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Arrêté Royal du 15 décembre 2019
publié le 03 octobre 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2022033274
pub.
03/10/2022
prom.
15/12/2019
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


15 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques (Moniteur belge du 15 mai 2020), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 12 octobre 2020 modifiant l'arrêté royal du 15 décembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques (Moniteur belge du 16 octobre 2020).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger".

Art. 2 - Die Artikel 1 bis 36 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger werden wie folgt ersetzt: "KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck Fahrzeug: a) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind, b) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10.Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnt sind.

Art. 2 - Handelszulassungskennzeichen werden in drei Kategorien eingeteilt: Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen und Berufskennzeichen. Jede Kategorie umfasst vier Arten von Kennzeichen: Auto, Motorrad, Anhänger und Kleinkraftrad.

Das durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen geschaffene "Fahrzeugverzeichnis" wird durch ein Zusatzverzeichnis mit dem Titel "Fahrzeugverzeichnis von Handelszulassungskennzeichen" für Motorfahrzeuge und Anhänger ergänzt.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden Motorfahrzeuge und Anhänger zum Verkehr auf öffentlicher Straße mit einem "Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem "Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen" zugelassen, sofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen eingehalten werden. KAPITEL II - Probefahrtkennzeichen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 4 - Probefahrtkennzeichen dürfen nicht für private Zwecke verwendet werden. Probefahrtkennzeichen werden für noch nicht genehmigte Fahrzeuge verwendet, um Probefahrten im Hinblick auf eine europäische oder nationale Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten von Fahrzeugen durchzuführen.

Wurden an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen, die nicht der Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen, kann das Probefahrtkennzeichen angebracht werden, um die für eine neue Genehmigung erforderlichen Probefahrten durchzuführen.

Probefahrtkennzeichen dürfen in folgenden Fällen an genehmigten Fahrzeugen angebracht werden: - Die Probefahrten sind im Rahmen der Produktionsübereinstimmung erforderlich. - Die Probefahrten werden von den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten Unternehmen durchgeführt, die vom Minister oder seinem Beauftragten dazu ermächtigt sind.

Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher Straße unter der Haftung des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im Rahmen eines speziellen Prüfprogramms verwendet.

Abschnitt 2 - Kategorien, für die Probefahrtkennzeichen beantragt werden können Art. 5 - Probefahrtkennzeichen können von folgenden Kategorien verwendet werden: 1. qualifizierte Hersteller oder Monteure von Motorfahrzeugen oder Anhängern sowie ihre Bevollmächtigten, anerkannt einerseits gemäß der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör oder andererseits gemäß der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;dabei handelt es sich ebenfalls um Hersteller, die von den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen des Verfahrens für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion anerkannt sind, 2. von den öffentlichen Behörden organisierte, anerkannte oder bezuschusste Forschungszentren der Einrichtungen des Hochschulunterrichts, 3.Organisatoren von Probefahrten mit autonomen (teil- oder vollautomatisierten) Fahrzeugen, die eine vorherige Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben, 4. Unternehmen, die Tests an Bauteilen oder Systemen durchführen, die nicht in Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15.März 1968 aufgeführt sind. Da diese Tests nicht zum Zweck der Fahrzeuggenehmigung durchgeführt werden, muss das Unternehmen eine vorherige Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben.

Diese Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten wird erteilt, wenn der Antragsteller über eine ehrenwörtliche Erklärung des Herstellers verfügt, die bescheinigt, dass diese Tests zur technischen Verbesserung bereits genehmigter Fahrzeuge beitragen.

Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung Art. 6 - Bedingungen für den Erhalt Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres eingereicht werden. - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. - Die von der zuständigen Genehmigungsbehörde ausgestellte Anerkennung als Hersteller liegt vor.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz und von Artikel 3 § 1 Absatz 2 Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen müssen die in Artikel 5 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Kategorien nicht den in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen für den Erhalt entsprechen.

