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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif des perceptions immédiates proposées par les services de police | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2006 tot uitvoering van artikel 44/1, lid 5, van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt met het oog op de doorzending van bepaalde gegevens aan DE POST en houdende de administratieve behandeling van de onmiddellijke inningen voorgesteld door de politiediensten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 portant exécution | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2006 tot |
de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août 1992 sur la fonction | uitvoering van artikel 44/1, lid 5, van de wet van 5 augustus 1992 op |
de police dans le cadre de la transmission de certaines données à LA | het politieambt met het oog op de doorzending van bepaalde gegevens |
POSTE et portant le traitement administratif des perceptions | aan DE POST en houdende de administratieve behandeling van de |
immédiates proposées par les services de police | onmiddellijke inningen voorgesteld door de politiediensten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 14 mars 2006 portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, | besluit van 14 maart 2006 tot uitvoering van artikel 44/1, lid 5, van |
de la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police dans le cadre de la | de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt met het oog op de |
transmission de certaines données à LA POSTE et portant le traitement | doorzending van bepaalde gegevens aan DE POST en houdende de |
administratif des perceptions immédiates proposées par les services de | administratieve behandeling van de onmiddellijke inningen voorgesteld |
police, établi par le Service central de traduction allemande auprès | door de politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2006 tot uitvoering |
portant exécution de l'article 44/1, alinéa 5, de la loi du 5 août | van artikel 44/1, lid 5, van de wet van 5 augustus 1992 op het |
1992 sur la fonction de police dans le cadre de la transmission de | politieambt met het oog op de doorzending van bepaalde gegevens aan DE |
certaines données à LA POSTE et portant le traitement administratif | POST en houdende de administratieve behandeling van de onmiddellijke |
des perceptions immédiates proposées par les services de police. | inningen voorgesteld door de politiediensten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007. | Gegeven te Brussel, 15 mei 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 | 14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 |
Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen | Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen |
der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen | der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen |
Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen | Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen |
Erhebungen | Erhebungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Allgemeiner Rahmen | Allgemeiner Rahmen |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll einerseits automatisierte | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll einerseits automatisierte |
Informationsübertragungen zwischen den Polizeidiensten und dem | Informationsübertragungen zwischen den Polizeidiensten und dem |
Unternehmen DIE POST, öffentlich-rechtlicher Aktiengesellschaft, | Unternehmen DIE POST, öffentlich-rechtlicher Aktiengesellschaft, |
ermöglichen und somit andererseits Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes | ermöglichen und somit andererseits Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes |
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom | vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, | 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, |
Ausführung verleihen. | Ausführung verleihen. |
Diese Informationsübertragungen müssen ermöglicht werden, weil die | Diese Informationsübertragungen müssen ermöglicht werden, weil die |
Regierung die Absicht hat, die Zahlung der Beträge der sofortigen | Regierung die Absicht hat, die Zahlung der Beträge der sofortigen |
Erhebungen zu modernisieren. | Erhebungen zu modernisieren. |
Bis jetzt mussten die Beträge der von den Polizeidiensten | Bis jetzt mussten die Beträge der von den Polizeidiensten |
vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen, die nicht vor Ort gezahlt | vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen, die nicht vor Ort gezahlt |
werden konnten, mittels Bussmarken gezahlt werden. | werden konnten, mittels Bussmarken gezahlt werden. |
Dieses Verfahren ist jedoch sehr umständlich und sorgt sowohl für | Dieses Verfahren ist jedoch sehr umständlich und sorgt sowohl für |
Unzufriedenheit bei der Bevölkerung als auch für unnötigen | Unzufriedenheit bei der Bevölkerung als auch für unnötigen |
Verwaltungsaufwand bei den Polizeidiensten. | Verwaltungsaufwand bei den Polizeidiensten. |
Die Zahlung per Bussmarken soll daher abgeschafft werden und durch die | Die Zahlung per Bussmarken soll daher abgeschafft werden und durch die |
Zahlung per Überweisung ersetzt werden. | Zahlung per Überweisung ersetzt werden. |
Damit die Polizeidienste möglichst von Verwaltungsaufwand entlastet | Damit die Polizeidienste möglichst von Verwaltungsaufwand entlastet |
werden, wird DIE POST eine Dienstleistungsplattform im Hinblick auf | werden, wird DIE POST eine Dienstleistungsplattform im Hinblick auf |
die administrative Bearbeitung der von den verschiedenen | die administrative Bearbeitung der von den verschiedenen |
Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen zur Verfügung | Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen zur Verfügung |
stellen. Diese Dienstleistungsplattform wird als so genanntes | stellen. Diese Dienstleistungsplattform wird als so genanntes |
