← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 15 MARS 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mars 2016 modifiant l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 15 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 maart 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk |
redevances associés au label écologique européen (Moniteur belge du 21 avril 2016). | (Belgisch Staatsblad van 21 april 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
15. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der | Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der |
Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen | Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen |
verbundenen Kosten und Gebühren | verbundenen Kosten und Gebühren |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. | Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. |
August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. | August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. |
66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das | 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das |
EU-Umweltzeichen; | EU-Umweltzeichen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels |
14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; | 14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung |
des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem | des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem |
europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren; | europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des |
europäischen Umweltzeichens vom 2. April 2015; | europäischen Umweltzeichens vom 2. April 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. |
Juli 2015; | Juli 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.072/1 des Staatsrates vom 21. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.072/1 des Staatsrates vom 21. September |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung | In Erwägung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung |
von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2 der Tabelle; | von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2 der Tabelle; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt und des Ministers der | Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt und des Ministers der |
Wirtschaft | Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur |
Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem | Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem |
europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert | europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2003 und den Königlichen | durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2003 und den Königlichen |
Erlass vom 23. Februar 2011, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 23. Februar 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines Zeichens" und dem | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eines Zeichens" und dem |
Wort "wird" die Wörter "oder jede Erneuerung eines Antrags nach | Wort "wird" die Wörter "oder jede Erneuerung eines Antrags nach |
Überarbeitung der Kriterien" eingefügt. | Überarbeitung der Kriterien" eingefügt. |
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen | "Gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das | Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das |
EU-Umweltzeichen wird die Höhe dieser Gebühr auf 2000 EUR festgelegt." | EU-Umweltzeichen wird die Höhe dieser Gebühr auf 2000 EUR festgelegt." |
3. Artikel 1 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem | 3. Artikel 1 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in | "Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in |
Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Gebühr auf 600 EUR | Entwicklungsländern wird die Höhe dieser Gebühr auf 600 EUR |
festgelegt. | festgelegt. |
Bei Kleinstunternehmen wird die Höhe dieser Gebühr auf 350 EUR | Bei Kleinstunternehmen wird die Höhe dieser Gebühr auf 350 EUR |
festgelegt." | festgelegt." |
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "müssen auf | Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "müssen auf |
ein dazu bestimmtes Konto eingezahlt oder überwiesen werden" durch die | ein dazu bestimmtes Konto eingezahlt oder überwiesen werden" durch die |
Wörter "müssen an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | Wörter "müssen an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
gezahlt werden" ersetzt. | gezahlt werden" ersetzt. |
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses, aufgehoben | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Erlasses, aufgehoben |
durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem | durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Jährliche Gebühr". | "Jährliche Gebühr". |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 4 - Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist, | "Art. 4 - Jeder Antragsteller, dem ein Zeichen vergeben worden ist, |
ist zur Zahlung einer jährlichen Gebühr von 500 EUR binnen dreißig | ist zur Zahlung einer jährlichen Gebühr von 500 EUR binnen dreißig |
Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens verpflichtet. Die Vergabe | Tagen ab dem Datum der Vergabe des Zeichens verpflichtet. Die Vergabe |
wird ausgesetzt, wenn die jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig | wird ausgesetzt, wenn die jährliche Gebühr nicht binnen diesen dreißig |
Tagen gezahlt wird. | Tagen gezahlt wird. |
Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in | Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in |
Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 200 EUR | Entwicklungsländern wird die Höhe dieser jährlichen Gebühr auf 200 EUR |
festgelegt. | festgelegt. |
Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr verlangt. | Bei Kleinstunternehmen wird keine jährliche Gebühr verlangt. |
Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das | Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr zu entrichten, in dem das |
Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der | Zeichen verwendet wird, selbst wenn die Vergabe des Zeichens von der |
zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung | zuständigen Stelle ausgesetzt oder widerrufen wird oder die Verwendung |
des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird." | des Zeichens vom Antragsteller eingestellt wird." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein | Art. 5 - In denselben Erlass wird zwischen den Artikeln 4 und 5 ein |
Kapitel 2/1 mit der Überschrift "Inspektionsgebühr" eingefügt. | Kapitel 2/1 mit der Überschrift "Inspektionsgebühr" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 5 - Der Antragsteller ist zur Zahlung der Inspektionskosten | "Art. 5 - Der Antragsteller ist zur Zahlung der Inspektionskosten |
verpflichtet, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des | verpflichtet, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des |
Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, | Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, |
erforderlich ist. Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Fahrt-, | erforderlich ist. Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Fahrt-, |
Übernachtungs- und Auditkosten sowie die Tagegelder." | Übernachtungs- und Auditkosten sowie die Tagegelder." |
Art. 7 - Die für Umwelt beziehungsweise Wirtschaft zuständigen | Art. 7 - Die für Umwelt beziehungsweise Wirtschaft zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
M.C. MARGHEM . | M.C. MARGHEM . |