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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/10/2013
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Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de beroepsinstantie binnen Defensie. - Duitse vertaling
MINISTERE DE LA DEFENSE MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING
14 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal fixant la composition et le 14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense. - samenstelling en de werking van de beroepsinstantie binnen Defensie. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 octobre 2013 fixant la composition et le besluit van 14 oktober 2013 tot vaststelling van de samenstelling en
fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense (Moniteur de werking van de beroepsinstantie binnen Defensie (Belgisch
belge du 31 octobre 2013). Staatsblad van 31 oktober 2013).
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb
der Landesverteidigung der Landesverteidigung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts
der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders
der Streitkräfte, des Artikels 178/2 Absatz 5, eingefügt durch das der Streitkräfte, des Artikels 178/2 Absatz 5, eingefügt durch das
Gesetz vom 31. Juli 2013; Gesetz vom 31. Juli 2013;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2007 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2007 zur Festlegung
der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die
mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine
Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der
Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist; Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist;
Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls
N-336 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; N-336 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/959/2/V des Staatsrates vom 9. Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/959/2/V des Staatsrates vom 9.
September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1. - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten

Artikel 1.- Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten

folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des
Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven
Kaders der Streitkräfte; Kaders der Streitkräfte;
2. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung; 2. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung;
3. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources; 3. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources;
4 "die Beschwerdeinstanz": die in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnte 4 "die Beschwerdeinstanz": die in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnte
Beschwerdeinstanz; Beschwerdeinstanz;
5 "der Erschienene": die Person, die vor der Beschwerdeinstanz 5 "der Erschienene": die Person, die vor der Beschwerdeinstanz
erscheinen muss. erscheinen muss.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3, Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3,
besteht die Beschwerdeinstanz, gemäß Artikel 178/2 Absatz 5 des besteht die Beschwerdeinstanz, gemäß Artikel 178/2 Absatz 5 des
Gesetzes, aus drei ordentlichen Mitgliedern, die die folgenden Gesetzes, aus drei ordentlichen Mitgliedern, die die folgenden
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. ein Vorsitzender, höherer Offizier oder Generaloffizier mit einem 1. ein Vorsitzender, höherer Offizier oder Generaloffizier mit einem
höheren Dienstgrad als jenem des Vorsitzenden der Instanz oder der höheren Dienstgrad als jenem des Vorsitzenden der Instanz oder der
Behörde, die die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt Behörde, die die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt
wird, getroffen hat, oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im wird, getroffen hat, oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im
selben Dienstgrad derselben Personalkategorie; selben Dienstgrad derselben Personalkategorie;
2. zwei Mitglieder mit einem höheren Dienstgrad als jenem des 2. zwei Mitglieder mit einem höheren Dienstgrad als jenem des
Erschienenen oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im selben Erschienenen oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im selben
Dienstgrad derselben Personalkategorie. Dienstgrad derselben Personalkategorie.
§ 2 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. § 2 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr.
4 und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: 4 und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus:
1. einem Vorsitzenden, der mindestens einen Dienstgrad eines höheren 1. einem Vorsitzenden, der mindestens einen Dienstgrad eines höheren
Offiziers der Generaldirektion Ausbildung innehat; Offiziers der Generaldirektion Ausbildung innehat;
2. einer Militärperson der Generaldirektion Ausbildung oder der 2. einer Militärperson der Generaldirektion Ausbildung oder der
Generalstabsabteilung Einsätze und Training, die mindestens derselben Generalstabsabteilung Einsätze und Training, die mindestens derselben
Personalkategorie wie der Erschienene angehört und mindestens einen Personalkategorie wie der Erschienene angehört und mindestens einen
Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat; Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat;
3. einer Militärperson der Generaldirektion Human Resources, die 3. einer Militärperson der Generaldirektion Human Resources, die
mindestens derselben Personalkategorie wie der Erschienene angehört mindestens derselben Personalkategorie wie der Erschienene angehört
und mindestens einen Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat. und mindestens einen Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat.
§ 3 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 6 des § 3 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 6 des
Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus:
1. einem Mitglied pro repräsentative Gewerkschaft des 1. einem Mitglied pro repräsentative Gewerkschaft des
Militärpersonals; Militärpersonals;
2. einer Zahl von Militärpersonen, gleich der in Nr. 1 genannten Zahl, 2. einer Zahl von Militärpersonen, gleich der in Nr. 1 genannten Zahl,
von denen der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied derselben von denen der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied derselben
Personalkategorie wie jener des Erschienenen angehören. Personalkategorie wie jener des Erschienenen angehören.
Art. 3 - Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen nicht an dem Art. 3 - Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen nicht an dem
Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung führte, beteiligt sein. Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung führte, beteiligt sein.
