Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/03/2016
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 15 MARS 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mars 2016 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 15 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 maart 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk
redevances associés au label écologique européen (Moniteur belge du 21 avril 2016). (Belgisch Staatsblad van 21 april 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
15. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der
Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen
verbundenen Kosten und Gebühren verbundenen Kosten und Gebühren
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14.
August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr.
66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das
EU-Umweltzeichen; EU-Umweltzeichen;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels
14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; 14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung
des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem
europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren; europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des
europäischen Umweltzeichens vom 2. April 2015; europäischen Umweltzeichens vom 2. April 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 2015; Juli 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.072/1 des Staatsrates vom 21. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.072/1 des Staatsrates vom 21. September
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung In Erwägung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung
von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2 der Tabelle; von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2 der Tabelle;
Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt und des Ministers der Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt und des Ministers der
Wirtschaft Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur
Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem
europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2003 und den Königlichen durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2003 und den Königlichen
Erlass vom 23. Februar 2011, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 23. Februar 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines Zeichens" und dem 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines Zeichens" und dem
Wort "wird" die Wörter "oder jede Erneuerung eines Antrags nach Wort "wird" die Wörter "oder jede Erneuerung eines Antrags nach
Überarbeitung der Kriterien" eingefügt. Überarbeitung der Kriterien" eingefügt.
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen "Gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das
EU-Umweltzeichen wird die Höhe dieser Gebühr auf 2000 EUR festgelegt." EU-Umweltzeichen wird die Höhe dieser Gebühr auf 2000 EUR festgelegt."
3. Artikel 1 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem 3. Artikel 1 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in "Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in
Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Gebühr auf 600 EUR Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Gebühr auf 600 EUR
festgelegt. festgelegt.
Bei Kleinstunternehmen wird die Höhe dieser Gebühr auf 350 EUR Bei Kleinstunternehmen wird die Höhe dieser Gebühr auf 350 EUR
festgelegt." festgelegt."
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "müssen auf Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "müssen auf
ein dazu bestimmtes Konto eingezahlt oder überwiesen werden" durch die ein dazu bestimmtes Konto eingezahlt oder überwiesen werden" durch die
Wörter "müssen an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse Wörter "müssen an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
gezahlt werden" ersetzt. gezahlt werden" ersetzt.
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses, aufgehoben Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses, aufgehoben
durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"Jährliche Gebühr". "Jährliche Gebühr".
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 4 - Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist, "Art. 4 - Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist,
ist zur Zahlung einer jährlichen Gebühr von 500 EUR binnen dreißig ist zur Zahlung einer jährlichen Gebühr von 500 EUR binnen dreißig
Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens verpflichtet. Die Vergabe Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens verpflichtet. Die Vergabe
wird ausgesetzt, wenn die jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig wird ausgesetzt, wenn die jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig
Tagen gezahlt wird. Tagen gezahlt wird.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in
Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 200 EUR Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 200 EUR
festgelegt. festgelegt.
Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr verlangt. Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr verlangt.
Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das
Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der
zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung
des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird." des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird."
Art. 5 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein Art. 5 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein
Kapitel 2/1 mit der Überschrift "Inspektionsgebühr" eingefügt. Kapitel 2/1 mit der Überschrift "Inspektionsgebühr" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 5 - Der Antragsteller ist zur Zahlung der Inspektionskosten "Art. 5 - Der Antragsteller ist zur Zahlung der Inspektionskosten
verpflichtet, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des verpflichtet, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des
Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat,
erforderlich ist. Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Fahrt-, erforderlich ist. Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Fahrt-,
Übernachtungs- und Auditkosten sowie die Tagegelder." Übernachtungs- und Auditkosten sowie die Tagegelder."
Art. 7 - Die für Umwelt beziehungsweise Wirtschaft zuständigen Art. 7 - Die für Umwelt beziehungsweise Wirtschaft zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2016 Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
M.C. MARGHEM . M.C. MARGHEM .
^