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Arrêté Royal du 15 mai 2007
publié le 20 juillet 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de denrées alimentaires

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service public federal interieur
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2007000454
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20/07/2007
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15/05/2007
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eli/arrete/2007/05/15/2007000454/moniteur
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15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de denrées alimentaires


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de denrées alimentaires, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Arrête :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de denrées alimentaires.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 9. Februar 1994, 10. Dezember 1997 und 12. August 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1936 über den Handel mit Trinkwasser, insbesondere des Artikels 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1972;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1997 und 14. Juli 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer;

Aufgrund der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Tatsache: « Am 19. März 2001 wurde in Anwendung von Artikel 3 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat der Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, der Gesetzgebungsabteilung dieses Hohen Kollegiums zur Stellungnahme vorgelegt. Mit diesem Königlichen Erlass wird der Teil der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, für den der Minister der Volksgesundheit zuständig ist, in das nationale Recht umgesetzt.

Am 6. April 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Belgien ein Inverzugsetzungsschreiben in Bezug auf die Richtlinie 98/83/EG zukommen lassen, für die die Umsetzungsfrist abgelaufen war.

Am 26. Juli 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf das Fehlen einer Mitteilung der Massnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG in das nationale Recht zugesandt. Belgien wird aufgefordert, die nötigen Massnahmen binnen einer Frist von zwei Monaten zu treffen. » Aufgrund des Gutachtens 31.421/3 des Staatsrates vom 18. Oktober 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Wasser für den menschlichen Gebrauch, nachstehend « Wasser » genannt: alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und das in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verpackt oder verwendet wird, mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, 2.Verarbeitungshilfsstoffen: chemische Produkte oder physikalische Träger oder alle Materialien, die teilweise oder ganz bei den Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden, 3. zuständiger Behörde: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Wasser, das: 1. in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf an den Verbraucher bestimmt ist, wie zum Beispiel Quellwässer oder Tafelwässer, jedoch mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, 2.in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, 3. für eine Lebensmitteleinrichtung für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Tankfahrzeug oder Tankschiff bereitgestellt wird. Ausnahmen § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem Verteilungsnetz bereitgestellt wird, vor jeder eventuellen Behandlung oder Aufbereitung in dieser Einrichtung, 2.natürliche Mineralwässer, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 8.

Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer als solche anerkannt sind, 3. Wässer, die Arzneispezialitäten sind. Allgemeine Verpflichtungen Art. 3 - Es ist verboten, Wasser zu verwenden, das nicht genusstauglich und rein ist.

Im Sinne der Mindestanforderungen des vorliegenden Erlasses ist Wasser genusstauglich und rein, wenn es: 1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher darstellt, und 2.den in der Anlage Punkt I und II bestimmten Mindestanforderungen entspricht.

Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird Wasser, das den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 nicht genügt, für schädlich erklärt.

Qualitätsstandards Art. 5 - Die Werte der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten Parameter sind Mindestanforderungen.

Die Werte der in der Anlage Punkt III aufgeführten Indikatorparameter werden nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der in Artikel 8 erwähnten Bestimmungen festgesetzt.

Stelle der Einhaltung Art. 6 - Die Werte der in der Anlage Punkt I, II und III aufgeführten Parameter sind einzuhalten: a) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und in ihrer Endverpackung, b) bei in einer Lebensmitteleinrichtung verwendetem Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers in der Einrichtung, c) bei Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem Tankfahrzeug oder Tankschiff bereitgestellt wird, an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug beziehungsweise Tankschiff. Überwachung Art. 7 - § 1 - Der Betreiber einer Lebensmitteleinrichtung muss alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung einer regelmässigen Überwachung der Qualität des Wassers treffen, bei der geprüft wird, ob das Wasser den Anforderungen des vorliegenden Erlasses und insbesondere den in Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht.

Die Probenahme sollte so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verwendeten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus trifft der Betreiber alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen das Wasser einer Desinfektion unterzogen wird, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. § 2 - Zur Erfüllung der Bestimmungen von § 1 richtet der Betreiber für das Wasser geeignete Überwachungsprogramme ein, wenn nötig in Absprache mit der zuständigen Behörde. Diese Überwachungsprogramme müssen den in der Anlage Punkt IV aufgeführten Mindestanforderungen entsprechen. § 3 - Die durch die in § 2 erwähnten Überwachungsprogramme vorgesehenen Analysen werden gemäss den Spezifikationen für die Analyse der in der Anlage Punkt V aufgeführten Parameter ausgeführt.

Andere als die in der Anlage Punkt V Nr. 1 erwähnten Verfahren dürfen angewandt werden, wenn das Labor anhand von Beweismaterial nachweisen kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse.

Für die in der Anlage Punkt V Nr. 2 und 3 aufgeführten Parameter kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den festgelegten Anforderungen entspricht. § 4 - Besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäss Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher darstellt, so stellt der Betreiber sicher, dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. § 5 - Der Betreiber muss die gesamten Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mindestens drei Monate lang zur Verfügung der zuständigen Behörde halten.

Abhilfemassnahmen und Verwendungseinschränkungen Art. 8 - § 1 - Wird festgestellt, dass das Wasser nicht mehr den in Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht, so muss der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung durchführen, um die Ursache davon zu ermitteln. Er muss so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität treffen und er muss ihrer Durchführung Vorrang einräumen, wobei unter anderem das Ausmass der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, die diese Überschreitung mit sich bringen kann, berücksichtigt werden. § 2 - Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, ist die Verwendung von Wasser, das eine potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher darstellt, untersagt. Diese Untersagung findet insbesondere bei Überschreitung der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten Parameterwerte Anwendung. Das Wasser kann erneut verwendet werden, wenn insbesondere anhand geeigneter Analysen der Wasserproben, die durch ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Labor durchgeführt worden sind, bewiesen wird, dass es keine Gefährdung mehr darstellt. § 3 - Bei Nichteinhaltung der in der Anlage Punkt III aufgeführten Parameterwerte oder Spezifikationen muss der Betreiber der Lebensmitteleinrichtung eine Analyse der Gefährdungen durchführen, um zu bestimmen, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellen kann. Ist dies der Fall, finden die Bestimmungen von § 2 Anwendung.

In jedem Fall muss der Betreiber die zur Wiederherstellung der Wasserqualität erforderlichen Abhilfemassnahmen treffen und die Ergebnisse seiner Untersuchungen, getroffene Massnahmen und Beweise für die Wasserqualität zur Verfügung der zuständigen Behörde halten.

Andere Bestimmungen Art. 9 - § 1 - Im Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer wird Punkt I.1 der Anlage durch folgende Bestimmung ersetzt: « I.1. Quellwässer müssen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, genügen. » § 2 - In der Präambel der Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene wird Punkt 2 dritter Gedankenstrich durch folgende Bestimmung ersetzt: « - Trinkwasser: Wasser, das den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, genügt. » § 3 - Im Königlichen Erlass vom 7. Mai 1936 über den Handel mit Trinkwasser werden der erste und der zweite Satz von Artikel 5 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: « Behältnisse, die Trinkwasser enthalten und in Verkehr gebracht werden, müssen auf einem an einer auffälligen Stelle angebrachten Etikett folgende Vermerke tragen: » Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und bestraft.

Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.

Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET

Anlage I. Mindestanforderungen in Bezug auf die mikrobiologischen Parameter Pour la consultation du tableau, voir image Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in den Verkehr gebracht wird, gelten folgende Anforderungen: Pour la consultation du tableau, voir image Diese Anforderungen finden keine Anwendung auf Quellwässer, für die die mikrobiologischen Kriterien im Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer festgelegt sind.

II. Mindestanforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter Pour la consultation du tableau, voir image Bemerkung: Aufgrund der Herkunft der Quellwässer und der Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer, die sie erfüllen müssen, wird davon ausgegangen, dass die oben genannten Parameterwerte für Quellwässer weit unter den festgelegten Grenzen liegen oder gleich null sind.

Anmerkung 1: Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Anmerkung 2: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Wasserprobe, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.

Anmerkung 4: Die Bedingung, dass [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 <= 1 beträgt (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), muss eingehalten werden.

Anmerkung 5: « Pestizide » bedeutet: - organische Insektizide, - organische Herbizide, - organische Fungizide, - organische Nematozide, - organische Akarizide, - organische Algizide, - organische Rodentizide, - organische Schleimbekämpfungsmittel, - verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren Vorhandensein wahrscheinlich ist.

Anmerkung 6: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.

Anmerkung 7: « Pestizide insgesamt » bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmässig bestimmten Pestizide.

Anmerkung 8: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: - Benzo-(b)-fluoranthen - Benzo-(k)-fluoranthen - Benzo-(ghi)-perylen - Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

Anmerkung 9: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

III. Anforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter und mikrobiologischen Indikatorparameter Pour la consultation du tableau, voir image Anmerkung 1: Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so muss der Betreiber Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Er teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse dieser Nachforschungen mit.

Anmerkung 3: Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

Anmerkung 4: Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird.

Anmerkung 5: Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnisse abgefüllt ist, gilt die Einheit « Anzahl/250 ml ».

Anmerkung 6: Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser muss der Betreiber einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage anstreben.

Anmerkung 7: Bei einer Desinfektion mit Natriumhypochlorit oder gasförmigem Chlor zu messen.

IV. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Parameter 1. Zu analysierende Parameter für routinemässige Kontrollen Folgende Parameter sind Gegenstand der routinemässigen Kontrollen: Pour la consultation du tableau, voir image Bemerkungen (1) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Kontrollen enthalten.2. Zu analysierende Parameter für umfassende Kontrollen Alle in den Punkten I, II und III erwähnten Parameter sind Gegenstand der umfassenden Kontrollen, es sei denn, der Betreiber kann der zuständigen Behörde beweisen, dass während eines bestimmten Zeitraums das Vorhandensein eines Parameters nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwerts gefährden könnten.Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Parameter für Radioaktivität. 3. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen von Wasser, das aus einem Tankfahrzeug oder einem Tankschiff bereitgestellt oder in einer Lebensmitteleinrichtung verwendet wird Die Proben werden an den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses bestimmten Stellen der Einhaltung genommen. Pour la consultation du tableau, voir image Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet.

Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der zuständigen Behörde beweisen können, dass: a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird. Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle genannten Anzahl Proben betragen.

Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf die Zeit gleichmässig verteilt sein.

Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt in den Verkehr gebracht wird: Pour la consultation du tableau, voir image Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet.

Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der zuständigen Behörde beweisen können, dass: a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird. Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.

Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Proben gleichmässig im Hinblick auf die Zeit und nach den verschiedenen Packungsarten verteilt sein.

V. Spezifikationen für die Analyse der Parameter 1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

Alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, müssen über ein System zur Kontrolle der Qualität der Analysen verfügen. Dieses System muss regelmässig von einer geeigneten externen Einrichtung überprüft werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist oder von Beltest, Belcert oder einer gleichwertigen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden ist.

Pour la consultation du tableau, voir image Anmerkung 1: Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei 44 + 1°C über 21 + 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Pour la consultation du tableau, voir image Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121°C für eine Dauer von 15 Minuten.

Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen: Pour la consultation du tableau, voir image 2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind 2.1. Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen in den Punkten II und III erwähnten Parameterwert anzugeben.

Pour la consultation du tableau, voir image 2.2. Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 1*: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 2*: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine zufällige Messabweichung bis zum zweifachen Betrag der relativen Standardabweichung gilt als akzeptabel. (*) Diese Begriffe sind in ISO 5725 näher definiert.

Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist - entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters - oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pestizide erreichbar, es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, diesen Standard zu erreichen.

Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25% des in den Punkten II und III aufgeführten Parameterwerts.

Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50% des in den Punkten II und III aufgeführten Parameterwerts.

Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist Färbung Geruch Geschmack Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff Trübung (Anmerkung 1) Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 25%, einer Präzision von 25% und einer Nachweisgrenze von 25% zu messen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Januar 2002 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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