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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 10 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 10 januari 1999 tot wijziging van het |
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice | koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 |
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, | juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de |
organisatie van openbare markten, | |
- de l'arrêté royal du 30 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot wijziging van het |
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice | koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 |
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, | juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | organisatie van openbare markten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 10 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 10 januari 1999 tot wijziging van het |
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice | koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 |
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics; | juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de |
organisatie van openbare markten; | |
- de l'arrêté royal du 30 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot wijziging van het |
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice | koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 |
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics. | juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de |
organisatie van openbare markten. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999. | Gegeven te Brussel, 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
10. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni | Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni |
1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation | 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation |
öffentlicher Märkte | öffentlicher Märkte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des |
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere | Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere |
des Artikels 7; | des Artikels 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und | Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und |
die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere des Artikels 21; | die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere des Artikels 21; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Dezember 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. |
Dezember 1998; | Dezember 1998; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe | Mittleren Betriebe |
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: | Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: |
Artikel 1 - Der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April | Artikel 1 - Der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April |
1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung | 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung |
des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte | des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte |
vorgesehene Betrag der Pauschalgebühr wird für alle Anträge auf | vorgesehene Betrag der Pauschalgebühr wird für alle Anträge auf |
Erlangung, Ersetzung, Änderung oder Erneuerung der Zulassung für die | Erlangung, Ersetzung, Änderung oder Erneuerung der Zulassung für die |
Ausübung eines Wandergewerbes auf 1.500 Franken festgelegt. | Ausübung eines Wandergewerbes auf 1.500 Franken festgelegt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat in Kraft, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt | Monat in Kraft, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen:Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Von Königs wegen:Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe | Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni | Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni |
1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation | 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation |
öffentlicher Märkte | öffentlicher Märkte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des |
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere | Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere |
der Artikel 4 § 1 Absatz 2, 5 Nr. 1 und 6 Absatz 1 Nr. 1; | der Artikel 4 § 1 Absatz 2, 5 Nr. 1 und 6 Absatz 1 Nr. 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und | Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und |
die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch den Königlichen | die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 29. April 1996; | Erlass vom 29. April 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. Februar 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. Februar 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. |
Februar 1998; | Februar 1998; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 über | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 über |
den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats; | den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 1998, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 1998, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
Wirtschaft, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und | Wirtschaft, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und |
Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe | Betriebe |
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: | Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des | zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des |
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte wird durch | Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« 3. auf den Verkauf, der bei sportlichen oder kulturellen | « 3. auf den Verkauf, der bei sportlichen oder kulturellen |
Veranstaltungen als Nebentätigkeit in Sälen oder auf Geländen | Veranstaltungen als Nebentätigkeit in Sälen oder auf Geländen |
stattfindet, die - selbst nur vorübergehend - speziell für diese | stattfindet, die - selbst nur vorübergehend - speziell für diese |
sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingerichtet worden sind, | sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingerichtet worden sind, |
». | ». |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter zu rein | « Art. 2 - Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter zu rein |
philanthropischen Zwecken, die von Vereinigungen ohne | philanthropischen Zwecken, die von Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Einrichtungen vorgenommen | Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Einrichtungen vorgenommen |
werden, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder | werden, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder |
seinem Beauftragten im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 | seinem Beauftragten im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 |
des Gesetzes die Zulassung erlangt haben, unterliegen nicht den | des Gesetzes die Zulassung erlangt haben, unterliegen nicht den |
Bestimmungen des Gesetzes. » | Bestimmungen des Gesetzes. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Die Zulassung muss per Einschreiben beim Minister | « Art. 3 - § 1 - Die Zulassung muss per Einschreiben beim Minister |
beantragt werden. | beantragt werden. |
Sie wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr für | Sie wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr für |
Veranstaltungen gewährt, die sich insgesamt nicht auf mehr als | Veranstaltungen gewährt, die sich insgesamt nicht auf mehr als |
dreissig Tage pro Jahr erstrecken dürfen, vorbehaltlich einer | dreissig Tage pro Jahr erstrecken dürfen, vorbehaltlich einer |
Abweichung, die auf einen mit Gründen versehenen Antrag des | Abweichung, die auf einen mit Gründen versehenen Antrag des |
Antragstellers hin von dem für den Mittelstand zuständigen Minister | Antragstellers hin von dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
oder seinem Beauftragten gewährt wird. | oder seinem Beauftragten gewährt wird. |
§ 2 - Der Zulassungsantrag muss den Kalender der Veranstaltungen, den | § 2 - Der Zulassungsantrag muss den Kalender der Veranstaltungen, den |
Ort des Verkaufs und die Liste der zum Verkauf angebotenen Produkte | Ort des Verkaufs und die Liste der zum Verkauf angebotenen Produkte |
und gegebenenfalls einen mit Gründen versehenen Antrag auf | und gegebenenfalls einen mit Gründen versehenen Antrag auf |
Überschreitung der Frist von dreissig Tagen enthalten. | Überschreitung der Frist von dreissig Tagen enthalten. |
Der Kalender kann in verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden. Jeder | Der Kalender kann in verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden. Jeder |
Zeitraum muss Gegenstand einer spezifischen, dem Verkauf | Zeitraum muss Gegenstand einer spezifischen, dem Verkauf |
vorausgehenden Zulassung sein. | vorausgehenden Zulassung sein. |
§ 3 - Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss jeder Verkäufer im Besitz einer | § 3 - Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss jeder Verkäufer im Besitz einer |
von der Gemeindeverwaltung für gleichlautend erklärten Abschrift der | von der Gemeindeverwaltung für gleichlautend erklärten Abschrift der |
Zulassung sein. » | Zulassung sein. » |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | « Art. 4 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
gemeinnützige Einrichtungen können die Zulassung erlangen, sofern sie | gemeinnützige Einrichtungen können die Zulassung erlangen, sofern sie |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Die Satzung der Vereinigung oder Einrichtung muss mindestens zwei | 1. Die Satzung der Vereinigung oder Einrichtung muss mindestens zwei |
Jahre vor dem Datum des Einreichens des Antrags auf Zulassung in den | Jahre vor dem Datum des Einreichens des Antrags auf Zulassung in den |
Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht worden sein. | Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht worden sein. |
2. Die Leiter der Vereinigung oder Einrichtung müssen sich | 2. Die Leiter der Vereinigung oder Einrichtung müssen sich |
verpflichten, auf Antrag des für den Mittelstand zuständigen Ministers | verpflichten, auf Antrag des für den Mittelstand zuständigen Ministers |
oder seines Beauftragten die Belege vorzulegen, aus denen hervorgeht, | oder seines Beauftragten die Belege vorzulegen, aus denen hervorgeht, |
dass die Gelder zur Verwirklichung des angegebenen Zwecks verwendet | dass die Gelder zur Verwirklichung des angegebenen Zwecks verwendet |
worden sind. | worden sind. |
3. Für das Anbieten zum Kauf und den Verkauf dürfen die Vereinigungen | 3. Für das Anbieten zum Kauf und den Verkauf dürfen die Vereinigungen |
und Einrichtungen keinesfalls auf die Mitarbeit von Kaufleuten | und Einrichtungen keinesfalls auf die Mitarbeit von Kaufleuten |
zurückgreifen, die daraus irgendeinen finanziellen Vorteil ziehen | zurückgreifen, die daraus irgendeinen finanziellen Vorteil ziehen |
würden. » | würden. » |
Art. 5 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « | Art. 5 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « |
Anerkennung » durch « Zulassung » ersetzt. | Anerkennung » durch « Zulassung » ersetzt. |
Artikel 1. Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Artikel 1.Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 7 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte gelegentliche | « Art. 7 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte gelegentliche |
Verkäufe von Gütern, die dem Verkäufer gehören, unterliegen nicht den | Verkäufe von Gütern, die dem Verkäufer gehören, unterliegen nicht den |
Bestimmungen des Gesetzes, sofern: | Bestimmungen des Gesetzes, sofern: |
1. sie Güter betreffen, die dem Verkäufer gehören und nicht erworben | 1. sie Güter betreffen, die dem Verkäufer gehören und nicht erworben |
worden sind mit dem Ziel, verkauft zu werden, und sie im Rahmen der | worden sind mit dem Ziel, verkauft zu werden, und sie im Rahmen der |
normalen Verwaltung des Privatvermögens erfolgen, | normalen Verwaltung des Privatvermögens erfolgen, |
2. folgende Bedingungen erfüllt sind, wenn sie im Rahmen einer | 2. folgende Bedingungen erfüllt sind, wenn sie im Rahmen einer |
Veranstaltung stattfinden, bei der mehrere nicht professionelle | Veranstaltung stattfinden, bei der mehrere nicht professionelle |
Verkäufer zusammenkommen: | Verkäufer zusammenkommen: |
a) Die Veranstaltung wird von der Gemeinde des Ortes, an dem die | a) Die Veranstaltung wird von der Gemeinde des Ortes, an dem die |
Veranstaltung stattfindet, organisiert oder erlaubt. | Veranstaltung stattfindet, organisiert oder erlaubt. |
b) Die Teilnahme als Verkäufer an einer in diesem Paragraphen | b) Die Teilnahme als Verkäufer an einer in diesem Paragraphen |
erwähnten Veranstaltung unterliegt der vorausgehenden Erlangung einer | erwähnten Veranstaltung unterliegt der vorausgehenden Erlangung einer |
Karte, die von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des | Karte, die von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des |
Antragstellers oder, für Personen, die keinen Hauptwohnort auf | Antragstellers oder, für Personen, die keinen Hauptwohnort auf |
belgischem Staatsgebiet haben, vom Ministerium des Mittelstands | belgischem Staatsgebiet haben, vom Ministerium des Mittelstands |
ausgehändigt wird. | ausgehändigt wird. |
Diese Karte ist gelb und hat die Form der in den Anlagen 1 und 2 zum | Diese Karte ist gelb und hat die Form der in den Anlagen 1 und 2 zum |
vorliegenden Erlass festgelegten Muster. | vorliegenden Erlass festgelegten Muster. |
Sie ist persönlich, unübertragbar und kann nicht Gegenstand eines | Sie ist persönlich, unübertragbar und kann nicht Gegenstand eines |
Duplikats sein. Sie ist ein Jahr gültig und kann jedes Jahr erneuert | Duplikats sein. Sie ist ein Jahr gültig und kann jedes Jahr erneuert |
werden. Sie kann nur Personen ausgehändigt werden, die mindestens | werden. Sie kann nur Personen ausgehändigt werden, die mindestens |
achtzehn Jahre alt sind. | achtzehn Jahre alt sind. |
Ein nicht professioneller Verkäufer kann nur sechsmal pro Jahr an | Ein nicht professioneller Verkäufer kann nur sechsmal pro Jahr an |
einer Veranstaltung teilnehmen. | einer Veranstaltung teilnehmen. |
Vor der Teilnahme an einer Veranstaltung muss der Organisator die | Vor der Teilnahme an einer Veranstaltung muss der Organisator die |
Karte des Teilnehmers mit wischfester Tinte mit einem Sichtvermerk | Karte des Teilnehmers mit wischfester Tinte mit einem Sichtvermerk |
versehen und datieren. | versehen und datieren. |
Der Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung im | Der Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung im |
Besitz dieser Karte sein. | Besitz dieser Karte sein. |
Die Gemeindeverwaltung kann ebenfalls die Teilnahme von Personen unter | Die Gemeindeverwaltung kann ebenfalls die Teilnahme von Personen unter |
achtzehn Jahren an einer Veranstaltung erlauben, die spezifisch für | achtzehn Jahren an einer Veranstaltung erlauben, die spezifisch für |
diese Teilnehmerkategorie organisiert wird. » | diese Teilnehmerkategorie organisiert wird. » |
Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Im Rahmen der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten | « Im Rahmen der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten |
gelegentlichen Veranstaltungen von ortsansässigen Kaufleuten können | gelegentlichen Veranstaltungen von ortsansässigen Kaufleuten können |
die Gemeindeverwaltungen auf Antrag der ortsansässigen Kaufleute für | die Gemeindeverwaltungen auf Antrag der ortsansässigen Kaufleute für |
Wandergewerbetreibende von diesem Verbot abweichen. » | Wandergewerbetreibende von diesem Verbot abweichen. » |
Art. 3 - Die Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass werden dem | Art. 3 - Die Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass werden dem |
Königlichen Erlass vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom | Königlichen Erlass vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom |
25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die | 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die |
Organisation öffentlicher Märkte als Anlagen IV beziehungsweise V | Organisation öffentlicher Märkte als Anlagen IV beziehungsweise V |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 6, der am ersten Tag des dritten Monats nach dieser | Artikel 6, der am ersten Tag des dritten Monats nach dieser |
Veröffentlichung in Kraft tritt. | Veröffentlichung in Kraft tritt. |
Art. 5 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister, | Art. 5 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister, |
Unser für Innere Angelegenheiten zuständiger Minister und Unser für | Unser für Innere Angelegenheiten zuständiger Minister und Unser für |
den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, | den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage 1 Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. ALBERT | Anlage 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |