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Arrêté Royal du 15 mai 2007
publié le 13 juillet 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 décembre 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier-chef de service

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service public federal interieur
numac
2007000477
pub.
13/07/2007
prom.
15/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/15/2007000477/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 décembre 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier-chef de service


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 décembre 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier-chef de service, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 décembre 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier-chef de service.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 14. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 17bis des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, was die Funktion des dienstleitenden Krankenpflegers betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999, des Artikels 17bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, und des Artikels 17sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Hebammen vom 30.

August 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen vom 12. Januar 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 20. Juni 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juli 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.242/3 des Staatsrates vom 19. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Der in Artikel 17bis Nr. 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte dienstleitende Krankenpfleger ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten, wie definiert in Artikel 17bis Nr. 2 Buchstabe a) bis einschliesslich d) desselben Gesetzes, verantwortlich für die Organisation, die Kontinuität und die Qualität der Krankenpflegeaktivität. § 2 - Der dienstleitende Krankenpfleger arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeiten am Ausbau der Krankenpflegepolitik im Krankenhaus mit. § 3 - Der dienstleitende Krankenpfleger kann mit der Betreuung und der Bewertung der Chefkrankenpfleger beauftragt werden. § 4 - Im Rahmen der Struktur der Krankenpflegeabteilung kann der dienstleitende Krankenpfleger einem Chefkrankenpfleger eine(n) oder mehrere der ihm zugewiesenen Aufgaben oder Aufträge anvertrauen.

Art. 2 - § 1 - Gemäss dem Organigramm der Krankenpflegeabteilung untersteht der dienstleitende Krankenpfleger hierarchisch direkt dem Chef der Krankenpflegeabteilung. § 2 - Der dienstleitende Krankenpfleger übt entweder eine hierarchische Funktion oder eine Expertenfunktion aus.

Art. 3 - Um die Integrierung der Krankenpflegetätigkeit in die Gesamtheit der Krankenhausaktivität im Rahmen der Patientenversorgung zu fördern, führt der dienstleitende Krankenpfleger im Rahmen seiner Zuständigkeiten seinen Auftrag in enger Zusammenarbeit mit dem dienstleitenden Arzt und den für die verschiedenen Aspekte der Aktivitäten des Krankenhauses verantwortlichen Personen aus.

KAPITEL II - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die strategische Vision des Krankenhauses Art. 4 - § 1 - Der dienstleitende Krankenpfleger beteiligt sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten an der Definition der strategischen Vision der Krankenpflegeabteilung und achtet darauf, dass die Krankenpflegeaktivität auf diese strategische Vision sowie auf die gesellschaftliche Entwicklung und Erwartung abgestimmt ist. § 2 - Er ist insbesondere verantwortlich: 1. für die Entwicklung, die Operationalisierung und die Überwachung der Krankenpflegepolitik im Rahmen seiner Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit der strategischen Vision des Krankenhauses, 2.für die Initiierung, die Leitung, die Begleitung und die Bewertung der Änderungsprozesse, 3. für die Initiierung, die Ausarbeitung und Anpassung der Verfahren und Arbeitsmethoden, 4.für die Kontrolle der gesetzlich auferlegten Registrierungen bezüglich der Krankenpflege, 5. für die Überwachung und die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und für die diesbezügliche Information der Chefkrankenpfleger. KAPITEL III - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Pflege Art. 5 - § 1 - Der dienstleitende Krankenpfleger überwacht im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Organisation, die Koordination, die Kontrolle und die Bewertung der Krankenpflegeaktivität. § 2 - Der dienstleitende Krankenpfleger erleichtert und kontrolliert die Arbeit der Chefkrankenpfleger, was Folgendes betrifft: 1. die Festlegung der Ziele durch die Chefkrankenpfleger in Konzertierung mit dem Chef der Krankenpflegeabteilung unter Berücksichtigung der Krankenpflegepolitik innerhalb des Krankenhauses, 2.das Angebot seitens der Chefkrankenpfleger einer auf den Patienten ausgerichteten krankenpflegerischen Versorgung mit besonderem Augenmerk auf die Patientenrechte und die Ethikaspekte, 3. die organisatorische Anpassung der krankenpflegerischen Versorgung durch die Chefkrankenpfleger innerhalb ihres Teams je nach den Patientenbedürfnissen und der erforderlichen Pflege, 4.die Qualität und die Kontinuität der Krankenpflege.

KAPITEL IV - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Personalpolitik Art. 6 - § 1 - Der dienstleitende Krankenpfleger arbeitet zusammen mit seinem Vorgesetzten, um sowohl qualitativ als auch quantitativ über das erforderliche Personal zu verfügen. § 2 - Er ist insbesondere beauftragt: 1. mit der Überwachung der Verwaltung des Stellenplans sowie mit dem adäquaten Einsatz des Personals durch die Arbeitsverteilung, Stundenplanung und Urlaubsregelung, 2.mit der Verwaltung der Chefkrankenpfleger im Hinblick auf die Schaffung eines günstigen Arbeitsklimas, das zur effektiven Zusammenarbeit anregt, 3. mit der Begleitung neuer Chefkrankenpfleger, 4.mit der Unterstützung, Beaufsichtigung und Bewertung der Chefkrankenpfleger.

KAPITEL V - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Verwaltung des Ressourcenmanagements Art. 7 - § 1 - Der dienstleitende Krankenpfleger ist im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige krankenpflegerische Patientenversorgung verantwortlich für die optimale Nutzung der Ressourcen. § 2 - Er ist insbesondere dafür verantwortlich, Vorschläge zu unterbreiten mit Bezug auf: 1. die Verwaltung und Zweckbestimmung der Ressourcen der Krankenpflegeabteilung, 2.eine zielgerichtete und effiziente Nutzung der den Chefkrankenpflegern zur Verfügung stehenden Ausrüstungen und Räumlichkeiten. § 3 - Der dienstleitende Krankenpfleger gibt seine Stellungnahme ab in Bezug auf die Anschaffung neuer Ressourcen und den Bau und die Renovierung des Krankenhaus, insofern sie Auswirkungen auf die Krankenpflege haben. § 4 - Der dienstleitende Krankenpfleger beteiligt sich an der finanziellen und wirtschaftlichen Bewertung der Krankenpflegeabteilung, insbesondere, was Folgendes betrifft: 1. die Überwachung der Ressourcen und der Ausgaben im Rahmen seiner Zuständigkeiten, 2.die Analyse der Benutzung der Ausrüstung und des Materials und deren Auswirkungen auf die Qualität der Krankenpflege einerseits und auf die Kosten andererseits, und das im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Krankenpflegeabteilung KAPITEL VI - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Ausbildung und berufliche Entwicklung Art. 8 - § 1 - Der dienstleitende Krankenpfleger achtet darauf, dass die Chefkrankenpfleger ihre Fähigkeiten durch Coaching und Weiterbildung angemessen weiterentwickeln können, so dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die Motivation verfügen, die für die Haltung des angestrebten Qualitätsniveaus erforderlich sind. § 2 - Um dieses Ziel zu erreichen, ergreift er folgende Initiativen: 1. Er erfasst den Bedarf der unter seiner Verantwortung stehenden Chefkrankenpfleger in Sachen Ausbildung.2. Er motiviert die Chefkrankenpfleger für eine Ausbildung.3. Er überwacht und koordiniert die Ausbildung der Chefkrankenpfleger.4. Er unterstützt die Laufbahnentwicklung der Chefkrankenpfleger.5. Er nimmt selbst an Weiterbildungen teil. KAPITEL VII - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Kommunikation und die Konzertierung Art. 9 - § 1 - Der dienstleitende Krankenpfleger ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten verantwortlich für die Informationsweitergabe und Konzertierung, und das sowohl intern als auch extern. § 2 - Der dienstleitende Krankenpfleger hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. sich mit den Chefkrankenpflegern zu beraten, 2.sich mit den Ärzten und den heilhilfsberuflichen Fachkräften im Krankenhaus zu beraten, 3. sich mit anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen zu beraten, 4.sich mit den Ausbildungsinstituten zu beraten.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmung Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2006.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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