Art. 7 - Erneuerung Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines Probefahrtkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für den Erhalt solch eines Probefahrtkennzeichens erfüllen.

Im Zuge der Erneuerung eines jeden Probefahrtkennzeichens prüft die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die Verwendung der "Probefahrt"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat.

Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen Art. 8 - Personen, die Probefahrtkennzeichen verwenden dürfen In dem in Anlage 1 erwähnten Dokument sind die Identität und die Eigenschaft vermerkt, die die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer dazu berechtigt, das Fahrzeug mit einer Probefahrtzulassung zu verwenden.

Art. 9 - Nutzungsbedingungen Fahrzeuge mit einem Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher Straße unter der Haftung des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im Rahmen eines speziellen Prüfprogramms verwendet. In diesem Zusammenhang muss das Dokument, in dem das Prüfprogramm beschrieben ist, im Fahrzeug mitgeführt werden und gemäß dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass erstellt sein.

Dieses Kennzeichen kann bei der Überführung eines Fahrzeugs zu einem Ort, an dem das Fahrzeug geprüft wird, angebracht werden. Die Prüfungen können Zwischenstopps umfassen. Fahrzeuge mit einem Probefahrtkennzeichen dürfen nicht beladen werden, mit Ausnahme von Personen und Material, die für die Prüfungen erforderlich sind.

Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer Art. 10 - Probefahrtkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung erfüllt.

KAPITEL III - Händlerkennzeichen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 11 - Händlerkennzeichen dienen Händlern, die im Fahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind, dazu, Fahrzeuge zu verwenden, deren Eigentümer sie sind, um für diese Fahrzeuge zu werben und sie zu verkaufen.

Abschnitt 2 - Kategorien, für die Händlerkennzeichen beantragt werden können Art. 12 - Händlerkennzeichen können von Händlern beantragt werden, die im Kraftfahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind.

Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung Art. 13 - Bedingungen für den Erhalt Art. 13.1 - Wenn der Antragsteller noch nie Inhaber eines Händlerkennzeichens war Die Erstbeantragung eines Händlerkennzeichens muss zwischen dem 1.

Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.

Der Erhalt des Händlerkennzeichens unterliegt folgender Bedingung: - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.

Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber eines Händlerkennzeichens war Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber eines Händlerkennzeichens war, muss die Beantragung zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, erfolgen. Dieser Antrag muss folgende Bedingungen erfüllen: - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung verkauft werden, bestimmt.

Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat.

Art. 14 - Erneuerungsbedingungen Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines Händlerkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für den Erhalt solch eines Händlerkennzeichens erfüllen.

Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die Anzahl von zwölf Fahrzeugen kann nur erlangt werden, indem Folgendes addiert wird: - entweder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, - oder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, die erwähnt sind in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974.

Die Summe darf folglich nicht durch Addieren der Verkäufe von Fahrzeugen, die den im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen, und derjenigen, die den im Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen, errechnet werden.

Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens prüft die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob der Besitz oder die Verwendung der "Händler"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat.

Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen Art. 15 - Personen, die Händlerkennzeichen verwenden dürfen Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Händlerkennzeichen von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet werden.

Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das Händlerkennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person verwendet werden.

Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit einer "Händler"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten.

Unternehmen, die Fahrzeugtransporte durchführen, dürfen an dem beförderten Fahrzeug das Händlerkennzeichen des Händlers anbringen, der das Fahrzeug verkauft und exportiert. Der Beförderungsvertrag (vom Transportunternehmen und dem Inhaber des Händlerkennzeichens unterzeichnet) muss im Fahrzeug mit Händlerkennzeichen mitgeführt werden.

Art. 16 - Eigentum an dem Fahrzeug, an dem das Händlerkennzeichen angebracht ist Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind.