Backoffice dienen. Das bedeutet, dass DIE POST nur Verwaltungsaufgaben | Backoffice dienen. Das bedeutet, dass DIE POST nur Verwaltungsaufgaben |
wahrnehmen wird und dabei für den Bürger "unsichtbar" bleiben wird. | wahrnehmen wird und dabei für den Bürger "unsichtbar" bleiben wird. |
Unter anderem mit diesem Ziel darf DIE POST dem Bürger nur Schreiben | Unter anderem mit diesem Ziel darf DIE POST dem Bürger nur Schreiben |
mit dem Briefkopf der Polizeidienste zuschicken. | mit dem Briefkopf der Polizeidienste zuschicken. |
In Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | In Artikel 44/1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt wird dem König die Befugnis erteilt, zu bestimmen, welche | Polizeiamt wird dem König die Befugnis erteilt, zu bestimmen, welche |
Daten und Informationen, wie in Artikel 44/1 des vorerwähnten Gesetzes | Daten und Informationen, wie in Artikel 44/1 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den | erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der von den |
Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen an DIE POST | Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen an DIE POST |
mitgeteilt werden dürfen, und die Modalitäten für diese | mitgeteilt werden dürfen, und die Modalitäten für diese |
Datenübertragung festzulegen. | Datenübertragung festzulegen. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat in der Stellungnahme | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat in der Stellungnahme |
Nr. 16/2005 vom 19. Oktober 2005 über den Gesetzentwurf zur Einfügung | Nr. 16/2005 vom 19. Oktober 2005 über den Gesetzentwurf zur Einfügung |
von Artikel 44/1 Absatz 5 das Prinzip der Mitteilung der Daten | von Artikel 44/1 Absatz 5 das Prinzip der Mitteilung der Daten |
zwischen den Polizeidiensten und dem Unternehmen DIE POST angenommen. | zwischen den Polizeidiensten und dem Unternehmen DIE POST angenommen. |
Der Ausschuss hat Folgendes in Erwägung gezogen: | Der Ausschuss hat Folgendes in Erwägung gezogen: |
« 12. In der Begründung wird die Mitteilung der vorerwähnten Daten an | « 12. In der Begründung wird die Mitteilung der vorerwähnten Daten an |
DIE POST dadurch gerechtfertigt, dass es für die Polizeidienste | DIE POST dadurch gerechtfertigt, dass es für die Polizeidienste |
technisch nicht machbar ist, kurz- oder mittelfristig ein System mit | technisch nicht machbar ist, kurz- oder mittelfristig ein System mit |
Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen in die bestehenden | Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen in die bestehenden |
Datenverarbeitungssysteme zu implementieren. | Datenverarbeitungssysteme zu implementieren. |
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass es laut Begründung zurzeit für | Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass es laut Begründung zurzeit für |
die Polizeidienste aus technischen Gründen nicht möglich sein soll, | die Polizeidienste aus technischen Gründen nicht möglich sein soll, |
ein System mit Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen | ein System mit Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen |
vorzusehen. | vorzusehen. |
13. Aufgrund dieser Sachlage hat der Ausschuss im Prinzip nichts | 13. Aufgrund dieser Sachlage hat der Ausschuss im Prinzip nichts |
dagegen einzuwenden, wenn die Polizeidienste das System mit | dagegen einzuwenden, wenn die Polizeidienste das System mit |
Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen an einen | Überweisungen mit strukturierten Mitteilungen an einen |
Auftragsverarbeiter vergeben. Der Ausschuss äussert sich in diesem | Auftragsverarbeiter vergeben. Der Ausschuss äussert sich in diesem |
Stadium nicht über die Opportunität der Wahl des Unternehmens DIE POST | Stadium nicht über die Opportunität der Wahl des Unternehmens DIE POST |
als Auftragsverarbeiter. | als Auftragsverarbeiter. |
14. Der Ausschuss erinnert an seine frühere Stellungnahme Nr. 43/2001 | 14. Der Ausschuss erinnert an seine frühere Stellungnahme Nr. 43/2001 |
(siehe oben), in der er den aussergewöhnlichen Charakter einer | (siehe oben), in der er den aussergewöhnlichen Charakter einer |
Mitteilung von personenbezogenen Daten aus Polizeidatenbanken an eine | Mitteilung von personenbezogenen Daten aus Polizeidatenbanken an eine |
öffentliche Behörde hervorhebt. Dies wurde ebenfalls in der damaligen | öffentliche Behörde hervorhebt. Dies wurde ebenfalls in der damaligen |
Begründung bestätigt, in der ausdrücklich auf den sensiblen Charakter | Begründung bestätigt, in der ausdrücklich auf den sensiblen Charakter |
der mitzuteilenden Daten hingewiesen wurde. | der mitzuteilenden Daten hingewiesen wurde. |
Im oben erwähnten Fall handelte es sich um andere öffentliche | Im oben erwähnten Fall handelte es sich um andere öffentliche |
Behörden, denen die Informationen mitgeteilt werden konnten, | Behörden, denen die Informationen mitgeteilt werden konnten, |
allerdings in sehr aussergewöhnlichen Fällen. Es sei daran erinnert, | allerdings in sehr aussergewöhnlichen Fällen. Es sei daran erinnert, |
dass es im vorliegenden Fall um personenbezogene Daten geht, die | dass es im vorliegenden Fall um personenbezogene Daten geht, die |
normalerweise nur den Polizei- und Sicherheitsdiensten und den | normalerweise nur den Polizei- und Sicherheitsdiensten und den |
Gerichtsbehörden zur Verfügung stehen. | Gerichtsbehörden zur Verfügung stehen. |
15. Wenn der Beschluss zur Vergabe des Auftrags an einen | 15. Wenn der Beschluss zur Vergabe des Auftrags an einen |
Auftragsverarbeiter jedoch einen Dritten betrifft, der nicht in | Auftragsverarbeiter jedoch einen Dritten betrifft, der nicht in |
Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 Absatz 4] des oben | Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 Absatz 4] des oben |
