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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/05/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2006 portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier en chef Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2006 houdende uitvoering van artikel 17bis van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, voor wat de functie van hoofdverpleegkundige betreft
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2006 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2006 houdende
exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le uitvoering van artikel 17bis van de wet op de ziekenhuizen,
7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier en chef gecoördineerd op 7 augustus 1987, voor wat de functie van
hoofdverpleegkundige betreft
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 juillet 2006 portant exécution de l'article 17bis de la besluit van 13 juli 2006 houdende uitvoering van artikel 17bis van de
loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987, voor wat de
fonction d'infirmier en chef, établi par le Service central de functie van hoofdverpleegkundige betreft, opgemaakt door de Centrale
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2006 houdende
portant exécution de l'article 17bis de la loi sur les hôpitaux, uitvoering van artikel 17bis van de wet op de ziekenhuizen,
coordonnée le 7 août 1987, en ce qui concerne la fonction d'infirmier gecoördineerd op 7 augustus 1987, voor wat de functie van
en chef. hoofdverpleegkundige betreft.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007. Gegeven te Brussel, 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
13. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 17bis 13. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 17bis
des am 7. August 1987 des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, was die Funktion des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, was die Funktion des
Chefkrankenpflegers betrifft Chefkrankenpflegers betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quinquies, eingefügt durch Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quinquies, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Dezember 1990, umnummeriert durch den Königlichen das Gesetz vom 29. Dezember 1990, umnummeriert durch den Königlichen
Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember
1997 und umnummeriert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, des 1997 und umnummeriert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, des
Artikels 17bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und Artikels 17bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und
abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, und des Artikels abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, und des Artikels
17sexies, eingefügt durch Gesetz vom 29. Dezember 1990; 17sexies, eingefügt durch Gesetz vom 29. Dezember 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Hebammen vom 30. Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Hebammen vom 30.
August 2005; August 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
20. Dezember 2005; 20. Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen vom 12. Januar 2006; Krankenhauswesen vom 12. Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2006;
Aufgrund des Gutachtens 40.533/3 des Staatsrates vom 13. Juni 2006, Aufgrund des Gutachtens 40.533/3 des Staatsrates vom 13. Juni 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls
auf die Chefhebammen anwendbar. auf die Chefhebammen anwendbar.
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 17bis Absatz 2 Nr. 3 des am 7. August Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 17bis Absatz 2 Nr. 3 des am 7. August
1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte
Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die Organisation, die Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die Organisation, die
Kontinuität und die Qualität der ihm vom Chef der Kontinuität und die Qualität der ihm vom Chef der
Krankenpflegeabteilung anvertrauten Krankenpflegeaktivität innerhalb Krankenpflegeabteilung anvertrauten Krankenpflegeaktivität innerhalb
seines Teams. seines Teams.
§ 2 - Der Chefkrankenpfleger arbeitet am Ausbau der § 2 - Der Chefkrankenpfleger arbeitet am Ausbau der
Krankenpflegepolitik mit und wendet diese innerhalb seines Teams an. Krankenpflegepolitik mit und wendet diese innerhalb seines Teams an.
§ 3 - Der Chefkrankenpfleger kann mit der Kontrolle und der Bewertung § 3 - Der Chefkrankenpfleger kann mit der Kontrolle und der Bewertung
seines Teams beauftragt werden. seines Teams beauftragt werden.
§ 4 - Im Rahmen der Struktur der Krankenpflegeabteilung kann der § 4 - Im Rahmen der Struktur der Krankenpflegeabteilung kann der
Chefkrankenpfleger einem Krankenpfleger eine(n) oder mehrere der ihm Chefkrankenpfleger einem Krankenpfleger eine(n) oder mehrere der ihm
zugewiesenen Aufgaben oder Aufträge anvertrauen. zugewiesenen Aufgaben oder Aufträge anvertrauen.