Art. 17 - Abweichungen in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder Vermietens Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem "Händlerkennzeichen" zu verleihen oder zu vermieten.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist dieses Verbot jedoch nicht anwendbar, wenn das Fahrzeug an eine Person verliehen oder vermietet wird, deren auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug sich zur Reparatur in der Werkstatt des Verleihers oder Vermieters befindet. Dieser Verleih oder diese Vermietung darf jedoch nicht länger als sieben Kalendertage dauern. Darüber hinaus muss die Person, die das Fahrzeug mietet oder ausleiht, im Besitz der Zulassungsbescheinigung des zur Reparatur abgegebenen Fahrzeugs sein. Außerdem muss in einem Dokument festgehalten werden, dass der Inhaber des geliehenen oder gemieteten Fahrzeugs seine Erlaubnis dazu erteilt; dieses Dokument muss im Fahrzeug mitgeführt werden. Dieses Dokument muss die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten.

Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In diesem Zusammenhang muss während des siebentägigen Zeitraums ein Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, das die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthält und die Erlaubnis des Kennzeicheninhabers zur Bereitstellung dieses Fahrzeugs bescheinigt.

Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer Art. 18 - Händlerkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in Artikel 13 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 14 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung erfüllt.

KAPITEL IV - Berufskennzeichen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 19 - Berufskennzeichen werden verwendet, damit Fahrzeug-Karossiers und -Reparateure während eines Zeitraums von fünf Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigen können: - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, - Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, - Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist.

In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Berufskennzeichen bei Einsätzen von der Staatssicherheit verwendet werden, um die Aufträge auszuführen, die ihr durch oder aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste anvertraut sind. In diesem Zusammenhang weicht die Staatssicherheit ebenfalls von den in Artikel 20 erwähnten Kategorien, den in den Artikeln 21 und 22 erwähnten Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung und den in Artikel 23 erwähnten Nutzungsbedingungen ab.

Berufskennzeichen dürfen an dem betreffenden Fahrzeug nur angebracht werden, wenn der Inhaber über die in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass aufgeführte Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug verfügt; diese Bescheinigung wird durch das vollständige Ausfüllen des Formulars auf der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erstellt.

Abschnitt 2 - Kategorien, für die Berufskennzeichen beantragt werden können Art. 20 - Berufskennzeichen können von Fahrzeug-Karossiers und -Reparateuren beantragt werden.

Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung von Berufskennzeichen Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres eingereicht werden. - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.

Art. 22 - Erneuerungsbedingungen Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines Berufskennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für den Erhalt solch eines Berufskennzeichens erfüllen.

Im Zuge der Erneuerung eines jeden Berufskennzeichens prüft die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 20 erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die Verwendung der "Beruf"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. Verstöße, die auf Ebene des Mutterunternehmens festgestellt werden, haben Auswirkungen auf die Tochterunternehmen. Unabhängig davon, auf welcher Ebene der Verstoß festgestellt wird, also auch in einer Niederlassungseinheit, gilt der Verstoß für das gesamte Unternehmen.

Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen Art. 23 - Personen, die Berufskennzeichen verwenden dürfen Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Berufskennzeichen von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet werden.

Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das Berufskennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person verwendet werden.

Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit einer "Beruf"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten.

Art. 24 - Nutzungsbedingungen Berufskennzeichen dürfen während eines Zeitraums von fünf Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, verwendet werden, um auf belgischem Staatsgebiet die in Artikel 19 erwähnten Formalitäten zu erledigen. Zudem dürfen Berufskennzeichen an dem betreffenden Fahrzeug nur angebracht werden, wenn der Inhaber über die Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug verfügt; diese Bescheinigung wird durch das vollständige Ausfüllen des Formulars auf der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erstellt.

Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung muss in dem Fahrzeug, an dem das Berufskennzeichen angebracht ist, mitgeführt werden und auf jede Aufforderung durch die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten auf Papier oder in lesbarer elektronischer Form vorgezeigt werden können.

