publié le 20 septembre 2018
Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense. - Traduction allemande
MINISTERE DE LA DEFENSE
14 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 2013 fixant la composition et le fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense (Moniteur belge du 31 octobre 2013).
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb der Landesverteidigung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, des Artikels 178/2 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2007 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist;
Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls N-336 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/959/2/V des Staatsrates vom 9.
September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1. - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte; 2. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung;3. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources; 4 "die Beschwerdeinstanz": die in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnte Beschwerdeinstanz; 5 "der Erschienene": die Person, die vor der Beschwerdeinstanz erscheinen muss.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3, besteht die Beschwerdeinstanz, gemäß Artikel 178/2 Absatz 5 des Gesetzes, aus drei ordentlichen Mitgliedern, die die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. ein Vorsitzender, höherer Offizier oder Generaloffizier mit einem höheren Dienstgrad als jenem des Vorsitzenden der Instanz oder der Behörde, die die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wird, getroffen hat, oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im selben Dienstgrad derselben Personalkategorie;2. zwei Mitglieder mit einem höheren Dienstgrad als jenem des Erschienenen oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im selben Dienstgrad derselben Personalkategorie. § 2 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: 1. einem Vorsitzenden, der mindestens einen Dienstgrad eines höheren Offiziers der Generaldirektion Ausbildung innehat;2. einer Militärperson der Generaldirektion Ausbildung oder der Generalstabsabteilung Einsätze und Training, die mindestens derselben Personalkategorie wie der Erschienene angehört und mindestens einen Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat;3. einer Militärperson der Generaldirektion Human Resources, die mindestens derselben Personalkategorie wie der Erschienene angehört und mindestens einen Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat. § 3 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: 1. einem Mitglied pro repräsentative Gewerkschaft des Militärpersonals;2. einer Zahl von Militärpersonen, gleich der in Nr.1 genannten Zahl, von denen der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied derselben Personalkategorie wie jener des Erschienenen angehören.
Art. 3 - Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen nicht an dem Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung führte, beteiligt sein.
Art. 4 - Ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden für jedes ordentliche Mitglied der Beschwerdeinstanz angewiesen. Die stellvertretenden Mitglieder müssen die gleichen Bedingungen zur Anweisung wie jene der ordentlichen Mitglieder erfüllen.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4, weist der DGHR die für ein Jahr mit der Ausübung der Funktionen als ordentliche und stellvertretende Mitglieder beauftragten Militärpersonen an: 1. die der Generaldirektion Human Resources angehören;2. auf Vorschlag des Generaldirektors oder des zuständigen Unterstabschefs, für die Militärpersonen, die einer anderen Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören. § 2 - In den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen werden die Militärpersonen, die für ein Jahr mit der Ausübung der Funktionen als ordentliche und stellvertretende Mitglieder der Beschwerdeinstanz beauftragt werden, vom Generaldirektor Ausbildung angewiesen: 1. von Amts wegen für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Ausbildung angehören;2. auf Vorschlag des: a) DGHR, für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human Resources angehören;b) Unterstabschefs Einsätze und Training, für die Militärpersonen, die der Generalstabsabteilung Einsätze und Training angehören. § 3 - In den in Artikel 178/2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fällen werden die Vertreter der repräsentativen Gewerkschaften aus ihrer Mitte angewiesen. § 4 - Wenn der Vorsitzende in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses der DGHR, der Generaldirektor Ausbildung, der Verteidigungschef oder der Minister ist, ist keine vorherige Anweisung erforderlich.
Art. 6 - Die Beschwerdeinstanz wird von einem vom Vorsitzenden angewiesenen Sekretär unterstützt.
Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde kann jedoch ein oder mehrere ständige Sekretariate für eine oder mehrere der in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen einrichten.
Art. 7 - Neben den Entscheidungen, die die Beschwerdeinstanz in Anwendung der Artikel 71 bis 72/2 und 101/1 Absatz 2 des Gesetzes treffen kann, kann die Beschwerdeinstanz eine oder mehrere der folgenden Entscheidungen treffen: 1. die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wird, bestätigen.2. eine der anderen Entscheidungen treffen, die die Behörde, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, treffen konnte;3. die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig erklären. Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 21. November 2007 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist, wird aufgehoben.
Art. 9 - Als Übergangsmaßnahme unterliegt jedes Verfahren bezüglich einer gegen eine der in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen eingelegten Beschwerde, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingeleitet wurde, den am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Art. 11 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung, P. DE CREM