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Arrêté Royal du 15 avril 2018
publié le 14 novembre 2019

Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux en matière de marchés publics et de concessions et adaptant un seuil dans la loi du 17 juin 2013 relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics, de certains marchés de travaux, de fournitures et de services et de concessions. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal chancellerie du premier ministre
numac
2019042360
pub.
14/11/2019
prom.
15/04/2018
ELI
eli/arrete/2018/04/15/2019042360/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE


15 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux en matière de marchés publics et de concessions et adaptant un seuil dans la loi du 17 juin 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/06/2013 pub. 07/10/2013 numac 2013000623 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics et de certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande fermer relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics, de certains marchés de travaux, de fournitures et de services et de concessions. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 46 à 62 de l'arrêté royal du 15 avril 2018 modifiant plusieurs arrêtés royaux en matière de marchés publics et de concessions et adaptant un seuil dans la loi du 17 juin 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/06/2013 pub. 07/10/2013 numac 2013000623 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics et de certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande fermer relative à la motivation, à l'information et aux voies de recours en matière de marchés publics, de certains marchés de travaux, de fournitures et de services et de concessions (Moniteur belge du 18 avril 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse im Bereich der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen und zur Anpassung eines Schwellenwertes im Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und der Konzessionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 2, 22 Absatz 3, 26, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 35, 37 § 2 Absatz 3, 40/1 § 1 Absatz 1 und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2016, und 45 Absatz 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und der Konzessionen, der Artikel 29 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 16.

Februar 2017, und 61 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, der Artikel 9 Absatz 1, 12 Absatz 2, 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 36 § 5, 37 § 6, 38 § 9, 39 § 9, 40 § 7, 41 § 7, 42 § 4, 44 § 5, 45 § 5, 46 § 3, 48 Absatz 4, 50 Absatz 1, 68 § 2, 72, 74, 81 § 5, 86 Absatz 1, 118 § 5, 119 § 3, 120 § 3, 121 § 8 Absatz 2, 122 § 7, 123 § 3, 124 § 3, 132 Absatz 1, 151 § 3 Absatz 1, 153 Nr. 1, 156 § 1, 168 § 2 Absatz 1 und § 3, 169 Absatz 3, 171 Absatz 1 und 193;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, der Artikel 3 § 1 Absatz 5, 35, 46 § 7, 62 § 2 Absatz 1 und § 3 und 63 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2010 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Rahmen öffentlicher Aufträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler Ebene;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Energieeffizienzanforderungen im Rahmen bestimmter öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2017 über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 25. September 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 25. September 2017 durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Oktober 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4.

Dezember 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.690/1 des Staatsrates vom 16. Februar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: [...] KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen Art. 46 - Artikel 37 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen wird wie folgt ersetzt: "Der Wert der Angebote wird Mehrwertsteuer einbegriffen bewertet, wenn die Mehrwertsteuer Kosten für Auftraggeber mit sich bringt." Art. 47 - In den einleitenden Sätzen von Artikel 40 §§ 2 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Messungen und Leistungen" jeweils durch die Wörter "Maßnahmen und Lasten" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 und § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "spätestens am Stichtag" jeweils durch die Wörter "vor dem Enddatum und der Enduhrzeit" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "das Enddatum und die Enduhrzeit" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 80 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Ab dem gegebenenfalls verlängerten Schlusstermin" durch die Wörter "Ab dem gegebenenfalls verlängerten Enddatum und der gegebenenfalls verlängerten Enduhrzeit" ersetzt.

Art. 51 - In Artikel 81 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Datum und der Uhrzeit" ersetzt.

Art. 52 - In Artikel 87 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit" jeweils durch die Wörter "dem Enddatum und der Enduhrzeit" ersetzt.

Art. 53 - In Artikel 89 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Datum und der Uhrzeit" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel 91 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "äußerstes Datum und äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "Enddatum und Enduhrzeit" ersetzt.

Art. 55 - In denselben Erlass wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterrichtung für die in den Artikeln 114 und 115 des Gesetzes erwähnten Aufträge Art. 123/1 - Auftraggeber melden der Europäischen Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung der Artikel 114 §§ 2 und 3 und 115 des Gesetzes: 1. die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, 2.Art und Wert der jeweiligen öffentlichen Aufträge, 3. die Angaben, die nach Auffassung der Europäischen Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschafts-unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 114 beziehungsweise 115 des Gesetzes genügen. Eine Abschrift der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung wird ebenfalls sofort der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle übermittelt." Art. 56 - Artikel 130 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "treten die Artikel 14 § 1 Absatz 1 und 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge" durch die Wörter "tritt Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen, tritt Artikel 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes am 18.April 2018 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird." KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2017 über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen Art. 57 - In Artikel 25 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25.

Juni 2017 über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen werden die Wörter "das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit" durch die Wörter "das Enddatum und die Enduhrzeit" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit" durch die Wörter "dem Enddatum und der Enduhrzeit" ersetzt.

Art. 59 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 27 desselben Erlasses] Art. 60 - [Abänderung der Anlage 1.A zu demselben Erlass] KAPITEL 9 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 61 - Vorliegender Erlass mit Ausnahme der Artikel 7, 9, 11, 13, 31, 44, 46 und 56 tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 13 wird wirksam mit 30. Juni 2017.

Die Artikel 44 und 56 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungsdatum das Datum der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen.

Die Artikel 7, 9, 11, 31 und 46 treten am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungs-datum das Datum der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen.

Art. 62 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL

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