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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/05/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif des perceptions immédiates proposées par les services de police Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2006 tot uitvoering van artikel 44/1, lid 5, van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt met het oog op de doorzending van bepaalde gegevens aan DE POST en houdende de administratieve behandeling van de onmiddellijke inningen voorgesteld door de politiediensten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2006 tot
de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992 sur la fonction uitvoering van artikel 44/1, lid 5, van de wet van 5 augustus 1992 op
de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA het politieambt met het oog op de doorzending van bepaalde gegevens
POSTE et portant le traitement administratif des perceptions aan DE POST en houdende de administratieve behandeling van de
immédiates proposées par les services de police onmiddellijke inningen voorgesteld door de politiediensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, besluit van 14 maart 2006 tot uitvoering van artikel 44/1, lid 5, van
de la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police dans le cadre de la de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt met het oog op de
transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement doorzending van bepaalde gegevens aan DE POST en houdende de
administratif des perceptions immédiates proposées par les services de administratieve behandeling van de onmiddellijke inningen voorgesteld
police, établi par le Service central de traduction allemande auprès door de politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2006 tot uitvoering
portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août van artikel 44/1, lid 5, van de wet van 5 augustus 1992 op het
1992 sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de politieambt met het oog op de doorzending van bepaalde gegevens aan DE
certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif POST en houdende de administratieve behandeling van de onmiddellijke
des perceptions immédiates proposées par les services de police. inningen voorgesteld door de politiediensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007. Gegeven te Brussel, 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1
Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen
der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen
Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen
Erhebungen Erhebungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Allgemeiner Rahmen Allgemeiner Rahmen
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll einerseits automatisierte Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll einerseits automatisierte
Informationsübertragungen zwischen den Polizeidiensten und dem Informationsübertragungen zwischen den Polizeidiensten und dem
Unternehmen DIE POST, öffentlich-rechtlicher Aktiengesellschaft, Unternehmen DIE POST, öffentlich-rechtlicher Aktiengesellschaft,
ermöglichen und somit andererseits Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes ermöglichen und somit andererseits Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
Ausführung verleihen. Ausführung verleihen.
Diese Informationsübertragungen müssen ermöglicht werden, weil die Diese Informationsübertragungen müssen ermöglicht werden, weil die
Regierung die Absicht hat, die Zahlung der Beträge der sofortigen Regierung die Absicht hat, die Zahlung der Beträge der sofortigen
Erhebungen zu modernisieren. Erhebungen zu modernisieren.
Bis jetzt mussten die Beträge der von den Polizeidiensten Bis jetzt mussten die Beträge der von den Polizeidiensten
vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen, die nicht vor Ort gezahlt vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen, die nicht vor Ort gezahlt
werden konnten, mittels Bussmarken gezahlt werden. werden konnten, mittels Bussmarken gezahlt werden.
Dieses Verfahren ist jedoch sehr umständlich und sorgt sowohl für Dieses Verfahren ist jedoch sehr umständlich und sorgt sowohl für
Unzufriedenheit bei der Bevölkerung als auch für unnötigen Unzufriedenheit bei der Bevölkerung als auch für unnötigen
Verwaltungsaufwand bei den Polizeidiensten. Verwaltungsaufwand bei den Polizeidiensten.
Die Zahlung per Bussmarken soll daher abgeschafft werden und durch die Die Zahlung per Bussmarken soll daher abgeschafft werden und durch die
Zahlung per Überweisung ersetzt werden. Zahlung per Überweisung ersetzt werden.
Damit die Polizeidienste möglichst von Verwaltungsaufwand entlastet Damit die Polizeidienste möglichst von Verwaltungsaufwand entlastet
werden, wird DIE POST eine Dienstleistungsplattform im Hinblick auf werden, wird DIE POST eine Dienstleistungsplattform im Hinblick auf
die administrative Bearbeitung der von den verschiedenen die administrative Bearbeitung der von den verschiedenen
Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen zur Verfügung Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen zur Verfügung
stellen. Diese Dienstleistungsplattform wird als so genanntes stellen. Diese Dienstleistungsplattform wird als so genanntes
Backoffice dienen. Das bedeutet, dass DIE POST nur Verwaltungsaufgaben Backoffice dienen. Das bedeutet, dass DIE POST nur Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen wird und dabei für den Bürger "unsichtbar" bleiben wird. wahrnehmen wird und dabei für den Bürger "unsichtbar" bleiben wird.
Unter anderem mit diesem Ziel darf DIE POST dem Bürger nur Schreiben Unter anderem mit diesem Ziel darf DIE POST dem Bürger nur Schreiben
mit dem Briefkopf der Polizeidienste zuschicken. mit dem Briefkopf der Polizeidienste zuschicken.
In Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das In Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt wird dem König die Befugnis erteilt, zu bestimmen, welche Polizeiamt wird dem König die Befugnis erteilt, zu bestimmen, welche
Daten und Informationen, wie in Artikel 44/1 des vorerwähnten Gesetzes Daten und Informationen, wie in Artikel 44/1 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den
Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen an DIE POST Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen an DIE POST
mitgeteilt werden dürfen, und die Modalitäten für diese mitgeteilt werden dürfen, und die Modalitäten für diese
Datenübertragung festzulegen. Datenübertragung festzulegen.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat in der Stellungnahme Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat in der Stellungnahme
Nr. 16/2005 vom 19. Oktober 2005 über den Gesetzentwurf zur Einfügung Nr. 16/2005 vom 19. Oktober 2005 über den Gesetzentwurf zur Einfügung
von Artikel 44/1 Absatz 5 das Prinzip der Mitteilung der Daten von Artikel 44/1 Absatz 5 das Prinzip der Mitteilung der Daten
zwischen den Polizeidiensten und dem Unternehmen DIE POST angenommen. zwischen den Polizeidiensten und dem Unternehmen DIE POST angenommen.
Der Ausschuss hat Folgendes in Erwägung gezogen: Der Ausschuss hat Folgendes in Erwägung gezogen:
« 12. In der Begründung wird die Mitteilung der vorerwähnten Daten an « 12. In der Begründung wird die Mitteilung der vorerwähnten Daten an
DIE POST dadurch gerechtfertigt, dass es für die Polizeidienste DIE POST dadurch gerechtfertigt, dass es für die Polizeidienste
technisch nicht machbar ist, kurz- oder mittelfristig ein System mit technisch nicht machbar ist, kurz- oder mittelfristig ein System mit
Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen in die bestehenden Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen in die bestehenden
Datenverarbeitungssysteme zu implementieren. Datenverarbeitungssysteme zu implementieren.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass es laut Begründung zurzeit für Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass es laut Begründung zurzeit für
die Polizeidienste aus technischen Gründen nicht möglich sein soll, die Polizeidienste aus technischen Gründen nicht möglich sein soll,
ein System mit Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen ein System mit Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen
vorzusehen. vorzusehen.
13. Aufgrund dieser Sachlage hat der Ausschuss im Prinzip nichts 13. Aufgrund dieser Sachlage hat der Ausschuss im Prinzip nichts
dagegen einzuwenden, wenn die Polizeidienste das System mit dagegen einzuwenden, wenn die Polizeidienste das System mit
Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen an einen Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen an einen
Auftragsverarbeiter vergeben. Der Ausschuss äussert sich in diesem Auftragsverarbeiter vergeben. Der Ausschuss äussert sich in diesem
Stadium nicht über die Opportunität der Wahl des Unternehmens DIE POST Stadium nicht über die Opportunität der Wahl des Unternehmens DIE POST
als Auftragsverarbeiter. als Auftragsverarbeiter.
14. Der Ausschuss erinnert an seine frühere Stellungnahme Nr. 43/2001 14. Der Ausschuss erinnert an seine frühere Stellungnahme Nr. 43/2001
(siehe oben), in der er den aussergewöhnlichen Charakter einer (siehe oben), in der er den aussergewöhnlichen Charakter einer
Mitteilung von personenbezogenen Daten aus Polizeidatenbanken an eine Mitteilung von personenbezogenen Daten aus Polizeidatenbanken an eine
öffentliche Behörde hervorhebt. Dies wurde ebenfalls in der damaligen öffentliche Behörde hervorhebt. Dies wurde ebenfalls in der damaligen
Begründung bestätigt, in der ausdrücklich auf den sensiblen Charakter Begründung bestätigt, in der ausdrücklich auf den sensiblen Charakter
der mitzuteilenden Daten hingewiesen wurde. der mitzuteilenden Daten hingewiesen wurde.
Im oben erwähnten Fall handelte es sich um andere öffentliche Im oben erwähnten Fall handelte es sich um andere öffentliche
Behörden, denen die Informationen mitgeteilt werden konnten, Behörden, denen die Informationen mitgeteilt werden konnten,
allerdings in sehr aussergewöhnlichen Fällen. Es sei daran erinnert, allerdings in sehr aussergewöhnlichen Fällen. Es sei daran erinnert,
dass es im vorliegenden Fall um personenbezogene Daten geht, die dass es im vorliegenden Fall um personenbezogene Daten geht, die
normalerweise nur den Polizei- und Sicherheitsdiensten und den normalerweise nur den Polizei- und Sicherheitsdiensten und den
Gerichtsbehörden zur Verfügung stehen. Gerichtsbehörden zur Verfügung stehen.
15. Wenn der Beschluss zur Vergabe des Auftrags an einen 15. Wenn der Beschluss zur Vergabe des Auftrags an einen
Auftragsverarbeiter jedoch einen Dritten betrifft, der nicht in Auftragsverarbeiter jedoch einen Dritten betrifft, der nicht in
Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 Absatz 4] des oben Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 Absatz 4] des oben
erwähnten Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, muss dies erwähnten Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, muss dies
ausdrücklich durch die Einfügung eines zusätzlichen Absatzes in ausdrücklich durch die Einfügung eines zusätzlichen Absatzes in
Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen werden, damit Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen werden, damit
die Bestimmung von Artikel 8 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes über den die Bestimmung von Artikel 8 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes über den
Schutz des Privatlebens (siehe oben Nr. 11) eingehalten wird; dabei Schutz des Privatlebens (siehe oben Nr. 11) eingehalten wird; dabei
muss in diesem Absatz der Dritte, dem ein solcher Auftrag als muss in diesem Absatz der Dritte, dem ein solcher Auftrag als
Auftragsverarbeiter anvertraut wird - im vorliegenden Fall DIE POST -, Auftragsverarbeiter anvertraut wird - im vorliegenden Fall DIE POST -,
ausdrücklich definiert werden und müssen gleichzeitig die Zwecke ausdrücklich definiert werden und müssen gleichzeitig die Zwecke
ausdrücklich bestimmt werden. In diesem Fall muss der Zweck also ausdrücklich bestimmt werden. In diesem Fall muss der Zweck also
ausschliesslich die administrative Bearbeitung der sofortigen ausschliesslich die administrative Bearbeitung der sofortigen
Erhebungen sein. Vorliegender Gesetzentwurf entspricht den oben Erhebungen sein. Vorliegender Gesetzentwurf entspricht den oben
erwähnten Anforderungen. erwähnten Anforderungen.
16. In Anlehnung an Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 16. In Anlehnung an Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1
Absatz 4] des Gesetzes über das Polizeiamt muss der König bestimmen, Absatz 4] des Gesetzes über das Polizeiamt muss der König bestimmen,
an welche Garantien hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten an welche Garantien hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten
und an welche Verpflichtungen/Sanktionen der Auftragsverarbeiter und an welche Verpflichtungen/Sanktionen der Auftragsverarbeiter
gebunden sein wird. Der Ausschuss hebt hervor, dass dieser Entwurf gebunden sein wird. Der Ausschuss hebt hervor, dass dieser Entwurf
eines Königlichen Erlasses dem Ministerrat zur Beratung vorgelegt eines Königlichen Erlasses dem Ministerrat zur Beratung vorgelegt
werden müsste. In der Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf eines werden müsste. In der Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf eines
Königlichen Erlasses wird der Ausschuss die diesbezüglich notwendigen Königlichen Erlasses wird der Ausschuss die diesbezüglich notwendigen
Garantien, Sanktionen und Verpflichtungen, die eingehalten werden Garantien, Sanktionen und Verpflichtungen, die eingehalten werden
müssen, damit er eine positive Stellungnahme über den vorliegenden müssen, damit er eine positive Stellungnahme über den vorliegenden
Gesetzentwurf abgibt, näher ausführen. Diese Punkte betreffen Gesetzentwurf abgibt, näher ausführen. Diese Punkte betreffen
beispielsweise die Dauer der Aufbewahrung der Daten und den Zeitpunkt, beispielsweise die Dauer der Aufbewahrung der Daten und den Zeitpunkt,
zu dem sie gelöscht werden müssen, die Modalitäten und die Bedingungen zu dem sie gelöscht werden müssen, die Modalitäten und die Bedingungen
für die Einsichtnahme in die Daten, die Sicherheitsmassnahmen und die für die Einsichtnahme in die Daten, die Sicherheitsmassnahmen und die
Beachtung des Zwecks, für den die Daten erhalten werden. » Beachtung des Zwecks, für den die Daten erhalten werden. »
In der Stellungnahme Nr. 02/2006 vom 18. Januar 2006 hat der Ausschuss In der Stellungnahme Nr. 02/2006 vom 18. Januar 2006 hat der Ausschuss
für den Schutz des Privatlebens eine positive Stellungnahme über den für den Schutz des Privatlebens eine positive Stellungnahme über den
Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben. Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben.
Schliesslich kann auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über Schliesslich kann auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten hingewiesen werden. personenbezogener Daten hingewiesen werden.
In § 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Verarbeitung von In § 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten in Bezug auf Verdachte, Verfolgungen oder personenbezogenen Daten in Bezug auf Verdachte, Verfolgungen oder
Verurteilungen in Zusammenhang mit Straftaten oder in Bezug auf Verurteilungen in Zusammenhang mit Straftaten oder in Bezug auf
Verwaltungssanktionen oder Sicherheitsmassnahmen verboten ist. Verwaltungssanktionen oder Sicherheitsmassnahmen verboten ist.
Aufgrund von § 2 Buchstabe b) gilt diese Verbotsbestimmung jedoch Aufgrund von § 2 Buchstabe b) gilt diese Verbotsbestimmung jedoch
nicht für Verarbeitungen seitens anderer Personen, wenn die nicht für Verarbeitungen seitens anderer Personen, wenn die
Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung von Zwecken, die Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung von Zwecken, die
durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz
festgelegt sind. festgelegt sind.
Der vorliegende Königliche Erlass bildet also die Rechtsgrundlage, die Der vorliegende Königliche Erlass bildet also die Rechtsgrundlage, die
dem Unternehmen DIE POST ermöglicht, bestimmte gerichtliche Daten zu dem Unternehmen DIE POST ermöglicht, bestimmte gerichtliche Daten zu
verarbeiten. verarbeiten.
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrates ist jeder Verweis Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrates ist jeder Verweis
auf die Kontrolldienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität auf die Kontrolldienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität
und Transportwesen und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und Transportwesen und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
nicht mehr berücksichtigt worden. nicht mehr berücksichtigt worden.
