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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/05/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de denrées alimentaires Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 januari 2002 betreffende de kwaliteit van voor menselijke consumptie bestemd water dat in voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de fabricage en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt gebruikt
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 januari 2002
qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont betreffende de kwaliteit van voor menselijke consumptie bestemd water
conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements dat in voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de
alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de fabricage en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt
denrées alimentaires gebruikt
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la besluit van 14 januari 2002 betreffende de kwaliteit van voor
consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans menselijke consumptie bestemd water dat in
les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de fabricage
le commerce de denrées alimentaires, établi par le Service central de en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt gebruikt,
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Arrête : Besluit :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 14 januari 2002 betreffende
relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui de kwaliteit van voor menselijke consumptie bestemd water dat in
sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de fabricage
alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt gebruikt.
denrées alimentaires.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007. Gegeven te Brussel, 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Qualität des Wassers für 14. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Qualität des Wassers für
den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt
wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln verwendet wird Lebensmitteln verwendet wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 9. Februar Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 9. Februar
1994, 10. Dezember 1997 und 12. August 2000; 1994, 10. Dezember 1997 und 12. August 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz; Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1936 über den Handel mit Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1936 über den Handel mit
Trinkwasser, insbesondere des Artikels 5, ersetzt durch den Trinkwasser, insbesondere des Artikels 5, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. Juli 1972; Königlichen Erlass vom 5. Juli 1972;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die
allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 22. Dezember 1997 und 14. Juli 1998; Erlasse vom 22. Dezember 1997 und 14. Juli 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die
natürlichen Mineralwässer und Quellwässer; natürlichen Mineralwässer und Quellwässer;
Aufgrund der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über Aufgrund der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Tatsache: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Tatsache:
« Am 19. März 2001 wurde in Anwendung von Artikel 3 § 1 der « Am 19. März 2001 wurde in Anwendung von Artikel 3 § 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat der Entwurf eines Königlichen koordinierten Gesetze über den Staatsrat der Entwurf eines Königlichen
Erlasses über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, Erlasses über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch,
das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet
wird, der Gesetzgebungsabteilung dieses Hohen Kollegiums zur wird, der Gesetzgebungsabteilung dieses Hohen Kollegiums zur
Stellungnahme vorgelegt. Mit diesem Königlichen Erlass wird der Teil Stellungnahme vorgelegt. Mit diesem Königlichen Erlass wird der Teil
der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, für den der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, für den der
Minister der Volksgesundheit zuständig ist, in das nationale Recht Minister der Volksgesundheit zuständig ist, in das nationale Recht
umgesetzt. umgesetzt.
Am 6. April 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Am 6. April 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Belgien ein Inverzugsetzungsschreiben in Bezug auf die Richtlinie Belgien ein Inverzugsetzungsschreiben in Bezug auf die Richtlinie
98/83/EG zukommen lassen, für die die Umsetzungsfrist abgelaufen war. 98/83/EG zukommen lassen, für die die Umsetzungsfrist abgelaufen war.
Am 26. Juli 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Am 26. Juli 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf das Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf das
Fehlen einer Mitteilung der Massnahmen zur Umsetzung der Richtlinie Fehlen einer Mitteilung der Massnahmen zur Umsetzung der Richtlinie
98/83/EG in das nationale Recht zugesandt. Belgien wird aufgefordert, 98/83/EG in das nationale Recht zugesandt. Belgien wird aufgefordert,
die nötigen Massnahmen binnen einer Frist von zwei Monaten zu treffen. die nötigen Massnahmen binnen einer Frist von zwei Monaten zu treffen.
» »
Aufgrund des Gutachtens 31.421/3 des Staatsrates vom 18. Oktober 2001, Aufgrund des Gutachtens 31.421/3 des Staatsrates vom 18. Oktober 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Wasser für den menschlichen Gebrauch, nachstehend « Wasser » 1. Wasser für den menschlichen Gebrauch, nachstehend « Wasser »
genannt: alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach genannt: alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach
Aufbereitung, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und das Aufbereitung, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und das
in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das
Inverkehrbringen von Lebensmitteln verpackt oder verwendet wird, mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln verpackt oder verwendet wird, mit
Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, Ausnahme von natürlichen Mineralwässern,
2. Verarbeitungshilfsstoffen: chemische Produkte oder physikalische 2. Verarbeitungshilfsstoffen: chemische Produkte oder physikalische
Träger oder alle Materialien, die teilweise oder ganz bei den Träger oder alle Materialien, die teilweise oder ganz bei den
Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden, Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden,
3. zuständiger Behörde: die Föderalagentur für die Sicherheit der 3. zuständiger Behörde: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette. Nahrungsmittelkette.
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Wasser, das: Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Wasser, das:
1. in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf an 1. in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf an
den Verbraucher bestimmt ist, wie zum Beispiel Quellwässer oder den Verbraucher bestimmt ist, wie zum Beispiel Quellwässer oder
Tafelwässer, jedoch mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, Tafelwässer, jedoch mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern,
2. in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das 2. in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das
Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird,
3. für eine Lebensmitteleinrichtung für die Herstellung und/oder das 3. für eine Lebensmitteleinrichtung für die Herstellung und/oder das
Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Tankfahrzeug oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Tankfahrzeug oder
Tankschiff bereitgestellt wird. Tankschiff bereitgestellt wird.
Ausnahmen Ausnahmen
§ 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:
1. Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem 1. Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem
Verteilungsnetz bereitgestellt wird, vor jeder eventuellen Behandlung Verteilungsnetz bereitgestellt wird, vor jeder eventuellen Behandlung
oder Aufbereitung in dieser Einrichtung, oder Aufbereitung in dieser Einrichtung,
2. natürliche Mineralwässer, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. 2. natürliche Mineralwässer, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 8.
Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer als Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer als
solche anerkannt sind, solche anerkannt sind,
3. Wässer, die Arzneispezialitäten sind. 3. Wässer, die Arzneispezialitäten sind.
Allgemeine Verpflichtungen Allgemeine Verpflichtungen
Art. 3 - Es ist verboten, Wasser zu verwenden, das nicht Art. 3 - Es ist verboten, Wasser zu verwenden, das nicht
genusstauglich und rein ist. genusstauglich und rein ist.
Im Sinne der Mindestanforderungen des vorliegenden Erlasses ist Wasser Im Sinne der Mindestanforderungen des vorliegenden Erlasses ist Wasser
genusstauglich und rein, wenn es: genusstauglich und rein, wenn es:
1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer 1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer
Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der
Gesundheit der Verbraucher darstellt, und Gesundheit der Verbraucher darstellt, und
2. den in der Anlage Punkt I und II bestimmten Mindestanforderungen 2. den in der Anlage Punkt I und II bestimmten Mindestanforderungen
entspricht. entspricht.
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren wird Wasser, das den Bestimmungen von Lebensmittel und anderer Waren wird Wasser, das den Bestimmungen von
Artikel 3 § 1 nicht genügt, für schädlich erklärt. Artikel 3 § 1 nicht genügt, für schädlich erklärt.
Qualitätsstandards Qualitätsstandards
Art. 5 - Die Werte der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten Art. 5 - Die Werte der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten
Parameter sind Mindestanforderungen. Parameter sind Mindestanforderungen.
Die Werte der in der Anlage Punkt III aufgeführten Indikatorparameter Die Werte der in der Anlage Punkt III aufgeführten Indikatorparameter
werden nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der in Artikel 8 werden nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der in Artikel 8
erwähnten Bestimmungen festgesetzt. erwähnten Bestimmungen festgesetzt.
Stelle der Einhaltung Stelle der Einhaltung
Art. 6 - Die Werte der in der Anlage Punkt I, II und III aufgeführten Art. 6 - Die Werte der in der Anlage Punkt I, II und III aufgeführten
Parameter sind einzuhalten: Parameter sind einzuhalten:
a) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und a) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und
zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und in ihrer zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und in ihrer
Endverpackung, Endverpackung,
b) bei in einer Lebensmitteleinrichtung verwendetem Wasser an der b) bei in einer Lebensmitteleinrichtung verwendetem Wasser an der
Stelle der Verwendung des Wassers in der Einrichtung, Stelle der Verwendung des Wassers in der Einrichtung,
c) bei Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem c) bei Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem
Tankfahrzeug oder Tankschiff bereitgestellt wird, an der Tankfahrzeug oder Tankschiff bereitgestellt wird, an der
Entnahmestelle am Tankfahrzeug beziehungsweise Tankschiff. Entnahmestelle am Tankfahrzeug beziehungsweise Tankschiff.
Überwachung Überwachung
Art. 7 - § 1 - Der Betreiber einer Lebensmitteleinrichtung muss alle Art. 7 - § 1 - Der Betreiber einer Lebensmitteleinrichtung muss alle
erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung einer regelmässigen erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung einer regelmässigen
Überwachung der Qualität des Wassers treffen, bei der geprüft wird, ob Überwachung der Qualität des Wassers treffen, bei der geprüft wird, ob
das Wasser den Anforderungen des vorliegenden Erlasses und das Wasser den Anforderungen des vorliegenden Erlasses und
insbesondere den in Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht. insbesondere den in Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht.
Die Probenahme sollte so erfolgen, dass die Proben für die Qualität Die Probenahme sollte so erfolgen, dass die Proben für die Qualität
des im Laufe des gesamten Jahrs verwendeten Wassers repräsentativ des im Laufe des gesamten Jahrs verwendeten Wassers repräsentativ
sind. Darüber hinaus trifft der Betreiber alle erforderlichen sind. Darüber hinaus trifft der Betreiber alle erforderlichen
Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen das Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen das
Wasser einer Desinfektion unterzogen wird, die Wirksamkeit des Wasser einer Desinfektion unterzogen wird, die Wirksamkeit des
angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche
Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering
gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
§ 2 - Zur Erfüllung der Bestimmungen von § 1 richtet der Betreiber für § 2 - Zur Erfüllung der Bestimmungen von § 1 richtet der Betreiber für
das Wasser geeignete Überwachungsprogramme ein, wenn nötig in das Wasser geeignete Überwachungsprogramme ein, wenn nötig in
Absprache mit der zuständigen Behörde. Diese Überwachungsprogramme Absprache mit der zuständigen Behörde. Diese Überwachungsprogramme
müssen den in der Anlage Punkt IV aufgeführten Mindestanforderungen müssen den in der Anlage Punkt IV aufgeführten Mindestanforderungen
entsprechen. entsprechen.
§ 3 - Die durch die in § 2 erwähnten Überwachungsprogramme § 3 - Die durch die in § 2 erwähnten Überwachungsprogramme
vorgesehenen Analysen werden gemäss den Spezifikationen für die vorgesehenen Analysen werden gemäss den Spezifikationen für die
Analyse der in der Anlage Punkt V aufgeführten Parameter ausgeführt. Analyse der in der Anlage Punkt V aufgeführten Parameter ausgeführt.
Andere als die in der Anlage Punkt V Nr. 1 erwähnten Verfahren dürfen Andere als die in der Anlage Punkt V Nr. 1 erwähnten Verfahren dürfen
angewandt werden, wenn das Labor anhand von Beweismaterial nachweisen angewandt werden, wenn das Labor anhand von Beweismaterial nachweisen
kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig
sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse. sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse.
Für die in der Anlage Punkt V Nr. 2 und 3 aufgeführten Parameter kann Für die in der Anlage Punkt V Nr. 2 und 3 aufgeführten Parameter kann
jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den
festgelegten Anforderungen entspricht. festgelegten Anforderungen entspricht.
§ 4 - Besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für § 4 - Besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für
die keine Parameterwerte gemäss Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer die keine Parameterwerte gemäss Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer
Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der
Gesundheit der Verbraucher darstellt, so stellt der Betreiber sicher, Gesundheit der Verbraucher darstellt, so stellt der Betreiber sicher,
dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt
werden. werden.
§ 5 - Der Betreiber muss die gesamten Ergebnisse der durchgeführten § 5 - Der Betreiber muss die gesamten Ergebnisse der durchgeführten
Kontrollen mindestens drei Monate lang zur Verfügung der zuständigen Kontrollen mindestens drei Monate lang zur Verfügung der zuständigen
Behörde halten. Behörde halten.
Abhilfemassnahmen und Verwendungseinschränkungen Abhilfemassnahmen und Verwendungseinschränkungen
Art. 8 - § 1 - Wird festgestellt, dass das Wasser nicht mehr den in Art. 8 - § 1 - Wird festgestellt, dass das Wasser nicht mehr den in
Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht, so muss der Betreiber Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht, so muss der Betreiber
unverzüglich eine Untersuchung durchführen, um die Ursache davon zu unverzüglich eine Untersuchung durchführen, um die Ursache davon zu
ermitteln. Er muss so bald wie möglich die notwendigen ermitteln. Er muss so bald wie möglich die notwendigen
Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität treffen und Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität treffen und
er muss ihrer Durchführung Vorrang einräumen, wobei unter anderem das er muss ihrer Durchführung Vorrang einräumen, wobei unter anderem das
Ausmass der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die Ausmass der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die
potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, die diese potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, die diese
Überschreitung mit sich bringen kann, berücksichtigt werden. Überschreitung mit sich bringen kann, berücksichtigt werden.
§ 2 - Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der § 2 - Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der
Parameterwerte gekommen ist, ist die Verwendung von Wasser, das eine Parameterwerte gekommen ist, ist die Verwendung von Wasser, das eine
potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher darstellt, potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher darstellt,
untersagt. Diese Untersagung findet insbesondere bei Überschreitung untersagt. Diese Untersagung findet insbesondere bei Überschreitung
der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten Parameterwerte der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten Parameterwerte
Anwendung. Das Wasser kann erneut verwendet werden, wenn insbesondere Anwendung. Das Wasser kann erneut verwendet werden, wenn insbesondere
anhand geeigneter Analysen der Wasserproben, die durch ein von der anhand geeigneter Analysen der Wasserproben, die durch ein von der
zuständigen Behörde zugelassenes Labor durchgeführt worden sind, zuständigen Behörde zugelassenes Labor durchgeführt worden sind,
bewiesen wird, dass es keine Gefährdung mehr darstellt. bewiesen wird, dass es keine Gefährdung mehr darstellt.
§ 3 - Bei Nichteinhaltung der in der Anlage Punkt III aufgeführten § 3 - Bei Nichteinhaltung der in der Anlage Punkt III aufgeführten
Parameterwerte oder Spezifikationen muss der Betreiber der Parameterwerte oder Spezifikationen muss der Betreiber der
Lebensmitteleinrichtung eine Analyse der Gefährdungen durchführen, um Lebensmitteleinrichtung eine Analyse der Gefährdungen durchführen, um
zu bestimmen, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die Gesundheit zu bestimmen, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die Gesundheit
der Verbraucher darstellen kann. Ist dies der Fall, finden die der Verbraucher darstellen kann. Ist dies der Fall, finden die
Bestimmungen von § 2 Anwendung. Bestimmungen von § 2 Anwendung.
In jedem Fall muss der Betreiber die zur Wiederherstellung der In jedem Fall muss der Betreiber die zur Wiederherstellung der
Wasserqualität erforderlichen Abhilfemassnahmen treffen und die Wasserqualität erforderlichen Abhilfemassnahmen treffen und die
Ergebnisse seiner Untersuchungen, getroffene Massnahmen und Beweise Ergebnisse seiner Untersuchungen, getroffene Massnahmen und Beweise
für die Wasserqualität zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. für die Wasserqualität zur Verfügung der zuständigen Behörde halten.
Andere Bestimmungen Andere Bestimmungen
Art. 9 - § 1 - Im Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 über die Art. 9 - § 1 - Im Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 über die
natürlichen Mineralwässer und Quellwässer wird Punkt I.1 der Anlage natürlichen Mineralwässer und Quellwässer wird Punkt I.1 der Anlage
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« I.1. Quellwässer müssen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses « I.1. Quellwässer müssen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen
Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet
wird, genügen. » wird, genügen. »
§ 2 - In der Präambel der Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. Februar § 2 - In der Präambel der Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. Februar
1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene wird Punkt 2 dritter 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene wird Punkt 2 dritter
Gedankenstrich durch folgende Bestimmung ersetzt: Gedankenstrich durch folgende Bestimmung ersetzt:
« - Trinkwasser: Wasser, das den Bestimmungen des Königlichen Erlasses « - Trinkwasser: Wasser, das den Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen
Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet
wird, genügt. » wird, genügt. »
§ 3 - Im Königlichen Erlass vom 7. Mai 1936 über den Handel mit § 3 - Im Königlichen Erlass vom 7. Mai 1936 über den Handel mit
Trinkwasser werden der erste und der zweite Satz von Artikel 5 Trinkwasser werden der erste und der zweite Satz von Artikel 5
aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Behältnisse, die Trinkwasser enthalten und in Verkehr gebracht « Behältnisse, die Trinkwasser enthalten und in Verkehr gebracht
werden, müssen auf einem an einer auffälligen Stelle angebrachten werden, müssen auf einem an einer auffälligen Stelle angebrachten
Etikett folgende Vermerke tragen: » Etikett folgende Vermerke tragen: »
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren ermittelt, verfolgt und bestraft. Waren ermittelt, verfolgt und bestraft.
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.
Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage Anlage
I. Mindestanforderungen in Bezug auf die mikrobiologischen Parameter I. Mindestanforderungen in Bezug auf die mikrobiologischen Parameter
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in den Verkehr Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in den Verkehr
gebracht wird, gelten folgende Anforderungen: gebracht wird, gelten folgende Anforderungen:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Diese Anforderungen finden keine Anwendung auf Quellwässer, für die Diese Anforderungen finden keine Anwendung auf Quellwässer, für die
die mikrobiologischen Kriterien im Königlichen Erlass vom 8. Februar die mikrobiologischen Kriterien im Königlichen Erlass vom 8. Februar
1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer festgelegt 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer festgelegt
sind. sind.
II. Mindestanforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter II. Mindestanforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Bemerkung: Aufgrund der Herkunft der Quellwässer und der Anforderungen Bemerkung: Aufgrund der Herkunft der Quellwässer und der Anforderungen
des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die natürlichen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die natürlichen
Mineralwässer und Quellwässer, die sie erfüllen müssen, wird davon Mineralwässer und Quellwässer, die sie erfüllen müssen, wird davon
ausgegangen, dass die oben genannten Parameterwerte für Quellwässer ausgegangen, dass die oben genannten Parameterwerte für Quellwässer
weit unter den festgelegten Grenzen liegen oder gleich null sind. weit unter den festgelegten Grenzen liegen oder gleich null sind.
Anmerkung 1: Der Parameterwert bezieht sich auf die Anmerkung 1: Der Parameterwert bezieht sich auf die
Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen
der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung
mit dem Wasser. mit dem Wasser.
Anmerkung 2: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne Anmerkung 2: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne
hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Wasserprobe, die mit einem Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Wasserprobe, die mit einem
geeigneten Probenahmeverfahren in der Weise entnommen wird, dass sich geeigneten Probenahmeverfahren in der Weise entnommen wird, dass sich
eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch
Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Verbraucher repräsentative Probe ergibt.
Anmerkung 4: Die Bedingung, dass [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 <= 1 beträgt Anmerkung 4: Die Bedingung, dass [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 <= 1 beträgt
(die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für
Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), muss eingehalten werden. Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), muss eingehalten werden.
Anmerkung 5: « Pestizide » bedeutet: Anmerkung 5: « Pestizide » bedeutet:
- organische Insektizide, - organische Insektizide,
- organische Herbizide, - organische Herbizide,
- organische Fungizide, - organische Fungizide,
- organische Nematozide, - organische Nematozide,
- organische Akarizide, - organische Akarizide,
- organische Algizide, - organische Algizide,
- organische Rodentizide, - organische Rodentizide,
- organische Schleimbekämpfungsmittel, - organische Schleimbekämpfungsmittel,
- verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die - verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die
entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren
Vorhandensein wahrscheinlich ist. Vorhandensein wahrscheinlich ist.
Anmerkung 6: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Anmerkung 6: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen
Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist
der Parameterwert 0,030 µg/l. der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 7: « Pestizide insgesamt » bezeichnet die Summe aller Anmerkung 7: « Pestizide insgesamt » bezeichnet die Summe aller
einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmässig einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmässig
bestimmten Pestizide. bestimmten Pestizide.
Anmerkung 8: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: Anmerkung 8: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
- Benzo-(b)-fluoranthen - Benzo-(b)-fluoranthen
- Benzo-(k)-fluoranthen - Benzo-(k)-fluoranthen
- Benzo-(ghi)-perylen - Benzo-(ghi)-perylen
- Inden-(1,2,3-cd)-pyren. - Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 9: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne Anmerkung 9: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne
hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform,
Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
III. Anforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter und III. Anforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter und
mikrobiologischen Indikatorparameter mikrobiologischen Indikatorparameter
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Anmerkung 1: Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Anmerkung 1: Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das
Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser
beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so muss beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so muss
der Betreiber Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass der Betreiber Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass
keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund
eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B.
Cryptosporidium, besteht. Er teilt der zuständigen Behörde die Cryptosporidium, besteht. Er teilt der zuständigen Behörde die
Ergebnisse dieser Nachforschungen mit. Ergebnisse dieser Nachforschungen mit.
Anmerkung 3: Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann Anmerkung 3: Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann
der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in
Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus
kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann
der Mindestwert niedriger sein. der Mindestwert niedriger sein.
Anmerkung 4: Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn Anmerkung 4: Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn
der Parameter TOC analysiert wird. der Parameter TOC analysiert wird.
Anmerkung 5: Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnisse Anmerkung 5: Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnisse
abgefüllt ist, gilt die Einheit « Anzahl/250 ml ». abgefüllt ist, gilt die Einheit « Anzahl/250 ml ».
Anmerkung 6: Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser muss der Anmerkung 6: Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser muss der
Betreiber einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU Betreiber einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU
(nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der
Wasseraufbereitungsanlage anstreben. Wasseraufbereitungsanlage anstreben.
Anmerkung 7: Bei einer Desinfektion mit Natriumhypochlorit oder Anmerkung 7: Bei einer Desinfektion mit Natriumhypochlorit oder
gasförmigem Chlor zu messen. gasförmigem Chlor zu messen.
IV. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Parameter IV. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Parameter
1. Zu analysierende Parameter für routinemässige Kontrollen 1. Zu analysierende Parameter für routinemässige Kontrollen
Folgende Parameter sind Gegenstand der routinemässigen Kontrollen: Folgende Parameter sind Gegenstand der routinemässigen Kontrollen:
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Bemerkungen Bemerkungen
(1) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die (1) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die
umfassenden Kontrollen enthalten. umfassenden Kontrollen enthalten.
2. Zu analysierende Parameter für umfassende Kontrollen 2. Zu analysierende Parameter für umfassende Kontrollen
Alle in den Punkten I, II und III erwähnten Parameter sind Gegenstand Alle in den Punkten I, II und III erwähnten Parameter sind Gegenstand
der umfassenden Kontrollen, es sei denn, der Betreiber kann der der umfassenden Kontrollen, es sei denn, der Betreiber kann der
zuständigen Behörde beweisen, dass während eines bestimmten Zeitraums zuständigen Behörde beweisen, dass während eines bestimmten Zeitraums
das Vorhandensein eines Parameters nicht in Konzentrationen zu das Vorhandensein eines Parameters nicht in Konzentrationen zu
erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwerts erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwerts
gefährden könnten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die gefährden könnten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die
Parameter für Radioaktivität. Parameter für Radioaktivität.
3. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen von Wasser, das aus 3. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen von Wasser, das aus
einem Tankfahrzeug oder einem Tankschiff bereitgestellt oder in einer einem Tankfahrzeug oder einem Tankschiff bereitgestellt oder in einer
Lebensmitteleinrichtung verwendet wird Lebensmitteleinrichtung verwendet wird
Die Proben werden an den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses Die Proben werden an den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses
bestimmten Stellen der Einhaltung genommen. bestimmten Stellen der Einhaltung genommen.
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Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr
hinweg berechnet. hinweg berechnet.
Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für
die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der
zuständigen Behörde beweisen können, dass: zuständigen Behörde beweisen können, dass:
a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander
folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich
besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und
b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität
auswirken wird. auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle
genannten Anzahl Proben betragen. genannten Anzahl Proben betragen.
Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Probenahmen im Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Probenahmen im
Hinblick auf die Zeit gleichmässig verteilt sein. Hinblick auf die Zeit gleichmässig verteilt sein.
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das in Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das in
Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt in den Verkehr gebracht Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt in den Verkehr gebracht
wird: wird:
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Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr
hinweg berechnet. hinweg berechnet.
Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für
die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der
zuständigen Behörde beweisen können, dass: zuständigen Behörde beweisen können, dass:
a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander
folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich
besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und
b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität
auswirken wird. auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle
genannten Anzahl der Proben betragen. genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Proben gleichmässig im Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Proben gleichmässig im
Hinblick auf die Zeit und nach den verschiedenen Packungsarten Hinblick auf die Zeit und nach den verschiedenen Packungsarten
verteilt sein. verteilt sein.
V. Spezifikationen für die Analyse der Parameter V. Spezifikationen für die Analyse der Parameter
1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind 1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter
haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion;
andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer
internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als
Orientierungshilfe. Orientierungshilfe.
Alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, müssen über ein Alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, müssen über ein
System zur Kontrolle der Qualität der Analysen verfügen. Dieses System System zur Kontrolle der Qualität der Analysen verfügen. Dieses System
muss regelmässig von einer geeigneten externen Einrichtung überprüft muss regelmässig von einer geeigneten externen Einrichtung überprüft
werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist oder von werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist oder von
Beltest, Belcert oder einer gleichwertigen Akkreditierungsstelle Beltest, Belcert oder einer gleichwertigen Akkreditierungsstelle
akkreditiert worden ist. akkreditiert worden ist.
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Anmerkung 1: Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran Anmerkung 1: Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran
auf m-CP-Agar bei 44 + 1°C über 21 + 3 Stunden. Auszählen aller auf m-CP-Agar bei 44 + 1°C über 21 + 3 Stunden. Auszählen aller
dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid
über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden. über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
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Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6
einstellen. Autoklavieren bei 121°C für eine Dauer von 15 Minuten. einstellen. Autoklavieren bei 121°C für eine Dauer von 15 Minuten.
Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen: Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
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2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind 2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
2.1. Für folgende Parameter sollen die spezifizierten 2.1. Für folgende Parameter sollen die spezifizierten
Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete
Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert
entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten
Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu
messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten
Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche
Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen in den Punkten II und III Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen in den Punkten II und III
erwähnten Parameterwert anzugeben. erwähnten Parameterwert anzugeben.
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2.2. Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten 2.2. Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten
Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete
Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende
Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer
Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen. Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Anmerkung 1*: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die Anmerkung 1*: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die
sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl
von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt. von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
Anmerkung 2*: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Anmerkung 2*: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der
Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und
zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den
Mittelwert ausgedrückt wird. Eine zufällige Messabweichung bis zum Mittelwert ausgedrückt wird. Eine zufällige Messabweichung bis zum
zweifachen Betrag der relativen Standardabweichung gilt als zweifachen Betrag der relativen Standardabweichung gilt als
akzeptabel. akzeptabel.
(*) Diese Begriffe sind in ISO 5725 näher definiert. (*) Diese Begriffe sind in ISO 5725 näher definiert.
Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist
- entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer - entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer
Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen
Konzentration des Parameters Konzentration des Parameters
- oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer - oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer
Messwertreihe) einer Blindprobe. Messwertreihe) einer Blindprobe.
Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden können. Formen bestimmt werden können.
Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem
Milieu mittels Permanganat durchzuführen. Milieu mittels Permanganat durchzuführen.
Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne
Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab. Die Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab. Die
Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pestizide Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pestizide
erreichbar, es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, diesen Standard erreichbar, es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, diesen Standard
zu erreichen. zu erreichen.
Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen
spezifizierten Stoffe bei 25% des in den Punkten II und III spezifizierten Stoffe bei 25% des in den Punkten II und III
aufgeführten Parameterwerts. aufgeführten Parameterwerts.
Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen
spezifizierten Stoffe bei 50% des in den Punkten II und III spezifizierten Stoffe bei 50% des in den Punkten II und III
aufgeführten Parameterwerts. aufgeführten Parameterwerts.
Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist
Färbung Färbung
Geruch Geruch
Geschmack Geschmack
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1) Trübung (Anmerkung 1)
Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem
Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte
gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens
geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit
einer Richtigkeit von 25%, einer Präzision von 25% und einer einer Richtigkeit von 25%, einer Präzision von 25% und einer
Nachweisgrenze von 25% zu messen. Nachweisgrenze von 25% zu messen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Januar 2002 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Januar 2002 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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