publié le 18 mars 2024
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
15 MARS 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mars 2016 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen (Moniteur belge du 21 avril 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14.
August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens vom 2. April 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.072/1 des Staatsrates vom 21. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2 der Tabelle;
Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt und des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2003 und den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines Zeichens" und dem Wort "wird" die Wörter "oder jede Erneuerung eines Antrags nach Überarbeitung der Kriterien" eingefügt.2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr.66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen wird die Höhe dieser Gebühr auf 2000 EUR festgelegt." 3. Artikel 1 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Gebühr auf 600 EUR festgelegt. Bei Kleinstunternehmen wird die Höhe dieser Gebühr auf 350 EUR festgelegt." Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "müssen auf ein dazu bestimmtes Konto eingezahlt oder überwiesen werden" durch die Wörter "müssen an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse gezahlt werden" ersetzt.
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Jährliche Gebühr".
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 4 - Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist, ist zur Zahlung einer jährlichen Gebühr von 500 EUR binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens verpflichtet. Die Vergabe wird ausgesetzt, wenn die jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig Tagen gezahlt wird.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 200 EUR festgelegt.
Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr verlangt.
Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird." Art. 5 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein Kapitel 2/1 mit der Überschrift "Inspektionsgebühr" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 5 - Der Antragsteller ist zur Zahlung der Inspektionskosten verpflichtet, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, erforderlich ist. Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Fahrt-, Übernachtungs- und Auditkosten sowie die Tagegelder." Art. 7 - Die für Umwelt beziehungsweise Wirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin der Umwelt M.C. MARGHEM .