erwähnten Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, muss dies | erwähnten Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, muss dies |
ausdrücklich durch die Einfügung eines zusätzlichen Absatzes in | ausdrücklich durch die Einfügung eines zusätzlichen Absatzes in |
Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen werden, damit | Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehen werden, damit |
die Bestimmung von Artikel 8 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes über den | die Bestimmung von Artikel 8 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes über den |
Schutz des Privatlebens (siehe oben Nr. 11) eingehalten wird; dabei | Schutz des Privatlebens (siehe oben Nr. 11) eingehalten wird; dabei |
muss in diesem Absatz der Dritte, dem ein solcher Auftrag als | muss in diesem Absatz der Dritte, dem ein solcher Auftrag als |
Auftragsverarbeiter anvertraut wird - im vorliegenden Fall DIE POST -, | Auftragsverarbeiter anvertraut wird - im vorliegenden Fall DIE POST -, |
ausdrücklich definiert werden und müssen gleichzeitig die Zwecke | ausdrücklich definiert werden und müssen gleichzeitig die Zwecke |
ausdrücklich bestimmt werden. In diesem Fall muss der Zweck also | ausdrücklich bestimmt werden. In diesem Fall muss der Zweck also |
ausschliesslich die administrative Bearbeitung der sofortigen | ausschliesslich die administrative Bearbeitung der sofortigen |
Erhebungen sein. Vorliegender Gesetzentwurf entspricht den oben | Erhebungen sein. Vorliegender Gesetzentwurf entspricht den oben |
erwähnten Anforderungen. | erwähnten Anforderungen. |
16. In Anlehnung an Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 | 16. In Anlehnung an Artikel 44/1 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 44/1 |
Absatz 4] des Gesetzes über das Polizeiamt muss der König bestimmen, | Absatz 4] des Gesetzes über das Polizeiamt muss der König bestimmen, |
an welche Garantien hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten | an welche Garantien hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten |
und an welche Verpflichtungen/Sanktionen der Auftragsverarbeiter | und an welche Verpflichtungen/Sanktionen der Auftragsverarbeiter |
gebunden sein wird. Der Ausschuss hebt hervor, dass dieser Entwurf | gebunden sein wird. Der Ausschuss hebt hervor, dass dieser Entwurf |
eines Königlichen Erlasses dem Ministerrat zur Beratung vorgelegt | eines Königlichen Erlasses dem Ministerrat zur Beratung vorgelegt |
werden müsste. In der Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf eines | werden müsste. In der Stellungnahme in Bezug auf den Entwurf eines |
Königlichen Erlasses wird der Ausschuss die diesbezüglich notwendigen | Königlichen Erlasses wird der Ausschuss die diesbezüglich notwendigen |
Garantien, Sanktionen und Verpflichtungen, die eingehalten werden | Garantien, Sanktionen und Verpflichtungen, die eingehalten werden |
müssen, damit er eine positive Stellungnahme über den vorliegenden | müssen, damit er eine positive Stellungnahme über den vorliegenden |
Gesetzentwurf abgibt, näher ausführen. Diese Punkte betreffen | Gesetzentwurf abgibt, näher ausführen. Diese Punkte betreffen |
beispielsweise die Dauer der Aufbewahrung der Daten und den Zeitpunkt, | beispielsweise die Dauer der Aufbewahrung der Daten und den Zeitpunkt, |
zu dem sie gelöscht werden müssen, die Modalitäten und die Bedingungen | zu dem sie gelöscht werden müssen, die Modalitäten und die Bedingungen |
für die Einsichtnahme in die Daten, die Sicherheitsmassnahmen und die | für die Einsichtnahme in die Daten, die Sicherheitsmassnahmen und die |
Beachtung des Zwecks, für den die Daten erhalten werden. » | Beachtung des Zwecks, für den die Daten erhalten werden. » |
In der Stellungnahme Nr. 02/2006 vom 18. Januar 2006 hat der Ausschuss | In der Stellungnahme Nr. 02/2006 vom 18. Januar 2006 hat der Ausschuss |
für den Schutz des Privatlebens eine positive Stellungnahme über den | für den Schutz des Privatlebens eine positive Stellungnahme über den |
Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben. | Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben. |
Schliesslich kann auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | Schliesslich kann auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten hingewiesen werden. | personenbezogener Daten hingewiesen werden. |
In § 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Verarbeitung von | In § 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Verarbeitung von |
personenbezogenen Daten in Bezug auf Verdachte, Verfolgungen oder | personenbezogenen Daten in Bezug auf Verdachte, Verfolgungen oder |
Verurteilungen in Zusammenhang mit Straftaten oder in Bezug auf | Verurteilungen in Zusammenhang mit Straftaten oder in Bezug auf |
Verwaltungssanktionen oder Sicherheitsmassnahmen verboten ist. | Verwaltungssanktionen oder Sicherheitsmassnahmen verboten ist. |
Aufgrund von § 2 Buchstabe b) gilt diese Verbotsbestimmung jedoch | Aufgrund von § 2 Buchstabe b) gilt diese Verbotsbestimmung jedoch |
nicht für Verarbeitungen seitens anderer Personen, wenn die | nicht für Verarbeitungen seitens anderer Personen, wenn die |
Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung von Zwecken, die | Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung von Zwecken, die |
durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz | durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
Der vorliegende Königliche Erlass bildet also die Rechtsgrundlage, die | Der vorliegende Königliche Erlass bildet also die Rechtsgrundlage, die |
dem Unternehmen DIE POST ermöglicht, bestimmte gerichtliche Daten zu | dem Unternehmen DIE POST ermöglicht, bestimmte gerichtliche Daten zu |
verarbeiten. | verarbeiten. |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrates ist jeder Verweis | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrates ist jeder Verweis |