Art. 3 - Gemäss dem Organigramm der Krankenpflegeabteilung untersteht Art. 3 - Gemäss dem Organigramm der Krankenpflegeabteilung untersteht
der Chefkrankenpfleger hierarchisch direkt einem dienstleitenden der Chefkrankenpfleger hierarchisch direkt einem dienstleitenden
Krankenpfleger oder dem Chef der Krankenpflegeabteilung. Krankenpfleger oder dem Chef der Krankenpflegeabteilung.
Art. 4 - Um die Integrierung der Krankenpflegetätigkeit in die Art. 4 - Um die Integrierung der Krankenpflegetätigkeit in die
Gesamtheit der Krankenhausaktivität im Rahmen der Patientenversorgung Gesamtheit der Krankenhausaktivität im Rahmen der Patientenversorgung
zu fördern, führt der Chefkrankenpfleger seinen Auftrag in enger zu fördern, führt der Chefkrankenpfleger seinen Auftrag in enger
Zusammenarbeit mit den Ärzten und den für die verschiedenen Aspekte Zusammenarbeit mit den Ärzten und den für die verschiedenen Aspekte
der Aktivitäten der Pflegeeinheit verantwortlichen Personen aus. der Aktivitäten der Pflegeeinheit verantwortlichen Personen aus.
KAPITEL II - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die strategische KAPITEL II - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die strategische
Vision des Krankenhauses Vision des Krankenhauses
Art. 5 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger achtet darauf, dass die Art. 5 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger achtet darauf, dass die
Krankenpflegeaktivität innerhalb seines Teams auf die strategische Krankenpflegeaktivität innerhalb seines Teams auf die strategische
Vision der Krankenpflegeabteilung sowie auf die gesellschaftliche Vision der Krankenpflegeabteilung sowie auf die gesellschaftliche
Entwicklung und Erwartung abgestimmt ist. Entwicklung und Erwartung abgestimmt ist.
§ 2 - Er ist insbesondere verantwortlich: § 2 - Er ist insbesondere verantwortlich:
1. für die Entwicklung, die Operationalisierung und die Überwachung 1. für die Entwicklung, die Operationalisierung und die Überwachung
der Krankenpflegepolitik innerhalb seines Teams in Übereinstimmung mit der Krankenpflegepolitik innerhalb seines Teams in Übereinstimmung mit
der strategischen Vision des Krankenhauses, der strategischen Vision des Krankenhauses,
2. für die Leitung, die Begleitung und die Bewertung der 2. für die Leitung, die Begleitung und die Bewertung der
Änderungsprozesse, Änderungsprozesse,
3. für die Ausarbeitung und Anpassung der Verfahren und 3. für die Ausarbeitung und Anpassung der Verfahren und
Arbeitsmethoden, Arbeitsmethoden,
4. für die gesetzlich auferlegten Registrierungen bezüglich der 4. für die gesetzlich auferlegten Registrierungen bezüglich der
Krankenpflege, Krankenpflege,
5. für die Überwachung und die Anwendung der einschlägigen 5. für die Überwachung und die Anwendung der einschlägigen
Rechtsvorschriften und für die diesbezügliche Information der Rechtsvorschriften und für die diesbezügliche Information der
Mitglieder seines Teams. Mitglieder seines Teams.
KAPITEL III - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Pflege KAPITEL III - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Pflege
Art. 6 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist für die Organisation, die Art. 6 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist für die Organisation, die
Koordination, die Kontrolle und die Bewertung der Koordination, die Kontrolle und die Bewertung der
Krankenpflegeaktivität innerhalb seines Teams verantwortlich. Krankenpflegeaktivität innerhalb seines Teams verantwortlich.
§ 2 - Er ist verantwortlich: § 2 - Er ist verantwortlich:
1. für die Festlegung der Ziele seines Teams in Konzertierung mit 1. für die Festlegung der Ziele seines Teams in Konzertierung mit
seinem Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der globalen seinem Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der globalen
Krankenpflegepolitik innerhalb des Krankenhauses, Krankenpflegepolitik innerhalb des Krankenhauses,
2. für das Angebot einer auf den Patienten ausgerichteten 2. für das Angebot einer auf den Patienten ausgerichteten
krankenpflegerischen Versorgung mit besonderem Augenmerk auf die krankenpflegerischen Versorgung mit besonderem Augenmerk auf die
Patientenrechte und die Ethikaspekte, Patientenrechte und die Ethikaspekte,
3. für die organisatorische Anpassung der krankenpflegerischen 3. für die organisatorische Anpassung der krankenpflegerischen
Versorgung innerhalb seines Teams je nach den Patientenbedürfnissen Versorgung innerhalb seines Teams je nach den Patientenbedürfnissen
und der erforderlichen Pflege, und der erforderlichen Pflege,
4. für die Qualität und die Kontinuität der von seinem Team erbrachten 4. für die Qualität und die Kontinuität der von seinem Team erbrachten
Pflege. Pflege.
KAPITEL IV - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Personalpolitik KAPITEL IV - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Personalpolitik
Art. 7 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger arbeitet zusammen mit seinem Art. 7 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger arbeitet zusammen mit seinem
Vorgesetzten, um sowohl qualitativ als auch quantitativ über das Vorgesetzten, um sowohl qualitativ als auch quantitativ über das
erforderliche Personal zu verfügen. erforderliche Personal zu verfügen.
§ 2 - Er ist insbesondere beauftragt: § 2 - Er ist insbesondere beauftragt:
1. mit der Verwaltung des Stellenplans sowie mit dem adäquaten Einsatz 1. mit der Verwaltung des Stellenplans sowie mit dem adäquaten Einsatz
des Personals durch die Arbeitsverteilung, Stundenplanung und des Personals durch die Arbeitsverteilung, Stundenplanung und
Urlaubsregelung, Urlaubsregelung,
2. mit der Verwaltung seines Pflegeteams im Hinblick auf die Schaffung 2. mit der Verwaltung seines Pflegeteams im Hinblick auf die Schaffung
eines günstigen Arbeitsklimas, das zur effektiven Zusammenarbeit eines günstigen Arbeitsklimas, das zur effektiven Zusammenarbeit
anregt, anregt,
3. mit der Begleitung neuer Mitglieder seines Teams, 3. mit der Begleitung neuer Mitglieder seines Teams,
4. mit der Überwachung, Unterstützung, Beaufsichtigung und Bewertung 4. mit der Überwachung, Unterstützung, Beaufsichtigung und Bewertung
der Mitglieder seines Teams. der Mitglieder seines Teams.
KAPITEL V - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Verwaltung des KAPITEL V - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Verwaltung des
Ressourcenmanagements Ressourcenmanagements
Art. 8 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die Art. 8 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die
optimale Nutzung der Ressourcen im Hinblick auf eine qualitativ optimale Nutzung der Ressourcen im Hinblick auf eine qualitativ
hochwertige krankenpflegerische Patientenversorgung. hochwertige krankenpflegerische Patientenversorgung.
§ 2 - Er ist insbesondere verantwortlich: § 2 - Er ist insbesondere verantwortlich:
1. für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Ressourcen der 1. für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Ressourcen der
Pflegeeinheit, Pflegeeinheit,
2. für eine zielgerichtete und effiziente Nutzung der seinem Team zur 2. für eine zielgerichtete und effiziente Nutzung der seinem Team zur
Verfügung stehenden Ausrüstungen und Räumlichkeiten. Verfügung stehenden Ausrüstungen und Räumlichkeiten.
§ 3 - Der Chefkrankenpfleger gibt seine Stellungnahme ab in Bezug auf § 3 - Der Chefkrankenpfleger gibt seine Stellungnahme ab in Bezug auf
die Anschaffung neuer Ressourcen und den Bau und die Renovierung des die Anschaffung neuer Ressourcen und den Bau und die Renovierung des
Krankenhaus, insofern sie Auswirkungen auf die Krankenpflege haben. Krankenhaus, insofern sie Auswirkungen auf die Krankenpflege haben.
