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Vue multilingue de Arrêté Royal du 15/12/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten
MINISTERE DE L'INTERIEUR 15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25 juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de organisatie van openbare markten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 10 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 10 januari 1999 tot wijziging van het
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de
organisatie van openbare markten,
- de l'arrêté royal du 30 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot wijziging van het
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics, juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat organisatie van openbare markten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 10 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 10 januari 1999 tot wijziging van het
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics; juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de
organisatie van openbare markten;
- de l'arrêté royal du 30 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 3 - van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot wijziging van het
avril 1995 portant exécution de la loi du 25 juin 1993 sur l'exercice koninklijk besluit van 3 april 1995 tot uitvoering van de wet van 25
d'activités ambulantes et l'organisation des marchés publics. juni 1993 betreffende de uitoefening van ambulante activiteiten en de
organisatie van openbare markten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999. Gegeven te Brussel, 15 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
10. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni
1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation
öffentlicher Märkte öffentlicher Märkte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere
des Artikels 7; des Artikels 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des
Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und
die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere des Artikels 21; die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Dezember 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
Dezember 1998; Dezember 1998;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir:
Artikel 1 - Der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April Artikel 1 - Der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April
1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung
des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte
vorgesehene Betrag der Pauschalgebühr wird für alle Anträge auf vorgesehene Betrag der Pauschalgebühr wird für alle Anträge auf
Erlangung, Ersetzung, Änderung oder Erneuerung der Zulassung für die Erlangung, Ersetzung, Änderung oder Erneuerung der Zulassung für die
Ausübung eines Wandergewerbes auf 1.500 Franken festgelegt. Ausübung eines Wandergewerbes auf 1.500 Franken festgelegt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat in Kraft, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt Monat in Kraft, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 3 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen:Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Von Königs wegen:Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni
1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation
öffentlicher Märkte öffentlicher Märkte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere
der Artikel 4 § 1 Absatz 2, 5 Nr. 1 und 6 Absatz 1 Nr. 1; der Artikel 4 § 1 Absatz 2, 5 Nr. 1 und 6 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des
Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und
die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch den Königlichen die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 29. April 1996; Erlass vom 29. April 1996;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. Februar 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. Februar 1998;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Februar 1998; Februar 1998;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 über Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Februar 1998 über
den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats; den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 1998, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Wirtschaft, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und Wirtschaft, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und
Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe Betriebe
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995
zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte wird durch Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. auf den Verkauf, der bei sportlichen oder kulturellen « 3. auf den Verkauf, der bei sportlichen oder kulturellen
Veranstaltungen als Nebentätigkeit in Sälen oder auf Geländen Veranstaltungen als Nebentätigkeit in Sälen oder auf Geländen
stattfindet, die - selbst nur vorübergehend - speziell für diese stattfindet, die - selbst nur vorübergehend - speziell für diese
sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingerichtet worden sind, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingerichtet worden sind,
». ».
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter zu rein « Art. 2 - Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter zu rein
philanthropischen Zwecken, die von Vereinigungen ohne philanthropischen Zwecken, die von Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Einrichtungen vorgenommen Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Einrichtungen vorgenommen
werden, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder werden, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder
seinem Beauftragten im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 seinem Beauftragten im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1
des Gesetzes die Zulassung erlangt haben, unterliegen nicht den des Gesetzes die Zulassung erlangt haben, unterliegen nicht den
Bestimmungen des Gesetzes. » Bestimmungen des Gesetzes. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Die Zulassung muss per Einschreiben beim Minister « Art. 3 - § 1 - Die Zulassung muss per Einschreiben beim Minister
beantragt werden. beantragt werden.
Sie wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr für Sie wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr für
Veranstaltungen gewährt, die sich insgesamt nicht auf mehr als Veranstaltungen gewährt, die sich insgesamt nicht auf mehr als
dreissig Tage pro Jahr erstrecken dürfen, vorbehaltlich einer dreissig Tage pro Jahr erstrecken dürfen, vorbehaltlich einer
Abweichung, die auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Abweichung, die auf einen mit Gründen versehenen Antrag des
Antragstellers hin von dem für den Mittelstand zuständigen Minister Antragstellers hin von dem für den Mittelstand zuständigen Minister
oder seinem Beauftragten gewährt wird. oder seinem Beauftragten gewährt wird.
§ 2 - Der Zulassungsantrag muss den Kalender der Veranstaltungen, den § 2 - Der Zulassungsantrag muss den Kalender der Veranstaltungen, den
Ort des Verkaufs und die Liste der zum Verkauf angebotenen Produkte Ort des Verkaufs und die Liste der zum Verkauf angebotenen Produkte
und gegebenenfalls einen mit Gründen versehenen Antrag auf und gegebenenfalls einen mit Gründen versehenen Antrag auf
Überschreitung der Frist von dreissig Tagen enthalten. Überschreitung der Frist von dreissig Tagen enthalten.
Der Kalender kann in verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden. Jeder Der Kalender kann in verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden. Jeder
Zeitraum muss Gegenstand einer spezifischen, dem Verkauf Zeitraum muss Gegenstand einer spezifischen, dem Verkauf
vorausgehenden Zulassung sein. vorausgehenden Zulassung sein.
§ 3 - Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss jeder Verkäufer im Besitz einer § 3 - Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss jeder Verkäufer im Besitz einer
von der Gemeindeverwaltung für gleichlautend erklärten Abschrift der von der Gemeindeverwaltung für gleichlautend erklärten Abschrift der
Zulassung sein. » Zulassung sein. »
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und « Art. 4 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
gemeinnützige Einrichtungen können die Zulassung erlangen, sofern sie gemeinnützige Einrichtungen können die Zulassung erlangen, sofern sie
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Satzung der Vereinigung oder Einrichtung muss mindestens zwei 1. Die Satzung der Vereinigung oder Einrichtung muss mindestens zwei
Jahre vor dem Datum des Einreichens des Antrags auf Zulassung in den Jahre vor dem Datum des Einreichens des Antrags auf Zulassung in den
Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht worden sein. Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht worden sein.
2. Die Leiter der Vereinigung oder Einrichtung müssen sich 2. Die Leiter der Vereinigung oder Einrichtung müssen sich
verpflichten, auf Antrag des für den Mittelstand zuständigen Ministers verpflichten, auf Antrag des für den Mittelstand zuständigen Ministers
oder seines Beauftragten die Belege vorzulegen, aus denen hervorgeht, oder seines Beauftragten die Belege vorzulegen, aus denen hervorgeht,
dass die Gelder zur Verwirklichung des angegebenen Zwecks verwendet dass die Gelder zur Verwirklichung des angegebenen Zwecks verwendet
worden sind. worden sind.
3. Für das Anbieten zum Kauf und den Verkauf dürfen die Vereinigungen 3. Für das Anbieten zum Kauf und den Verkauf dürfen die Vereinigungen
und Einrichtungen keinesfalls auf die Mitarbeit von Kaufleuten und Einrichtungen keinesfalls auf die Mitarbeit von Kaufleuten
zurückgreifen, die daraus irgendeinen finanziellen Vorteil ziehen zurückgreifen, die daraus irgendeinen finanziellen Vorteil ziehen
würden. » würden. »
Art. 5 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 5 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort «
Anerkennung » durch « Zulassung » ersetzt. Anerkennung » durch « Zulassung » ersetzt.
Artikel 1. Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung

Artikel 1.Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung

ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte gelegentliche « Art. 7 - In Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte gelegentliche
Verkäufe von Gütern, die dem Verkäufer gehören, unterliegen nicht den Verkäufe von Gütern, die dem Verkäufer gehören, unterliegen nicht den
Bestimmungen des Gesetzes, sofern: Bestimmungen des Gesetzes, sofern:
1. sie Güter betreffen, die dem Verkäufer gehören und nicht erworben 1. sie Güter betreffen, die dem Verkäufer gehören und nicht erworben
worden sind mit dem Ziel, verkauft zu werden, und sie im Rahmen der worden sind mit dem Ziel, verkauft zu werden, und sie im Rahmen der
normalen Verwaltung des Privatvermögens erfolgen, normalen Verwaltung des Privatvermögens erfolgen,
2. folgende Bedingungen erfüllt sind, wenn sie im Rahmen einer 2. folgende Bedingungen erfüllt sind, wenn sie im Rahmen einer
Veranstaltung stattfinden, bei der mehrere nicht professionelle Veranstaltung stattfinden, bei der mehrere nicht professionelle
Verkäufer zusammenkommen: Verkäufer zusammenkommen:
a) Die Veranstaltung wird von der Gemeinde des Ortes, an dem die a) Die Veranstaltung wird von der Gemeinde des Ortes, an dem die
Veranstaltung stattfindet, organisiert oder erlaubt. Veranstaltung stattfindet, organisiert oder erlaubt.
b) Die Teilnahme als Verkäufer an einer in diesem Paragraphen b) Die Teilnahme als Verkäufer an einer in diesem Paragraphen
erwähnten Veranstaltung unterliegt der vorausgehenden Erlangung einer erwähnten Veranstaltung unterliegt der vorausgehenden Erlangung einer
Karte, die von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des Karte, die von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des
Antragstellers oder, für Personen, die keinen Hauptwohnort auf Antragstellers oder, für Personen, die keinen Hauptwohnort auf
belgischem Staatsgebiet haben, vom Ministerium des Mittelstands belgischem Staatsgebiet haben, vom Ministerium des Mittelstands
ausgehändigt wird. ausgehändigt wird.
Diese Karte ist gelb und hat die Form der in den Anlagen 1 und 2 zum Diese Karte ist gelb und hat die Form der in den Anlagen 1 und 2 zum
vorliegenden Erlass festgelegten Muster. vorliegenden Erlass festgelegten Muster.
Sie ist persönlich, unübertragbar und kann nicht Gegenstand eines Sie ist persönlich, unübertragbar und kann nicht Gegenstand eines
Duplikats sein. Sie ist ein Jahr gültig und kann jedes Jahr erneuert Duplikats sein. Sie ist ein Jahr gültig und kann jedes Jahr erneuert
werden. Sie kann nur Personen ausgehändigt werden, die mindestens werden. Sie kann nur Personen ausgehändigt werden, die mindestens
achtzehn Jahre alt sind. achtzehn Jahre alt sind.
Ein nicht professioneller Verkäufer kann nur sechsmal pro Jahr an Ein nicht professioneller Verkäufer kann nur sechsmal pro Jahr an
einer Veranstaltung teilnehmen. einer Veranstaltung teilnehmen.
Vor der Teilnahme an einer Veranstaltung muss der Organisator die Vor der Teilnahme an einer Veranstaltung muss der Organisator die
Karte des Teilnehmers mit wischfester Tinte mit einem Sichtvermerk Karte des Teilnehmers mit wischfester Tinte mit einem Sichtvermerk
versehen und datieren. versehen und datieren.
Der Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung im Der Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung im
Besitz dieser Karte sein. Besitz dieser Karte sein.
Die Gemeindeverwaltung kann ebenfalls die Teilnahme von Personen unter Die Gemeindeverwaltung kann ebenfalls die Teilnahme von Personen unter
achtzehn Jahren an einer Veranstaltung erlauben, die spezifisch für achtzehn Jahren an einer Veranstaltung erlauben, die spezifisch für
diese Teilnehmerkategorie organisiert wird. » diese Teilnehmerkategorie organisiert wird. »
Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Im Rahmen der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten « Im Rahmen der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten
gelegentlichen Veranstaltungen von ortsansässigen Kaufleuten können gelegentlichen Veranstaltungen von ortsansässigen Kaufleuten können
die Gemeindeverwaltungen auf Antrag der ortsansässigen Kaufleute für die Gemeindeverwaltungen auf Antrag der ortsansässigen Kaufleute für
Wandergewerbetreibende von diesem Verbot abweichen. » Wandergewerbetreibende von diesem Verbot abweichen. »
Art. 3 - Die Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass werden dem Art. 3 - Die Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass werden dem
Königlichen Erlass vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom Königlichen Erlass vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die
Organisation öffentlicher Märkte als Anlagen IV beziehungsweise V Organisation öffentlicher Märkte als Anlagen IV beziehungsweise V
beigefügt. beigefügt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 6, der am ersten Tag des dritten Monats nach dieser Artikel 6, der am ersten Tag des dritten Monats nach dieser
Veröffentlichung in Kraft tritt. Veröffentlichung in Kraft tritt.
Art. 5 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister, Art. 5 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister,
Unser für Innere Angelegenheiten zuständiger Minister und Unser für Unser für Innere Angelegenheiten zuständiger Minister und Unser für
den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage 1 Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999. ALBERT Anlage 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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