auf die Kontrolldienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | auf die Kontrolldienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität |
und Transportwesen und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | und Transportwesen und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
nicht mehr berücksichtigt worden. | nicht mehr berücksichtigt worden. |
Der Behauptung des Staatsrats im Gutachten Nr. 39.917/2, wonach | Der Behauptung des Staatsrats im Gutachten Nr. 39.917/2, wonach |
nirgendwo ersichtlich ist, dass der Minister des Haushalts sein | nirgendwo ersichtlich ist, dass der Minister des Haushalts sein |
Einverständnis zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben hat, kann | Einverständnis zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben hat, kann |
nicht beigestimmt werden. Im Brief des Ministers des Haushalts wird | nicht beigestimmt werden. Im Brief des Ministers des Haushalts wird |
deutlich angegeben, dass die budgetären Auswirkungen der praktischen | deutlich angegeben, dass die budgetären Auswirkungen der praktischen |
Anwendung des Vorentwurfs des Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 in | Anwendung des Vorentwurfs des Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 in |
den Haushaltsplan der föderalen Polizei eingetragen werden müssen. | den Haushaltsplan der föderalen Polizei eingetragen werden müssen. |
Darüber hinaus ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses zusammen mit | Darüber hinaus ist der Entwurf eines Königlichen Erlasses zusammen mit |
dem Vorentwurf eines Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 des Gesetzes | dem Vorentwurf eines Gesetzes in Bezug auf Artikel 44/1 des Gesetzes |
über das Polizeiamt dem Ministerrat vom 23. September 2005 vorgelegt | über das Polizeiamt dem Ministerrat vom 23. September 2005 vorgelegt |
worden. Der Minister des Haushalts hat dabei am 23. September 2005 | worden. Der Minister des Haushalts hat dabei am 23. September 2005 |
zwar implizit, aber unzweifelhaft sein Einverständnis zum Vorentwurf | zwar implizit, aber unzweifelhaft sein Einverständnis zum Vorentwurf |
eines Gesetzes und zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben. | eines Gesetzes und zum derzeitigen Königlichen Erlass gegeben. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In diesem Artikel wird das Prinzip aufgestellt, wonach bestimmte | In diesem Artikel wird das Prinzip aufgestellt, wonach bestimmte |
Daten, wie in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Daten, wie in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der | Polizeiamt erwähnt, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der |
von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen von den | von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen Erhebungen von den |
Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden können. | Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden können. |
Diese Datenübertragung wird zudem über das Datenverarbeitungssystem | Diese Datenübertragung wird zudem über das Datenverarbeitungssystem |
der föderalen Polizei erfolgen, damit eine optimale technische | der föderalen Polizei erfolgen, damit eine optimale technische |
Sicherheit der zu übertragenden Daten gewährleistet ist. Die | Sicherheit der zu übertragenden Daten gewährleistet ist. Die |
Übertragung der Daten der föderalen Polizei an DIE POST wird über | Übertragung der Daten der föderalen Polizei an DIE POST wird über |
ausreichend abgesicherte Leitungen erfolgen, so wie dies bereits für | ausreichend abgesicherte Leitungen erfolgen, so wie dies bereits für |
die Übertragung der Daten der lokalen Polizeidienste an die föderale | die Übertragung der Daten der lokalen Polizeidienste an die föderale |
Polizei der Fall ist. | Polizei der Fall ist. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In diesem Artikel wird bestimmt, welche Daten an DIE POST mitgeteilt | In diesem Artikel wird bestimmt, welche Daten an DIE POST mitgeteilt |
werden können. | werden können. |
Es handelt sich um Daten, die zur administrativen Bearbeitung der | Es handelt sich um Daten, die zur administrativen Bearbeitung der |
sofortigen Erhebungen und zur Anfertigung der Überweisungen mit | sofortigen Erhebungen und zur Anfertigung der Überweisungen mit |
strukturierter Mitteilung erforderlich sind. | strukturierter Mitteilung erforderlich sind. |
Es handelt sich um folgende Daten: | Es handelt sich um folgende Daten: |
1. Das Aktenzeichen muss mitgeteilt werden, damit DIE POST ein | 1. Das Aktenzeichen muss mitgeteilt werden, damit DIE POST ein |
Überweisungsformular mit einer ganz bestimmten strukturierten | Überweisungsformular mit einer ganz bestimmten strukturierten |
Mitteilung in Verbindung mit einer bestimmten Akte bringen kann. Das | Mitteilung in Verbindung mit einer bestimmten Akte bringen kann. Das |
Datum des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ermöglichen, die | Datum des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ermöglichen, die |
Zahlungsaufforderung an den Empfang des Protokolls zu koppeln. | Zahlungsaufforderung an den Empfang des Protokolls zu koppeln. |
2. Der Name, Vorname und Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden | 2. Der Name, Vorname und Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden |
beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die | beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die |
Bezeichnung, die Rechtsform und der Gesellschaftssitz oder | Bezeichnung, die Rechtsform und der Gesellschaftssitz oder |
gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Inhabers des | gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Inhabers des |
Nummernschilds oder der zivilrechtlich haftenden Person müssen im | Nummernschilds oder der zivilrechtlich haftenden Person müssen im |
