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Arrêté Royal du 15 décembre 2013
publié le 26 novembre 2020

Arrêté royal fixant les modalités et les critères de qualification particulière permettant au titulaire du titre professionnel de sage-femme de prescrire des médicaments. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2020016054
pub.
26/11/2020
prom.
15/12/2013
ELI
eli/arrete/2013/12/15/2020016054/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les modalités et les critères de qualification particulière permettant au titulaire du titre professionnel de sage-femme de prescrire des médicaments. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2013 fixant les modalités et les critères de qualification particulière permettant au titulaire du titre professionnel de sage-femme de prescrire des médicaments (Moniteur belge du 14 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND IMWELT 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und der Kriterien der besonderen Qualifikation, die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme ermöglichen, Arzneimittel zu verschreiben PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 21octiesdecies § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen vom 22.

April 2008;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 29. Juli 2013 und 28. August 2013; Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.201/2 des Staatsrates vom 23. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Nur Personen, die Inhaber der in Artikel 21noviesdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufsbezeichnung einer Hebamme sind, dürfen die in Artikel 21octiesdecies § 3 Absatz 2 desselben Erlasses erwähnten Arzneimittel selbständig verschreiben; für diese Personen umfasst das Programm der Ausbildung zur Hebamme Folgendes: - eine Ausbildungseinheit in allgemeiner Pharmakologie, - eine Ausbildungseinheit von mindestens 30 effektiven Stunden, was 3 ECTS-Leistungspunkten entspricht, in spezialisierter angewandter Pharmakologie in Zusammenhang mit der spezifischen Berufstätigkeit einer Hebamme und der Liste der Arzneimittel, die Hebammen selbständig verschreiben dürfen, und - eine Ausbildungseinheit in Teratologie und - eine Ausbildungseinheit in Toxikologie.

In der Anlage zum Diplom einer Hebamme, das von der Lehranstalt ausgestellt wird, wird die Konformität des Programms mit dieser Verpflichtung bescheinigt und angegeben, dass der Inhaber des Diploms die Prüfung in Bezug auf die Ausbildungseinheit in spezialisierter angewandter Pharmakologie erfolgreich bestanden hat. § 2 - Für Hebammen, die ihre Berufsbezeichnung vor dem 1. Oktober 2014 erhalten haben, ist eine Zusatzausbildung von mindestens 30 effektiven Stunden, was 3 ECTS-Leistungspunkten entspricht, in spezialisierter angewandter Pharmakologie in Zusammenhang mit der spezifischen Berufstätigkeit einer Hebamme und der Liste der Arzneimittel, die sie verschreiben dürfen, erforderlich, damit sie die in Artikel 21octiesdecies § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten Arzneimittel selbständig verschreiben können.

Diese Zusatzausbildung wird von einer Lehranstalt angeboten, die die von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen für die Organisation der Ausbildung zum Bachelor in Entbindungspflege oder zum Bachelor in Krankenpflege erfüllt oder die zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit einer für die vorerwähnten Fachrichtungen anerkannten oder dazu ermächtigten Einrichtung geschlossen hat.

Diese Personen weisen das erfolgreiche Bestehen der Prüfung in Bezug auf die Zusatzausbildung in spezialisierter angewandter Pharmakologie anhand einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nach, die von der Lehranstalt, die die Zusatzausbildung organisiert hat, ausgestellt wird. Darüber hinaus erbringen diese Personen auch den Nachweis, dass sie während oder außerhalb ihrer Grundausbildung eine Ausbildung in allgemeiner Pharmakologie, Toxikologie und Teratologie absolviert haben. Die Betreffenden übermitteln dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister die Nachweise, damit sie als Hebammen registriert werden, die die in Artikel 21octiesdecies § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Arzneimittel selbständig verschreiben dürfen.

Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX

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