Art. 4 - Ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden für jedes Art. 4 - Ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden für jedes
ordentliche Mitglied der Beschwerdeinstanz angewiesen. Die ordentliche Mitglied der Beschwerdeinstanz angewiesen. Die
stellvertretenden Mitglieder müssen die gleichen Bedingungen zur stellvertretenden Mitglieder müssen die gleichen Bedingungen zur
Anweisung wie jene der ordentlichen Mitglieder erfüllen. Anweisung wie jene der ordentlichen Mitglieder erfüllen.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4, Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4,
weist der DGHR die für ein Jahr mit der Ausübung der Funktionen als weist der DGHR die für ein Jahr mit der Ausübung der Funktionen als
ordentliche und stellvertretende Mitglieder beauftragten ordentliche und stellvertretende Mitglieder beauftragten
Militärpersonen an: Militärpersonen an:
1. die der Generaldirektion Human Resources angehören; 1. die der Generaldirektion Human Resources angehören;
2. auf Vorschlag des Generaldirektors oder des zuständigen 2. auf Vorschlag des Generaldirektors oder des zuständigen
Unterstabschefs, für die Militärpersonen, die einer anderen Unterstabschefs, für die Militärpersonen, die einer anderen
Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören. Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören.
§ 2 - In den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes § 2 - In den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes
erwähnten Fällen werden die Militärpersonen, die für ein Jahr mit der erwähnten Fällen werden die Militärpersonen, die für ein Jahr mit der
Ausübung der Funktionen als ordentliche und stellvertretende Ausübung der Funktionen als ordentliche und stellvertretende
Mitglieder der Beschwerdeinstanz beauftragt werden, vom Mitglieder der Beschwerdeinstanz beauftragt werden, vom
Generaldirektor Ausbildung angewiesen: Generaldirektor Ausbildung angewiesen:
1. von Amts wegen für die Militärpersonen, die der Generaldirektion 1. von Amts wegen für die Militärpersonen, die der Generaldirektion
Ausbildung angehören; Ausbildung angehören;
2. auf Vorschlag des: 2. auf Vorschlag des:
a) DGHR, für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human a) DGHR, für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human
Resources angehören; Resources angehören;
b) Unterstabschefs Einsätze und Training, für die Militärpersonen, die b) Unterstabschefs Einsätze und Training, für die Militärpersonen, die
der Generalstabsabteilung Einsätze und Training angehören. der Generalstabsabteilung Einsätze und Training angehören.
§ 3 - In den in Artikel 178/2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fällen § 3 - In den in Artikel 178/2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fällen
werden die Vertreter der repräsentativen Gewerkschaften aus ihrer werden die Vertreter der repräsentativen Gewerkschaften aus ihrer
Mitte angewiesen. Mitte angewiesen.
§ 4 - Wenn der Vorsitzende in Anwendung des Gesetzes oder des § 4 - Wenn der Vorsitzende in Anwendung des Gesetzes oder des
vorliegenden Erlasses der DGHR, der Generaldirektor Ausbildung, der vorliegenden Erlasses der DGHR, der Generaldirektor Ausbildung, der
Verteidigungschef oder der Minister ist, ist keine vorherige Anweisung Verteidigungschef oder der Minister ist, ist keine vorherige Anweisung
erforderlich. erforderlich.
Art. 6 - Die Beschwerdeinstanz wird von einem vom Vorsitzenden Art. 6 - Die Beschwerdeinstanz wird von einem vom Vorsitzenden
angewiesenen Sekretär unterstützt. angewiesenen Sekretär unterstützt.
Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde kann jedoch ein oder Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde kann jedoch ein oder
mehrere ständige Sekretariate für eine oder mehrere der in Artikel mehrere ständige Sekretariate für eine oder mehrere der in Artikel
178/2 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen einrichten. 178/2 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen einrichten.
Art. 7 - Neben den Entscheidungen, die die Beschwerdeinstanz in Art. 7 - Neben den Entscheidungen, die die Beschwerdeinstanz in
Anwendung der Artikel 71 bis 72/2 und 101/1 Absatz 2 des Gesetzes Anwendung der Artikel 71 bis 72/2 und 101/1 Absatz 2 des Gesetzes
treffen kann, kann die Beschwerdeinstanz eine oder mehrere der treffen kann, kann die Beschwerdeinstanz eine oder mehrere der
folgenden Entscheidungen treffen: folgenden Entscheidungen treffen:
1. die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wird, 1. die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wird,
bestätigen. bestätigen.
2. eine der anderen Entscheidungen treffen, die die Behörde, die die 2. eine der anderen Entscheidungen treffen, die die Behörde, die die
angefochtene Entscheidung getroffen hat, treffen konnte; angefochtene Entscheidung getroffen hat, treffen konnte;
3. die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig erklären. 3. die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig erklären.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 21. November 2007 zur Festlegung Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 21. November 2007 zur Festlegung
der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die
mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine
Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der
Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist, wird aufgehoben. Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist, wird aufgehoben.
Art. 9 - Als Übergangsmaßnahme unterliegt jedes Verfahren bezüglich Art. 9 - Als Übergangsmaßnahme unterliegt jedes Verfahren bezüglich
einer gegen eine der in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnten einer gegen eine der in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnten
Entscheidungen eingelegten Beschwerde, das vor Inkrafttreten des Entscheidungen eingelegten Beschwerde, das vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses eingeleitet wurde, den am Tag vor Inkrafttreten vorliegenden Erlasses eingeleitet wurde, den am Tag vor Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen. Verordnungsbestimmungen.
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Art. 11 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit Art. 11 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013. Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung, Der Minister der Landesverteidigung,
P. DE CREM P. DE CREM
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