Hinblick auf den Versand an den Zuwiderhandelnden mitgeteilt werden. | Hinblick auf den Versand an den Zuwiderhandelnden mitgeteilt werden. |
Dies ist je nach Fall der Zuwiderhandelnde selbst, der Inhaber des | Dies ist je nach Fall der Zuwiderhandelnde selbst, der Inhaber des |
Nummernschilds (im Fall von Feststellungen durch automatische | Nummernschilds (im Fall von Feststellungen durch automatische |
Vorrichtungen) oder die zivilrechtlich haftende Person. | Vorrichtungen) oder die zivilrechtlich haftende Person. |
3. Das Nummernschild und der Fahrzeugtyp müssen an DIE POST mitgeteilt | 3. Das Nummernschild und der Fahrzeugtyp müssen an DIE POST mitgeteilt |
werden, weil Leasinggesellschaften, Verleihgesellschaften oder Inhaber | werden, weil Leasinggesellschaften, Verleihgesellschaften oder Inhaber |
von Autoreparaturwerkstätten bei Empfang der Zahlungsaufforderung | von Autoreparaturwerkstätten bei Empfang der Zahlungsaufforderung |
diese Daten benötigen, um zu prüfen, wer zum Zeitpunkt des Verstosses | diese Daten benötigen, um zu prüfen, wer zum Zeitpunkt des Verstosses |
mit dem Fahrzeug, das einer anderen Person zur Verfügung gestellt | mit dem Fahrzeug, das einer anderen Person zur Verfügung gestellt |
wurde, fuhr. | wurde, fuhr. |
4. Das Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, muss an DIE | 4. Das Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, muss an DIE |
POST mitgeteilt werden, weil DIE POST andernfalls die Zahlung nicht | POST mitgeteilt werden, weil DIE POST andernfalls die Zahlung nicht |
überwachen kann. | überwachen kann. |
5. Die Angaben über die feststellende Polizeizone oder den Dienst der | 5. Die Angaben über die feststellende Polizeizone oder den Dienst der |
föderalen Polizei müssen mitgeteilt werden, weil den Polizeizonen ein | föderalen Polizei müssen mitgeteilt werden, weil den Polizeizonen ein |
Feedback über die Daten gegeben werden muss. Die Polizeizonen müssen | Feedback über die Daten gegeben werden muss. Die Polizeizonen müssen |
nämlich die Akten, für die der Betrag der sofortigen Erhebung nicht | nämlich die Akten, für die der Betrag der sofortigen Erhebung nicht |
gezahlt wurde, an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. | gezahlt wurde, an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. |
6. Betrag der sofortigen Erhebung. | 6. Betrag der sofortigen Erhebung. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betrachtet die | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betrachtet die |
Übertragung dieser Daten an DIE POST nicht als unverhältnismässig im | Übertragung dieser Daten an DIE POST nicht als unverhältnismässig im |
Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten. | Daten. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
In diesem Artikel werden die Verrichtungen aufgezählt, die DIE POST | In diesem Artikel werden die Verrichtungen aufgezählt, die DIE POST |
mit den ihr zugesandten Daten vornehmen darf. Jede andere Verrichtung | mit den ihr zugesandten Daten vornehmen darf. Jede andere Verrichtung |
ist verboten. So wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens es | ist verboten. So wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens es |
in der Stellungnahme Nr. 02/2006 verlangt hat, ist dies ausdrücklich | in der Stellungnahme Nr. 02/2006 verlangt hat, ist dies ausdrücklich |
in diesem Artikel vermerkt worden. | in diesem Artikel vermerkt worden. |
Es wird auch bestimmt, dass die Datenübertragung über eine | Es wird auch bestimmt, dass die Datenübertragung über eine |
abgesicherte Leitung erfolgen muss. | abgesicherte Leitung erfolgen muss. |
Es geht darum, ein Dokument zusammen mit einem Überweisungsformular | Es geht darum, ein Dokument zusammen mit einem Überweisungsformular |
mit strukturierter Mitteilung, mit dem der Zuwiderhandelnde | mit strukturierter Mitteilung, mit dem der Zuwiderhandelnde |
aufgefordert wird, den Betrag der sofortigen Erhebung zu zahlen, zu | aufgefordert wird, den Betrag der sofortigen Erhebung zu zahlen, zu |
drucken, in einen Umschlag zu stecken und zu verschicken. | drucken, in einen Umschlag zu stecken und zu verschicken. |
Dieses Dokument wird darüber hinaus den Briefkopf der betreffenden | Dieses Dokument wird darüber hinaus den Briefkopf der betreffenden |
Polizeizone tragen, damit der Bürger sich für Informationen oder | Polizeizone tragen, damit der Bürger sich für Informationen oder |
Verteidigungsschriften immer an die Polizeidienste richten muss. | Verteidigungsschriften immer an die Polizeidienste richten muss. |
Dies alles wird auf automatisierte Weise erfolgen, sodass im Prinzip | Dies alles wird auf automatisierte Weise erfolgen, sodass im Prinzip |
kein Personalmitglied des Unternehmens DIE POST vom Inhalt der von den | kein Personalmitglied des Unternehmens DIE POST vom Inhalt der von den |
Polizeidiensten übermittelten Daten Kenntnis nehmen kann. | Polizeidiensten übermittelten Daten Kenntnis nehmen kann. |
Sollten Personalmitglieder aus technischen Gründen (beispielsweise bei | Sollten Personalmitglieder aus technischen Gründen (beispielsweise bei |
einem Defekt am Maschinenpark des Unternehmens DIE POST) trotzdem | einem Defekt am Maschinenpark des Unternehmens DIE POST) trotzdem |
Kenntnis von den mitgeteilten Daten erhalten, dann sind diese | Kenntnis von den mitgeteilten Daten erhalten, dann sind diese |
Personalmitglieder verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten und des | Personalmitglieder verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten und des |
Privatlebens zu gewährleisten. In den Artikeln 28 und 29 des Gesetzes | Privatlebens zu gewährleisten. In den Artikeln 28 und 29 des Gesetzes |
vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst sind Gefängnisstrafen für | vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst sind Gefängnisstrafen für |
Personalmitglieder vorgesehen, die das Bestehen oder den Inhalt eines | Personalmitglieder vorgesehen, die das Bestehen oder den Inhalt eines |
Briefes bekannt geben, Sendungen öffnen oder deren Öffnung erleichtern | Briefes bekannt geben, Sendungen öffnen oder deren Öffnung erleichtern |
oder schliesslich Sendungen verschwinden lassen oder deren | oder schliesslich Sendungen verschwinden lassen oder deren |
Verschwinden erleichtern. Zudem müssen alle Personalmitglieder des | Verschwinden erleichtern. Zudem müssen alle Personalmitglieder des |
Unternehmens DIE POST bei Dienstantritt eine Vertraulichkeitsklausel | Unternehmens DIE POST bei Dienstantritt eine Vertraulichkeitsklausel |
unterzeichnen. | unterzeichnen. |
Die Dienstleistungsplattform des Unternehmens DIE POST wird ferner für | Die Dienstleistungsplattform des Unternehmens DIE POST wird ferner für |
die Überwachung der Zahlung, für eventuelle Zahlungserinnerungen und | die Überwachung der Zahlung, für eventuelle Zahlungserinnerungen und |
für die Erstattung eines ausführlichen Berichts über die Verrichtungen | für die Erstattung eines ausführlichen Berichts über die Verrichtungen |
des Unternehmens DIE POST an die Polizeidienste sorgen. | des Unternehmens DIE POST an die Polizeidienste sorgen. |
Die Berichterstattung ist erforderlich, damit eine Kontrolle über die | Die Berichterstattung ist erforderlich, damit eine Kontrolle über die |
Verrichtungen des Unternehmens DIE POST möglich ist. | Verrichtungen des Unternehmens DIE POST möglich ist. |
Die zuständigen Polizei- und Gerichtsbehörden müssen nämlich jederzeit | Die zuständigen Polizei- und Gerichtsbehörden müssen nämlich jederzeit |
erfahren können, wie die Daten verarbeitet worden sind, und müssen zum | erfahren können, wie die Daten verarbeitet worden sind, und müssen zum |
Beispiel kontrollieren können, ob alle Vorschläge zur sofortigen | Beispiel kontrollieren können, ob alle Vorschläge zur sofortigen |
Erhebung verschickt worden sind und ob es keine Manipulationen gegeben | Erhebung verschickt worden sind und ob es keine Manipulationen gegeben |
hat. | hat. |
Schliesslich werden der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie in | Schliesslich werden der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie in |
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
erwähnt, und DIE POST als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 1 § | erwähnt, und DIE POST als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 1 § |
5 desselben Gesetzes den in den Artikeln 16 und 17 desselben Gesetzes | 5 desselben Gesetzes den in den Artikeln 16 und 17 desselben Gesetzes |
beschriebenen Verpflichtungen nachkommen müssen. Zweigstellen des | beschriebenen Verpflichtungen nachkommen müssen. Zweigstellen des |
Unternehmens DIE POST, die von der administrativen Bearbeitung der | Unternehmens DIE POST, die von der administrativen Bearbeitung der |
sofortigen Erhebungen betroffen sein werden, werden diesselben | sofortigen Erhebungen betroffen sein werden, werden diesselben |
Sicherheitsnormen wie DIE POST selbst erfüllen müssen. Dieses Prinzip | Sicherheitsnormen wie DIE POST selbst erfüllen müssen. Dieses Prinzip |
wird in eine Vereinbarung mit dem Unternehmen DIE POST und seinen | wird in eine Vereinbarung mit dem Unternehmen DIE POST und seinen |
Zweigstellen aufgenommen werden, so wie der Ausschuss für den Schutz | Zweigstellen aufgenommen werden, so wie der Ausschuss für den Schutz |
des Privatlebens dies in der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat. | des Privatlebens dies in der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
In diesem Artikel wird bestimmt, dass DIE POST alle technischen und | In diesem Artikel wird bestimmt, dass DIE POST alle technischen und |
organisatorischen Massnahmen ergreifen muss, damit die Daten geschützt | organisatorischen Massnahmen ergreifen muss, damit die Daten geschützt |
sind. | sind. |
Die spezifischen technischen und organisatorischen Massnahmen werden | Die spezifischen technischen und organisatorischen Massnahmen werden |
später in dem Vertrag präzisiert werden, der gemäss Artikel 16 des | später in dem Vertrag präzisiert werden, der gemäss Artikel 16 des |
Gesetzes über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Gesetzes über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem für die Verarbeitung | Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem für die Verarbeitung |
Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossen werden muss. | Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossen werden muss. |
Bei der Erstellung des Vertrags werden die Sicherheitsmassnahmen | Bei der Erstellung des Vertrags werden die Sicherheitsmassnahmen |
berücksichtigt, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in | berücksichtigt, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in |
der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat. | der Stellungnahme Nr. 2/2006 empfohlen hat. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
In diesem Artikel wird die Dauer der Aufbewahrung der Daten beim | In diesem Artikel wird die Dauer der Aufbewahrung der Daten beim |
Unternehmen DIE POST festgelegt. | Unternehmen DIE POST festgelegt. |
Es wird gemäss Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz des | Es wird gemäss Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz des |
Privatlebens bestimmt, dass die Daten nicht länger von dem Unternehmen | Privatlebens bestimmt, dass die Daten nicht länger von dem Unternehmen |
DIE POST aufbewahrt werden dürfen, als es für die in Artikel 3 des | DIE POST aufbewahrt werden dürfen, als es für die in Artikel 3 des |
vorliegenden Königlichen Erlasses erwähnten Zwecke erforderlich ist. | vorliegenden Königlichen Erlasses erwähnten Zwecke erforderlich ist. |
Die maximale Aufbewahrungsdauer ist auf sechs Monate festgelegt. Die | Die maximale Aufbewahrungsdauer ist auf sechs Monate festgelegt. Die |
Empfehlung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, diese | Empfehlung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, diese |
Dauer auf drei Monate zu begrenzen, wie im Entwurf des | Dauer auf drei Monate zu begrenzen, wie im Entwurf des |
Ausführungsvertrags mit dem Unternehmen DIE POST vorgesehen war, ist | Ausführungsvertrags mit dem Unternehmen DIE POST vorgesehen war, ist |
nicht berücksichtigt worden. Die im Entwurf des Vertrags erwähnte | nicht berücksichtigt worden. Die im Entwurf des Vertrags erwähnte |
Aufbewahrungsdauer wird mit dem im vorliegenden Erlass bestimmten | Aufbewahrungsdauer wird mit dem im vorliegenden Erlass bestimmten |
Zeitraum in Übereinstimmung gebracht. Aufgrund der Tatsache, dass das | Zeitraum in Übereinstimmung gebracht. Aufgrund der Tatsache, dass das |
Verwaltungsverfahren zur sofortigen Erhebung höchstens zweiundfünfzig | Verwaltungsverfahren zur sofortigen Erhebung höchstens zweiundfünfzig |
Tage in Anspruch nehmen kann, bevor die Akte der Kontrolldienste an | Tage in Anspruch nehmen kann, bevor die Akte der Kontrolldienste an |
die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, ist es angebracht, die | die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, ist es angebracht, die |
Aufbewahrungsdauer auf sechs Monate festzulegen, damit die | Aufbewahrungsdauer auf sechs Monate festzulegen, damit die |
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Arbeitsweise der | Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Arbeitsweise der |
administrativen Plattform des Unternehmens DIE POST zu kontrollieren. | administrativen Plattform des Unternehmens DIE POST zu kontrollieren. |
Die finanziellen Daten, das heisst die Daten, die auf dem | Die finanziellen Daten, das heisst die Daten, die auf dem |
Überweisungsformular erscheinen werden, sind jedoch gemäss Artikel 7 | Überweisungsformular erscheinen werden, sind jedoch gemäss Artikel 7 |
des Gesetzes über die Geldwäsche aufzubewahren. Konkret bedeutet dies, | des Gesetzes über die Geldwäsche aufzubewahren. Konkret bedeutet dies, |
dass sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. | dass sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
In diesem Artikel wird bestimmt, wer die Verantwortlichen für die | In diesem Artikel wird bestimmt, wer die Verantwortlichen für die |
Verarbeitung der Daten der Polizeidienste sein werden. | Verarbeitung der Daten der Polizeidienste sein werden. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 | 14. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 44/1 |
Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen | Absatz 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Rahmen |
der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen | der Mitteilung bestimmter Daten an DIE POST und zur administrativen |
Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen | Bearbeitung der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen sofortigen |
Erhebungen | Erhebungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
insbesondere des Artikels 44/1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz | insbesondere des Artikels 44/1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; | vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
insbesondere des Artikels 8, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember | insbesondere des Artikels 8, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember |
1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments | 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei | und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei |
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; | der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
September 2005; | September 2005; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 19. September | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 19. September |
2005, 21. September 2005 und 22. September 2005; | 2005, 21. September 2005 und 22. September 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2006 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2006 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 18. Januar 2006; | des Privatlebens vom 18. Januar 2006; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Abänderung der | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Abänderung der |
koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die | koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei am 31. März 2006 in Kraft treten wird; | Strassenverkehrspolizei am 31. März 2006 in Kraft treten wird; |
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass zur Abänderung des | In der Erwägung, dass der Königliche Erlass zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die | Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse |
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine | gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine |
Ausführungserlasse auch an diesem Tag in Kraft treten wird; | Ausführungserlasse auch an diesem Tag in Kraft treten wird; |
In der Erwägung, dass dadurch der Betrag der sofortigen Erhebungen in | In der Erwägung, dass dadurch der Betrag der sofortigen Erhebungen in |
Bezug auf Geschwindigkeitsverstösse ab diesem Datum pro | Bezug auf Geschwindigkeitsverstösse ab diesem Datum pro |
Stundenkilometer, der überschritten wird, steigt; | Stundenkilometer, der überschritten wird, steigt; |
In der Erwägung, dass dadurch die Zahlung mittels Bussmarken unmöglich | In der Erwägung, dass dadurch die Zahlung mittels Bussmarken unmöglich |
wird und so schnell wie möglich durch ein anderes Zahlungsverfahren | wird und so schnell wie möglich durch ein anderes Zahlungsverfahren |
ersetzt werden muss; | ersetzt werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrats vom 27. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.917/2 des Staatsrats vom 27. Februar |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über | Artikel 1 - Die in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über |
das Polizeiamt erwähnten und in Artikel 2 des vorliegenden Königlichen | das Polizeiamt erwähnten und in Artikel 2 des vorliegenden Königlichen |
Erlasses aufgezählten Daten können im Hinblick auf die administrative | Erlasses aufgezählten Daten können im Hinblick auf die administrative |
Bearbeitung der von den Polizeidiensten auferlegten sofortigen | Bearbeitung der von den Polizeidiensten auferlegten sofortigen |
Erhebungen gemäss den durch vorliegenden Erlass näher bestimmten | Erhebungen gemäss den durch vorliegenden Erlass näher bestimmten |
Modalitäten über das Datenverarbeitungssystem der föderalen Polizei | Modalitäten über das Datenverarbeitungssystem der föderalen Polizei |
von den Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden. | von den Polizeidiensten an DIE POST mitgeteilt werden. |
Art. 2 - Folgende Daten können an DIE POST mitgeteilt werden: | Art. 2 - Folgende Daten können an DIE POST mitgeteilt werden: |
- Aktenzeichen und Datum des Protokolls, | - Aktenzeichen und Datum des Protokolls, |
- Name, Vorname, Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden | - Name, Vorname, Wohnsitz oder Wohnort des Zuwiderhandelnden |
beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, | beziehungsweise, wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls die | Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls die |
entsprechenden Daten des Inhabers des Nummernschilds oder der | entsprechenden Daten des Inhabers des Nummernschilds oder der |
zivilrechtlich haftenden Person, | zivilrechtlich haftenden Person, |
- Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere Nummernschild | - Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere Nummernschild |
und Fahrzeugtyp, | und Fahrzeugtyp, |
- Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, | - Datum, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, |
- Angaben über die Polizeizone beziehungsweise den föderalen | - Angaben über die Polizeizone beziehungsweise den föderalen |
Polizeidienst, | Polizeidienst, |
- Betrag der sofortigen Erhebung. | - Betrag der sofortigen Erhebung. |
Art. 3 - Die in Artikel 2 aufgezählten Daten dürfen nur über eine | Art. 3 - Die in Artikel 2 aufgezählten Daten dürfen nur über eine |
abgesicherte Leitung an DIE POST mitgeteilt werden, damit sie | abgesicherte Leitung an DIE POST mitgeteilt werden, damit sie |
1. die Überweisungsformulare mit einer strukturierten Mitteilung | 1. die Überweisungsformulare mit einer strukturierten Mitteilung |
anfertigt und diese Dokumente, die dem Zuwiderhandelnden gemäss den | anfertigt und diese Dokumente, die dem Zuwiderhandelnden gemäss den |
Verfahren zur sofortigen Erhebung zugeschickt werden müssen, | Verfahren zur sofortigen Erhebung zugeschickt werden müssen, |
automatisch druckt oder in Umschläge steckt, | automatisch druckt oder in Umschläge steckt, |
2. die in Nr. 1 erwähnten Dokumente verschickt, | 2. die in Nr. 1 erwähnten Dokumente verschickt, |
3. die Zahlung der Beträge der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen | 3. die Zahlung der Beträge der von den Polizeidiensten vorgeschlagenen |
sofortigen Erhebungen überwacht und die diesbezüglichen | sofortigen Erhebungen überwacht und die diesbezüglichen |
Erinnerungsschreiben erstellt, | Erinnerungsschreiben erstellt, |
4. den Polizeidiensten den ausführlichen Bericht über die in Nr. 1, 2 | 4. den Polizeidiensten den ausführlichen Bericht über die in Nr. 1, 2 |
und 3 erwähnten Verrichtungen des Unternehmens DIE POST erstattet. | und 3 erwähnten Verrichtungen des Unternehmens DIE POST erstattet. |
Jede andere Verrichtung ist verboten. | Jede andere Verrichtung ist verboten. |
Art. 4 - DIE POST muss alle technischen und organisatorischen | Art. 4 - DIE POST muss alle technischen und organisatorischen |
Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der personenbezogenen Daten | Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der personenbezogenen Daten |
gegen zufällige oder unberechtigte Zerstörung, zufälligen Verlust und | gegen zufällige oder unberechtigte Zerstörung, zufälligen Verlust und |
unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede andere | unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede andere |
unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. | unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. |
Art. 5 - Die Daten, mit Ausnahme der finanziellen Daten, im | Art. 5 - Die Daten, mit Ausnahme der finanziellen Daten, im |
Datenverarbeitungssystem des Unternehmens DIE POST müssen gelöscht | Datenverarbeitungssystem des Unternehmens DIE POST müssen gelöscht |
werden, sobald sie für die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen nicht | werden, sobald sie für die in Artikel 3 erwähnten Verrichtungen nicht |
mehr nützlich sind, und zwar spätestens sechs Monate nach dem Datum, | mehr nützlich sind, und zwar spätestens sechs Monate nach dem Datum, |
an dem der Verstoss festgestellt worden ist. | an dem der Verstoss festgestellt worden ist. |
Die finanziellen Daten werden gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 11. | Die finanziellen Daten werden gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 11. |
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke | Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke |
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufbewahrt. | der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufbewahrt. |
Art. 6 - Die Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten, die die | Art. 6 - Die Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten, die die |
Polizeidienste an DIE POST mitteilen, sind der Minister der Justiz und | Polizeidienste an DIE POST mitteilen, sind der Minister der Justiz und |
der Minister des Innern. | der Minister des Innern. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |