publié le 15 septembre 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif au Service interne pour la Prévention et la Protection au Travail
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif au Service interne pour la Prévention et la Protection au Travail
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif au Service interne pour la Prévention et la Protection au Travail, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif au Service interne pour la Prévention et la Protection au Travail.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, 16 août 2000 ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 33 § 3, 39 Absatz 1 und 41;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Personen sich der neuen Regelung anpassen können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die ihnen gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Internem Dienst: den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3.Externem Dienst: den Externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 4. Gefahrenverhütungsberater des Internen Dienstes: jede natürliche Person, die an einen Internen Dienst gebunden ist und mit den in Abschnitt 2 erwähnten Aufträgen betraut ist, mit Ausnahme des Verwaltungshilfspersonals und des medizinischen Hilfspersonals (heilhilfsberufliches Personal) sowie der Sachverständigen, die über die in Artikel 14 Absatz 3 Nr.3 bis 5 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, 6.AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung.
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden die Arbeitgeber in vier Gruppen eingestuft.
Gruppe A umfasst die Arbeitgeber, die mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Diese Anzahl Arbeitnehmer wird herabgesetzt auf: 1. 500 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Wasserentnahme, -reinigung und -verteilung, b) metallverarbeitende, feinmechanische und optische Industrie, mit Ausnahme der in Nr.2 Buchstabe f), g), h) und i) erwähnten Unternehmen, c) andere verarbeitende Industriezweige, mit Ausnahme der in Nr.2 Buchstabe j) erwähnten Unternehmen, 2. 200 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Elektrizitäts-, Gas-, Dampf- und Warmwassererzeugung und -verteilung, b) Erzeugung und erste Bearbeitung von Metallen, c) Erzeugung von Stein, Zement, Beton, Steinzeug, Glas und dergleichen, d) chemische Industrie, mit Ausnahme der in Nr.3 Buchstabe d), e) und f) erwähnten Unternehmen, e) Chemiefaserindustrie, f) Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren, g) Maschinenbauindustrie, h) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, i) übrige Fahrzeugbauindustrie, j) Holz- und Holzmöbelindustrie, k) Hoch- und Tiefbauindustrie, 3.50 für die Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Kernbrennstoffindustrie, b) Kokereien, c) Mineralölverarbeitung, d) Herstellung chemischer Grundstoffe, e) petrochemische und carbochemische Industrie, f) Herstellung anderer, vorwiegend für Industrie und Landwirtschaft bestimmter chemischer Produkte. Gruppe B umfasst die Arbeitgeber: 1. die zwischen 200 und 1000 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht in Gruppe A vorkommen, 2.die zwischen 100 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Industriezweigen angehört, 3. die zwischen 50 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr.2 erwähnten Industriezweigen angehört, 4. die zwischen 20 und 50 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr.3 erwähnten Industriezweigen angehört.
Gruppe C umfasst die Arbeitgeber, die weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht in den Gruppen A und B vorkommen.
Gruppe D umfasst die Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und bei denen der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters erfüllt.
Muss eine in Artikel 35 § 3 des Gesetzes erwähnte technische Betriebseinheit in eine der in § 1 erwähnten Gruppen eingestuft werden, so geschieht dies unter Berücksichtigung der Tätigkeit der technischen Betriebseinheit. § 2 - Die Anzahl Arbeitnehmer wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren jeder einzelne Arbeitnehmer während eines Zeitraums von vier Quartalen vor jedem Quartal im Personalregister, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird, oder, was Unternehmen betrifft, die den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses nicht unterliegen, in jedem anderen gleichwertigen Dokument eingetragen war, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird.
Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Arbeitnehmers nicht dreiviertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren er im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums im Personalregister eingetragen war, durch zwei geteilt.
Die Anzahl der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) bis e) des Gesetzes erwähnten gleichgestellten Personen wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Stunden, während deren sie innerhalb eines Zeitraums von vier Quartalen vor jedem Quartal Arbeit verrichten, ein Praktikum absolvieren oder eine Form von Arbeit verrichten, durch eintausendsiebenhundertfünfzig geteilt wird.
Abschnitt 2 - Aufträge des Internen Dienstes Art. 4 - Der Interne Dienst steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern bei der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und aller anderen Gefahrenverhütungsmassnahmen und -tätigkeiten bei.
Der Interne Dienst darf ebenfalls die in Artikel 6 erwähnten Aufträge in Sachen Gesundheitsaufsicht ausüben, wenn er die durch Artikel 13 § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Der Interne Dienst arbeitet mit dem Externen Dienst zusammen, wenn ein solcher Dienst in Anspruch genommen wird.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigen nicht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, bei spezifischen Problemen im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die eine besondere, nicht zwangsläufig im Externen Dienst vorhandene Fachkenntnis erfordern, andere Dienste oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die auf die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Bereiche und den Bereich der behinderten Arbeitnehmer spezialisiert sind oder diesbezüglich besonders fachkundig sind.
Art. 5 - Der Interne Dienst hat den Auftrag, dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern bei der Ausarbeitung, Programmierung, Ausführung und Bewertung der Politik beizustehen, die durch das im Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem bestimmt wird.
Im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems ist der Interne Dienst mit folgenden Aufträgen betraut: 1. in bezug auf die Risikoanalyse: a) bei der Gefahrenermittlung mitwirken, b) eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Risikoanalyse abgeben, zu denen die Definition und die Bestimmung der Risiken geführt haben, und Massnahmen vorschlagen, damit eine ständige Risikoanalyse verfügbar ist, c) zu Abfassung, Ausführung und Anpassung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und des jährlichen Aktionsprogramms eine Stellungnahme abgeben und Vorschläge ausarbeiten, 2.an der Studie der Faktoren, die einen Einfluss auf das Vorkommen von Unfällen oder Zwischenfällen haben, und an der Studie der ausschlaggebenden Ursachen aller Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, teilnehmen, 3. an der Analyse der Ursachen von Berufskrankheiten teilnehmen, 4.zur Untersuchung der Arbeitslast, zur Anpassung von Technik und Arbeitsbedingungen an die menschliche Physiologie sowie zur Vorbeugung beruflicher, körperlicher und geistiger Ermüdung beitragen und daran mitwirken und an der Analyse der Ursachen für Krankheiten, die mit der Arbeitslast und anderen mit der Arbeit zusammenhängenden psychosozialen Faktoren verbunden sind, teilnehmen, 5. eine Stellungnahme über die Organisation der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, über die Umgebungsfaktoren und physikalischen, chemischen, krebserregenden und biologischen Agenzien, über die Arbeitsmittel und die individuelle Ausrüstung abgeben, 6.eine Stellungnahme über die Betriebshygiene abgeben, insbesondere was Küchen, Kantinen, Umkleideräume, Sanitäranlagen, Arbeits- und Ruhestühle und andere, dem Unternehmen eigene soziale Einrichtungen betrifft, die für die Arbeitnehmer bestimmt sind, 7. eine Stellungnahme über die Abfassung der Anweisungen abgeben, die folgendes betreffen: a) Benutzung der Arbeitsmittel, b) Benutzung chemischer und krebserregender Stoffe und Präparate und biologischer Agenzien, c) Benutzung individueller und kollektiver Schutzausrüstungen, d) Brandverhütung, e) im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr anzuwendende Verfahren, 8.eine Stellungnahme abgeben über die Ausbildung der Arbeitnehmer: a) bei deren Einstellung, b) bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, c) bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel eines Arbeitsmittels, d) bei der Einführung einer neuen Technologie, 9.Vorschläge für Aufnahme, Information, Ausbildung und Sensibilisierung der Arbeitnehmer hinsichtlich der im Unternehmen oder in der Einrichtung anwendbaren Massnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit unterbreiten und bei den Massnahmen und der Ausarbeitung von Werbemitteln mitwirken, die in diesem