Der Behauptung des Staatsrats im Gutachten Nr. 39.917/2, wonach Der Behauptung des Staatsrats im Gutachten Nr. 39.917/2, wonach
nirgendwo ersichtlich ist, dass der Minister des Haushalts sein nirgendwo ersichtlich ist, dass der Minister des Haushalts sein
Einverständnis zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben hat, kann Einverständnis zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben hat, kann
nicht beigestimmt werden. Im Brief des Ministers des Haushalts wird nicht beigestimmt werden. Im Brief des Ministers des Haushalts wird
deutlich angegeben, dass die budgetären Auswirkungen der praktischen deutlich angegeben, dass die budgetären Auswirkungen der praktischen
Anwendung des Vorentwurfs des Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 in Anwendung des Vorentwurfs des Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 in
den Haushaltsplan der föderalen Polizei eingetragen werden müssen. den Haushaltsplan der föderalen Polizei eingetragen werden müssen.
Darüber hinaus ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses zusammen mit Darüber hinaus ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses zusammen mit
dem Vorentwurf eines Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 des Gesetzes dem Vorentwurf eines Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 des Gesetzes
über das Polizeiamt dem Ministerrat vom 23. September 2005 vorgelegt über das Polizeiamt dem Ministerrat vom 23. September 2005 vorgelegt
worden. Der Minister des Haushalts hat dabei am 23. September 2005 worden. Der Minister des Haushalts hat dabei am 23. September 2005
zwar implizit, aber unzweifelhaft sein Einverständnis zum Vorentwurf zwar implizit, aber unzweifelhaft sein Einverständnis zum Vorentwurf
eines Gesetzes und zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben. eines Gesetzes und zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 Artikel 1
In diesem Artikel wird das Prinzip aufgestellt, wonach bestimmte In diesem Artikel wird das Prinzip aufgestellt, wonach bestimmte
Daten, wie in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Daten, wie in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der Polizeiamt erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der
von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen von den von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen von den
Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden können. Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden können.
Diese Datenübertragung wird zudem über das Datenverarbeitungssystem Diese Datenübertragung wird zudem über das Datenverarbeitungssystem
der föderalen Polizei erfolgen, damit eine optimale technische der föderalen Polizei erfolgen, damit eine optimale technische
Sicherheit der zu übertragenden Daten gewährleistet ist. Die Sicherheit der zu übertragenden Daten gewährleistet ist. Die
Übertragung der Daten der föderalen Polizei an DIE POST wird über Übertragung der Daten der föderalen Polizei an DIE POST wird über
ausreichend abgesicherte Leitungen erfolgen, so wie dies bereits für ausreichend abgesicherte Leitungen erfolgen, so wie dies bereits für
die Übertragung der Daten der lokalen Polizeidienste an die föderale die Übertragung der Daten der lokalen Polizeidienste an die föderale
Polizei der Fall ist. Polizei der Fall ist.
Artikel 2 Artikel 2
In diesem Artikel wird bestimmt, welche Daten an DIE POST mitgeteilt In diesem Artikel wird bestimmt, welche Daten an DIE POST mitgeteilt
werden können. werden können.
Es handelt sich um Daten, die zur administrativen Bearbeitung der Es handelt sich um Daten, die zur administrativen Bearbeitung der
sofortigen Erhebungen und zur Anfertigung der Überweisungen mit sofortigen Erhebungen und zur Anfertigung der Überweisungen mit
strukturierter Mitteilung erforderlich sind. strukturierter Mitteilung erforderlich sind.
Es handelt sich um folgende Daten: Es handelt sich um folgende Daten:
1. Das Aktenzeichen muss mitgeteilt werden, damit DIE POST ein 1. Das Aktenzeichen muss mitgeteilt werden, damit DIE POST ein
Überweisungsformular mit einer ganz bestimmten strukturierten Überweisungsformular mit einer ganz bestimmten strukturierten
Mitteilung in Verbindung mit einer bestimmten Akte bringen kann. Das Mitteilung in Verbindung mit einer bestimmten Akte bringen kann. Das
Datum des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ermöglichen, die Datum des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ermöglichen, die
Zahlungsaufforderung an den Empfang des Protokolls zu koppeln. Zahlungsaufforderung an den Empfang des Protokolls zu koppeln.
2. Der Name, Vorname und Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden 2. Der Name, Vorname und Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden
beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die
Bezeichnung, die Rechtsform und der Gesellschaftssitz oder Bezeichnung, die Rechtsform und der Gesellschaftssitz oder
gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Inhabers des gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Inhabers des
Nummernschilds oder der zivilrechtlich haftenden Person müssen im Nummernschilds oder der zivilrechtlich haftenden Person müssen im
Hinblick auf den Versand an den Zuwiderhandelnden mitgeteilt werden. Hinblick auf den Versand an den Zuwiderhandelnden mitgeteilt werden.
Dies ist je nach Fall der Zuwiderhandelnde selbst, der Inhaber des Dies ist je nach Fall der Zuwiderhandelnde selbst, der Inhaber des
Nummernschilds (im Fall von Feststellungen durch automatische Nummernschilds (im Fall von Feststellungen durch automatische
Vorrichtungen) oder die zivilrechtlich haftende Person. Vorrichtungen) oder die zivilrechtlich haftende Person.
