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Arrêté Royal du 15 mai 2007
publié le 20 juillet 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif des perceptions immédiates proposées par les services de police

source
service public federal interieur
numac
2007000459
pub.
20/07/2007
prom.
15/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/15/2007000459/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/1992 pub. 21/10/1999 numac 1999015203 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale Loi portant approbation du Protocole modifiant l'article 81 du Traité instituant l'Union économique Benelux du 3 février 1958, fait à Bruxelles le 16 février 1990 fermer sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif des perceptions immédiates proposées par les services de police


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/1992 pub. 21/10/1999 numac 1999015203 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale Loi portant approbation du Protocole modifiant l'article 81 du Traité instituant l'Union économique Benelux du 3 février 1958, fait à Bruxelles le 16 février 1990 fermer sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif des perceptions immédiates proposées par les services de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/08/1992 pub. 21/10/1999 numac 1999015203 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale Loi portant approbation du Protocole modifiant l'article 81 du Traité instituant l'Union économique Benelux du 3 février 1958, fait à Bruxelles le 16 février 1990 fermer sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif des perceptions immédiates proposées par les services de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Allgemeiner Rahmen Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll einerseits automatisierte Informationsübertragungen zwischen den Polizeidiensten und dem Unternehmen DIE POST, öffentlich-rechtlicher Aktiengesellschaft, ermöglichen und somit andererseits Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Ausführung verleihen. Diese Informationsübertragungen müssen ermöglicht werden, weil die Regierung die Absicht hat, die Zahlung der Beträge der sofortigen Erhebungen zu modernisieren.

Bis jetzt mussten die Beträge der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen, die nicht vor Ort gezahlt werden konnten, mittels Bussmarken gezahlt werden.

Dieses Verfahren ist jedoch sehr umständlich und sorgt sowohl für Unzufriedenheit bei der Bevölkerung als auch für unnötigen Verwaltungsaufwand bei den Polizeidiensten.

Die Zahlung per Bussmarken soll daher abgeschafft werden und durch die Zahlung per Überweisung ersetzt werden.

Damit die Polizeidienste möglichst von Verwaltungsaufwand entlastet werden, wird DIE POST eine Dienstleistungsplattform im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den verschiedenen Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen zur Verfügung stellen. Diese Dienstleistungsplattform wird als so genanntes Backoffice dienen. Das bedeutet, dass DIE POST nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen wird und dabei für den Bürger "unsichtbar" bleiben wird.

Unter anderem mit diesem Ziel darf DIE POST dem Bürger nur Schreiben mit dem Briefkopf der Polizeidienste zuschicken.

In Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird dem König die Befugnis erteilt, zu bestimmen, welche Daten und Informationen, wie in Artikel 44/1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen an DIE POST mitgeteilt werden dürfen, und die Modalitäten für diese Datenübertragung festzulegen.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat in der Stellungnahme Nr. 16/2005 vom 19. Oktober 2005 über den Gesetzentwurf zur Einfügung von Artikel 44/1 Absatz 5 das Prinzip der Mitteilung der Daten zwischen den Polizeidiensten und dem Unternehmen DIE POST angenommen.

Der Ausschuss hat Folgendes in Erwägung gezogen: « 12. In der Begründung wird die Mitteilung der vorerwähnten Daten an DIE POST dadurch gerechtfertigt, dass es für die Polizeidienste technisch nicht machbar ist, kurz- oder mittelfristig ein System mit Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen in die bestehenden Datenverarbeitungssysteme zu implementieren.

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass es laut Begründung zurzeit für die Polizeidienste aus technischen Gründen nicht möglich sein soll, ein System mit Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen vorzusehen. 13. Aufgrund dieser Sachlage hat der Ausschuss im Prinzip nichts dagegen einzuwenden, wenn die Polizeidienste das System mit Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen an einen Auftragsverarbeiter vergeben.Der Ausschuss äussert sich in diesem Stadium nicht über die Opportunität der Wahl des Unternehmens DIE POST als Auftragsverarbeiter. 14. Der Ausschuss erinnert an seine frühere Stellungnahme Nr.43/2001 (siehe oben), in der er den aussergewöhnlichen Charakter einer Mitteilung von personenbezogenen Daten aus Polizeidatenbanken an eine öffentliche Behörde hervorhebt. Dies wurde ebenfalls in der damaligen Begründung bestätigt, in der ausdrücklich auf den sensiblen Charakter der mitzuteilenden Daten hingewiesen wurde.

Im oben erwähnten Fall handelte es sich um andere öffentliche Behörden, denen die Informationen mitgeteilt werden konnten, allerdings in sehr aussergewöhnlichen Fällen. Es sei daran erinnert, dass es im vorliegenden Fall um personenbezogene Daten geht, die normalerweise nur den Polizei- und Sicherheitsdiensten und den Gerichtsbehörden zur Verfügung stehen. 15. Wenn der Beschluss zur Vergabe des Auftrags an einen Auftragsverarbeiter jedoch einen Dritten betrifft, der nicht in Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 Absatz 4] des oben erwähnten Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, muss dies ausdrücklich durch die Einfügung eines zusätzlichen Absatzes in Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen werden, damit die Bestimmung von Artikel 8 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens (siehe oben Nr.11) eingehalten wird; dabei muss in diesem Absatz der Dritte, dem ein solcher Auftrag als Auftragsverarbeiter anvertraut wird - im vorliegenden Fall DIE POST -, ausdrücklich definiert werden und müssen gleichzeitig die Zwecke ausdrücklich bestimmt werden. In diesem Fall muss der Zweck also ausschliesslich die administrative Bearbeitung der sofortigen Erhebungen sein. Vorliegender Gesetzentwurf entspricht den oben erwähnten Anforderungen. 16. In Anlehnung an Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 Absatz 4] des Gesetzes über das Polizeiamt muss der König bestimmen, an welche Garantien hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten und an welche Verpflichtungen/Sanktionen der Auftragsverarbeiter gebunden sein wird.Der Ausschuss hebt hervor, dass dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses dem Ministerrat zur Beratung vorgelegt werden müsste. In der Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf eines Königlichen Erlasses wird der Ausschuss die diesbezüglich notwendigen Garantien, Sanktionen und Verpflichtungen, die eingehalten werden müssen, damit er eine positive Stellungnahme über den vorliegenden Gesetzentwurf abgibt, näher ausführen. Diese Punkte betreffen beispielsweise die Dauer der Aufbewahrung der Daten und den Zeitpunkt, zu dem sie gelöscht werden müssen, die Modalitäten und die Bedingungen für die Einsichtnahme in die Daten, die Sicherheitsmassnahmen und die Beachtung des Zwecks, für den die Daten erhalten werden. » In der Stellungnahme Nr. 02/2006 vom 18. Januar 2006 hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eine positive Stellungnahme über den Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben.

Schliesslich kann auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten hingewiesen werden.

In § 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Bezug auf Verdachte, Verfolgungen oder Verurteilungen in Zusammenhang mit Straftaten oder in Bezug auf Verwaltungssanktionen oder Sicherheitsmassnahmen verboten ist.

Aufgrund von § 2 Buchstabe b) gilt diese Verbotsbestimmung jedoch nicht für Verarbeitungen seitens anderer Personen, wenn die Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung von Zwecken, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz festgelegt sind.

Der vorliegende Königliche Erlass bildet also die Rechtsgrundlage, die dem Unternehmen DIE POST ermöglicht, bestimmte gerichtliche Daten zu verarbeiten.

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrates ist jeder Verweis auf die Kontrolldienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nicht mehr berücksichtigt worden.