Zusammenhang vom Ausschuss bestimmt werden, 10. beim Arbeitgeber und beim Ausschuss eine Stellungnahme über alle Projekte, Massnahmen oder Mittel einreichen, deren Anwendung der Arbeitgeber in Erwägung zieht und die unmittelbar oder mittelbar, unverzüglich oder langfristig Folgen für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben können, 11.was Fremdunternehmen und Selbständige betrifft, bei Koordination, Zusammenarbeit und Information in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit mitwirken und, was an ein und derselben Arbeitsstätte anwesende Unternehmen oder Einrichtungen oder was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft, bei Koordination, Zusammenarbeit und Information in Sachen Sicherheit und Gesundheit mitwirken, 12. dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern für alle Fragen bezüglich der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zur Verfügung stehen und diese Fragen gegebenenfalls dem Externen Dienst zur Stellungnahme unterbreiten, 13.bei der Ausarbeitung der internen Notfallverfahren und bei der Anwendung der im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffenden Massnahmen mitwirken, 14. bei der Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Arbeitnehmer mitwirken, die Opfer eines Unfalls sind oder plötzlich krank werden, 15.die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahrnehmen, 16. alle anderen Aufträge durchführen, die durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt werden. Art. 6 - Neben der Zusammenarbeit bei der Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Aufträge sind den Gefahrenverhütungsberatern, die die in Artikel 22 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen erfüllen und der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung angehören, folgende Aufträge vorbehalten: 1. die Wechselwirkung zwischen Mensch und Arbeit untersuchen und hierdurch einerseits zu einer besseren Abstimmung des Menschen auf seine Aufgabe und andererseits zur Anpassung der Arbeit an den Menschen beitragen, 2.die Gesundheitsaufsicht in bezug auf die Arbeitnehmer gewährleisten, insbesondere um: a) zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Aufgaben beschäftigt werden, deren Risiken sie aufgrund ihres Gesundheitszustands normalerweise nicht tragen können, und um zu vermeiden, dass Personen zur Arbeit zugelassen werden, die von schweren übertragbaren Krankheiten befallen sind oder ein Risiko für die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer darstellen, b) die Beschäftigungsmöglichkeiten für alle zu fördern, insbesondere durch das Vorschlagen angepasster Arbeitsmethoden, die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Ermittlung einer angepassten Arbeit, und dies ebenfalls für Arbeitnehmer mit begrenzter Arbeitsfähigkeit, c) so früh wie möglich Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen zu erkennen, die Arbeitnehmer über Erkrankungen und Körperschäden, von denen sie möglicherweise befallen sind, zu informieren und diesbezüglich zu beraten sowie bei der Ermittlung und Studie der Risikofaktoren mitzuwirken, die einen Einfluss auf Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen haben, 3.die Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Arbeitnehmer überwachen, die Opfer eines Unfalls sind oder plötzlich krank werden.
Art. 7 - § 1 - Um diese Aufträge zu erfüllen, müssen die Gefahrenverhütungsberater mindestens folgende Aufgaben durchführen: 1. im Rahmen der ständigen Risikoanalyse, der Abfassung und der Anpassung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und des jährlichen Aktionsprogramms: a) häufige und systematische Besuche der Arbeitsstätten entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitgebers oder schnellstmöglich nach einem Antrag der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Vertreter durchführen, b) entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitgebers beziehungsweise der betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsplätze jedesmal untersuchen, wenn die dort beschäftigten Arbeitnehmer erhöhten Risiken oder neuartigen Risiken ausgesetzt sind, c) mindestens einmal jährlich eine gründliche Untersuchung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze durchführen, d) anlässlich von Arbeitsunfällen und Zwischenfällen, die sich in den Arbeitsstätten ereignet haben, eine Untersuchung vornehmen, e) die für die Steigerung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer zweckmässigen, notwendigen und sachdienlichen Untersuchungen, Studien und Ermittlungen anstellen, f) Analysen oder Kontrollen unter den durch das Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen vornehmen oder vornehmen lassen, g) Einsicht in die Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden und Arbeitsverfahren nehmen, sie vor Ort untersuchen und Massnahmen zur Minderung der sich daraus ergebenden Risiken vorschlagen, h) die notwendige Dokumentation, deren Inhalt in Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegt ist, fortlaufend ergänzen, i) im Dringlichkeitsfall und bei Unmöglichkeit, auf die Direktion zurückzugreifen, selbst die notwendigen Massnahmen treffen, um die Ursachen der Gefahr oder der Belästigung zu beseitigen, 2.im Rahmen der Verwaltung und Arbeit des Dienstes: a) für Arbeitgeber der Gruppen A, B und C die monatlichen Berichte und für Arbeitgeber, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht der Gruppe B angehören, die vierteljährlichen Berichte, deren Inhalt in Anlage II zum vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, erstellen, b) den Jahresbericht erstellen, dessen Inhalt in Anlage III zum vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, c) die Arbeitsunfallkarten erstellen, deren Inhalt in Anlage IV zum vorliegenden Erlass näher bestimmt ist, 3.die Unterlagen in bezug auf Auswahl, Ankauf, Benutzung und Unterhalt von Arbeitsmitteln und individuellen Schutzausrüstungen erstellen, ergänzen und mit einem Sichtvermerk versehen, 4. Mitteilungen aufbewahren, die der Behörde in Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notifiziert werden müssen, 5.im Rahmen der Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses die Aufgaben ausführen, die in der Regelung der Arbeitsweise des Ausschusses festgelegt sind. § 2 - Im Rahmen der Aufträge betreffend die in Artikel 6 erwähnte Gesundheitsaufsicht sind folgende Aufgaben der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung vorbehalten: a) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder plötzlich krank werden, erste Hilfe und Notfallpflege erhalten, es sei denn, andere in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle eingesetzte medizinische Dienste sind hiermit beauftragt, b) Berufskrankheiten melden. Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 bis 12 werden die in den Artikeln 5 bis 7 erwähnten Aufträge und Aufgaben von dem Internen Dienst oder dem Externen Dienst durchgeführt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 können alle in Absatz 1 erwähnten Aufträge und Aufgaben vom Internen Dienst durchgeführt werden, wenn dieser über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Der Arbeitgeber muss dem mit der Überwachung beauftragten Beamten das in Absatz 4 erwähnte Identifizierungsdokument entweder als separates Dokument oder als Teil des Jahresberichts des Dienstes oder als Anlage zum Abkommen mit dem Externen Dienst zur Verfügung halten.
In diesem Dokument wird folgendes vermerkt: 1. Identifizierung des Arbeitgebers, 2.Aufträge, die vom Internen Dienst ausgeführt werden, eventuell mit Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, 3. Zusammensetzung des Internen Dienstes, Anzahl Gefahrenverhütungsberater, deren Qualifikation und Dauer ihrer Leistungen, 4.im Internen Dienst vertretene Fachkenntnisse, die eine vollständige und effiziente Erfüllung der Aufträge ermöglichen, 5. administrative, technische und finanzielle Mittel, über die der Interne Dienst verfügt, 6.Stellungnahmen des Ausschusses, 7. wenn es sich um den Auftrag in Sachen Gesundheitsaufsicht handelt, eine Abschrift der von der zuständigen Gemeinschaft gewährten Zulassung. Art. 9 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B werden folgende Aufträge und Aufgaben stets vom Internen Dienst erfüllt: 1. die in Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Nr.1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 erwähnten Aufträge, 2. die in Artikel 7 § 1 Nr.1 Buchstabe a), b), c), e), f), g), h), i) und Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Aufgaben, 3. die in Artikel 12 erwähnten Aufträge und Aufgaben, wenn ein Externer Dienst in Anspruch genommen wird. Art. 10 - Bei Arbeitgebern der Gruppe C ist der Interne Dienst stets mit dem in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 6, 12 und 15 erwähnten Auftrag und den in Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a), c), h), i) und Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Aufgaben betraut sowie mit den in Artikel 12 erwähnten Aufträgen und Aufgaben, wenn ein Externer Dienst in Anspruch genommen wird.
Art. 11 - § 1 - Arbeitgeber, deren Interner Dienst nicht über eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion verfügt, die den Bestimmungen von Artikel 13 § 2 entspricht, müssen stets einen Externen Dienst in Anspruch nehmen.