3. Das Nummernschild und der Fahrzeugtyp müssen an DIE POST mitgeteilt 3. Das Nummernschild und der Fahrzeugtyp müssen an DIE POST mitgeteilt
werden, weil Leasinggesellschaften, Verleihgesellschaften oder Inhaber werden, weil Leasinggesellschaften, Verleihgesellschaften oder Inhaber
von Autoreparaturwerkstätten bei Empfang der Zahlungsaufforderung von Autoreparaturwerkstätten bei Empfang der Zahlungsaufforderung
diese Daten benötigen, um zu prüfen, wer zum Zeitpunkt des Verstosses diese Daten benötigen, um zu prüfen, wer zum Zeitpunkt des Verstosses
mit dem Fahrzeug, das einer anderen Person zur Verfügung gestellt mit dem Fahrzeug, das einer anderen Person zur Verfügung gestellt
wurde, fuhr. wurde, fuhr.
4. Das Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, muss an DIE 4. Das Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, muss an DIE
POST mitgeteilt werden, weil DIE POST andernfalls die Zahlung nicht POST mitgeteilt werden, weil DIE POST andernfalls die Zahlung nicht
überwachen kann. überwachen kann.
5. Die Angaben über die feststellende Polizeizone oder den Dienst der 5. Die Angaben über die feststellende Polizeizone oder den Dienst der
föderalen Polizei müssen mitgeteilt werden, weil den Polizeizonen ein föderalen Polizei müssen mitgeteilt werden, weil den Polizeizonen ein
Feedback über die Daten gegeben werden muss. Die Polizeizonen müssen Feedback über die Daten gegeben werden muss. Die Polizeizonen müssen
nämlich die Akten, für die der Betrag der sofortigen Erhebung nicht nämlich die Akten, für die der Betrag der sofortigen Erhebung nicht
gezahlt wurde, an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. gezahlt wurde, an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
6. Betrag der sofortigen Erhebung. 6. Betrag der sofortigen Erhebung.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betrachtet die Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betrachtet die
Übertragung dieser Daten an DIE POST nicht als unverhältnismässig im Übertragung dieser Daten an DIE POST nicht als unverhältnismässig im
Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten. Daten.
Artikel 3 Artikel 3
In diesem Artikel werden die Verrichtungen aufgezählt, die DIE POST In diesem Artikel werden die Verrichtungen aufgezählt, die DIE POST
mit den ihr zugesandten Daten vornehmen darf. Jede andere Verrichtung mit den ihr zugesandten Daten vornehmen darf. Jede andere Verrichtung
ist verboten. So wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens es ist verboten. So wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens es
in der Stellungnahme Nr. 02/2006 verlangt hat, ist dies ausdrücklich in der Stellungnahme Nr. 02/2006 verlangt hat, ist dies ausdrücklich
in diesem Artikel vermerkt worden. in diesem Artikel vermerkt worden.
Es wird auch bestimmt, dass die Datenübertragung über eine Es wird auch bestimmt, dass die Datenübertragung über eine
abgesicherte Leitung erfolgen muss. abgesicherte Leitung erfolgen muss.
Es geht darum, ein Dokument zusammen mit einem Überweisungsformular Es geht darum, ein Dokument zusammen mit einem Überweisungsformular
mit strukturierter Mitteilung, mit dem der Zuwiderhandelnde mit strukturierter Mitteilung, mit dem der Zuwiderhandelnde
aufgefordert wird, den Betrag der sofortigen Erhebung zu zahlen, zu aufgefordert wird, den Betrag der sofortigen Erhebung zu zahlen, zu
drucken, in einen Umschlag zu stecken und zu verschicken. drucken, in einen Umschlag zu stecken und zu verschicken.
Dieses Dokument wird darüber hinaus den Briefkopf der betreffenden Dieses Dokument wird darüber hinaus den Briefkopf der betreffenden
Polizeizone tragen, damit der Bürger sich für Informationen oder Polizeizone tragen, damit der Bürger sich für Informationen oder
Verteidigungsschriften immer an die Polizeidienste richten muss. Verteidigungsschriften immer an die Polizeidienste richten muss.
Dies alles wird auf automatisierte Weise erfolgen, sodass im Prinzip Dies alles wird auf automatisierte Weise erfolgen, sodass im Prinzip
kein Personalmitglied des Unternehmens DIE POST vom Inhalt der von den kein Personalmitglied des Unternehmens DIE POST vom Inhalt der von den
Polizeidiensten übermittelten Daten Kenntnis nehmen kann. Polizeidiensten übermittelten Daten Kenntnis nehmen kann.
Sollten Personalmitglieder aus technischen Gründen (beispielsweise bei Sollten Personalmitglieder aus technischen Gründen (beispielsweise bei
einem Defekt am Maschinenpark des Unternehmens DIE POST) trotzdem einem Defekt am Maschinenpark des Unternehmens DIE POST) trotzdem
Kenntnis von den mitgeteilten Daten erhalten, dann sind diese Kenntnis von den mitgeteilten Daten erhalten, dann sind diese
Personalmitglieder verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten und des Personalmitglieder verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten und des
Privatlebens zu gewährleisten. In den Artikeln 28 und 29 des Gesetzes Privatlebens zu gewährleisten. In den Artikeln 28 und 29 des Gesetzes
vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst sind Gefängnisstrafen für vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst sind Gefängnisstrafen für
Personalmitglieder vorgesehen, die das Bestehen oder den Inhalt eines Personalmitglieder vorgesehen, die das Bestehen oder den Inhalt eines
Briefes bekannt geben, Sendungen öffnen oder deren Öffnung erleichtern Briefes bekannt geben, Sendungen öffnen oder deren Öffnung erleichtern
oder schliesslich Sendungen verschwinden lassen oder deren oder schliesslich Sendungen verschwinden lassen oder deren
Verschwinden erleichtern. Zudem müssen alle Personalmitglieder des Verschwinden erleichtern. Zudem müssen alle Personalmitglieder des
Unternehmens DIE POST bei Dienstantritt eine Vertraulichkeitsklausel Unternehmens DIE POST bei Dienstantritt eine Vertraulichkeitsklausel
unterzeichnen. unterzeichnen.
Die Dienstleistungsplattform des Unternehmens DIE POST wird ferner für Die Dienstleistungsplattform des Unternehmens DIE POST wird ferner für
die Überwachung der Zahlung, für eventuelle Zahlungserinnerungen und die Überwachung der Zahlung, für eventuelle Zahlungserinnerungen und
für die Erstattung eines ausführlichen Berichts über die Verrichtungen für die Erstattung eines ausführlichen Berichts über die Verrichtungen
des Unternehmens DIE POST an die Polizeidienste sorgen. des Unternehmens DIE POST an die Polizeidienste sorgen.
Die Berichterstattung ist erforderlich, damit eine Kontrolle über die Die Berichterstattung ist erforderlich, damit eine Kontrolle über die
Verrichtungen des Unternehmens DIE POST möglich ist. Verrichtungen des Unternehmens DIE POST möglich ist.
Die zuständigen Polizei- und Gerichtsbehörden müssen nämlich jederzeit Die zuständigen Polizei- und Gerichtsbehörden müssen nämlich jederzeit
erfahren können, wie die Daten verarbeitet worden sind, und müssen zum erfahren können, wie die Daten verarbeitet worden sind, und müssen zum
Beispiel kontrollieren können, ob alle Vorschläge zur sofortigen Beispiel kontrollieren können, ob alle Vorschläge zur sofortigen
Erhebung verschickt worden sind und ob es keine Manipulationen gegeben Erhebung verschickt worden sind und ob es keine Manipulationen gegeben
hat. hat.
Schliesslich werden der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie in Schliesslich werden der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie in
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnt, und DIE POST als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 1 § erwähnt, und DIE POST als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 1 §
5 desselben Gesetzes den in den Artikeln 16 und 17 desselben Gesetzes 5 desselben Gesetzes den in den Artikeln 16 und 17 desselben Gesetzes
beschriebenen Verpflichtungen nachkommen müssen. Zweigstellen des beschriebenen Verpflichtungen nachkommen müssen. Zweigstellen des
Unternehmens DIE POST, die von der administrativen Bearbeitung der Unternehmens DIE POST, die von der administrativen Bearbeitung der
sofortigen Erhebungen betroffen sein werden, werden diesselben sofortigen Erhebungen betroffen sein werden, werden diesselben
Sicherheitsnormen wie DIE POST selbst erfüllen müssen. Dieses Prinzip Sicherheitsnormen wie DIE POST selbst erfüllen müssen. Dieses Prinzip
wird in eine Vereinbarung mit dem Unternehmen DIE POST und seinen wird in eine Vereinbarung mit dem Unternehmen DIE POST und seinen
Zweigstellen aufgenommen werden, so wie der Ausschuss für den Schutz Zweigstellen aufgenommen werden, so wie der Ausschuss für den Schutz
des Privatlebens dies in der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat. des Privatlebens dies in der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat.
Artikel 4 Artikel 4
In diesem Artikel wird bestimmt, dass DIE POST alle technischen und In diesem Artikel wird bestimmt, dass DIE POST alle technischen und
organisatorischen Massnahmen ergreifen muss, damit die Daten geschützt organisatorischen Massnahmen ergreifen muss, damit die Daten geschützt
sind. sind.
Die spezifischen technischen und organisatorischen Massnahmen werden Die spezifischen technischen und organisatorischen Massnahmen werden
später in dem Vertrag präzisiert werden, der gemäss Artikel 16 des später in dem Vertrag präzisiert werden, der gemäss Artikel 16 des
Gesetzes über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Gesetzes über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem für die Verarbeitung Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossen werden muss. Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossen werden muss.
Bei der Erstellung des Vertrags werden die Sicherheitsmassnahmen Bei der Erstellung des Vertrags werden die Sicherheitsmassnahmen
berücksichtigt, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in berücksichtigt, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in
der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat. der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat.
Artikel 5 Artikel 5
In diesem Artikel wird die Dauer der Aufbewahrung der Daten beim In diesem Artikel wird die Dauer der Aufbewahrung der Daten beim
Unternehmen DIE POST festgelegt. Unternehmen DIE POST festgelegt.
Es wird gemäss Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz des Es wird gemäss Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz des
Privatlebens bestimmt, dass die Daten nicht länger von dem Unternehmen Privatlebens bestimmt, dass die Daten nicht länger von dem Unternehmen
DIE POST aufbewahrt werden dürfen, als es für die in Artikel 3 des DIE POST aufbewahrt werden dürfen, als es für die in Artikel 3 des
vorliegenden Königlichen Erlasses erwähnten Zwecke erforderlich ist. vorliegenden Königlichen Erlasses erwähnten Zwecke erforderlich ist.
Die maximale Aufbewahrungsdauer ist auf sechs Monate festgelegt. Die Die maximale Aufbewahrungsdauer ist auf sechs Monate festgelegt. Die
Empfehlung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, diese Empfehlung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, diese
Dauer auf drei Monate zu begrenzen, wie im Entwurf des Dauer auf drei Monate zu begrenzen, wie im Entwurf des
Ausführungsvertrags mit dem Unternehmen DIE POST vorgesehen war, ist Ausführungsvertrags mit dem Unternehmen DIE POST vorgesehen war, ist
nicht berücksichtigt worden. Die im Entwurf des Vertrags erwähnte nicht berücksichtigt worden. Die im Entwurf des Vertrags erwähnte
Aufbewahrungsdauer wird mit dem im vorliegenden Erlass bestimmten Aufbewahrungsdauer wird mit dem im vorliegenden Erlass bestimmten
Zeitraum in Übereinstimmung gebracht. Aufgrund der Tatsache, dass das Zeitraum in Übereinstimmung gebracht. Aufgrund der Tatsache, dass das
Verwaltungsverfahren zur sofortigen Erhebung höchstens zweiundfünfzig Verwaltungsverfahren zur sofortigen Erhebung höchstens zweiundfünfzig
Tage in Anspruch nehmen kann, bevor die Akte der Kontrolldienste an Tage in Anspruch nehmen kann, bevor die Akte der Kontrolldienste an
die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, ist es angebracht, die die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, ist es angebracht, die
Aufbewahrungsdauer auf sechs Monate festzulegen, damit die Aufbewahrungsdauer auf sechs Monate festzulegen, damit die
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Arbeitsweise der
administrativen Plattform des Unternehmens DIE POST zu kontrollieren. administrativen Plattform des Unternehmens DIE POST zu kontrollieren.
Die finanziellen Daten, das heisst die Daten, die auf dem Die finanziellen Daten, das heisst die Daten, die auf dem
Überweisungsformular erscheinen werden, sind jedoch gemäss Artikel 7 Überweisungsformular erscheinen werden, sind jedoch gemäss Artikel 7
des Gesetzes über die Geldwäsche aufzubewahren. Konkret bedeutet dies, des Gesetzes über die Geldwäsche aufzubewahren. Konkret bedeutet dies,
dass sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. dass sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
Artikel 6 Artikel 6
In diesem Artikel wird bestimmt, wer die Verantwortlichen für die In diesem Artikel wird bestimmt, wer die Verantwortlichen für die
Verarbeitung der Daten der Polizeidienste sein werden. Verarbeitung der Daten der Polizeidienste sein werden.
Artikel 7 Artikel 7
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1
Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen
der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen
Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen
Erhebungen Erhebungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,
insbesondere des Artikels 44/1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz insbesondere des Artikels 44/1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
insbesondere des Artikels 8, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember insbesondere des Artikels 8, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember
1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
September 2005; September 2005;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 19. September Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 19. September
2005, 21. September 2005 und 22. September 2005; 2005, 21. September 2005 und 22. September 2005;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2006 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2006 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 18. Januar 2006; des Privatlebens vom 18. Januar 2006;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Abänderung der In der Erwägung, dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Abänderung der
koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei am 31. März 2006 in Kraft treten wird; Strassenverkehrspolizei am 31. März 2006 in Kraft treten wird;
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass zur Abänderung des In der Erwägung, dass der Königliche Erlass zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine
Ausführungserlasse auch an diesem Tag in Kraft treten wird; Ausführungserlasse auch an diesem Tag in Kraft treten wird;
In der Erwägung, dass dadurch der Betrag der sofortigen Erhebungen in In der Erwägung, dass dadurch der Betrag der sofortigen Erhebungen in
Bezug auf Geschwindigkeitsverstösse ab diesem Datum pro Bezug auf Geschwindigkeitsverstösse ab diesem Datum pro
Stundenkilometer, der überschritten wird, steigt; Stundenkilometer, der überschritten wird, steigt;
In der Erwägung, dass dadurch die Zahlung mittels Bussmarken unmöglich In der Erwägung, dass dadurch die Zahlung mittels Bussmarken unmöglich
wird und so schnell wie möglich durch ein anderes Zahlungsverfahren wird und so schnell wie möglich durch ein anderes Zahlungsverfahren
ersetzt werden muss; ersetzt werden muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrats vom 27. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrats vom 27. Februar
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über Artikel 1 - Die in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über
das Polizeiamt erwähnten und in Artikel 2 des vorliegenden Königlichen das Polizeiamt erwähnten und in Artikel 2 des vorliegenden Königlichen
Erlasses aufgezählten Daten können im Hinblick auf die administrative Erlasses aufgezählten Daten können im Hinblick auf die administrative
Bearbeitung der von den Polizeidiensten auferlegten sofortigen Bearbeitung der von den Polizeidiensten auferlegten sofortigen
Erhebungen gemäss den durch vorliegenden Erlass näher bestimmten Erhebungen gemäss den durch vorliegenden Erlass näher bestimmten
Modalitäten über das Datenverarbeitungssystem der föderalen Polizei Modalitäten über das Datenverarbeitungssystem der föderalen Polizei
von den Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden. von den Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden.
Art. 2 - Folgende Daten können an DIE POST mitgeteilt werden: Art. 2 - Folgende Daten können an DIE POST mitgeteilt werden:
- Aktenzeichen und Datum des Protokolls, - Aktenzeichen und Datum des Protokolls,
- Name, Vorname, Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden - Name, Vorname, Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden
beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls die
entsprechenden Daten des Inhabers des Nummernschilds oder der entsprechenden Daten des Inhabers des Nummernschilds oder der
zivilrechtlich haftenden Person, zivilrechtlich haftenden Person,
- Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere Nummernschild - Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere Nummernschild
und Fahrzeugtyp, und Fahrzeugtyp,
- Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, - Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist,
- Angaben über die Polizeizone beziehungsweise den föderalen - Angaben über die Polizeizone beziehungsweise den föderalen
Polizeidienst, Polizeidienst,
- Betrag der sofortigen Erhebung. - Betrag der sofortigen Erhebung.
Art. 3 - Die in Artikel 2 aufgezählten Daten dürfen nur über eine Art. 3 - Die in Artikel 2 aufgezählten Daten dürfen nur über eine
abgesicherte Leitung an DIE POST mitgeteilt werden, damit sie abgesicherte Leitung an DIE POST mitgeteilt werden, damit sie
1. die Überweisungsformulare mit einer strukturierten Mitteilung 1. die Überweisungsformulare mit einer strukturierten Mitteilung
anfertigt und diese Dokumente, die dem Zuwiderhandelnden gemäss den anfertigt und diese Dokumente, die dem Zuwiderhandelnden gemäss den
Verfahren zur sofortigen Erhebung zugeschickt werden müssen, Verfahren zur sofortigen Erhebung zugeschickt werden müssen,
automatisch druckt oder in Umschläge steckt, automatisch druckt oder in Umschläge steckt,
2. die in Nr. 1 erwähnten Dokumente verschickt, 2. die in Nr. 1 erwähnten Dokumente verschickt,
3. die Zahlung der Beträge der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen 3. die Zahlung der Beträge der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen
sofortigen Erhebungen überwacht und die diesbezüglichen sofortigen Erhebungen überwacht und die diesbezüglichen
Erinnerungsschreiben erstellt, Erinnerungsschreiben erstellt,
4. den Polizeidiensten den ausführlichen Bericht über die in Nr. 1, 2 4. den Polizeidiensten den ausführlichen Bericht über die in Nr. 1, 2
und 3 erwähnten Verrichtungen des Unternehmens DIE POST erstattet. und 3 erwähnten Verrichtungen des Unternehmens DIE POST erstattet.
Jede andere Verrichtung ist verboten. Jede andere Verrichtung ist verboten.
Art. 4 - DIE POST muss alle technischen und organisatorischen Art. 4 - DIE POST muss alle technischen und organisatorischen
Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der personenbezogenen Daten Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der personenbezogenen Daten
gegen zufällige oder unberechtigte Zerstörung, zufälligen Verlust und gegen zufällige oder unberechtigte Zerstörung, zufälligen Verlust und
unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede andere unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede andere
unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.
Art. 5 - Die Daten, mit Ausnahme der finanziellen Daten, im Art. 5 - Die Daten, mit Ausnahme der finanziellen Daten, im
Datenverarbeitungssystem des Unternehmens DIE POST müssen gelöscht Datenverarbeitungssystem des Unternehmens DIE POST müssen gelöscht
werden, sobald sie für die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen nicht werden, sobald sie für die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen nicht
mehr nützlich sind, und zwar spätestens sechs Monate nach dem Datum, mehr nützlich sind, und zwar spätestens sechs Monate nach dem Datum,
an dem der Verstoss festgestellt worden ist. an dem der Verstoss festgestellt worden ist.
Die finanziellen Daten werden gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Die finanziellen Daten werden gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufbewahrt. der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufbewahrt.
Art. 6 - Die Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten, die die Art. 6 - Die Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten, die die
Polizeidienste an DIE POST mitteilen, sind der Minister der Justiz und Polizeidienste an DIE POST mitteilen, sind der Minister der Justiz und
der Minister des Innern. der Minister des Innern.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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