Der Behauptung des Staatsrats im Gutachten Nr. 39.917/2, wonach nirgendwo ersichtlich ist, dass der Minister des Haushalts sein Einverständnis zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben hat, kann nicht beigestimmt werden. Im Brief des Ministers des Haushalts wird deutlich angegeben, dass die budgetären Auswirkungen der praktischen Anwendung des Vorentwurfs des Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 in den Haushaltsplan der föderalen Polizei eingetragen werden müssen.

Darüber hinaus ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses zusammen mit dem Vorentwurf eines Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt dem Ministerrat vom 23. September 2005 vorgelegt worden. Der Minister des Haushalts hat dabei am 23. September 2005 zwar implizit, aber unzweifelhaft sein Einverständnis zum Vorentwurf eines Gesetzes und zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben.

Besprechung der Artikel Artikel 1 In diesem Artikel wird das Prinzip aufgestellt, wonach bestimmte Daten, wie in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen von den Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden können.

Diese Datenübertragung wird zudem über das Datenverarbeitungssystem der föderalen Polizei erfolgen, damit eine optimale technische Sicherheit der zu übertragenden Daten gewährleistet ist. Die Übertragung der Daten der föderalen Polizei an DIE POST wird über ausreichend abgesicherte Leitungen erfolgen, so wie dies bereits für die Übertragung der Daten der lokalen Polizeidienste an die föderale Polizei der Fall ist.

Artikel 2 In diesem Artikel wird bestimmt, welche Daten an DIE POST mitgeteilt werden können.

Es handelt sich um Daten, die zur administrativen Bearbeitung der sofortigen Erhebungen und zur Anfertigung der Überweisungen mit strukturierter Mitteilung erforderlich sind.

Es handelt sich um folgende Daten: 1. Das Aktenzeichen muss mitgeteilt werden, damit DIE POST ein Überweisungsformular mit einer ganz bestimmten strukturierten Mitteilung in Verbindung mit einer bestimmten Akte bringen kann.Das Datum des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ermöglichen, die Zahlungsaufforderung an den Empfang des Protokolls zu koppeln. 2. Der Name, Vorname und Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die Bezeichnung, die Rechtsform und der Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Inhabers des Nummernschilds oder der zivilrechtlich haftenden Person müssen im Hinblick auf den Versand an den Zuwiderhandelnden mitgeteilt werden. Dies ist je nach Fall der Zuwiderhandelnde selbst, der Inhaber des Nummernschilds (im Fall von Feststellungen durch automatische Vorrichtungen) oder die zivilrechtlich haftende Person. 3. Das Nummernschild und der Fahrzeugtyp müssen an DIE POST mitgeteilt werden, weil Leasinggesellschaften, Verleihgesellschaften oder Inhaber von Autoreparaturwerkstätten bei Empfang der Zahlungsaufforderung diese Daten benötigen, um zu prüfen, wer zum Zeitpunkt des Verstosses mit dem Fahrzeug, das einer anderen Person zur Verfügung gestellt wurde, fuhr.4. Das Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, muss an DIE POST mitgeteilt werden, weil DIE POST andernfalls die Zahlung nicht überwachen kann.5. Die Angaben über die feststellende Polizeizone oder den Dienst der föderalen Polizei müssen mitgeteilt werden, weil den Polizeizonen ein Feedback über die Daten gegeben werden muss.Die Polizeizonen müssen nämlich die Akten, für die der Betrag der sofortigen Erhebung nicht gezahlt wurde, an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. 6. Betrag der sofortigen Erhebung. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betrachtet die Übertragung dieser Daten an DIE POST nicht als unverhältnismässig im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Artikel 3 In diesem Artikel werden die Verrichtungen aufgezählt, die DIE POST mit den ihr zugesandten Daten vornehmen darf. Jede andere Verrichtung ist verboten. So wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens es in der Stellungnahme Nr. 02/2006 verlangt hat, ist dies ausdrücklich in diesem Artikel vermerkt worden.

Es wird auch bestimmt, dass die Datenübertragung über eine abgesicherte Leitung erfolgen muss.

Es geht darum, ein Dokument zusammen mit einem Überweisungsformular mit strukturierter Mitteilung, mit dem der Zuwiderhandelnde aufgefordert wird, den Betrag der sofortigen Erhebung zu zahlen, zu drucken, in einen Umschlag zu stecken und zu verschicken.

Dieses Dokument wird darüber hinaus den Briefkopf der betreffenden Polizeizone tragen, damit der Bürger sich für Informationen oder Verteidigungsschriften immer an die Polizeidienste richten muss.

Dies alles wird auf automatisierte Weise erfolgen, sodass im Prinzip kein Personalmitglied des Unternehmens DIE POST vom Inhalt der von den Polizeidiensten übermittelten Daten Kenntnis nehmen kann.

Sollten Personalmitglieder aus technischen Gründen (beispielsweise bei einem Defekt am Maschinenpark des Unternehmens DIE POST) trotzdem Kenntnis von den mitgeteilten Daten erhalten, dann sind diese Personalmitglieder verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten und des Privatlebens zu gewährleisten. In den Artikeln 28 und 29 des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst sind Gefängnisstrafen für Personalmitglieder vorgesehen, die das Bestehen oder den Inhalt eines Briefes bekannt geben, Sendungen öffnen oder deren Öffnung erleichtern oder schliesslich Sendungen verschwinden lassen oder deren Verschwinden erleichtern. Zudem müssen alle Personalmitglieder des Unternehmens DIE POST bei Dienstantritt eine Vertraulichkeitsklausel unterzeichnen.

Die Dienstleistungsplattform des Unternehmens DIE POST wird ferner für die Überwachung der Zahlung, für eventuelle Zahlungserinnerungen und für die Erstattung eines ausführlichen Berichts über die Verrichtungen des Unternehmens DIE POST an die Polizeidienste sorgen.

Die Berichterstattung ist erforderlich, damit eine Kontrolle über die Verrichtungen des Unternehmens DIE POST möglich ist.

Die zuständigen Polizei- und Gerichtsbehörden müssen nämlich jederzeit erfahren können, wie die Daten verarbeitet worden sind, und müssen zum Beispiel kontrollieren können, ob alle Vorschläge zur sofortigen Erhebung verschickt worden sind und ob es keine Manipulationen gegeben hat.

Schliesslich werden der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, und DIE POST als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 1 § 5 desselben Gesetzes den in den Artikeln 16 und 17 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen nachkommen müssen. Zweigstellen des Unternehmens DIE POST, die von der administrativen Bearbeitung der sofortigen Erhebungen betroffen sein werden, werden diesselben Sicherheitsnormen wie DIE POST selbst erfüllen müssen. Dieses Prinzip wird in eine Vereinbarung mit dem Unternehmen DIE POST und seinen Zweigstellen aufgenommen werden, so wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens dies in der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat.

Artikel 4 In diesem Artikel wird bestimmt, dass DIE POST alle technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen muss, damit die Daten geschützt sind.

Die spezifischen technischen und organisatorischen Massnahmen werden später in dem Vertrag präzisiert werden, der gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossen werden muss.

Bei der Erstellung des Vertrags werden die Sicherheitsmassnahmen berücksichtigt, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat.

Artikel 5 In diesem Artikel wird die Dauer der Aufbewahrung der Daten beim Unternehmen DIE POST festgelegt.

Es wird gemäss Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens bestimmt, dass die Daten nicht länger von dem Unternehmen DIE POST aufbewahrt werden dürfen, als es für die in Artikel 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses erwähnten Zwecke erforderlich ist.