In diesem Fall erfüllt der Externe Dienst stets folgende Aufträge und Aufgaben: 1. die in Artikel 6 erwähnten Aufträge, 2.die in Artikel 7 § 2 Buchstabe b) erwähnten Aufgaben. § 2 - Bei Arbeitgebern der Gruppe C, deren Interner Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügt, der gemäss Artikel 22 mit Erfolg eine zusätzliche Ausbildung der ersten oder zweiten Stufe abgeschlossen hat, werden folgende Aufträge und Aufgaben stets vom Externen Dienst erfüllt: 1. die in Artikel 5 Absatz 1 und 2 Nr.1 erwähnten Aufträge, 2. Durchführung von Untersuchungen in der Arbeitsstätte nach einem Arbeitsunfall in der Arbeitsstätte, der eine Arbeitsunfähigkeit von drei oder mehr Tagen zur Folge hatte. § 3 - Bei Arbeitgebern der Gruppe D werden die in § 2 erwähnten Aufträge und Aufgaben stets von einem Externen Dienst erfüllt.
Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 bis 11 ist der Interne Dienst jedesmal, wenn auf einen Externen Dienst zurückgegriffen wird, mit folgenden Aufträgen betraut: 1. die Zusammenarbeit mit dem Externen Dienst organisieren, 2.die Koordination mit dem Externen Dienst gewährleisten, indem diesem Externen Dienst alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um seine Aufträge zu erfüllen, 3. im Rahmen der Risikoanalyse mit dem Externen Dienst zusammenarbeiten, indem er den Gefahrenverhütungsberater des Externen Dienstes bei den Besuchen der Arbeitsstätten begleitet und bei der Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie beim Aufstellen von Inventaren unterstützt, 4.mit dem Externen Dienst im Rahmen der Anwendung der auf Basis der Risikoanalyse getroffenen Gefahrenverhütungsmassnahmen zusammenarbeiten, insbesondere durch Abgabe einer Stellungnahme über die Massnahmen in Sachen Werbung und in Sachen Aufnahme, Information, Ausbildung und Sensibilisierung der Arbeitnehmer sowie über die Abfassung der für die Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen, 5. an der Ausarbeitung der Verfahren, die bei ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr anzuwenden sind, der Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege mitwirken. Abschnitt 3 - Organisation und Arbeitsweise des Internen Dienstes Art. 13 - § 1 - Der Interne Dienst setzt sich gemäss den Artikeln 35 und 36 des Gesetzes aus Abteilungen zusammen oder nicht. § 2 - Der Arbeitgeber, der sich dazu entscheidet, dem Internen Dienst die in Artikel 6 erwähnten Aufträge anzuvertrauen, richtet innerhalb dieses Internen Dienstes eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion ein; diese kann von den Gemeinschaften zugelassen werden.
Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion wird von einem Gefahrenverhütungsberater geleitet, der den in Artikel 22 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz bestimmten Anforderungen entspricht.
Das Personal, das dieser Sektion angehört, erfüllt seine Aufträge unter der ausschliesslichen Verantwortlichkeit dieses Gefahrenverhütungsberaters.
Die Zusammensetzung dieser Sektion und die Dauer der Leistungen ihrer Mitglieder entsprechen den Bestimmungen der Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. § 3 - Folgende Dienste können mit den Aufträgen einer mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion betraut werden: 1. der staatliche arbeitsmedizinische Dienst, 2.der medizinische Dienst der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, 3. der medizinische Dienst der Streitkräfte. Diese Dienste müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie sind in der Lage, den durch vorliegenden Erlass auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, sowohl was die Ausführung der darin vorgeschriebenen Aufgaben als auch was Befähigungsnachweise und wissenschaftliche Qualifikationen betrifft, die die Gefahrenverhütungsberater, denen diese Aufgaben anvertraut werden, besitzen müssen.2. Die Struktur der Dienste gewährleistet deren Unabhängigkeit sowie die der Gefahrenverhütungsberater.3. Die medizinische Akte ist, was die Arbeitsmedizin betrifft, Gegenstand einer separaten Behandlung. Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion ist der Interne Dienst so zusammengesetzt, dass er seine Aufträge auf der Grundlage des Prinzips der Multidisziplinarität erfüllen kann.
Das Prinzip der Multidisziplinarität ergibt sich aus dem koordinierten Eingreifen von Gefahrenverhütungsberatern und Sachverständigen, die über verschiedenartige Fachkenntnisse verfügen, die zur Förderung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beitragen.
Diese Fachkenntnisse beziehen sich insbesondere auf: 1. Arbeitssicherheit, 2.Arbeitsmedizin, 3. Ergonomie, 4.Betriebshygiene, 5. psychosoziale Aspekte der Arbeit. Der Arbeitgeber bestimmt unter Berücksichtigung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Fachkenntnisse, die in seinem Unternehmen oder seiner Einrichtung vertreten sein müssen, und die Fachkenntnisse, für die er einen Externen Dienst in Anspruch nimmt.
Der Arbeitgeber leistet dieser Stellungnahme gemäss der Bestimmung von Artikel 838 Absatz 2 Nr. 3 der AASO Folge.
Für die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitssicherheit und die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitsmedizin darf niemals ein und dieselbe Person zuständig sein.
Der Arbeitgeber, der in Anwendung des Globalplans zur Gefahrenverhütung über eine der in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] Nr. 3 bis 5 erwähnten Fachkenntnisse verfügen muss, kann ebenfalls auf andere Personen in seinem Unternehmen oder in seiner Einrichtung zurückgreifen, die nicht dem Internen Dienst angehören, insofern diese Personen über die in Artikel 22 Nr. 3 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnte Sachkunde und über die notwendige Zeit und die notwendigen Mittel verfügen.
Art. 15 - Wenn sich ein Interner Dienst aus mehreren Abteilungen im Sinne der Artikel 35 und 36 des Gesetzes zusammensetzt oder wenn eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion vorhanden ist, bestimmt der Arbeitgeber nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Beziehungen zwischen gegebenenfalls den Abteilungen, der Sektion und dem zentralen Dienst sowie von wem und auf welche Weise die Leitung des Dienstes und gegebenenfalls jeder Abteilung gewährleistet wird.
Die Leitung des Dienstes oder der Abteilung wird wahrgenommen: 1. entweder von einem Gefahrenverhütungsberater, der mit Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen hat, wenn Arbeitgeber oder technische Betriebseinheit der Gruppe A angehört, 2.oder von einem Gefahrenverhütungsberater, der mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen hat, wenn Arbeitgeber oder technische Betriebseinheit der Gruppe B angehört, 3. oder vom Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion betraut ist. Wenn der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion betraut ist, die Leitung des Internen Dienstes oder der Abteilung ausübt, muss der Interne Dienst oder die technische Betriebseinheit ebenfalls über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der, je nachdem ob der Arbeitgeber beziehungsweise die technische Betriebseinheit der Gruppe A oder B angehört, die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Art. 16 - Der mit der Leitung des Dienstes beauftragte Gefahrenverhütungsberater untersteht unmittelbar der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person und hat unmittelbar Zugang zu der Person oder den Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit(en) beauftragt sind.
Der mit der Leitung einer Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater untersteht unmittelbar der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit beauftragt ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist, und hat unmittelbar Zugang zu der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person.
Der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der Sektion beauftragt ist, die ihrerseits mit der in Artikel 13, § 2 erwähnten medizinischen Überwachung beauftragt ist, hat ebenfalls unmittelbar Zugang zu den mit der in Absatz 1 erwähnten täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen.
Art. 17 - § 1 - Der Arbeitgeber bestimmt nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses: 1. Modus der Zusammensetzung des Internen Dienstes, 2.technische und wissenschaftliche Mittel, Räumlichkeiten und finanzielle Mittel sowie Verwaltungspersonal, das dem Internen Dienst zur Verfügung gestellt wird.
Der Arbeitgeber leistet dieser Stellungnahme gemäss der Bestimmung von Artikel 838 Absatz 2 Nr. 3 der AASO Folge. § 2 - Der Arbeitgeber bestimmt nach vorherigem Einverständnis des Ausschusses die Mindestdauer der Leistungen der Gefahrenverhütungsberater derart, dass die dem Internen Dienst erteilten Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllt werden können.
Auf Antrag jeder interessehabenden Partei kann die Mindestdauer der Leistungen gemäss demselben Verfahren geändert werden.
Unter Dauer der Leistungen ist die Mindestzeit zu verstehen, die zur Ausführung der den Gefahrenverhütungsberatern zugewiesenen Aufträge und Tätigkeiten aufgewendet werden muss.
Art. 18 - Um es den Gefahrenverhütungsberatern zu ermöglichen, ihre Aufträge und Tätigkeiten effizient auszuführen: 1. setzt der Arbeitgeber sie von den Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken, Arbeits- und Herstellungsmethoden sowie von den Stoffen und Produkten in Kenntnis, die im Unternehmen verwendet werden oder deren Verwendung in Betracht gezogen wird, 2.informiert der Arbeitgeber sie und zieht sie zu Rate, wenn Änderungen an Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken oder Anlagen vorgenommen werden, durch die bestehende Risiken erhöht oder neuartige hervorgerufen werden können, und ebenfalls wenn neue Produkte verwendet oder hergestellt werden, 3. erteilen Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer ihnen alle Auskünfte, um die sie bitten, damit sie die Aufträge des Internen Dienstes erfüllen können, 4.setzt der Arbeitgeber den mit der Leitung des Dienstes oder der Abteilung beauftragten Gefahrenverhütungsberater von allen in der Arbeitsstätte durch Fremdunternehmen, Selbständige oder Aushilfsarbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten in Kenntnis, 5. übermittelt der Arbeitgeber dem mit der Leitung des Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberater die Arbeitnehmerliste mit den zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Angaben. Abschnitt 4 - Statut der Gefahrenverhütungsberater eines Internen Dienstes Art. 19 - Die Gefahrenverhütungsberater sind durch einen Arbeitsvertrag oder ein Statut, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden.
Sie werden im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt, für die der Interne Dienst geschaffen worden ist.
Die Gefahrenverhütungsberater einer Abteilung werden in der technischen Betriebseinheit beschäftigt, für die die Abteilung geschaffen worden ist.
Art. 20 - § 1 - Der Arbeitgeber bestellt die Gefahrenverhütungsberater oder ihre zeitweiligen Stellvertreter, ersetzt sie oder entfernt sie aus ihrer Funktion, nachdem der Ausschuss sein Einverständnis gegeben hat.
Handelt es sich um den Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung eines aus verschiedenen Abteilungen zusammengesetzten Internen Dienstes beauftragt ist, sowie um Gefahrenverhütungsberater, die ihm beistehen, so ist das vorherige Einverständnis aller Ausschüsse erforderlich.
Handelt es sich um einen Gefahrenverhütungsberater, der in einem Internen Dienst beschäftigt ist, der sich nicht aus Abteilungen zusammensetzt, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich.
Handelt es sich um den in einer Abteilung beschäftigten Gefahrenverhütungsberater, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich, der für die technische Betriebseinheit zuständig ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist. § 2 - Wird innerhalb eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse keine Einigung erzielt, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.
Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte in Einklang zu bringen.
In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird.
Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten in Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft.
Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Abgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden, was die Bestellung betrifft, keine Anwendung auf die Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihre Beigeordneten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund der Bestimmungen von Artikel 833.2.1 der AASO bestellt waren, sowie auf die Arbeitsärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund der Bestimmungen von Artikel 112 der AASO bestellt waren, wenn sie weiterhin die Funktion als Gefahrenverhütungsberater ausüben und insofern sie diese Funktion in demselben Unternehmen, derselben Einrichtung oder derselben technischen Betriebseinheit ausüben.
Art. 21 - Die Gefahrenverhütungsberater verfügen über eine ausreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die im Unternehmen oder in der Einrichtung, wo sie ihren Auftrag erfüllen, Anwendung finden, und sie besitzen die zur Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten Tätigkeiten notwendigen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse.
Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf: 1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse, 2.Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten, 3. Massnahmen in Zusammenhang mit der Betriebshygiene, 4.Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Unfallopfer oder Personen, die plötzlich krank werden, und im Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffende Massnahmen, 5. Aspekte der kollektiven Arbeitsbeziehungen, die ihr Unternehmen oder ihre Einrichtung betreffen, 6.Berichterstattung.
Art. 22 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die durch den Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung bestimmt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben.
Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der ersten Stufe abgeschlossen hat.
In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der ersten Stufe abgeschlossen hat.
Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen hat.
In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen hat. § 2 - In Abweichung von § 1 genügt es, dass der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 6 erwähnten Aufträge erfüllt, den Nachweis erbringt, dass er die in Artikel 22 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz bestimmten Bedingungen erfüllt, selbst wenn er mit der Leitung des Internen Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist.
Art. 23 - Gefahrenverhütungsberater haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden.
Zu diesem Zwecke erlaubt ihnen der Arbeitgeber jeden zweckdienlichen Kontakt mit Universitäten und anderen Fachinstanzen, die in der Lage sind, ihnen die gewünschten Mittel in Sachen Fortbildung, den gewünschten Unterricht und die gewünschte Zusammenarbeit zu bieten.
Art. 24 - Die zu Ausbildungsaktivitäten verwendete Zeit gilt als normale Arbeitszeit, und die damit verbundenen Kosten werden vergütet.
Art. 25 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
Meinungsverschiedenheiten über das reelle Vorhandensein dieser Unabhängigkeit werden auf Antrag des Gefahrenverhütungsberaters, des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Stellungnahme unterbreitet.
Art. 26 - Gefahrenverhütungsberater haben unter denselben Bedingungen wie die, die in Artikel 4 Absatz 4 festgelegt sind, das Recht und die Pflicht, jeden der Erfüllung ihrer Aufträge dienlichen Kontakt mit dem Externen Dienst, den Externen Diensten für technische Überwachung am Arbeitsplatz sowie mit allen anderen Diensten oder Einrichtungen zu pflegen, die auf die Bereiche Arbeitssicherheit, Gesundheit, Hygiene, Ergonomie, Umwelt, arbeitsbedingte psychosoziale Belastung oder Personen mit Behinderung spezialisiert beziehungsweise in diesen Bereichen besonders fachkundig sind.
Art. 27 - Die Beziehungen zwischen Abteilungen, Sektion und zentralem Dienst sowie die Weise, in der die Leitung des Dienstes und gegebenenfalls jeder Abteilung wahrgenommen wird, werden spätestens am 1. Januar 2000 bestimmt, insofern diese Bestimmung nicht am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. Art. 28 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 29 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 und der Anlagen bilden Titel II Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel II - Organisationsstrukturen » 2.« Kapitel I - Der Interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ».
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage I Inhalt der in Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe h) erwähnten Dokumentation 1. Gesetze, Erlasse und Abkommen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die im Unternehmen oder in der Einrichtung Anwendung finden 2.Urkunden und Dokumente, die durch diese Gesetze, Erlasse und Abkommen auferlegt werden 3. Jedes andere im Unternehmen oder in der Einrichtung im Hinblick auf die Gewährleistung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und der Sorge für das interne und externe Umfeld erstellte Dokument 4.Verzeichnis der Apparate und Maschinen, die aufgrund der Verordnungsbestimmungen von den zugelassenen Prüfstellen zu kontrollieren sind 5. Liste und Lokalisierung der gefährlichen Stoffe und Präparate, die in dem Unternehmen oder der Einrichtung verwendet werden 6.Liste und Daten bezüglich der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Emissionsstellen, was Luft- und Wasserverschmutzung betrifft Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage II Inhalt der in Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten monatlichen oder vierteljährlichen Berichte 1. Interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz: 1.1. Übersicht über die Tätigkeiten 1.2. Beziehungen zum Externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz 1.2.1. Vorschläge 1.2.2. Fragen 1.2.3. Bemerkungen 2. Ermittlungen in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit 3.Ermittelte Risiken 4. Gesamtübersicht über die Arbeitsunfälle: 4.1. Analyse der Arbeitsunfallkarten und Berichte 4.2. Lokalisierung der Unfälle 4.3. Ursachen und Gefahrenverhütungsmassnahmen 4.4. Entwicklung der Häufigkeit und Schwere der Unfälle 5. Getroffene Gefahrenverhütungsmassnahmen 6.1. Alternativen zur Verwirklichung des jährlichen Aktionsprogramms 6.2. Verwirklichungen im Rahmen des jährlichen Aktionsprogramms 7. Kommentar zu den in folgenden Unterlagen angebrachten Abänderungen: 7.1. Organigramm 7.2. Betriebsgenehmigungen und auferlegte Betriebsbedingungen 7.3. Berichte der mit der Ermittlung der Ursachen eines Unfalles, eines Zwischenfalls oder einer schweren Vergiftung beauftragten Ausschussvertretung 7.4. von den zugelassenen Prüfstellen ausgestellte Bescheinigungen, Protokolle und Berichte 7.5. Empfehlungen des zuständigen Feuerwehrdienstes Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage III In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnter Jahresbericht des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz I. Auskünfte über das Unternehmen 1. Firma und vollständige Adresse des Unternehmens (+ Telefonnummer) 2.Gegenstand des Unternehmens und Nummer der paritätischen Kommission, der die Mehrheit des beschäftigten Personals untersteht 3. Durchschnittlicher Personalbestand, aufgegliedert nach Altersgruppe (jünger als 21 Jahre, 21 Jahre und älter), Arbeitnehmerkategorie (Arbeiter - Angestellter) und Geschlecht Es handelt sich um das arithmetische Mittel des Personalbestands am Ende jedes der vier Quartale. 4. Zusammensetzung des Internen Dienstes und insbesondere Name und Eigenschaft der Gefahrenverhütungsberater 5.1. Zusammensetzung des Ausschusses oder des Betriebsrates, wenn dieser die Befugnisse des Ausschusses ausübt. Name und Eigenschaft des Vorsitzenden und der Mitglieder 5.2. Anzahl Versammlungen des Ausschusses 6.1. Name und Adresse des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes der Sektion des Internen Dienstes oder der Abteilung des Externen Dienstes, die mit der Überwachung beauftragt ist 6.2. Name des Arztes oder Chefarztes, der für das Unternehmen arbeitet, um die Notfallpflege für die Opfer eines Arbeitsunfalls zu gewährleisten 6.3. Name des beziehungsweise der Krankenpfleger oder der Krankenpflegerin(nen), die für das Unternehmen arbeiten 6.4. Name des beziehungsweise der Sanitäter, Bezeichnung und Adresse der zugelassenen Stelle, die das Diplom oder Zeugnis ausgestellt hat 6.5. Bezeichnung und Adresse der Klinik oder des Krankenhausdienstes, die beziehungsweise der gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfälle bestimmt worden ist II. Auskünfte über Unfälle in der Arbeitsstätte 1. Anzahl Stunden der Aussetzung den Risiken gegenüber im Laufe des Jahres, das heisst, Gesamtzahl der im Laufe des Jahres geleisteten Stunden, Überstunden einbegriffen Aufgliederung nach Arbeitnehmerkategorie (Arbeiter - Angestellter) 2.Anzahl Unfälle Aufgliederung nach Schwerekategorie (Tod, bleibende Unfähigkeit, zeitweilige Unfähigkeit), Altersgruppe (jünger als 21 Jahre und älter als 21 Jahre), Arbeitnehmerkategorie und Geschlecht 3. Jährliche Häufigkeitsrate des in Betracht gezogenen Jahres und der beiden vorausgehenden Jahre Die Häufigkeitsrate HR ist das Verhältnis, multipliziert mit 1 000 000, der Gesamtzahl der während des in Betracht gezogenen Zeitraumes verzeichneten Unfälle, die den Tod oder eine vollständige Unfähigkeit von mindestens einem Tag, Unfalltag nicht einbegriffen, zur Folge hatten, zur Anzahl Stunden der Aussetzung den Risiken gegenüber, was durch folgende Formel ausgedrückt wird: HR = Anzahl Unfälle x 1 000 000/Anzahl Stunden der Aussetzung den Risiken gegenüber 4.Dauer der tatsächlichen und pauschalen Unfähigkeiten infolge der Unfälle 4.1. Tatsächliche Unfähigkeiten: 4.1.1. Anzahl tatsächlich eingebüsster Kalendertage (Aufgliederung nach zeitweiliger Unfähigkeit, bleibender Unfähigkeit, Tod und Arbeitnehmerkategorie), festgelegt auf Basis der anhand der individuellen Unfallkarten zusammengerechneten Zahl. 4.1.2. Tatsächliche Schwereraten der Unfälle des in Betracht gezogenen Jahres und der beiden vorausgehenden Jahre Die tatsächliche Schwererate, tatsächliche SR, ist das Verhältnis der Anzahl infolge von Arbeitsunfällen tatsächlich eingebüsster Kalendertage, multipliziert mit 1 000, zur Anzahl Stunden der Aussetzung den Risiken gegenüber, was durch folgende Formel ausgedrückt wird: tatsächliche SR = Anzahl tatsächlich eingebüsster Kalendertage x 1000/ Anzahl Stunden der Aussetzung den Risiken gegenüber 4.2. Pauschale Unfähigkeiten: 4.2.1. Anzahl Tage pauschaler Unfähigkeit (Aufgliederung nach bleibender Unfähigkeit, Tod und Arbeitnehmerkategorie), festgelegt auf Basis der anhand der individuellen Unfallkarten zusammengerechneten Zahl. 4.2.2. Globale Schwereraten der Unfälle des in Betracht gezogenen Jahres und der beiden vorausgehenden Jahre Die globale Schwererate, globale SR, ist das Verhältnis der Anzahl tatsächlich eingebüsster Kalendertage, erhöht um die Anzahl Tage pauschaler Unfähigkeit, multipliziert mit 1000, zur Anzahl Stunden der Aussetzung den Risiken gegenüber, was durch folgende Formel ausgedrückt wird: Anzal tatsächlich eingenbüsster Kalendertage globale SR = + Anzal Tage pauschaler Unfähigkeit x 1000/Anzahl Stunden der Aussetzung den Risiken gegenüber III. Auskünfte über Wegeunfälle IV. Auskünfte bezüglich der Sicherheit 1. Zur Gewährleistung der Sicherheit getroffene Massnahmen 2.Dem Ausschuss unterbreitete Empfehlungen zur Gewährleistung der Sicherheit, mit Angabe der ihnen geleisteten Folge 3.1. Anzahl Pflichtkontrollen, die von der beziehungsweise den Prüfstellen durchgeführt worden sind, die für die durch die Vorschriften auferlegten Kontrollen zugelassen sind, mit Aufgliederung nach Art der kontrollierten Geräte oder Anlagen 3.2. Bezeichnung und Adresse dieser Prüfstellen V. Auskünfte bezüglich der Gesundheit der Arbeitnehmer Der Bericht der Sektion des Internen Dienstes oder der Abteilung des Externen Dienstes, die mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist, ist als Anlage beizufügen.
In Ermangelung dieses Berichts sind folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Anzahl obligatorischer Einstellungsuntersuchungen 2.Anzahl periodischer Untersuchungen: 2.1. von Personen unter 21 Jahren, mit Aufgliederung nach Personen unter 18 Jahren und Personen zwischen 18 und 21 Jahren 2.2. zur Früherkennung von Berufskrankheiten mit Aufgliederung nach der Kategorie der schädlichen Faktoren, die in Anlage II zu Titel II Kapitel III Abschnitt I der AASO aufgeführt sind 2.3. von Personen, die einen Sicherheitsposten innehaben 2.4. von Personen mit Behinderung 2.5. von Personen, die gegen Tuberkulose geimpft werden müssen 2.6. von Personen, die direkt mit Lebensmitteln und Nahrungsstoffen in Berührung kommen 3. Anzahl Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit 4.Anzahl spontaner Konsultationen 5. Anzahl und Art der Impfungen VI.Auskünfte betreffend die Arbeits- und Betriebshygiene 1. Zur Verbesserung der Arbeits- und Betriebshygiene getroffene Massnahmen 1.1. Anzahl an die Arbeitnehmer gerichteter Mitteilungen mit dem Ziel, sie über den Ernst der Gefahr zu informieren, die von den gefährlichen Stoffen und Präparaten ausgeht, mit denen die Betroffenen in Berührung kommen 1.2. Anzahl an den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gerichteter Anträge auf Untersuchung des Arbeitsplatzes bei Entstehung und Veränderung von Risiken 1.3. Anzahl vom Arbeitgeber beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt beantragter Konsultationen im Zusammenhang mit Projekten, die Einfluss auf die Gesundheit des Personals ausüben können 1.4. Anzahl vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt abgegebener schriftlicher Stellungnahmen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung arbeitsbedingter Belästigungen 1.5. Anzahl zur Feststellung der Bedeutung der arbeitsbedingten Belästigungsfaktoren durchgeführter Analysen oder Kontrollmassnahmen 1.6. Anzahl vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durchgeführter Besuche der Arbeitsstätten 2. Dem Ausschuss in Sachen gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und Arbeitshygiene unterbreitete Empfehlungen, mit Angabe der ihnen geleisteten Folge und Aufgliederung je nachdem, ob sie: 2.1. vom Arbeitgeber, 2.2. von den Arbeitnehmervertretern, 2.3. vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgehen 3. Anzahl vom Personal formulierter und vom Ausschuss untersuchter Beschwerden betreffend: 3.1. die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeitsräume 3.2. die kollektiven Schutzausrüstungen 3.3. die individuellen Schutzausrüstungen 3.4. die Einführung von Massnahmen zur Bekämpfung arbeitsbedingter Belästigungen 3.5. die Arbeitsweise der Sektion des Internen Dienstes oder der Abteilung des Externen Dienstes, die mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist 3.6. die Arbeitsweise des in Anwendung des Gesetzes über die Arbeitsunfälle eingerichteten medizinischen Dienstes, Krankenhausdienstes oder pharmazeutischen Dienstes 4. Bestehen des Asbestverzeichnisses VII.Auskünfte betreffend die Verschönerung der Arbeitsstätten 1. Im Hinblick auf die Verschönerung der Arbeitsstätten getroffene Massnahmen 2.Dem Ausschuss unterbreitete Empfehlungen in Sachen Verschönerung der Arbeitsstätten, mit Angabe der ihnen geleisteten Folge VIII. Verwendete Ausbildungs-, Informations- und Werbemittel IX. Verbreitung der Unterlagen und Information des Personals X. Aufzählung der Hauptgegenstände des jährlichen Aktionsprogramms für das Geschäftsjahr nach dem Jahr, auf das sich der Jahresbericht bezieht, und gegebenenfalls Ausführungsfristen, wenn dieses Geschäftsjahr überschritten wird Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET
Anlage IV Inhalt der in Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Arbeitsunfallkarte I. Auskünfte über die Karte 1. Jahr 2.Chronologische Nummer der Karte innerhalb des Jahres II. Angaben über den Arbeitgeber 1. Name, Vornamen und vollständige Adresse des Arbeitgebers (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse und Nummer) und Eintragungsnummer beim LASS 2.Gegenstand des Unternehmens 3. Abteilung, Baustelle und Postleitzahl 4.Anzahl Angestellter und Arbeiter 5. Von der Gesamtheit des Personals seit Jahresbeginn bis zum Ende des Monats vor dem Unfall geleistete Arbeitstage III.Angaben über das Unfallopfer 1. Name, Vornamen und Wohnsitz des Opfers (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse und Nummer) 2.Nummer der Eintragung im Personalregister 3. Berufskategorie 4.Geschlecht 5. Staatsangehörigkeit 6.Geburtsdatum 7. Personenstand 8.In der Berufskategorie zurückgelegte Zeit 9. Gewöhnlicher Beruf im Unternehmen 10.Werkstatt, Baustelle, Sektion, Dienst oder Abteilung, wo das Opfer gewöhnlich seinen Beruf ausübt 11. Im Unternehmen und beim Betriebssitz zurückgelegte Zeit 12.Im gewöhnlichen Beruf zurückgelegte Zeit IV. Angaben über den Unfall 1. Unfallort (Postleitzahl) 2.Datum, Tag, Uhrzeit 3. Name und Adresse der Zeugen 4.Ausführliche Schilderung des Unfalls 5. Beschäftigung des Opfers zum Zeitpunkt des Unfalls.Angeben, ob es sich um den gewöhnlichen Beruf handelt. Wenn nicht, den ausgeübten Beruf angeben. 6. Art des Unfalls Arbeitsunfall oder Wegeunfall 7.Klassifikation des Unfalls 7.1. Form des Unfalls 7.2. Materielle Ursache 8. Zur Vermeidung der Wiederholung eines ähnlichen Unfalls getroffene Massnahmen V.Auskünfte über die Verletzungen 1. Folgen des Unfalls 1.1. Vorgesehene zeitweilige Unfähigkeit 1.2. Vorgesehene bleibende Unfähigkeit 2. Klassifikation der Verletzungen 2.1. Art 2.2. Sitz Die Karte wird unter Berücksichtigung der Angaben erstellt, die in den Tabellen A, B, C, D, E, F enthalten sind.
Die in diesen Tabellen enthaltenen Angaben müssen in ausgeschriebener Form auf die Karte übertragen werden.
Tabelle A - Form des Unfalls Die Form des Unfalls angeben, wovon die Verletzung die direkte Folge ist. Bei aufeinanderfolgenden Ursachen wird nur diejenige angegeben, die dem Unfall unmittelbar vorausging. Falls mehrere Ursachen gleichzeitig aufgetreten sind, wird nur diejenige berücksichtigt, die am ausschlaggebendsten oder charakteristischsten erscheint. 1. Sturz von Personen 11.Sturz von Personen von höherliegender Ebene 12. Sturz von Personen auf ebener Erde 2.Fall von Gegenständen 21. Erdrutsch 22.Einsturz 23. Fall von Gegenständen bei deren Handhabung (Ziegel, usw.) 24. Fall von Gegenständen in anderen Fällen 3.Berührung mit Gegenständen, unter Ausschluss des Falls von Gegenständen und des Einklemmens in einem Gegenstand oder zwischen Gegenständen 31. Treten auf Gegenstände 32.Berührung mit unbeweglichen Gegenständen (unter Ausschluss von Stössen, die auf einen vorhergehenden Sturz zurückzuführen sind) 33. Berührung mit beweglichen Gegenständen (umherfliegende Gegenstände, Stäube und Fremdkörper einbegriffen) 4.Einklemmen in einem Gegenstand oder zwischen Gegenständen 40. Einklemmen in einem Gegenstand oder zwischen Gegenständen 5.Anstrengungen, falsche Bewegungen oder Ausgleiten ohne Sturz 51. bei nicht kraftbetriebenen Fördertätigkeiten 52.unter allen anderen Umständen 6. Aussetzung gegenüber oder Berührung mit Hitze oder Kälte 60.Aussetzung gegenüber oder Berührung mit Hitze oder Kälte 7. Aussetzung gegenüber oder Berührung mit elektrischem Strom 71.Hochspannung 72. Niederspannung 8.Aussetzung gegenüber oder Berührung mit Schadstoffen oder Strahlen 81. Berührung durch Einatmen, Ingestion oder Absorption dieser Schadstoffe 82.Aussetzung gegenüber ionisierenden Strahlen 83. Aussetzung gegenüber anderen, nicht ionisierenden Strahlen (Infrarotstrahlen, usw.) 9. Andere Unfallformen, die nicht anderwärts klassiert werden können 90.Andere Unfallformen, die nicht anderwärts klassiert werden können Tabelle B - Materielle Ursachen Die Klassifikation nach der materiellen Ursache erfolgt, indem nur die materielle Ursache berücksichtigt wird, die unmittelbar die Verletzung bewirkt hat. Falls mehrere materielle Ursachen geltend gemacht werden können, wird nur die Hauptursache berücksichtigt. 1. Maschinen 11.Mechanische Risiken bei Kraftmaschinen oder Generatoren, mechanische Risiken bei Elektromaschinen einbegriffen 110. Mechanische Risiken bei Kraftmaschinen oder Generatoren, mechanische Risiken bei Elektromaschinen einbegriffen 12.Übertragungsglieder 120. Übertragungsglieder 13.Bearbeitungs-, Formgebungs- und Fertigungsmaschinen 131. Pressen 132.Scheren und ähnliche Maschinen 133. Schleifmaschinen 134.Walzwerke 135. Kreissägen 136.Andere Sägen 137. Fräsmaschinen 138.Abrichthobelmaschinen und Dickenhobelmaschinen 139. Andere Bearbeitungs-, Formgebungs- und Fertigungsmaschinen 14.Landmaschinen 141. Mähmaschinen, Mähdrescher einbegriffen 142.Dreschmaschinen 149. Andere 15.Maschinen für die Grubenarbeit (Untertagemaschinen) 151. Schrämmaschinen und Panzer 159.Andere 19. Andere für die vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten spezifische Maschinen und Geräte, die unter keiner anderen Rubrik klassiert sind 190.Andere für die vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten spezifische Maschinen und Geräte, die unter keiner anderen Rubrik klassiert sind 2. Beförderungsmittel und Fördergeräte 21.Hebevorrichtungen 211. Krane 212.Lauf- und Portalkrane 213. Aufzüge, Lastenaufzüge 214.Winden 215. Flaschenzüge 216.Gabelstapler 219. Andere 22.Schienengebundene Beförderungsmittel 221. Öffentliches Netz 222.Privatnetz 23. Fahrende Beförderungsmittel, unter Ausschluss schienengebundener Beförderungsmittel 231.Motorfahrzeuge 232. Motorlose Fahrzeuge 24.Beförderungsmittel zu Wasser 240. Beförderungsmittel zu Wasser 29.Andere Beförderungsmittel 291. Seilbahnen 292.Mechanische Fördermittel, unter Ausschluss der Seilbahnen 293. Beförderungsmittel, die durch Ansaugen oder Pressgas bewegt werden 299.Andere 3. Anderes Material 31.Apparate unter Druck beziehungsweise mit Unterdruck 311. Dampfkessel 312.Behälter 313. Leitungen und Zubehör 314.Gasflaschen 319. Andere 32.Öfen, Feuerungsanlagen, Trockenanlagen und andere Anlagen, die Wärme freisetzen 320. Öfen, Feuerungsanlagen, Trockenanlagen und andere Anlagen, die Wärme freisetzen (Unfälle, die durch Wärme freisetzende Materialien verursacht werden, sind unter Rubrik 4 zu klassieren) 33.Anlagen zur Erzeugung und Benutzung von Kälte 330. Anlagen zur Erzeugung und Benutzung von Kälte (Kühlanlagen, Kühlräume und Tieftemperaturdestillation).Unfälle, die durch Materialien bei Tieftemperaturen verursacht werden, sind unter Rubrik 4 zu klassieren. 34. elektrische Anlagen, Elektromaschinen einbegriffen 341.Stromtransport 342. Handwerkszeug 349.Alle anderen Elektromaschinen, -geräte und -anlagen 35. Handwerkszeug, -instrumente oder -geräte 351.die ausschliesslich durch menschliche Arbeitskraft bewegt werden 352. die durch eine andere Kraft als die menschliche Arbeitskraft bewegt werden 36.Leitern, mobile Rampen, Tritthocker 360. Leitern, mobile Rampen, Tritthocker 37.Gerüste 370. Gerüste 39.Anderes Material, das nicht anderwärts klassiert ist 390. Anderes Material, das nicht anderwärts klassiert ist 4.Stoffe, Strahlen und Materialien 41. Sprengstoffe 410.Sprengstoffe 42. Gase, Dämpfe, Rauch 420.Gase, Dämpfe, Rauch 43. Feste und flüssige chemische Stoffe 430.Feste und flüssige chemische Stoffe 44. Stäube, fliegende Teilchen, Splitter 440.Stäube, fliegende Teilchen, Splitter 45. Strahlen 451.Ionisierende Strahlen 459. Andere Strahlen 46.Materialien 460. Materialien 5.Arbeitsumfelder 51. Arbeits- und Verkehrsflächen.Böden 510. Arbeits- und Verkehrsflächen.Böden 52. Hindernisse, Öffnungen in den Böden (Löcher, Gruben) 520.Hindernisse, Öffnungen in den Böden (Löcher, Gruben) 53. Treppen, Rampen, Stufen 530.Treppen, Rampen, Stufen 54. Wind oder Blitz 540.Wind oder Blitz 55. Für Untertagearbeitsumfelder vorgesehen 550.Für Untertagearbeitsumfelder vorgesehen 6. Andere Ursachen 61.Tiere 610. Tiere 69.Andere materielle Ursachen, die unter keine andere Rubrik klassiert werden konnten 690. Andere materielle Ursachen, die unter keine andere Rubrik klassiert werden konnten Tabelle C - Zur Vermeidung der Wiederholung eines ähnlichen Unfalls getroffene Gefahrenverhütungsmassnahmen Betroffene Bereiche 1.Entfällt 2. Individueller Faktor 2.1. Arbeitsplatz 2.2. Schulung 2.3. Revision der Anweisungen 2.4. Überwachung der Arbeitsmethoden 2.5. körperliche oder psychische Anpassung an den Arbeitsplatz 2.6. Andere Massnahmen 3. Materieller Faktor 3.1. Inspektion 3.2. Wartung 3.3. Material 3.4. Individuelle oder kollektive Schutzausrüstung 3.5. Umwelt, Umgebungsfaktoren 3.6. Andere Massnahmen Tabelle D - Folgen des Unfalls 1. Vorgesehene zeitweilige Unfähigkeit.Anzahl Kalendertage der Unfähigkeit zwischen dem Datum des Unfalls und dem voraussichtlichen Datum der Wiederaufnahme der Arbeit. 2. Vorgesehene bleibende Unfähigkeit (Tod - bleibende Unfähigkeit). Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von 7500 eingebüssten Tagen für einen Todesfall oder eine Unfähigkeit von 100 Prozent.
Im Falle einer teilweisen Unfähigkeit wird die pauschale Unfähigkeit gemäss den Auskünften berechnet, die zum Zeitpunkt des Erstellens dieser Karte verfügbar sind, und insbesondere auf Basis der ärztlichen Bestimmung des Grades bleibender Unfähigkeit und, in deren Ermangelung, auf Basis der Angaben in nachstehender Tabelle: 1. Tod .. . . . 7500 2. Vollständige bleibende Unfähigkeit .. . . . 7500 3. Verlust eines Armes oberhalb des Ellenbogens .. . . . .5450 4. Verlust eines Armes auf Höhe oder unterhalb des Ellenbogens .. . . . .4900 5. Verlust einer Hand .. . . . .4450 6. Verlust eines Daumens .. . . . .1700 7. Verlust eines Fingers .. . . . . 825 8. Verlust von zwei Fingern .. . . . .1875 9. Verlust von drei Fingern .. . . . .2700 10. Verlust von vier Fingern .. . . . .3200 11. Verlust eines Daumens und eines Fingers .. . . . .2475 12. Verlust eines Daumens und von zwei Fingern .. . . . .3100 13. Verlust eines Daumens und von drei Fingern .. . . . .3850 14. Verlust eines Daumens und von vier Fingern .. . . . .4050 15. Verlust eines Beines oberhalb des Knies .. . . . .6000 16. Verlust eines Beines auf Höhe oder unterhalb des Knies .. . . . .4875 17. Verlust eines Fusses .. . . . .3750 18. Verlust eines grossen Zehs oder von mehreren Zehen .. . . . . 500 19. Verlust des Sehvermögens auf einem Auge .. . . . .2800 20. Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen .. . . . .7500 21. Verlust des Hörvermögens auf einem Ohr .. . . . .1500 22. Verlust des Hörvermögens auf beiden Ohren .. . . . .6000 Tabelle E - Art der Verletzung Diese Liste wird benutzt, um durch Arbeits- oder Wegeunfälle verursachte Verletzungen zu klassieren, unter Ausschluss insbesondere der Berufskrankheiten. 10. Knochenbrüche: Umfasst unkomplizierte Brüche;Brüche mit Fleischwunden (offene Brüche), Brüche mit Gelenkverletzungen (Verrenkungen, usw.); Brüche mit inneren oder Nervenverletzungen. 20. Luxationen: Umfasst Subluxationen und Dislokationen. Umfasst nicht Verrenkungen mit Bruch (10). 25. Verstauchungen und Zerrungen: Umfasst, insofern sie nicht mit Wunden einhergehen, Rupturen, Risse und Risswunden an Muskeln, Sehnen, Bändern und Gelenken und auch Belastungsbrüche.30. Erschütterungen und andere innere Traumen: Umfasst, insofern sie nicht mit Brüchen einhergehen, innere Kontusionen, innere Blutungen, innere Risse, innere Rupturen. Umfasst diese Traumen nicht, wenn sie mit Brüchen einhergehen (10). 40. Amputationen und Enukleationen: Umfasst das traumatische Ausreissen des Auges.41. Andere Wunden: Umfasst Risse, Verletzungen, Schnittwunden, Quetschwunden, Kopfhautwunden sowie das Ausreissen eines Nagels oder das Abreissen des Ohrs;umfasst Wunden mit Nervenverletzungen.
Umfasst nicht traumatische Amputationen, Enukleationen, das traumatische Ausreissen des Auges (40), offene Brüche (10), Verbrennungen mit Wunde (60), oberflächliche Verletzungen (50). 50. Oberflächliche Traumen: Umfasst Schürfwunden, Kratzwunden, Wasserblasen, Bisse von nicht giftigen Insekten, oberflächliche Verletzungen;umfasst ebenfalls oberflächliche Verletzungen, die durch ins Auge eindringende Fremdkörper verursacht werden. 55. Kontusionen und Quetschungen: Umfasst Hämarthrosen, Hämatome und Stossmarken, Kontusionen und Quetschungen mit oberflächlichen Verletzungen. Umfasst weder Erschütterungen (30), Kontusionen und Quetschungen mit Bruch (10) noch Kontusionen und Quetschungen mit Wunde (41). 60. Verbrennungen: Umfasst Verbrennungen durch brennenden Gegenstand, Feuer, kochende Flüssigkeit, Reibung, Strahlen (Infrarot), chemische Stoffe (lediglich äussere Verbrennungen), Verbrennungen mit Wunde. Umfasst weder durch Absorption eines korrosiven oder ätzenden Stoffes verursachte Verbrennungen (70), Sonnenstiche (80), Folgen des Blitzschlags (80), durch elektrischen Strom verursachte Verbrennungen (82) noch andere Folgen von Strahlen, die keine Verbrennungen sind (83).70. Akute Vergiftungen und akute Intoxikationen: Umfasst die akuten Folgen von Injektion, Ingestion, Absorption oder Einatmen giftiger, korrosiver oder ätzender Stoffe, Stiche oder Bisse giftiger Tiere, Erstickungen durch Kohlenmonoxid oder andere gasförmige Gifte. Umfasst nicht äussere Verbrennungen durch chemische Stoffe (60). 80. Folgen ungünstiger Witterungseinflüsse und anderer externer Faktoren: Umfasst die Folgen der Kälte (Erfrierungen), die Folgen der Hitze und der Sonneneinstrahlung (Hitzschläge, Sonnenstiche), Barotraumen (Folgen der Höhenlage, der Dekompression), die Folgen des Blitzschlags, Gehörschäden (Verlust oder Minderung des Hörvermögens, nicht als Folgeschaden einer anderen Verletzung).81. Erstickungen: Umfasst Ertrinken, Erstickung oder Suffokation durch Kompression, Einsturz oder Strangulation;umfasst ebenfalls Erstickung durch Beseitigung oder Reduzierung des Sauerstoffs in der umgebenden Atmosphäre und Erstickung durch Eindringen von Fremdkörpern in die Atemwege.
Umfasst nicht Erstickung durch Kohlenmonoxid oder andere gasförmige Gifte (70). 82. Schädliche Folgen der Elektrizität: Umfasst den tödlichen elektrischen Schlag, den Elektroschock und die durch elektrischen Strom verursachten Verbrennungen. Umfasst weder die durch heisse Teile eines Elektrogeräts verursachten Verbrennungen (60) noch die Folgen des Blitzschlags (80). 83. Schädliche Folgen der Strahlen: Umfasst die auf Röntgenstrahlen, radioaktive Stoffe, UV-Strahlen und ionisierende Strahlen zurückzuführenden Folgen. Umfasst weder auf Strahlen zurückzuführende Verbrennungen (60) noch Sonnenstiche (80). 90. Mehrfache Verletzungen verschiedener Art: Diese Gruppe darf nur benutzt werden, um die Fälle zu klassieren, in denen das Opfer mehrfache Verletzungen verschiedener Art erlitten hat und keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen. Wenn bei einem Unfall, der mehrfache Verletzungen verschiedener Art verursacht hat, eine der Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen, muss dieser Unfall in die Gruppe klassiert werden, die der Art dieser Verletzung entspricht. 99. Andere Traumen und unzulänglich definierte Traumen: Diese Gruppe darf nur benutzt werden, insofern es sich als unmöglich erweist, die betreffenden Traumen, wie zum Beispiel Infektionen, anderwärts zu klassieren. Umfasst die frühzeitigen Komplikationen der Traumen und die pathologischen Reaktionen, die nur dann in dieser Gruppe zu klassieren sind, wenn die Art des ursprünglichen Traumas nicht bekannt ist.
Tabelle F - Sitz der Verletzung Die Gruppen betreffend mehrfache Sitze dürfen nur benutzt werden, um Fälle zu klassieren, in denen das Opfer mehrfache Verletzungen mit verschiedenen Sitzen erlitten hat und keine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen.
Wenn ein Unfall mehrfache Verletzungen mit verschiedenen Sitzen verursacht und eine dieser Verletzungen offensichtlich schwerer ist als die anderen, muss dieser Unfall in die Gruppe klassiert werden, die dem Sitz der schwersten Verletzung entspricht. 1. Kopf 11.Schädelbereich (Schädel, Gehirn, Kopfhaut) 12. Auge (Augenhöhle und Sehnerv einbegriffen) 19.Nicht anderwärts klassierte Sitze 2. Hals (Kehle, Nacken und Halswirbel einbegriffen) 20.Hals (Kehle, Nacken und Halswirbel einbegriffen) 3. Rumpf 31.Rücken (ohne Schulter) 32. Schulter 33.Brust (Rippen, Brustbein, innere Organe des Brustkorbs) 34. Abdomen 35.Becken und Hüften 4. Obere Gliedmasse 41.Arm und Ellenbogen 42. Unterarm und Handgelenk 44.Finger 5. Untere Gliedmasse 51.Oberschenkel 52. Knie 53.Bein 54. Knöchel und Füsse (mit Ausnahme der Zehen) 55.Zehen 6. Mehrfache Sitze 61.Kopf und Rumpf, Kopf und eine Gliedmasse oder mehrere Gliedmassen 62. Rumpf und eine Gliedmasse oder mehrere Gliedmassen 63.Eine obere Gliedmasse und eine untere Gliedmasse oder mehr als zwei Gliedmassen 68. Andere mehrfache Sitze 69.Nicht genau bestimmte mehrfache Sitze 7. Allgemeine Verletzungen 71.Blutkreislauf im allgemeinen 72. Atmungsorgane im allgemeinen 73.Verdauungsapparat im allgemeinen 74. Nervensystem im allgemeinen 79.Andere allgemeine Verletzungen Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE