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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de denrées alimentaires | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 januari 2002 betreffende de kwaliteit van voor menselijke consumptie bestemd water dat in voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de fabricage en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt gebruikt |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 januari 2002 |
qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui sont | betreffende de kwaliteit van voor menselijke consumptie bestemd water |
conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements | dat in voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de |
alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de | fabricage en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt |
denrées alimentaires | gebruikt |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 14 janvier 2002 relatif à la qualité des eaux destinées à la | besluit van 14 januari 2002 betreffende de kwaliteit van voor |
consommation humaine qui sont conditionnées ou qui sont utilisées dans | menselijke consumptie bestemd water dat in |
les établissements alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans | voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de fabricage |
le commerce de denrées alimentaires, établi par le Service central de | en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt gebruikt, |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Besluit : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 janvier 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 14 januari 2002 betreffende |
relatif à la qualité des eaux destinées à la consommation humaine qui | de kwaliteit van voor menselijke consumptie bestemd water dat in |
sont conditionnées ou qui sont utilisées dans les établissements | voedingsmiddeleninrichtingen verpakt wordt of dat voor de fabricage |
alimentaires pour la fabrication et/ou la mise dans le commerce de | en/of het in de handel brengen van voedingsmiddelen wordt gebruikt. |
denrées alimentaires. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 mai 2007. | Gegeven te Brussel, 15 mei 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
14. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Qualität des Wassers für | 14. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Qualität des Wassers für |
den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt | den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt |
wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von | wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von |
Lebensmitteln verwendet wird | Lebensmitteln verwendet wird |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 9. Februar | Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 9. Februar |
1994, 10. Dezember 1997 und 12. August 2000; | 1994, 10. Dezember 1997 und 12. August 2000; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz; | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1936 über den Handel mit | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1936 über den Handel mit |
Trinkwasser, insbesondere des Artikels 5, ersetzt durch den | Trinkwasser, insbesondere des Artikels 5, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Juli 1972; | Königlichen Erlass vom 5. Juli 1972; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die |
allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen | allgemeine Lebensmittelhygiene, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 22. Dezember 1997 und 14. Juli 1998; | Erlasse vom 22. Dezember 1997 und 14. Juli 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die |
natürlichen Mineralwässer und Quellwässer; | natürlichen Mineralwässer und Quellwässer; |
Aufgrund der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über | Aufgrund der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über |
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; | die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Tatsache: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Tatsache: |
« Am 19. März 2001 wurde in Anwendung von Artikel 3 § 1 der | « Am 19. März 2001 wurde in Anwendung von Artikel 3 § 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat der Entwurf eines Königlichen | koordinierten Gesetze über den Staatsrat der Entwurf eines Königlichen |
Erlasses über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, | Erlasses über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, |
das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die | das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die |
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet | Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet |
wird, der Gesetzgebungsabteilung dieses Hohen Kollegiums zur | wird, der Gesetzgebungsabteilung dieses Hohen Kollegiums zur |
Stellungnahme vorgelegt. Mit diesem Königlichen Erlass wird der Teil | Stellungnahme vorgelegt. Mit diesem Königlichen Erlass wird der Teil |
der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die | der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die |
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, für den der | Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, für den der |
Minister der Volksgesundheit zuständig ist, in das nationale Recht | Minister der Volksgesundheit zuständig ist, in das nationale Recht |
umgesetzt. | umgesetzt. |
Am 6. April 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften | Am 6. April 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Belgien ein Inverzugsetzungsschreiben in Bezug auf die Richtlinie | Belgien ein Inverzugsetzungsschreiben in Bezug auf die Richtlinie |
98/83/EG zukommen lassen, für die die Umsetzungsfrist abgelaufen war. | 98/83/EG zukommen lassen, für die die Umsetzungsfrist abgelaufen war. |
Am 26. Juli 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften | Am 26. Juli 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf das | Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf das |
Fehlen einer Mitteilung der Massnahmen zur Umsetzung der Richtlinie | Fehlen einer Mitteilung der Massnahmen zur Umsetzung der Richtlinie |
98/83/EG in das nationale Recht zugesandt. Belgien wird aufgefordert, | 98/83/EG in das nationale Recht zugesandt. Belgien wird aufgefordert, |
die nötigen Massnahmen binnen einer Frist von zwei Monaten zu treffen. | die nötigen Massnahmen binnen einer Frist von zwei Monaten zu treffen. |
» | » |
Aufgrund des Gutachtens 31.421/3 des Staatsrates vom 18. Oktober 2001, | Aufgrund des Gutachtens 31.421/3 des Staatsrates vom 18. Oktober 2001, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Wasser für den menschlichen Gebrauch, nachstehend « Wasser » | 1. Wasser für den menschlichen Gebrauch, nachstehend « Wasser » |
genannt: alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach | genannt: alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach |
Aufbereitung, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und das | Aufbereitung, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und das |
in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das | in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das |
Inverkehrbringen von Lebensmitteln verpackt oder verwendet wird, mit | Inverkehrbringen von Lebensmitteln verpackt oder verwendet wird, mit |
Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, | Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, |
2. Verarbeitungshilfsstoffen: chemische Produkte oder physikalische | 2. Verarbeitungshilfsstoffen: chemische Produkte oder physikalische |
Träger oder alle Materialien, die teilweise oder ganz bei den | Träger oder alle Materialien, die teilweise oder ganz bei den |
Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden, | Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden, |
3. zuständiger Behörde: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 3. zuständiger Behörde: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette. | Nahrungsmittelkette. |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Wasser, das: | Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Wasser, das: |
1. in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf an | 1. in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf an |
den Verbraucher bestimmt ist, wie zum Beispiel Quellwässer oder | den Verbraucher bestimmt ist, wie zum Beispiel Quellwässer oder |
Tafelwässer, jedoch mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, | Tafelwässer, jedoch mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern, |
2. in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das | 2. in Lebensmitteleinrichtungen für die Herstellung und/oder das |
Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, | Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, |
3. für eine Lebensmitteleinrichtung für die Herstellung und/oder das | 3. für eine Lebensmitteleinrichtung für die Herstellung und/oder das |
Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Tankfahrzeug oder | Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Tankfahrzeug oder |
Tankschiff bereitgestellt wird. | Tankschiff bereitgestellt wird. |
Ausnahmen | Ausnahmen |
§ 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: | § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: |
1. Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem | 1. Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem |
Verteilungsnetz bereitgestellt wird, vor jeder eventuellen Behandlung | Verteilungsnetz bereitgestellt wird, vor jeder eventuellen Behandlung |
oder Aufbereitung in dieser Einrichtung, | oder Aufbereitung in dieser Einrichtung, |
2. natürliche Mineralwässer, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. | 2. natürliche Mineralwässer, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. |
Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer als | Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer als |
solche anerkannt sind, | solche anerkannt sind, |
3. Wässer, die Arzneispezialitäten sind. | 3. Wässer, die Arzneispezialitäten sind. |
Allgemeine Verpflichtungen | Allgemeine Verpflichtungen |
Art. 3 - Es ist verboten, Wasser zu verwenden, das nicht | Art. 3 - Es ist verboten, Wasser zu verwenden, das nicht |
genusstauglich und rein ist. | genusstauglich und rein ist. |
Im Sinne der Mindestanforderungen des vorliegenden Erlasses ist Wasser | Im Sinne der Mindestanforderungen des vorliegenden Erlasses ist Wasser |
genusstauglich und rein, wenn es: | genusstauglich und rein, wenn es: |
1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer | 1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer |
Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der | Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der |
Gesundheit der Verbraucher darstellt, und | Gesundheit der Verbraucher darstellt, und |
2. den in der Anlage Punkt I und II bestimmten Mindestanforderungen | 2. den in der Anlage Punkt I und II bestimmten Mindestanforderungen |
entspricht. | entspricht. |
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar | Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar |
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren wird Wasser, das den Bestimmungen von | Lebensmittel und anderer Waren wird Wasser, das den Bestimmungen von |
Artikel 3 § 1 nicht genügt, für schädlich erklärt. | Artikel 3 § 1 nicht genügt, für schädlich erklärt. |
Qualitätsstandards | Qualitätsstandards |
Art. 5 - Die Werte der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten | Art. 5 - Die Werte der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten |
Parameter sind Mindestanforderungen. | Parameter sind Mindestanforderungen. |
Die Werte der in der Anlage Punkt III aufgeführten Indikatorparameter | Die Werte der in der Anlage Punkt III aufgeführten Indikatorparameter |
werden nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der in Artikel 8 | werden nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der in Artikel 8 |
erwähnten Bestimmungen festgesetzt. | erwähnten Bestimmungen festgesetzt. |
Stelle der Einhaltung | Stelle der Einhaltung |
Art. 6 - Die Werte der in der Anlage Punkt I, II und III aufgeführten | Art. 6 - Die Werte der in der Anlage Punkt I, II und III aufgeführten |
Parameter sind einzuhalten: | Parameter sind einzuhalten: |
a) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und | a) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und |
zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und in ihrer | zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und in ihrer |
Endverpackung, | Endverpackung, |
b) bei in einer Lebensmitteleinrichtung verwendetem Wasser an der | b) bei in einer Lebensmitteleinrichtung verwendetem Wasser an der |
Stelle der Verwendung des Wassers in der Einrichtung, | Stelle der Verwendung des Wassers in der Einrichtung, |
c) bei Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem | c) bei Wasser, das für eine Lebensmitteleinrichtung aus einem |
Tankfahrzeug oder Tankschiff bereitgestellt wird, an der | Tankfahrzeug oder Tankschiff bereitgestellt wird, an der |
Entnahmestelle am Tankfahrzeug beziehungsweise Tankschiff. | Entnahmestelle am Tankfahrzeug beziehungsweise Tankschiff. |
Überwachung | Überwachung |
Art. 7 - § 1 - Der Betreiber einer Lebensmitteleinrichtung muss alle | Art. 7 - § 1 - Der Betreiber einer Lebensmitteleinrichtung muss alle |
erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung einer regelmässigen | erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung einer regelmässigen |
Überwachung der Qualität des Wassers treffen, bei der geprüft wird, ob | Überwachung der Qualität des Wassers treffen, bei der geprüft wird, ob |
das Wasser den Anforderungen des vorliegenden Erlasses und | das Wasser den Anforderungen des vorliegenden Erlasses und |
insbesondere den in Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht. | insbesondere den in Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht. |
Die Probenahme sollte so erfolgen, dass die Proben für die Qualität | Die Probenahme sollte so erfolgen, dass die Proben für die Qualität |
des im Laufe des gesamten Jahrs verwendeten Wassers repräsentativ | des im Laufe des gesamten Jahrs verwendeten Wassers repräsentativ |
sind. Darüber hinaus trifft der Betreiber alle erforderlichen | sind. Darüber hinaus trifft der Betreiber alle erforderlichen |
Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen das | Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen das |
Wasser einer Desinfektion unterzogen wird, die Wirksamkeit des | Wasser einer Desinfektion unterzogen wird, die Wirksamkeit des |
angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche | angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche |
Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering | Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering |
gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. | gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. |
§ 2 - Zur Erfüllung der Bestimmungen von § 1 richtet der Betreiber für | § 2 - Zur Erfüllung der Bestimmungen von § 1 richtet der Betreiber für |
das Wasser geeignete Überwachungsprogramme ein, wenn nötig in | das Wasser geeignete Überwachungsprogramme ein, wenn nötig in |
Absprache mit der zuständigen Behörde. Diese Überwachungsprogramme | Absprache mit der zuständigen Behörde. Diese Überwachungsprogramme |
müssen den in der Anlage Punkt IV aufgeführten Mindestanforderungen | müssen den in der Anlage Punkt IV aufgeführten Mindestanforderungen |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 3 - Die durch die in § 2 erwähnten Überwachungsprogramme | § 3 - Die durch die in § 2 erwähnten Überwachungsprogramme |
vorgesehenen Analysen werden gemäss den Spezifikationen für die | vorgesehenen Analysen werden gemäss den Spezifikationen für die |
Analyse der in der Anlage Punkt V aufgeführten Parameter ausgeführt. | Analyse der in der Anlage Punkt V aufgeführten Parameter ausgeführt. |
Andere als die in der Anlage Punkt V Nr. 1 erwähnten Verfahren dürfen | Andere als die in der Anlage Punkt V Nr. 1 erwähnten Verfahren dürfen |
angewandt werden, wenn das Labor anhand von Beweismaterial nachweisen | angewandt werden, wenn das Labor anhand von Beweismaterial nachweisen |
kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig | kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig |
sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse. | sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse. |
Für die in der Anlage Punkt V Nr. 2 und 3 aufgeführten Parameter kann | Für die in der Anlage Punkt V Nr. 2 und 3 aufgeführten Parameter kann |
jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den | jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den |
festgelegten Anforderungen entspricht. | festgelegten Anforderungen entspricht. |
§ 4 - Besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für | § 4 - Besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für |
die keine Parameterwerte gemäss Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer | die keine Parameterwerte gemäss Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer |
Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der | Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der |
Gesundheit der Verbraucher darstellt, so stellt der Betreiber sicher, | Gesundheit der Verbraucher darstellt, so stellt der Betreiber sicher, |
dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt | dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt |
werden. | werden. |
§ 5 - Der Betreiber muss die gesamten Ergebnisse der durchgeführten | § 5 - Der Betreiber muss die gesamten Ergebnisse der durchgeführten |
Kontrollen mindestens drei Monate lang zur Verfügung der zuständigen | Kontrollen mindestens drei Monate lang zur Verfügung der zuständigen |
Behörde halten. | Behörde halten. |
Abhilfemassnahmen und Verwendungseinschränkungen | Abhilfemassnahmen und Verwendungseinschränkungen |
Art. 8 - § 1 - Wird festgestellt, dass das Wasser nicht mehr den in | Art. 8 - § 1 - Wird festgestellt, dass das Wasser nicht mehr den in |
Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht, so muss der Betreiber | Artikel 5 erwähnten Parameterwerten entspricht, so muss der Betreiber |
unverzüglich eine Untersuchung durchführen, um die Ursache davon zu | unverzüglich eine Untersuchung durchführen, um die Ursache davon zu |
ermitteln. Er muss so bald wie möglich die notwendigen | ermitteln. Er muss so bald wie möglich die notwendigen |
Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität treffen und | Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität treffen und |
er muss ihrer Durchführung Vorrang einräumen, wobei unter anderem das | er muss ihrer Durchführung Vorrang einräumen, wobei unter anderem das |
Ausmass der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die | Ausmass der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die |
potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, die diese | potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, die diese |
Überschreitung mit sich bringen kann, berücksichtigt werden. | Überschreitung mit sich bringen kann, berücksichtigt werden. |
§ 2 - Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der | § 2 - Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der |
Parameterwerte gekommen ist, ist die Verwendung von Wasser, das eine | Parameterwerte gekommen ist, ist die Verwendung von Wasser, das eine |
potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher darstellt, | potentielle Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher darstellt, |
untersagt. Diese Untersagung findet insbesondere bei Überschreitung | untersagt. Diese Untersagung findet insbesondere bei Überschreitung |
der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten Parameterwerte | der in der Anlage Punkt I und II aufgeführten Parameterwerte |
Anwendung. Das Wasser kann erneut verwendet werden, wenn insbesondere | Anwendung. Das Wasser kann erneut verwendet werden, wenn insbesondere |
anhand geeigneter Analysen der Wasserproben, die durch ein von der | anhand geeigneter Analysen der Wasserproben, die durch ein von der |
zuständigen Behörde zugelassenes Labor durchgeführt worden sind, | zuständigen Behörde zugelassenes Labor durchgeführt worden sind, |
bewiesen wird, dass es keine Gefährdung mehr darstellt. | bewiesen wird, dass es keine Gefährdung mehr darstellt. |
§ 3 - Bei Nichteinhaltung der in der Anlage Punkt III aufgeführten | § 3 - Bei Nichteinhaltung der in der Anlage Punkt III aufgeführten |
Parameterwerte oder Spezifikationen muss der Betreiber der | Parameterwerte oder Spezifikationen muss der Betreiber der |
Lebensmitteleinrichtung eine Analyse der Gefährdungen durchführen, um | Lebensmitteleinrichtung eine Analyse der Gefährdungen durchführen, um |
zu bestimmen, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die Gesundheit | zu bestimmen, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die Gesundheit |
der Verbraucher darstellen kann. Ist dies der Fall, finden die | der Verbraucher darstellen kann. Ist dies der Fall, finden die |
Bestimmungen von § 2 Anwendung. | Bestimmungen von § 2 Anwendung. |
In jedem Fall muss der Betreiber die zur Wiederherstellung der | In jedem Fall muss der Betreiber die zur Wiederherstellung der |
Wasserqualität erforderlichen Abhilfemassnahmen treffen und die | Wasserqualität erforderlichen Abhilfemassnahmen treffen und die |
Ergebnisse seiner Untersuchungen, getroffene Massnahmen und Beweise | Ergebnisse seiner Untersuchungen, getroffene Massnahmen und Beweise |
für die Wasserqualität zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. | für die Wasserqualität zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. |
Andere Bestimmungen | Andere Bestimmungen |
Art. 9 - § 1 - Im Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 über die | Art. 9 - § 1 - Im Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 über die |
natürlichen Mineralwässer und Quellwässer wird Punkt I.1 der Anlage | natürlichen Mineralwässer und Quellwässer wird Punkt I.1 der Anlage |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« I.1. Quellwässer müssen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | « I.1. Quellwässer müssen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen | vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen |
Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die | Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die |
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet | Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet |
wird, genügen. » | wird, genügen. » |
§ 2 - In der Präambel der Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. Februar | § 2 - In der Präambel der Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. Februar |
1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene wird Punkt 2 dritter | 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene wird Punkt 2 dritter |
Gedankenstrich durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gedankenstrich durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« - Trinkwasser: Wasser, das den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | « - Trinkwasser: Wasser, das den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen | vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen |
Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die | Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die |
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet | Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet |
wird, genügt. » | wird, genügt. » |
§ 3 - Im Königlichen Erlass vom 7. Mai 1936 über den Handel mit | § 3 - Im Königlichen Erlass vom 7. Mai 1936 über den Handel mit |
Trinkwasser werden der erste und der zweite Satz von Artikel 5 | Trinkwasser werden der erste und der zweite Satz von Artikel 5 |
aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: | aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Behältnisse, die Trinkwasser enthalten und in Verkehr gebracht | « Behältnisse, die Trinkwasser enthalten und in Verkehr gebracht |
werden, müssen auf einem an einer auffälligen Stelle angebrachten | werden, müssen auf einem an einer auffälligen Stelle angebrachten |
Etikett folgende Vermerke tragen: » | Etikett folgende Vermerke tragen: » |
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren ermittelt, verfolgt und bestraft. | Waren ermittelt, verfolgt und bestraft. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. |
Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage | Anlage |
I. Mindestanforderungen in Bezug auf die mikrobiologischen Parameter | I. Mindestanforderungen in Bezug auf die mikrobiologischen Parameter |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in den Verkehr | Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in den Verkehr |
gebracht wird, gelten folgende Anforderungen: | gebracht wird, gelten folgende Anforderungen: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Diese Anforderungen finden keine Anwendung auf Quellwässer, für die | Diese Anforderungen finden keine Anwendung auf Quellwässer, für die |
die mikrobiologischen Kriterien im Königlichen Erlass vom 8. Februar | die mikrobiologischen Kriterien im Königlichen Erlass vom 8. Februar |
1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer festgelegt | 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer festgelegt |
sind. | sind. |
II. Mindestanforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter | II. Mindestanforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Bemerkung: Aufgrund der Herkunft der Quellwässer und der Anforderungen | Bemerkung: Aufgrund der Herkunft der Quellwässer und der Anforderungen |
des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die natürlichen | des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die natürlichen |
Mineralwässer und Quellwässer, die sie erfüllen müssen, wird davon | Mineralwässer und Quellwässer, die sie erfüllen müssen, wird davon |
ausgegangen, dass die oben genannten Parameterwerte für Quellwässer | ausgegangen, dass die oben genannten Parameterwerte für Quellwässer |
weit unter den festgelegten Grenzen liegen oder gleich null sind. | weit unter den festgelegten Grenzen liegen oder gleich null sind. |
Anmerkung 1: Der Parameterwert bezieht sich auf die | Anmerkung 1: Der Parameterwert bezieht sich auf die |
Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen | Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen |
der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung | der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung |
mit dem Wasser. | mit dem Wasser. |
Anmerkung 2: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne | Anmerkung 2: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne |
hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. | hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. |
Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Wasserprobe, die mit einem | Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Wasserprobe, die mit einem |
geeigneten Probenahmeverfahren in der Weise entnommen wird, dass sich | geeigneten Probenahmeverfahren in der Weise entnommen wird, dass sich |
eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch | eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch |
Verbraucher repräsentative Probe ergibt. | Verbraucher repräsentative Probe ergibt. |
Anmerkung 4: Die Bedingung, dass [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 <= 1 beträgt | Anmerkung 4: Die Bedingung, dass [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 <= 1 beträgt |
(die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für | (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für |
Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), muss eingehalten werden. | Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), muss eingehalten werden. |
Anmerkung 5: « Pestizide » bedeutet: | Anmerkung 5: « Pestizide » bedeutet: |
- organische Insektizide, | - organische Insektizide, |
- organische Herbizide, | - organische Herbizide, |
- organische Fungizide, | - organische Fungizide, |
- organische Nematozide, | - organische Nematozide, |
- organische Akarizide, | - organische Akarizide, |
- organische Algizide, | - organische Algizide, |
- organische Rodentizide, | - organische Rodentizide, |
- organische Schleimbekämpfungsmittel, | - organische Schleimbekämpfungsmittel, |
- verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die | - verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die |
entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. | entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. |
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren | Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren |
Vorhandensein wahrscheinlich ist. | Vorhandensein wahrscheinlich ist. |
Anmerkung 6: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen | Anmerkung 6: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen |
Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist | Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist |
der Parameterwert 0,030 µg/l. | der Parameterwert 0,030 µg/l. |
Anmerkung 7: « Pestizide insgesamt » bezeichnet die Summe aller | Anmerkung 7: « Pestizide insgesamt » bezeichnet die Summe aller |
einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmässig | einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmässig |
bestimmten Pestizide. | bestimmten Pestizide. |
Anmerkung 8: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: | Anmerkung 8: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: |
- Benzo-(b)-fluoranthen | - Benzo-(b)-fluoranthen |
- Benzo-(k)-fluoranthen | - Benzo-(k)-fluoranthen |
- Benzo-(ghi)-perylen | - Benzo-(ghi)-perylen |
- Inden-(1,2,3-cd)-pyren. | - Inden-(1,2,3-cd)-pyren. |
Anmerkung 9: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne | Anmerkung 9: Der Wert muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne |
hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. | hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. |
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, | Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, |
Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. | Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. |
III. Anforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter und | III. Anforderungen in Bezug auf die chemischen Parameter und |
mikrobiologischen Indikatorparameter | mikrobiologischen Indikatorparameter |
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Anmerkung 1: Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. | Anmerkung 1: Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das | Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das |
Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser | Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser |
beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so muss | beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so muss |
der Betreiber Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass | der Betreiber Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass |
keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund | keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund |
eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. | eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. |
Cryptosporidium, besteht. Er teilt der zuständigen Behörde die | Cryptosporidium, besteht. Er teilt der zuständigen Behörde die |
Ergebnisse dieser Nachforschungen mit. | Ergebnisse dieser Nachforschungen mit. |
Anmerkung 3: Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann | Anmerkung 3: Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann |
der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in | der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in |
Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus | Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus |
kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann | kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann |
der Mindestwert niedriger sein. | der Mindestwert niedriger sein. |
Anmerkung 4: Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn | Anmerkung 4: Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn |
der Parameter TOC analysiert wird. | der Parameter TOC analysiert wird. |
Anmerkung 5: Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnisse | Anmerkung 5: Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnisse |
abgefüllt ist, gilt die Einheit « Anzahl/250 ml ». | abgefüllt ist, gilt die Einheit « Anzahl/250 ml ». |
Anmerkung 6: Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser muss der | Anmerkung 6: Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser muss der |
Betreiber einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU | Betreiber einen Parameterwert von nicht mehr als 1,0 NTU |
(nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der | (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der |
Wasseraufbereitungsanlage anstreben. | Wasseraufbereitungsanlage anstreben. |
Anmerkung 7: Bei einer Desinfektion mit Natriumhypochlorit oder | Anmerkung 7: Bei einer Desinfektion mit Natriumhypochlorit oder |
gasförmigem Chlor zu messen. | gasförmigem Chlor zu messen. |
IV. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Parameter | IV. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Parameter |
1. Zu analysierende Parameter für routinemässige Kontrollen | 1. Zu analysierende Parameter für routinemässige Kontrollen |
Folgende Parameter sind Gegenstand der routinemässigen Kontrollen: | Folgende Parameter sind Gegenstand der routinemässigen Kontrollen: |
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Bemerkungen | Bemerkungen |
(1) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die | (1) In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die |
umfassenden Kontrollen enthalten. | umfassenden Kontrollen enthalten. |
2. Zu analysierende Parameter für umfassende Kontrollen | 2. Zu analysierende Parameter für umfassende Kontrollen |
Alle in den Punkten I, II und III erwähnten Parameter sind Gegenstand | Alle in den Punkten I, II und III erwähnten Parameter sind Gegenstand |
der umfassenden Kontrollen, es sei denn, der Betreiber kann der | der umfassenden Kontrollen, es sei denn, der Betreiber kann der |
zuständigen Behörde beweisen, dass während eines bestimmten Zeitraums | zuständigen Behörde beweisen, dass während eines bestimmten Zeitraums |
das Vorhandensein eines Parameters nicht in Konzentrationen zu | das Vorhandensein eines Parameters nicht in Konzentrationen zu |
erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwerts | erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwerts |
gefährden könnten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die | gefährden könnten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die |
Parameter für Radioaktivität. | Parameter für Radioaktivität. |
3. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen von Wasser, das aus | 3. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen von Wasser, das aus |
einem Tankfahrzeug oder einem Tankschiff bereitgestellt oder in einer | einem Tankfahrzeug oder einem Tankschiff bereitgestellt oder in einer |
Lebensmitteleinrichtung verwendet wird | Lebensmitteleinrichtung verwendet wird |
Die Proben werden an den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | Die Proben werden an den in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
bestimmten Stellen der Einhaltung genommen. | bestimmten Stellen der Einhaltung genommen. |
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Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr | Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr |
hinweg berechnet. | hinweg berechnet. |
Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für | Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für |
die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der | die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der |
zuständigen Behörde beweisen können, dass: | zuständigen Behörde beweisen können, dass: |
a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander | a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander |
folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich | folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich |
besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und | besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und |
b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität | b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität |
auswirken wird. | auswirken wird. |
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle | Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50 % der in der Tabelle |
genannten Anzahl Proben betragen. | genannten Anzahl Proben betragen. |
Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Probenahmen im | Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Probenahmen im |
Hinblick auf die Zeit gleichmässig verteilt sein. | Hinblick auf die Zeit gleichmässig verteilt sein. |
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das in | Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das in |
Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt in den Verkehr gebracht | Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt in den Verkehr gebracht |
wird: | wird: |
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Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr | Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr |
hinweg berechnet. | hinweg berechnet. |
Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für | Anmerkung 2: Die Betreiber können die Anzahl Proben in der Tabelle für |
die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der | die verschiedenen zu analysierenden Parameter verringern, wenn sie der |
zuständigen Behörde beweisen können, dass: | zuständigen Behörde beweisen können, dass: |
a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander | a) die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander |
folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich | folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich |
besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und | besser als die vorgesehenen Grenzwerte sind und |
b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität | b) sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität |
auswirken wird. | auswirken wird. |
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle | Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der in der Tabelle |
genannten Anzahl der Proben betragen. | genannten Anzahl der Proben betragen. |
Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Proben gleichmässig im | Anmerkung 3: Nach Möglichkeit muss die Zahl der Proben gleichmässig im |
Hinblick auf die Zeit und nach den verschiedenen Packungsarten | Hinblick auf die Zeit und nach den verschiedenen Packungsarten |
verteilt sein. | verteilt sein. |
V. Spezifikationen für die Analyse der Parameter | V. Spezifikationen für die Analyse der Parameter |
1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind | 1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind |
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter | Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter |
haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; | haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; |
andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer | andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer |
internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als | internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als |
Orientierungshilfe. | Orientierungshilfe. |
Alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, müssen über ein | Alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, müssen über ein |
System zur Kontrolle der Qualität der Analysen verfügen. Dieses System | System zur Kontrolle der Qualität der Analysen verfügen. Dieses System |
muss regelmässig von einer geeigneten externen Einrichtung überprüft | muss regelmässig von einer geeigneten externen Einrichtung überprüft |
werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist oder von | werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist oder von |
Beltest, Belcert oder einer gleichwertigen Akkreditierungsstelle | Beltest, Belcert oder einer gleichwertigen Akkreditierungsstelle |
akkreditiert worden ist. | akkreditiert worden ist. |
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Anmerkung 1: Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran | Anmerkung 1: Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran |
auf m-CP-Agar bei 44 + 1°C über 21 + 3 Stunden. Auszählen aller | auf m-CP-Agar bei 44 + 1°C über 21 + 3 Stunden. Auszählen aller |
dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid | dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid |
über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden. | über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden. |
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Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 | Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 |
einstellen. Autoklavieren bei 121°C für eine Dauer von 15 Minuten. | einstellen. Autoklavieren bei 121°C für eine Dauer von 15 Minuten. |
Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen: | Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen: |
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2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind | 2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind |
2.1. Für folgende Parameter sollen die spezifizierten | 2.1. Für folgende Parameter sollen die spezifizierten |
Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete | Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete |
Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert | Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert |
entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten | entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten |
Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu | Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu |
messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten | messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten |
Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche | Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche |
Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen in den Punkten II und III | Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen in den Punkten II und III |
erwähnten Parameterwert anzugeben. | erwähnten Parameterwert anzugeben. |
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2.2. Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten | 2.2. Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten |
Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete | Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete |
Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende | Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende |
Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer | Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer |
Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen. | Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen. |
Anmerkung 1*: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die | Anmerkung 1*: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die |
sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl | sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl |
von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt. | von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt. |
Anmerkung 2*: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der | Anmerkung 2*: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der |
Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und | Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und |
zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den | zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den |
Mittelwert ausgedrückt wird. Eine zufällige Messabweichung bis zum | Mittelwert ausgedrückt wird. Eine zufällige Messabweichung bis zum |
zweifachen Betrag der relativen Standardabweichung gilt als | zweifachen Betrag der relativen Standardabweichung gilt als |
akzeptabel. | akzeptabel. |
(*) Diese Begriffe sind in ISO 5725 näher definiert. | (*) Diese Begriffe sind in ISO 5725 näher definiert. |
Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist | Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist |
- entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer | - entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer |
Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen | Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen |
Konzentration des Parameters | Konzentration des Parameters |
- oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer | - oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer |
Messwertreihe) einer Blindprobe. | Messwertreihe) einer Blindprobe. |
Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen | Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen |
Formen bestimmt werden können. | Formen bestimmt werden können. |
Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem | Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem |
Milieu mittels Permanganat durchzuführen. | Milieu mittels Permanganat durchzuführen. |
Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne | Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne |
Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab. Die | Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab. Die |
Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pestizide | Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pestizide |
erreichbar, es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, diesen Standard | erreichbar, es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, diesen Standard |
zu erreichen. | zu erreichen. |
Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen | Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen |
spezifizierten Stoffe bei 25% des in den Punkten II und III | spezifizierten Stoffe bei 25% des in den Punkten II und III |
aufgeführten Parameterwerts. | aufgeführten Parameterwerts. |
Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen | Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen |
spezifizierten Stoffe bei 50% des in den Punkten II und III | spezifizierten Stoffe bei 50% des in den Punkten II und III |
aufgeführten Parameterwerts. | aufgeführten Parameterwerts. |
Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist | Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist |
Färbung | Färbung |
Geruch | Geruch |
Geschmack | Geschmack |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff | Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff |
Trübung (Anmerkung 1) | Trübung (Anmerkung 1) |
Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem | Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem |
Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte | Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte |
gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens | gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens |
geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit | geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit |
einer Richtigkeit von 25%, einer Präzision von 25% und einer | einer Richtigkeit von 25%, einer Präzision von 25% und einer |
Nachweisgrenze von 25% zu messen. | Nachweisgrenze von 25% zu messen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Januar 2002 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Januar 2002 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mai 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |