publié le 10 décembre 1997
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 1979 fixant les conditions et modalités de nomination des receveurs régionaux et de l'arrêté royal du 28 janvier 1997 modifiant cet arrêté
15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 1979 fixant les conditions et modalités de nomination des receveurs régionaux et de l'arrêté royal du 28 janvier 1997 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 2 avril 1979 fixant les conditions et modalités de nomination des receveurs régionaux, - de l'arrêté royal du 28 janvier 1997 modifiant l'arrêté royal du 2 avril 1979 fixant les conditions et modalités de nomination des receveurs régionaux, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 2 avril 1979 fixant les conditions et modalités de nomination des receveurs régionaux, - de l'arrêté royal du 28 janvier 1997 modifiant l'arrêté royal du 2 avril 1979 fixant les conditions et modalités de nomination des receveurs régionaux.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 2. APRIL 1979 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Ernennung der Bezirkseinnehmer BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss. Aufgrund des Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 114 letzter Absatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Gewerkschaftlichen Beratungsausschusses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Niemand darf zum Bezirkseinnehmer ernannt werden, wenn er die nachstehenden allgemeinen Bedingungen nicht erfüllt: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, 3. von tadelloser Führung sein, 4.den Milizgesetzen oder dem Gesetz vom 3. Juni 1964 zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen genügen, 5. am Tag des Antritts der Probezeit mindestens 24 Jahre alt sein und das Lebensalter von 50 Jahren nicht überschritten haben, 6.im Besitz der vom Staatlichen Sozialmedizinischen Amt festgestellten körperlichen Eignung sein, die für das auszuübende Amt erforderlich ist, 7. eine vor dem in Artikel 6 vorgesehenen Prüfungsausschuss abgelegte Anwerbungsprüfung bestanden haben.
Art. 2.Unser Minister des Innern legt das Prüfungsprogramm fest. Es umfasst schriftliche Prüfungen, darunter eine Prüfung in Allgemeinbildung, die das Thema eines Vortrags zum Gegenstand hat, und eine mündliche Prüfung. Die Prüfungen werden für jede Provinz vom Gouverneur organisiert.
Art. 3.An der Anwerbungsprüfung dürfen Bewerber teilnehmen, die Inhaber eines Diploms oder eines Studienzeugnisses sind, das zur Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird.
Zur Prüfung werden ebenfalls Staatsbedienstete, Bedienstete der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen und -föderationen und der öffentlichen Sozialhilfezentren zugelassen, die folgende Bedingungen erfüllen: - ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren in einem Dienstgrad der Stufe 2 aufweisen oder Inhaber eines Dienstgrades sein, der mindestens mit dem eines Bürochefs (Rang 10) gleichwertig ist; - Inhaber des Diploms oder des Zeugnisses sein, das nach Abschluss eines kompletten Lehrgangs in Verwaltungswissenschaften gemäss dem von Uns festgelegten Mindestprogramm ausgestellt wird.
Art. 4.Die Prüfungen werden im Belgischen Staatsblatt sowie in den wichtigsten regionalen Zeitungen, die vom Gouverneur bestimmt werden, angekündigt.
In den Ankündigungen werden die Sprache und der Zweck der Prüfung, die Fristen und Modalitäten für die Anmeldung zur Prüfung sowie die Bedingungen für den Zugang zu den zu vergebenden Stellen und die damit verbundenen Gehälter angegeben.
Art. 5.Die Bewerber senden dem Provinzgouverneur, der die Prüfung organisiert, ihren Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zu.
Dem Antrag muss eine Abschrift oder eine Photokopie der Diplome oder Studienzeugnisse, die für die Teilnahme an der Prüfung erforderlich sind, beigelegt werden; diese Abschriften und Photokopien müssen von der Gemeindeverwaltung beglaubigt werden.
Am Tag des Anmeldeschlusses legt der Vorsitzende die Bewerberliste fest.
Art. 6.Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: 1. dem Provinzialsekretär, Mitglied von Rechts wegen, Vorsitzender;2. zwei Staatsbeamten im aktiven Dienst, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens Rang 13 angehört, und zwei Hochschullehrern im aktiven Dienst oder im Ruhestand, Beisitzer. Die Beisitzer und Ersatzmitglieder werden von Unserem Minister des Innern bestimmt.
Dem Prüfungsausschuss steht ein Sekretär bei, der vom Vorsitzenden bestimmt wird.
Art. 7.Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf eine Beurteilung abgeben oder an der Prüfungsbesprechung teilnehmen, wenn der Bewerber sein Ehegatte ist oder mit ihm bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert ist.
Art. 8.Die Geschäftsordnung über die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses sowie den Verlauf und die Verbesserung der Prüfungen wird von Unserem Minister des Innern festgelegt.
Art. 9.Der oder die betreffenden Bezirkskommissare schlagen dem Gouverneur mehrere unter den erfolgreichen Prüfungsteilnehmern ausgewählte Bewerber für die Zulassung zur Probezeit vor.
Art. 10.Nach einem Jahr Probezeit senden der oder die Bezirkskommissare dem Gouverneur einen mit Gründen versehenen Bericht mit einer günstigen oder ungünstigen Stellungnahme bezüglich der definitiven Ernennung zu.
Der Bericht und die Stellungnahme werden dem Personalmitglied auf Probe mitgeteilt und zu seiner Personalakte gelegt.
Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme muss das Personalmitglied auf Probe angehört werden.
Einer Entlassung infolge eines Beschlusses, die definitive Ernennung zu verweigern, muss eine dreimonatige Kündigungsfrist vorangehen, die am Ersten des Monats nach demjenigen, in dem sie per Einschreibebrief notifiziert wurde, einsetzt.
Art. 11.Bevor der Bezirkseinnehmer sein Amt antritt, legt er den in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Gouverneur ab.
Art. 12.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 1979 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern H. BOEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 28. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.April 1979 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Ernennung der Bezirkseinnehmer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss.
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 54 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1979 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Ernennung der Bezirkseinnehmer, insbesondere des Artikels 9;
Aufgrund des Protokolls der Verhandlungen des Sektorenausschusses I vom 9. Juli 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1979 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Ernennung der Bezirkseinnehmer wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Ermangelung erfolgreicher Prüfungsteilnehmer nach der in Absatz 1 erwähnten Prüfung dürfen erfolgreiche Prüfungsteilnehmer nach einer Prüfung, die in einer anderen Provinz organisiert wurde, mit dem Einverständnis des Betreffenden und des Provinzgouverneurs, der die vom Betreffenden bestandene Prüfung organisiert hat, ebenfalls als Bewerber vorgeschlagen werden. »
Art. 2.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE