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Arrêté Royal du 15 décembre 1999
publié le 15 mars 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics

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ministere de l'interieur
numac
1999000912
pub.
15/03/2000
prom.
15/12/1999
ELI
eli/arrete/1999/12/15/1999000912/moniteur
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15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, - de l'arrêté royal du 30 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics; - de l'arrêté royal du 30 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 10. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere des Artikels 21;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Dezember 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.

Dezember 1998;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Artikel 1 - Der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte vorgesehene Betrag der Pauschalgebühr wird für alle Anträge auf Erlangung, Ersetzung, Änderung oder Erneuerung der Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes auf 1.500 Franken festgelegt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen:Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere der Artikel 4 § 1 Absatz 2, 5 Nr. 1 und 6 Absatz 1 Nr. 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1996;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. Februar 1998;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

Februar 1998;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 über den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. auf den Verkauf, der bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen als Nebentätigkeit in Sälen oder auf Geländen stattfindet, die - selbst nur vorübergehend - speziell für diese sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingerichtet worden sind, ».

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter zu rein philanthropischen Zwecken, die von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Einrichtungen vorgenommen werden, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder seinem Beauftragten im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes die Zulassung erlangt haben, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Die Zulassung muss per Einschreiben beim Minister beantragt werden.

Sie wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr für Veranstaltungen gewährt, die sich insgesamt nicht auf mehr als dreissig Tage pro Jahr erstrecken dürfen, vorbehaltlich einer Abweichung, die auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Antragstellers hin von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder seinem Beauftragten gewährt wird. § 2 - Der Zulassungsantrag muss den Kalender der Veranstaltungen, den Ort des Verkaufs und die Liste der zum Verkauf angebotenen Produkte und gegebenenfalls einen mit Gründen versehenen Antrag auf Überschreitung der Frist von dreissig Tagen enthalten.

Der Kalender kann in verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden. Jeder Zeitraum muss Gegenstand einer spezifischen, dem Verkauf vorausgehenden Zulassung sein. § 3 - Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss jeder Verkäufer im Besitz einer von der Gemeindeverwaltung für gleichlautend erklärten Abschrift der Zulassung sein. » Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Einrichtungen können die Zulassung erlangen, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Satzung der Vereinigung oder Einrichtung muss mindestens zwei Jahre vor dem Datum des Einreichens des Antrags auf Zulassung in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht worden sein.2. Die Leiter der Vereinigung oder Einrichtung müssen sich verpflichten, auf Antrag des für den Mittelstand zuständigen Ministers oder seines Beauftragten die Belege vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Gelder zur Verwirklichung des angegebenen Zwecks verwendet worden sind.3. Für das Anbieten zum Kauf und den Verkauf dürfen die Vereinigungen und Einrichtungen keinesfalls auf die Mitarbeit von Kaufleuten zurückgreifen, die daraus irgendeinen finanziellen Vorteil ziehen würden.» Art. 5 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « Anerkennung » durch « Zulassung » ersetzt.

Artikel 1. Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte gelegentliche Verkäufe von Gütern, die dem Verkäufer gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern: 1. sie Güter betreffen, die dem Verkäufer gehören und nicht erworben worden sind mit dem Ziel, verkauft zu werden, und sie im Rahmen der normalen Verwaltung des Privatvermögens erfolgen, 2.folgende Bedingungen erfüllt sind, wenn sie im Rahmen einer Veranstaltung stattfinden, bei der mehrere nicht professionelle Verkäufer zusammenkommen: a) Die Veranstaltung wird von der Gemeinde des Ortes, an dem die Veranstaltung stattfindet, organisiert oder erlaubt.b) Die Teilnahme als Verkäufer an einer in diesem Paragraphen erwähnten Veranstaltung unterliegt der vorausgehenden Erlangung einer Karte, die von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des Antragstellers oder, für Personen, die keinen Hauptwohnort auf belgischem Staatsgebiet haben, vom Ministerium des Mittelstands ausgehändigt wird. Diese Karte ist gelb und hat die Form der in den Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster.

Sie ist persönlich, unübertragbar und kann nicht Gegenstand eines Duplikats sein. Sie ist ein Jahr gültig und kann jedes Jahr erneuert werden. Sie kann nur Personen ausgehändigt werden, die mindestens achtzehn Jahre alt sind.

Ein nicht professioneller Verkäufer kann nur sechsmal pro Jahr an einer Veranstaltung teilnehmen.

Vor der Teilnahme an einer Veranstaltung muss der Organisator die Karte des Teilnehmers mit wischfester Tinte mit einem Sichtvermerk versehen und datieren.

Der Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung im Besitz dieser Karte sein.

Die Gemeindeverwaltung kann ebenfalls die Teilnahme von Personen unter achtzehn Jahren an einer Veranstaltung erlauben, die spezifisch für diese Teilnehmerkategorie organisiert wird. » Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Im Rahmen der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten gelegentlichen Veranstaltungen von ortsansässigen Kaufleuten können die Gemeindeverwaltungen auf Antrag der ortsansässigen Kaufleute für Wandergewerbetreibende von diesem Verbot abweichen. » Art. 3 - Die Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass werden dem Königlichen Erlass vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte als Anlagen IV beziehungsweise V beigefügt. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der am ersten Tag des dritten Monats nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt.

Art. 5 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister, Unser für Innere Angelegenheiten zuständiger Minister und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Anlage 1 Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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