KAPITEL VI - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Ausbildung und KAPITEL VI - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Ausbildung und
berufliche Entwicklung berufliche Entwicklung
Art. 9 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger sorgt dafür, dass die Mitglieder Art. 9 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger sorgt dafür, dass die Mitglieder
seines Teams ihre Fähigkeiten durch Coaching und Weiterbildung seines Teams ihre Fähigkeiten durch Coaching und Weiterbildung
angemessen weiterentwickeln können, so dass sie über die Kenntnisse angemessen weiterentwickeln können, so dass sie über die Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie über die Motivation verfügen, die für die und Fähigkeiten sowie über die Motivation verfügen, die für die
Haltung des angestrebten Qualitätsniveaus erforderlich sind. Haltung des angestrebten Qualitätsniveaus erforderlich sind.
§ 2 - Um dieses Ziel zu erreichen, ergreift er folgende Initiativen: § 2 - Um dieses Ziel zu erreichen, ergreift er folgende Initiativen:
1. Er erfasst den Bedarf der Mitglieder seines Teams in Sachen 1. Er erfasst den Bedarf der Mitglieder seines Teams in Sachen
Ausbildung. Ausbildung.
2. Er motiviert die Mitglieder seines Teams für eine Ausbildung. 2. Er motiviert die Mitglieder seines Teams für eine Ausbildung.
3. Er überwacht und koordiniert die Ausbildung der Mitglieder seines 3. Er überwacht und koordiniert die Ausbildung der Mitglieder seines
Teams. Teams.
4. Er unterstützt die Laufbahnentwicklung der Mitglieder seines Teams. 4. Er unterstützt die Laufbahnentwicklung der Mitglieder seines Teams.
5. Er nimmt selbst an Weiterbildungen teil. 5. Er nimmt selbst an Weiterbildungen teil.
Art. 10 - Der Chefkrankenpfleger beaufsichtigt in seiner Pflegeeinheit Art. 10 - Der Chefkrankenpfleger beaufsichtigt in seiner Pflegeeinheit
in Zusammenarbeit mit den Praktikumsleitern und dem Krankenpfleger, in Zusammenarbeit mit den Praktikumsleitern und dem Krankenpfleger,
der eigens mit der Begleitung der in den Beruf des Krankenpflegers der eigens mit der Begleitung der in den Beruf des Krankenpflegers
einsteigenden und wieder einsteigenden Personen betraut ist, die einsteigenden und wieder einsteigenden Personen betraut ist, die
Studenten der Krankenpflege und der Entbindungspflege. Studenten der Krankenpflege und der Entbindungspflege.
KAPITEL VII - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Kommunikation KAPITEL VII - Besondere Aktivitäten mit Bezug auf die Kommunikation
und die Konzertierung und die Konzertierung
Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die sein Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist verantwortlich für die sein
Team und seine Patienten betreffende Kommunikation, Team und seine Patienten betreffende Kommunikation,
Informationsweitergabe und Konzertierung, und das sowohl intern als Informationsweitergabe und Konzertierung, und das sowohl intern als
auch extern. auch extern.
§ 2 - Der Chefkrankenpfleger hat insbesondere folgende Aufgaben: § 2 - Der Chefkrankenpfleger hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Kontakte mit den Patienten, ihren Familien und anderen 1. die Kontakte mit den Patienten, ihren Familien und anderen
Besuchern zu unterhalten, Besuchern zu unterhalten,
2. sich mit den Mitgliedern seines Teams zu beraten, 2. sich mit den Mitgliedern seines Teams zu beraten,
3. sich mit den Ärzten und den heilhilfsberuflichen Fachkräften im 3. sich mit den Ärzten und den heilhilfsberuflichen Fachkräften im
Krankenhaus zu beraten, Krankenhaus zu beraten,
4. sich mit anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen zu beraten, 4. sich mit anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen zu beraten,
5. sich mit den Praktikumsleitern zu beraten. 5. sich mit den Praktikumsleitern zu beraten.
Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2006. Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2006.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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