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Arrêté Royal du 15 mai 2007
publié le 13 juillet 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier en chef

source
service public federal interieur
numac
2007000457
pub.
13/07/2007
prom.
15/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/15/2007000457/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier en chef


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier en chef, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier en chef.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 17bis des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, was die Funktion des Chefkrankenpflegers betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997 und umnummeriert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, des Artikels 17bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, und des Artikels 17sexies, eingefügt durch Gesetz vom 29. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Hebammen vom 30.

August 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 20. Dezember 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen vom 12. Januar 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2006;

Aufgrund des Gutachtens 40.533/3 des Staatsrates vom 13. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf die Chefhebammen anwendbar.

Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 17bis Absatz 2 Nr. 3 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die Organisation, die Kontinuität und die Qualität der ihm vom Chef der Krankenpflegeabteilung anvertrauten Krankenpflegeaktivität innerhalb seines Teams. § 2 - Der Chefkrankenpfleger arbeitet am Ausbau der Krankenpflegepolitik mit und wendet diese innerhalb seines Teams an. § 3 - Der Chefkrankenpfleger kann mit der Kontrolle und der Bewertung seines Teams beauftragt werden. § 4 - Im Rahmen der Struktur der Krankenpflegeabteilung kann der Chefkrankenpfleger einem Krankenpfleger eine(n) oder mehrere der ihm zugewiesenen Aufgaben oder Aufträge anvertrauen.

Art. 3 - Gemäss dem Organigramm der Krankenpflegeabteilung untersteht der Chefkrankenpfleger hierarchisch direkt einem dienstleitenden Krankenpfleger oder dem Chef der Krankenpflegeabteilung.

Art. 4 - Um die Integrierung der Krankenpflegetätigkeit in die Gesamtheit der Krankenhausaktivität im Rahmen der Patientenversorgung zu fördern, führt der Chefkrankenpfleger seinen Auftrag in enger Zusammenarbeit mit den Ärzten und den für die verschiedenen Aspekte der Aktivitäten der Pflegeeinheit verantwortlichen Personen aus.

KAPITEL II - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die strategische Vision des Krankenhauses Art. 5 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger achtet darauf, dass die Krankenpflegeaktivität innerhalb seines Teams auf die strategische Vision der Krankenpflegeabteilung sowie auf die gesellschaftliche Entwicklung und Erwartung abgestimmt ist. § 2 - Er ist insbesondere verantwortlich: 1. für die Entwicklung, die Operationalisierung und die Überwachung der Krankenpflegepolitik innerhalb seines Teams in Übereinstimmung mit der strategischen Vision des Krankenhauses, 2.für die Leitung, die Begleitung und die Bewertung der Änderungsprozesse, 3. für die Ausarbeitung und Anpassung der Verfahren und Arbeitsmethoden, 4.für die gesetzlich auferlegten Registrierungen bezüglich der Krankenpflege, 5. für die Überwachung und die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und für die diesbezügliche Information der Mitglieder seines Teams. KAPITEL III - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Pflege Art. 6 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist für die Organisation, die Koordination, die Kontrolle und die Bewertung der Krankenpflegeaktivität innerhalb seines Teams verantwortlich. § 2 - Er ist verantwortlich: 1. für die Festlegung der Ziele seines Teams in Konzertierung mit seinem Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der globalen Krankenpflegepolitik innerhalb des Krankenhauses, 2.für das Angebot einer auf den Patienten ausgerichteten krankenpflegerischen Versorgung mit besonderem Augenmerk auf die Patientenrechte und die Ethikaspekte, 3. für die organisatorische Anpassung der krankenpflegerischen Versorgung innerhalb seines Teams je nach den Patientenbedürfnissen und der erforderlichen Pflege, 4.für die Qualität und die Kontinuität der von seinem Team erbrachten Pflege.

KAPITEL IV - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Personalpolitik Art. 7 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger arbeitet zusammen mit seinem Vorgesetzten, um sowohl qualitativ als auch quantitativ über das erforderliche Personal zu verfügen. § 2 - Er ist insbesondere beauftragt: 1. mit der Verwaltung des Stellenplans sowie mit dem adäquaten Einsatz des Personals durch die Arbeitsverteilung, Stundenplanung und Urlaubsregelung, 2.mit der Verwaltung seines Pflegeteams im Hinblick auf die Schaffung eines günstigen Arbeitsklimas, das zur effektiven Zusammenarbeit anregt, 3. mit der Begleitung neuer Mitglieder seines Teams, 4.mit der Überwachung, Unterstützung, Beaufsichtigung und Bewertung der Mitglieder seines Teams.

KAPITEL V - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Verwaltung des Ressourcenmanagements Art. 8 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die optimale Nutzung der Ressourcen im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige krankenpflegerische Patientenversorgung. § 2 - Er ist insbesondere verantwortlich: 1. für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Ressourcen der Pflegeeinheit, 2.für eine zielgerichtete und effiziente Nutzung der seinem Team zur Verfügung stehenden Ausrüstungen und Räumlichkeiten. § 3 - Der Chefkrankenpfleger gibt seine Stellungnahme ab in Bezug auf die Anschaffung neuer Ressourcen und den Bau und die Renovierung des Krankenhaus, insofern sie Auswirkungen auf die Krankenpflege haben.

KAPITEL VI - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Ausbildung und berufliche Entwicklung Art. 9 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger sorgt dafür, dass die Mitglieder seines Teams ihre Fähigkeiten durch Coaching und Weiterbildung angemessen weiterentwickeln können, so dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die Motivation verfügen, die für die Haltung des angestrebten Qualitätsniveaus erforderlich sind. § 2 - Um dieses Ziel zu erreichen, ergreift er folgende Initiativen: 1. Er erfasst den Bedarf der Mitglieder seines Teams in Sachen Ausbildung.2. Er motiviert die Mitglieder seines Teams für eine Ausbildung.3. Er überwacht und koordiniert die Ausbildung der Mitglieder seines Teams.4. Er unterstützt die Laufbahnentwicklung der Mitglieder seines Teams.5. Er nimmt selbst an Weiterbildungen teil. Art. 10 - Der Chefkrankenpfleger beaufsichtigt in seiner Pflegeeinheit in Zusammenarbeit mit den Praktikumsleitern und dem Krankenpfleger, der eigens mit der Begleitung der in den Beruf des Krankenpflegers einsteigenden und wieder einsteigenden Personen betraut ist, die Studenten der Krankenpflege und der Entbindungspflege.

KAPITEL VII - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Kommunikation und die Konzertierung Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die sein Team und seine Patienten betreffende Kommunikation, Informationsweitergabe und Konzertierung, und das sowohl intern als auch extern. § 2 - Der Chefkrankenpfleger hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Kontakte mit den Patienten, ihren Familien und anderen Besuchern zu unterhalten, 2.sich mit den Mitgliedern seines Teams zu beraten, 3. sich mit den Ärzten und den heilhilfsberuflichen Fachkräften im Krankenhaus zu beraten, 4.sich mit anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen zu beraten, 5. sich mit den Praktikumsleitern zu beraten. Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2006.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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