Art. 25 - Verbot des Verleihens oder Vermietens Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen oder zu vermieten.

Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer Art. 26 - Berufskennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem Kalenderjahr. Sie können jedes Jahr erneuert werden, sofern der Inhaber nachweist, dass er weiterhin alle in Artikel 21 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 22 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung erfüllt.

Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit ein Kennzeichen besitzen. Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Zeitraums von höchstens fünf Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, pro Jahr und Fahrzeug verwendet.

KAPITEL V - Nationale Kennzeichen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigt werden können: - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, - Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt ist.

Abschnitt 2 - Kategorien, für die nationale Kennzeichen beantragt werden können Art. 28 - Nationale Kennzeichen können von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden.

Abschnitt 3 - Nutzungsbedingungen Art. 29 - Nationale Kennzeichen dürfen nur während eines Zeitraums von zwanzig aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, um auf belgischem Staatsgebiet die in Artikel 27 erwähnten Formalitäten zu erledigen.

Abschnitt 4 - Gültigkeitsdauer Art. 30 - Nationale Kennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von zwanzig aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Pro Jahr und pro Fahrzeug kann solch ein nationales Kennzeichen demselben Inhaber nur einmal ausgestellt werden.

KAPITEL VI - Beantragung Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf "Probefahrt-", "Händler-" und "Berufs-"Kennzeichen sowie auf nationale Kennzeichen Art. 31 - Die Beantragung von Probefahrt-, Händler- und "Beruf"-Zulassungen oder nationalen Zulassungen muss durch elektronische Übertragung der Daten an die Direktion für Fahrzeugzulassungen ("DIV") der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten erfolgen.

Der Antrag muss die Art Kennzeichen betreffen, die einer der in den Artikeln 5, 12, 20 und 28 erwähnten Kategorien entspricht, für die das Kennzeichen in Anspruch genommen werden kann.

Antragsteller füllen das Antragsformular gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datieren und unterzeichnen es. Zulassungsanträge dürfen nur von Personen eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der EDV-Anwendung, mit der diese Registrierung erfolgt ist, authentifiziert werden können.

Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird, sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt.

Art. 32 - Zulassungsanträge im Namen mehrerer Personen oder im Namen einer nichtrechtsfähigen Vereinigung dürfen nicht eingereicht werden.

Art. 33 - Zulassungsantragsformulare werden vom Antragsteller datiert und unterzeichnet; wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist, wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet.

Art. 34 - Zulassungsantragsformulare umfassen die Bescheinigung des Versicherers. Diese Bescheinigung trägt das Siegel des Versicherers, das dem zuvor bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen hinterlegten Muster entsprechen muss, sowie den Namen in Druckbuchstaben und die Unterschrift seines Beauftragten.

Der Versicherer darf seine Bescheinigung nur auf einem Zulassungsantragsformular eintragen als Beweis: - entweder für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, für verschiedene Fahrzeuge, die nacheinander in Betrieb genommen werden mit einem "Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem "Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen", - oder für Änderungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

Abschnitt 2 - Bestimmung in Bezug auf die Beantragung von Händler- und Berufskennzeichen Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular folgende zusätzliche Auskunft: - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, ausgedrückt in Kubikzentimeter, - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in Kilogramm.

Abschnitt 3 - Bestimmung in Bezug auf Berufskennzeichen Art. 36 - Vor der Anbringung eines Berufskennzeichens an einem bestimmten Fahrzeug muss der Inhaber die Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug auf der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen beantragen. Zu diesem Zweck füllt er das Online-Formular aus, das auf der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen des FÖD Mobilität und Transportwesen verfügbar ist. Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung, die durch das Ausfüllen des Online-Formulars automatisch erstellt wird, muss im betreffenden Fahrzeug auf Papier oder in lesbarer elektronischer Form mitgeführt werden.

KAPITEL VII - Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und Berufskennzeichen Art. 37 - Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für die Beibehaltung solch eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens erfüllen.

Zu diesem Zweck reichen sie durch elektronische Übertragung der Daten über das in Artikel 31 erwähnte Online-Formular, das gemäß den in den Artikeln 31 bis 35 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bestimmungen ausgefüllt wird, an die Direktion für Fahrzeugzulassungen "DIV" der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit einen Antrag auf Erneuerung der selbstklebenden Vignette ein.

Wenn das Probefahrt- oder Händlerkennzeichen nicht mehr dem geltenden Kennzeichenmuster entspricht, muss der Inhaber die Streichung dieses Kennzeichens vornehmen lassen, um ein neues Kennzeichen beantragen zu können, das dem im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Muster entspricht.

Art. 38 - Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber noch immer alle in den unten stehenden Artikeln erwähnten Bedingungen erfüllt: - 6 und 7 in Bezug auf Probefahrtkennzeichen, - 13 und 14 in Bezug auf Händlerkennzeichen, - 21 und 22 in Bezug auf Berufskennzeichen.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört, oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls verlangen, dass der Inhaber des zu erneuernden Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens ihm alle anderen Auskünfte erteilt oder Dokumente übermittelt, mit denen sich bestimmen lässt, dass alle durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zwecks Beibehaltung dieses Probefahrt-, Händler- beziehungsweise Berufskennzeichens noch immer erfüllt sind. Sein Antrag muss mit Gründen versehen sein.

KAPITEL VIII - Ausgabe von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen und Berufskennzeichen sowie Ausstellung der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung Art. 39 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt oder die Beibehaltung eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens tatsächlich erfüllt sind, gibt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen das erwähnte Kennzeichen aus und stellt die Zulassungsbescheinigung, auf der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie eine selbstklebende Vignette mit der neuen Jahreszahl aus.

Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle auf dem Kennzeichen anzubringen. Die auf der selbstklebenden Vignette vermerkte Jahreszahl gibt das Jahr an, in dem die Gültigkeit der Zulassung abläuft. Auf den Vignetten, die vor dem 1. Oktober ausgestellt werden, ist die Jahreszahl des laufenden Kalenderjahres vermerkt; auf den Vignetten, die ab dem 1. Oktober ausgestellt werden, steht die Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres.

Auf der Zulassungsbescheinigung ist das äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt, nämlich "31/12/" gefolgt von der Jahreszahl der selbstklebenden Vignette.

KAPITEL IX - Ausgabe von nationalen Kennzeichen und Ausstellung der dazugehörigen vorläufigen Zulassungsbescheinigung Art. 40 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt eines nationalen Kennzeichens tatsächlich erfüllt sind, gibt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen die nationalen Kennzeichen (das offizielle Kennzeichen und seine Reproduktion) aus und stellt die vorläufige Zulassungsbescheinigung, auf der das äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie die selbstklebenden Vignetten aus, auf denen die in Artikel 30 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist von zwanzig Kalendertagen vermerkt ist.

Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle auf dem Kennzeichen anzubringen.

Die Ausgabe eines nationalen Kennzeichens geht mit der Zahlung der in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Gebühr zu Lasten des Antragstellers einher.

KAPITEL X - Bestimmungen über die Änderung der Angaben in Bezug auf die Inhaber einer Zulassungsbescheinigung Art. 41 - Umstände, die eine Änderung der Angaben in Bezug auf die Inhaber einer "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassungsbescheinigung zur Folge haben, müssen der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen binnen fünfzehn Tagen mittels des in Artikel 31 erwähnten und gemäß den Bestimmungen der Artikel 32 bis 35 des vorliegenden Erlasses ausgefüllten Formulars notifiziert werden.

Der Inhaber fügt diesem Formular die in seinem Besitz befindliche Bescheinigung bei und sendet das Ganze per Einschreiben an die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen.

Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen stellt daraufhin eine neue "Probefahrt"-, "Händler"- beziehungsweise "Beruf"-Zulassungsbescheinigung aus.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Änderung der Adresse des Inhabers handelt.

KAPITEL XI - Bestimmungen über die Streichung, Beschlagnahme und Rücksendung von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen und nationalen Kennzeichen Art. 42 - Inhaber von Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichen müssen das betreffende Kennzeichen bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wie folgt streichen lassen: - binnen fünfzehn Tagen nach Einstellung der Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit, auf dessen/deren Grundlage sie das Kennzeichen erhalten haben, selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung noch gültig ist, - sobald sie nicht mehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert sind, selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung noch gültig ist, - bis spätestens zum 15. März nach Ablauf der Gültigkeit des Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens, wenn sie die in Artikel 38 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen möchten; wenn der Inhaber die Streichung nicht binnen der erwähnten Frist hat vornehmen lassen, nimmt die Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen die Streichung von Amts wegen vor.

Art. 43 - Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen oder nationale Kennzeichen, die aufgrund einer unrechtmäßigen Zulassung oder aufgrund der unrechtmäßigen Verwendung eines der in vorliegendem Erlass erwähnten Kennzeichen beschlagnahmt worden sind, werden der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sofort zurückgegeben.

Art. 44 - Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Erlass erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Zeitraums von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Antrag auf Zulassung in Bezug auf dieselbe Art von Kennzeichen einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war.

Die Ablehnung eines Zulassungsantrags wird ihnen per Einschreiben notifiziert.

Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der Ablehnung kann der Betreffende per Einschreiben Beschwerde bei der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, einreichen.

Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht.

Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet in dieser Sache binnen dreißig Tagen nach Versendung der Beschwerdeschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig Tagen nach der Anhörung des Betreffenden.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 45 - Personen, die in den Besitz eines Probefahrt-, Händler-, Berufskennzeichens beziehungsweise nationalen Kennzeichens oder einer "Probefahrt"-, "Händler"-, "Beruf"- oder "nationalen" Zulassungsbescheinigung gelangen, dessen/deren Inhaber sie nicht sind, müssen dieses Kennzeichen beziehungsweise diese Bescheinigung sofort an die nächste Polizeibehörde zwecks Rückgabe an die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen herausgeben.

KAPITEL XII - Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung Art. 46 - Zulassungsbescheinigungen für Probefahrt-, Händler- und Berufskennzeichen sowie nationale Kennzeichen, Bescheinigungen über eine vorläufige Zulassung des Berufskennzeichens und die in den Anlagen 1 bis 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Dokumente müssen auf jede Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der befugt ist, die Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt werden.

KAPITEL XIII - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Kennzeichen, deren Gültigkeit abgelaufen ist Art. 47 - Es ist verboten, mit Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen oder nationalen Kennzeichen zu fahren, deren Gültigkeit abgelaufen ist.

Selbst wenn die Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und Berufskennzeichen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, beantragt werden kann, ist es verboten, mit einem Fahrzeug zu fahren, an dem eines dieser Kennzeichen, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, angebracht ist.

KAPITEL XIV - Befugnisübertragungen Art. 48 - Die für Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen und nationale Kennzeichen reservierten Buchstabenreihen sowie die Muster dieser Kennzeichen, der dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der selbstklebenden Vignetten werden vom Minister festgelegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört." Art. 3 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird eine Anlage 1 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.

Art. 4 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.

Art. 5 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird eine Anlage 3 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 3 beigefügt ist.

Art. 6 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 wird eine Anlage 4 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 beigefügt ist.

Art. 7 - [Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2021 in Kraft für Anträge auf Probefahrt-, Händler- und "Beruf"-Zulassung und auf nationale Zulassung, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden, sowie für Anträge auf Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und Berufskennzeichen, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Oktober 2020 (B.S. vom 16. Oktober 2020)] Art.8 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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