens oder eines | seine Wachtätigkeiten innerhalb eines Wachunternehmens oder eines |
internen Wachdienstes einstellt, muss dieses Wachunternehmen oder | internen Wachdienstes einstellt, muss dieses Wachunternehmen oder |
dieser interne Wachdienst dem Ministerium des Innern, Generaldirektion | dieser interne Wachdienst dem Ministerium des Innern, Generaldirektion |
der Allgemeinen Polizei des Königreichs, seine Identifizierungskarte | der Allgemeinen Polizei des Königreichs, seine Identifizierungskarte |
binnen vierzehn Tagen nach Einstellung der Tätigkeiten zurücksenden. | binnen vierzehn Tagen nach Einstellung der Tätigkeiten zurücksenden. |
Das Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei | Das Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei |
des Königreichs, bewahrt die Karte während eines Zeitraums von zwölf | des Königreichs, bewahrt die Karte während eines Zeitraums von zwölf |
Monaten auf. | Monaten auf. |
§ 2 - Wenn der Inhaber der Karte binnen diesem Zeitraum von zwölf | § 2 - Wenn der Inhaber der Karte binnen diesem Zeitraum von zwölf |
Monaten wieder Wachtätigkeiten ausüben möchte, kann das | Monaten wieder Wachtätigkeiten ausüben möchte, kann das |
Wachunternehmen oder der interne Wachdienst, für das beziehungsweise | Wachunternehmen oder der interne Wachdienst, für das beziehungsweise |
den diese Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die | den diese Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die |
Identifizierungskarte des Betreffenden beim Ministerium des Innern, | Identifizierungskarte des Betreffenden beim Ministerium des Innern, |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, |
zurückverlangen. | zurückverlangen. |
Zu diesem Zweck muss das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst | Zu diesem Zweck muss das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst |
den Beleg für den Dienstantritt des Inhabers der Karte übermitteln. | den Beleg für den Dienstantritt des Inhabers der Karte übermitteln. |
§ 3 - Wenn die Identifizierungskarte binnen einem Zeitraum von zwölf | § 3 - Wenn die Identifizierungskarte binnen einem Zeitraum von zwölf |
Monaten nach Einstellung der Wachtätigkeiten nicht wieder | Monaten nach Einstellung der Wachtätigkeiten nicht wieder |
zurückverlangt wird, wird sie von der Generaldirektion der Allgemeinen | zurückverlangt wird, wird sie von der Generaldirektion der Allgemeinen |
Polizei des Königreichs vernichtet. | Polizei des Königreichs vernichtet. |
KAPITEL V - Modalitäten in bezug auf die Vernichtung der | KAPITEL V - Modalitäten in bezug auf die Vernichtung der |
Identifizierungskarte | Identifizierungskarte |
Art. 6 - Das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst muss dem | Art. 6 - Das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst muss dem |
Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | Ministerium des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs, die Identifizierungskarte der Mitglieder ihres leitenden | Königreichs, die Identifizierungskarte der Mitglieder ihres leitenden |
oder ausführenden Personals binnen vierzehn Tagen zurücksenden, wenn | oder ausführenden Personals binnen vierzehn Tagen zurücksenden, wenn |
das Unternehmen feststellt, dass: | das Unternehmen feststellt, dass: |
1. der Verfalltag verstrichen ist, | 1. der Verfalltag verstrichen ist, |
2. das Foto dem Inhaber der Identifizierungskarte nicht mehr ähnelt, | 2. das Foto dem Inhaber der Identifizierungskarte nicht mehr ähnelt, |
3. die Karte beschädigt ist, | 3. die Karte beschädigt ist, |
4. der Inhaber der Karte den Namen oder Vornamen ändert, | 4. der Inhaber der Karte den Namen oder Vornamen ändert, |
5. der Inhaber der Karte die Funktion innerhalb des Unternehmens oder | 5. der Inhaber der Karte die Funktion innerhalb des Unternehmens oder |
Dienstes wechselt, | Dienstes wechselt, |
6. der Inhaber der Karte nicht mehr sämtliche in Artikel 5 und/oder | 6. der Inhaber der Karte nicht mehr sämtliche in Artikel 5 und/oder |
Artikel 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt. | Artikel 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt. |
Der Antrag auf Herstellung der neuen Identifizierungskarte für die | Der Antrag auf Herstellung der neuen Identifizierungskarte für die |
betreffenden Personen muss gemäss demselben Verfahren wie dem, das in | betreffenden Personen muss gemäss demselben Verfahren wie dem, das in |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegt ist, erfolgen. | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegt ist, erfolgen. |
Auf keinen Fall darf eine Person Inhaber von mehr als einer | Auf keinen Fall darf eine Person Inhaber von mehr als einer |
Identifizierungskarte sein. | Identifizierungskarte sein. |
KAPITEL VI - Kontrolle | KAPITEL VI - Kontrolle |
Art. 7 - § 1 - Jeden Monat übermitteln die Verantwortlichen der | Art. 7 - § 1 - Jeden Monat übermitteln die Verantwortlichen der |
Wachunternehmen und der internen Wachdienste spätestens am letzten | Wachunternehmen und der internen Wachdienste spätestens am letzten |
Freitag des Monats dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der | Freitag des Monats dem Ministerium des Innern, Generaldirektion der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs, die Personalliste. | Allgemeinen Polizei des Königreichs, die Personalliste. |
Folgende Angaben in bezug auf die Personalmitglieder müssen in dieser | Folgende Angaben in bezug auf die Personalmitglieder müssen in dieser |
Liste vermerkt werden: | Liste vermerkt werden: |
1. Name und Vorname, | 1. Name und Vorname, |
2. Adresse des Wohnsitzes, | 2. Adresse des Wohnsitzes, |
3. Geburtsdatum, | 3. Geburtsdatum, |
4. Funktion, | 4. Funktion, |
5. Datum des Dienstantritts, | 5. Datum des Dienstantritts, |
6. Datum der Einstellung des Dienstes, | 6. Datum der Einstellung des Dienstes, |
7. Datum des dem Wachunternehmen oder internen Wachdienst zuletzt | 7. Datum des dem Wachunternehmen oder internen Wachdienst zuletzt |
abgegebenen Leumundszeugnisses, | abgegebenen Leumundszeugnisses, |
8. Datum des letzten Antrags auf Herstellung einer | 8. Datum des letzten Antrags auf Herstellung einer |
Identifizierungskarte für diese Person, | Identifizierungskarte für diese Person, |
9. laufende Nummer der Identifizierungskarte, | 9. laufende Nummer der Identifizierungskarte, |
10. Datum, an dem diese Liste dem Ministerium des Innern, | 10. Datum, an dem diese Liste dem Ministerium des Innern, |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, übermittelt | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, übermittelt |
wird. | wird. |
§ 2 - Wachunternehmen und interne Wachdienste, in denen mindestens | § 2 - Wachunternehmen und interne Wachdienste, in denen mindestens |
vierzig Personalmitglieder beschäftigt sind, und jedes Wachunternehmen | vierzig Personalmitglieder beschäftigt sind, und jedes Wachunternehmen |
mit weniger als vierzig Personalmitgliedern, das ebenfalls im Bereich | mit weniger als vierzig Personalmitgliedern, das ebenfalls im Bereich |
des Werttransports tätig ist, müssen dem Ministerium des Innern, | des Werttransports tätig ist, müssen dem Ministerium des Innern, |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, diese | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, diese |
Informationen auf Datenträger übermitteln. | Informationen auf Datenträger übermitteln. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |