Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 15 octobre 2001
publié le 13 février 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 1er février 1995 déterminant les informations mentionnées dans le registre d'attente et désignant les autorités habilitées à les y introduire

source
ministere de l'interieur
numac
2001001051
pub.
13/02/2002
prom.
15/10/2001
ELI
eli/arrete/2001/10/15/2001001051/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 1er février 1995 déterminant les informations mentionnées dans le registre d'attente et désignant les autorités habilitées à les y introduire


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 1er février 1995 déterminant les informations mentionnées dans le registre d'attente et désignant les autorités habilitées à les y introduire, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 1er février 1995 déterminant les informations mentionnées dans le registre d'attente et désignant les autorités habilitées à les y introduire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 18. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Königlichen Erlass vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden abzuändern, um einerseits die Eintragung einer neuen Information ins Warteregister, nämlich der von Asylsuchenden bei dem Ausländeramt, dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, den Direktoren der Aufnahmezentren für Flüchtlinge und dem Staatsrat angegebenen Adresse, vorzusehen und andererseits die zur Eingabe dieser Information über das Nationalregister der natürlichen Personen befugten Behörden zu bestimmen. Der König wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 beauftragt, die Informationen in Bezug auf die administrative Lage zu bestimmen, die ins Warteregister einzugeben sind. Der König bestimmt ebenfalls die Art dieser Informationen und die Zugriffsregeln.

Laut Artikel 2 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 enthalten die Bevölkerungsregister Informationen zur Identifizierung und Lokalisierung der Einwohner.

Für die im Warteregister eingetragenen Personen ist die Lokalisierung ebenfalls notwendig, insbesondere für die Anwendung der im Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Verfahren und für die Ausführung der im Rahmen der administrativen oder gerichtlichen Streitsachen auf der Grundlage dieses Gesetzes gefassten Beschlüsse. Der König kann also aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 ebenfalls die Informationen in Bezug auf die administrative Lage, die ins Warteregister einzugeben sind, bestimmen. Der vorliegende Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, im Warteregister eine neue Information vorzusehen, mit der die im Warteregister eingetragenen Personen besser lokalisiert werden können, nämlich die Information über die von Asylsuchenden bei dem Ausländeramt, dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, den Direktoren der Aufnahmezentren für Flüchtlinge und dem Staatsrat angegebene Adresse, und die zur Eingabe dieser Information befugten Behörden zu bestimmen.

Diese "angegebene" Adresse ist die Adresse, die Asylsuchende als tatsächlichen Wohnort angeben.

Es handelt sich demnach weder um den offiziellen Wohnort (zum Beispiel ein offenes Zentrum für Flüchtlinge, das die Betreffenden in der Praxis verlassen haben, wo sie aber immer noch ihren offiziellen Wohnsitz haben), noch um den in Anwendung von Artikel 51/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmten Wohnsitz.

In der Praxis ist es wichtig, dass die oben erwähnten Behörden so schnell wie möglich mit den Ausländern in Kontakt treten können, und dies ist nur an der angegebenen Adresse möglich.

Der Königliche Erlass vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden, der in Ausführung von Artikel 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 gefasst worden ist, muss folglich entsprechend abgeändert werden. Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN 18. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 11;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Anzahl der von Asylsuchenden angegebenen Adressen, die den offiziell im Warteregister eingetragenen Adressen nicht entsprechen, seit dem 3.

Januar 2001 und insbesondere wegen des vorläufigen Aufenthalts der Asylbewerber in den Aufnahmezentren erheblich gestiegen ist;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben am 16. Mai 2001 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 zur Festlegung der im Warteregister angegebenen Informationen und zur Bestimmung der zur Eingabe dieser Informationen befugten Behörden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 2000, wird wie folgt ergänzt: « 14. die bei dem Ausländeramt, dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, den Direktoren der Aufnahmezentren für Flüchtlinge und dem Staatsrat angegebene Adresse. » Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 2 werden die Wörter "und zwar ausschliesslich für die in Artikel 2 Absatz 1 Nr.6 und 8 aufgezählten Informationen" durch die Wörter "und zwar ausschliesslich für die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 14 aufgezählten Informationen" ersetzt. 2. In Nummer 4 werden die Wörter "und zwar ausschliesslich für die in Artikel 2 Absatz 1 Nr.7 aufgezählten Informationen" durch die Wörter "und zwar ausschliesslich für die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 und 14 aufgezählten Informationen" ersetzt. 3. Eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 5.oder die Direktoren der Aufnahmezentren für Flüchtlinge und die Mitglieder des Verwaltungspersonals der Stufe 1, die namentlich und schriftlich von den Direktoren bestimmt werden, und zwar ausschliesslich für die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14 erwähnte Information. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^