Die maximale Aufbewahrungsdauer ist auf sechs Monate festgelegt. Die Empfehlung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, diese Dauer auf drei Monate zu begrenzen, wie im Entwurf des Ausführungsvertrags mit dem Unternehmen DIE POST vorgesehen war, ist nicht berücksichtigt worden. Die im Entwurf des Vertrags erwähnte Aufbewahrungsdauer wird mit dem im vorliegenden Erlass bestimmten Zeitraum in Übereinstimmung gebracht. Aufgrund der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren zur sofortigen Erhebung höchstens zweiundfünfzig Tage in Anspruch nehmen kann, bevor die Akte der Kontrolldienste an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, ist es angebracht, die Aufbewahrungsdauer auf sechs Monate festzulegen, damit die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Arbeitsweise der administrativen Plattform des Unternehmens DIE POST zu kontrollieren.

Die finanziellen Daten, das heisst die Daten, die auf dem Überweisungsformular erscheinen werden, sind jedoch gemäss Artikel 7 des Gesetzes über die Geldwäsche aufzubewahren. Konkret bedeutet dies, dass sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Artikel 6 In diesem Artikel wird bestimmt, wer die Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten der Polizeidienste sein werden.

Artikel 7 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL

14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere des Artikels 44/1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Artikels 8, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

September 2005;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 19. September 2005, 21. September 2005 und 22. September 2005;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2006 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. Januar 2006;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei am 31. März 2006 in Kraft treten wird;

In der Erwägung, dass der Königliche Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse auch an diesem Tag in Kraft treten wird;

In der Erwägung, dass dadurch der Betrag der sofortigen Erhebungen in Bezug auf Geschwindigkeitsverstösse ab diesem Datum pro Stundenkilometer, der überschritten wird, steigt;

In der Erwägung, dass dadurch die Zahlung mittels Bussmarken unmöglich wird und so schnell wie möglich durch ein anderes Zahlungsverfahren ersetzt werden muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrats vom 27. Februar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten und in Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgezählten Daten können im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den Polizeidiensten auferlegten sofortigen Erhebungen gemäss den durch vorliegenden Erlass näher bestimmten Modalitäten über das Datenverarbeitungssystem der föderalen Polizei von den Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden.

Art. 2 - Folgende Daten können an DIE POST mitgeteilt werden: - Aktenzeichen und Datum des Protokolls, - Name, Vorname, Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Inhabers des Nummernschilds oder der zivilrechtlich haftenden Person, - Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere Nummernschild und Fahrzeugtyp, - Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, - Angaben über die Polizeizone beziehungsweise den föderalen Polizeidienst, - Betrag der sofortigen Erhebung.

Art. 3 - Die in Artikel 2 aufgezählten Daten dürfen nur über eine abgesicherte Leitung an DIE POST mitgeteilt werden, damit sie 1. die Überweisungsformulare mit einer strukturierten Mitteilung anfertigt und diese Dokumente, die dem Zuwiderhandelnden gemäss den Verfahren zur sofortigen Erhebung zugeschickt werden müssen, automatisch druckt oder in Umschläge steckt, 2.die in Nr. 1 erwähnten Dokumente verschickt, 3. die Zahlung der Beträge der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen überwacht und die diesbezüglichen Erinnerungsschreiben erstellt, 4.den Polizeidiensten den ausführlichen Bericht über die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verrichtungen des Unternehmens DIE POST erstattet.

Jede andere Verrichtung ist verboten.

Art. 4 - DIE POST muss alle technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der personenbezogenen Daten gegen zufällige oder unberechtigte Zerstörung, zufälligen Verlust und unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede andere unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.

Art. 5 - Die Daten, mit Ausnahme der finanziellen Daten, im Datenverarbeitungssystem des Unternehmens DIE POST müssen gelöscht werden, sobald sie für die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen nicht mehr nützlich sind, und zwar spätestens sechs Monate nach dem Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist.

Die finanziellen Daten werden gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufbewahrt.

Art. 6 - Die Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten, die die Polizeidienste an DIE POST mitteilen, sind der Minister der Justiz und der Minister des Innern.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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