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Arrêté Royal du 15 juillet 1997
publié le 06 juillet 2017

Arrêté royal fixant les normes auxquelles une fonction hospitalière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017020444
pub.
06/07/2017
prom.
15/07/1997
ELI
eli/arrete/1997/07/15/2017020444/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 JUILLET 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles une fonction hospitalière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 1997 fixant les normes auxquelles une fonction hospitalière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 31 juillet 1997).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté germanophone.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 15. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen eine Krankenhausfunktion Palliativpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, des Artikels 68;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4.

März 1991, 12. Oktober 1993, 23. Dezember 1993, 28. März 1995, 20.

August 1996 und 6. Mai 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juni 1997 zur Festlegung der Normen, denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um zugelassen zu werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion Palliativpflege;

Aufgrund des am 27. Januar 1995 vom Minister der Sozialen Angelegenheiten an den Nationalen Rat für das Krankenhauswesen gerichteten Antrags auf Begutachtung eines Entwurfs eines Königlichen Erlasses;

Aufgrund der allgemeinen Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 26.

Oktober 1995;

Aufgrund der Tatsache, dass der Nationale Rat bis heute noch keinerlei Stellungnahme über den ihm vorgelegten Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben hat;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Rechtssicherheit es erfordert, binnen kürzester Frist die qualitativen Anforderungen, denen die Krankenhausfunktion Palliativpflege entsprechen muss, festzulegen, um die Krankenhäuser, die bereits über eine solche Funktion verfügen, schnellstmöglich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren, binnen denen diese Funktion organisiert werden muss, und um so schnell wie möglich eine angemessene Finanzierung vorzusehen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung] Art. 2 - § 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die Funktion Palliativpflege: 1. eine funktionelle Verbindung mit einem spezialisierten Dienst für Behandlung und Rehabilitation (SP) haben, der für Patienten, die Palliativpflege benötigen, bestimmt ist, wenn es ein Krankenhaus betrifft, das selbst nicht über einen solchen Dienst verfügt;2. beim Palliativpflegeverband, der die betreffende geographische Zone abdeckt, mitwirken;3. wenn eine oder mehrere Organisationen für Hauspflege dem in Nr.2 erwähnten Verband angehören, eine funktionelle Verbindung mit dieser oder diesen Organisationen haben; 4. dafür sorgen, dass die eigentlichen Pflegetätigkeiten registriert werden, und diese Pflegetätigkeiten anhand dieser Registrierung regelmäßig bewerten.Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann Regeln für die oben erwähnte Registrierung festlegen; 5. eine Registrierung ihrer Tätigkeiten gemäß den Modalitäten organisieren, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt werden. § 2 - Die Mitglieder des multidisziplinären Teams, das die in § 1 erwähnte Funktion gewährleistet, haben eine spezifische Ausbildung in der Palliativpflege erhalten.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE GALAN

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