publié le 12 juin 2012
Arrêté royal relatif à la recherche de substances radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif à la gestion des établissements sensibles en matière de sources orphelines. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal relatif à la recherche de substances radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif à la gestion des établissements sensibles en matière de sources orphelines. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 octobre 2011 relatif à la recherche de substances radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif à la gestion des établissements sensibles en matière de sources orphelines (Moniteur belge du 25 novembre 2011, err. du 2 décembre 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2003, des Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 15, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. April 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 17. April 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 6. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14. Juli 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 31. Januar 2011; Aufgrund der Gutachten Nr. 49.314/3 und Nr. 50.225/3 des Staatsrates vom 15. März 2011 beziehungsweise 20. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen teilweise um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - "herrenloser Strahlenquelle": in Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnte Quelle, - "Nuklearkontrollbehörde": die Föderale Nuklearkontrollbehörde, geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, - "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Strömen": Stoff- und Abfallströme, in denen radioaktive Stoffe, insbesondere in Anlage 1 aufgeführte herrenlose Strahlenquellen, entdeckt werden können, - "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenem Betrieb": Anlage oder Gelände, wo ein oder mehrere vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme behandelt werden, wo die Umwelt und die Volksgesundheit gefährdende Tätigkeiten ausgeführt werden und die beziehungsweise das daher aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig ist oder einer Umweltgenehmigung unterliegt, - "Screening": Detektion radioaktiver Stoffe in vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Strömen durch die Installation eines oder mehrerer Messinstrumente, - "Betreiber": natürliche oder juristische Person, die für die Betreibung eines aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften meldepflichtigen oder einer Umweltgenehmigung unterliegenden Betriebs verantwortlich ist, - "Messinstrument": an einer festen Stelle (zum Beispiel am Eingang zu einem Gelände, oberhalb eines Materialtransportbands,...) befestigtes Instrument zur empfindlichen und automatischen Messung des Vorhandenseins von Strahlenquellen oder radioaktiven Stoffen in Fahrzeugen, Ladungen und Stoffströmen, und zwar unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Ströme, - "für die Abfallpolitik zuständiger regionaler Behörde": die "Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij" in der Flämischen Region, das "Wallonische Amt für Abfälle" in der Wallonischen Region und das "Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement / Brussels Instituut voor Milieubeheer" in der Region Brüssel-Hauptstadt, - "Europäischem Abfallverzeichnis": durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle festgelegtes Abfallverzeichnis, - "Intervention": menschliches Handeln zur Verhütung oder Reduzierung der Strahlenexposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht Teil einer Tätigkeit sind oder ausser Kontrolle sind, durch Einwirkung auf Strahlenquellen, Übertragungspfade und Einzelpersonen, bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung einer herrenlosen Strahlenquelle, - "Intervenient": zur Ausführung von Interventionen bestimmte und ausgebildete Person, - "zugelassenem Sachverständigem": von der Nuklearkontrollbehörde in Anwendung von Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen zugelassenen Sachverständigen, - "Aktionsschwelle": Die Aktionsschwelle wird auf höchstens das Zweifache der natürlichen Hintergrundstrahlung festgelegt, - "Alarmschwelle": Die Alarmschwelle wird auf höchstens 5Sigma oberhalb der natürlichen Hintergrundstrahlung (Sigma ist die Standardabweichung der natürlichen Hintergrundstrahlung) festgelegt, - "Warnschwelle": Schwelle, oberhalb der die Intervention von einem zugelassenen Sachverständigen ausgeführt werden muss. Diese Schwelle wird auf das Zwanzigfache der natürlichen Hintergrundstrahlung festgelegt. - "homogenem Alarm": durch homogene Verteilung der Radioaktivität in der Ladung ausgelösten Alarm.
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen genehmigten Betriebe, insofern Messinstrumente im Rahmen dieser Genehmigung benutzt werden.
KAPITEL 2 - Massnahmen, die von den Betreibern aller vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben zu beachten sind Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Informationspflicht Art. 4 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss der Nuklearkontrollbehörde die Entdeckung eines radioaktiven Stoffs innerhalb seines Betriebs notifizieren und sie gemäss den von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten Modalitäten über die daraufhin ausgeführte Intervention informieren. § 2 - Er muss zudem angemessene Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die Herkunft der angelieferten Ströme, in denen radioaktive Stoffe entdeckt werden können, ermittelt werden kann. Er achtet darauf, dass er alle zur Identifizierung des Auslieferers der Ladung, des Lieferanten, des Transporteurs und gegebenenfalls des Absenders erforderlichen Informationen erhält.
Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss seine Mitwirkung bei der Identifizierung und der Auffindung des Eigentümers der radioaktiven Stoffe anbieten. Er stellt der Nuklearkontrollbehörde kostenlos alle zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Art. 5 - § 1 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen ein Register aller radioaktiven Stoffe fortschreiben, die sie nach einer Intervention auf ihrem Gelände gelagert haben. § 2 - Dieses Register enthält folgende Angaben: - Nummer des Fasses, in dem die radioaktiven Stoffe gelagert werden, - Seriennummern der radioaktiven Stoffe im Fass, - Datum, an dem die radioaktiven Stoffe am Lagerort deponiert worden sind, - Beschreibung oder Foto der radioaktiven Stoffe, - Dosisleistung bei Kontakt mit den radioaktiven Stoffen zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung, - gegebenenfalls Datum des Abtransports des Fasses oder der Stoffe.
Eine Kopie dieses Registers wird der Nuklearkontrollbehörde am 1.
Oktober jeden Jahres gemäss den Modalitäten übermittelt, die sie diesbezüglich festlegt.
Abschnitt 2 - Ausbildungspflicht Art. 6 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die er beschäftigt und die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt werden können, eine spezifische Ausbildung erhalten, bevor sie an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. § 2 - Diese Ausbildung muss der Art des vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs, der betrieben wird, angepasst sein.
Diese Ausbildung muss mindestens folgende Punkte umfassen: - Informationen über die Eigenschaften der Radioaktivität und über die verschiedenen Anwendungsbereiche ausserhalb des Nuklearsektors, - realistische Wahrnehmung der Risiken, - Beschreibung der Wachsamkeit, die täglich an den Tag gelegt werden muss, anhand von Beispielen von radioaktiven Stoffen, die in den verschiedenen Arten der eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Abfallströme vorhanden sein können, - Kenntnis des Verfahrens, das innerhalb des Betriebs bei Entdeckung oder bei Vermutung der Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle angewendet werden muss, - Strahlenschutzmassnahmen, die bei Detektion eines radioaktiven Stoffs getroffen werden müssen. § 3 - Für die Personen, die in Anwendung von Artikel 8 vom Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs zur Ausführung einer Intervention bestimmt worden sind, umfasst die Ausbildung neben den in § 2 erwähnten Aspekten: - Grundkenntnisse über Radioaktivität und Grundprinzipien des Strahlenschutzes, - Funktionsweise der Messapparatur wie des direkt ablesbaren Dosimeters und des bei der Intervention benutzten Kontaminationsmessgeräts und gegebenenfalls des Messinstruments, - korrekte Deutung der von der Messapparatur gelieferten Angaben, - Kenntnis der Richtlinien, die die Nuklearkontrollbehörde aufgrund des vorliegenden Erlasses ausgefertigt hat und die innerhalb des spezifischen Betriebs, in dem die Intervention ausgeführt wird, anwendbar sind. § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Ausbildung ist kostenlos und muss während der normalen Arbeitszeit organisiert werden.
Sie muss zudem je nach Bedarf regelmässig wiederholt werden. § 5 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die Ausbildung von fachkundigen Personen erteilt wird.
Abschnitt 3 - Massnahmen in Bezug auf Interventionen Art. 7 - § 1 - Bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines Messinstruments ist es verboten, die Ladung an den Auslieferer, den Lieferanten, den Transporteur oder den Absender der Ladung zurückzugeben. § 2 - Die Rückgabe einer Ladung ist nur in den drei folgenden Fällen erlaubt und insofern das Strahlungsniveau an den Wänden des Fahrzeugs, mit dem die Ladung transportiert wird, nicht 5 µSv/h überschreitet: 1) wenn die Ladung aus einer in Anwendung von Artikel 3.1.b.3 der allgemeinen Ordnung genehmigungspflichtigen Pflegeeinrichtung stammt, 2) wenn der Absender über ein bei der Nuklearkontrollbehörde registriertes Messinstrument verfügt, 3) wenn die Ladung aus dem Ausland stammt. In den in den Nummern 1) und 2) beschriebenen Fällen unterliegt die Rückgabe keiner vorherigen Zustimmung der Nuklearkontrollbehörde. In dem in Nr. 3) beschriebenen Fall ist die vorherige Zustimmung der Nuklearkontrollbehörde erforderlich. § 3 - Die Nuklearkontrollbehörde muss gemäss den von ihr festgelegten Modalitäten über die Rückgabe der Ladung informiert werden.
Art. 8 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss eine oder mehrere Personen bestimmen, die er zur Ausführung einer Intervention in Anspruch nehmen kann. § 2 - Der Betreiber muss für die Ausführung der Intervention einen zugelassenen Sachverständigen hinzuziehen, wenn einer oder mehrere der folgenden Grenzwerte überschritten werden: - wenn die Warnschwelle überschritten wird, - wenn die bei Kontakt mit dem Fahrzeug, mit dem die Ladung transportiert wird, gemessene Dosisleistung 5 µSv/h überschreitet, ausser wenn diese Überschreitung nur an einer bestimmten Stelle der Wand des Fahrzeugs festgestellt wird und sie nicht über 20 µSv/h hinausgeht, - wenn die beim Sortieren der Ladung auf Brusthöhe des Intervenienten gemessene Dosisleistung 20 µSv/h überschreitet, - wenn die beim Sortieren der Ladung in einem Abstand von 10 cm von der Strahlenquelle gemessene Dosisleistung 500 µSv/h überschreitet, Art. 9 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs erstellt ein Beobachtungs- und Meldeverfahren in Bezug auf radioaktive Stoffe, die durch eingehende vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme auf sein Gelände gelangen. § 2 - Dieses Verfahren enthält mindestens folgende Informationen: - Liste der zur Ausführung einer Intervention bestimmten Personen und deren Kontaktdaten, - Kontaktdaten der Nuklearkontrollbehörde und des gegebenenfalls zu kontaktierenden zugelassenen Sachverständigen, - Fotomaterial und Identifizierung der verschiedenen Piktogramme, die die Erkennung eines radioaktiven Stoffs ermöglichen, - Massnahmen, die der Arbeitnehmer bei Entdeckung eines radioaktiven Stoffs vor Beginn der Intervention ergreifen muss, nämlich: ° Einrichtung eines Sicherheitsbereichs um den radioaktiven Stoff oder, wenn dies nicht möglich ist, Absonderung des radioaktiven Stoffs an einem nahe gelegenen Ort auf dem Gelände, ° Kontaktaufnahme mit einer zur Ausführung einer Intervention befugten Person, ° Erteilung von Anweisungen zur Feststellung der Identifizierungsdaten des Absenders oder des Auslieferers der Ladung.
Art. 10 - § 1 - Die Intervention muss innerhalb des um den radioaktiven Stoff abgegrenzten Sicherheitsbereichs oder gegebenenfalls an einer isolierten Stelle des Geländes des vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs ausgeführt werden.
Personen, die bei der Intervention nicht unbedingt anwesend sein müssen, müssen vom Betreten des Sicherheitsbereichs abgehalten werden. § 2 - Die Dauer der Strahlenexposition muss so kurz wie möglich gehalten werden. § 3 - Es ist verboten, in der Nähe des Ortes, an dem die Intervention stattfindet, zu rauchen, zu trinken oder zu essen. § 4 - Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Bedingungen, unter denen die radioaktiven Stoffe vorübergehend auf dem Gelände gelagert werden können.
Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden können, müssen die herrenlosen Strahlenquellen abtransportiert werden.
Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss binnen einem Jahr nach Entdeckung der herrenlosen Strahlenquelle den Abtransport dieser Strahlenquelle regeln.
Art. 11 - Die Nuklearkontrollbehörde erstellt die Richtlinien in Bezug auf die technischen und praktischen Aspekte der Detektion eines radioaktiven Stoffs, dessen sichere Behandlung und die bei der Intervention zu beachtenden Strahlenschutzmassnahmen.
Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen diese Richtlinien einhalten.
Abschnitt 4 - Kontaminationsüberwachung Art. 12 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen zudem die Kontamination überwachen. Diese Überwachung wird gemäss den diesbezüglichen Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde ausgeführt.
Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Fälle, in denen eine Dekontamination stattfinden muss, und die Modalitäten dieser Dekontamination.
Abschnitt 5 - Einhaltung der Richtlinien in Bezug auf die Benutzung von Detektionsinstrumenten Art. 13 - Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben, die nicht aufgrund einer Verordnungsbestimmung verpflichtet sind, über ein Messinstrument zu verfügen, müssen die in den Artikeln 14 und 16 erwähnten Verpflichtungen einhalten.
KAPITEL 3 - Zusätzliche Massnahmen, die von den Betreibern der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Anlage 2 erwähnt sind, beachtet werden müssen Abschnitt 1 - Installation und Benutzung eines Messinstruments zur Detektion radioaktiver Stoffe Art. 14 - § 1 - Neben der Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten Bedingungen muss jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs zudem: - den Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver Stoffe ausstatten, - das Messinstrument bei der Nuklearkontrollbehörde registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt gemäss den von der Nuklearkontrollbehörde bestimmten Modalitäten, - das Messinstrument und die anderen zur Messung der Radioaktivität benutzten Apparate mindestens ein Mal pro Jahr warten und eichen lassen. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich weitere Richtlinien festlegen, - die Funktionstüchtigkeit des Messinstruments kontrollieren. Wenn binnen dreissig Kalendertagen kein Alarm abgeht, muss ein Test ausgeführt werden. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich weitere Richtlinien festlegen. Die Ergebnisse des Tests werden in einem Verzeichnis festgehalten. Jede Fehlfunktion des Messinstruments wird der Nuklearkontrollbehörde gemäss den Modalitäten, die sie diesbezüglich festgelegt hat, mitgeteilt, - alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen screenen. Wenn die Anlieferung in den Betrieb per Schiff und anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch nicht benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit dem tragbaren Messgerät kontrollieren, - mechanisch behandelten Schrott in einem in Anlage 2 Punkt 3 erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieb beim Abtransport auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen screenen. Wenn der Abtansport aus dem Betrieb per Schiff und anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch nicht benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit einem tragbaren Messgerät kontrollieren. § 2 - Die in § 1 erwähnten Betreiber müssen die Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde hinsichtlich der Benutzung der Instrumente zur Detektion radioaktiver Stoffe einhalten.
Art. 15 - § 1 - Der Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs kann bei der Nuklearkontrollbehörde eine Abweichung von der Pflicht, den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver Stoffe auszustatten, beantragen. § 2 - Die Abweichung kann gewährt werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er eines oder beide der folgenden Kriterien erfüllt: a. Das Screening aller eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme erfolgt bereits bei dem beziehungsweise den Absender(n).b. Alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme stammen von einem oder mehreren Absendern, bei dem beziehungsweise bei denen das Risiko des Vorhandenseins herrenloser Strahlenquellen in Stoff- und Abfallströmen verschwindend gering ist. § 3 - Bei der Entscheidung über diesen Abweichungsantrag holt die Nuklearkontrollbehörde die Stellungnahme der für die Abfallpolitik zuständigen regionalen Behörde ein. § 4 - Die Nuklearkontrollbehörde trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen nach Empfang des Abweichungsantrags und teilt sie dem Antragsteller und der für die Abfallpolitik zuständigen regionalen Behörde mit. § 5 - Die Entscheidung der Nuklearkontrollbehörde wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Abschnitt 2 - Zusätzliche Pflicht, die Nuklearkontrollbehörde über homogene Alarme zu informieren Art. 16 - Jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss der Nuklearkontrollbehörde zudem vierteljährlich eine Liste aller registrierten homogenen Alarme, einschliesslich derjenigen, die unterhalb der Aktionsschwelle liegen, vorlegen.
Diese Liste enthält mindestens folgende Angaben: - Datum des Alarms, - Identität des Erzeugers der Abfälle oder Identität des Lieferanten, - Art des Materials und gegebenenfalls entsprechender Abfallcode, - Wert der Aktivitätskonzentration, falls verfügbar, - Anzahl der vom Messinstrument angegebenen "counts per second", nachstehend cps genannt, - Anzahl cps, die der natürlichen Hintergrundstrahlung entspricht.
Die Nuklearkontrollbehörde kann zusätzliche Angaben anfordern.
KAPITEL 4 - Massnahmen, die zugelassene Sachverständige beachten müssen Art. 17 - Der zugelassene Sachverständige muss, wenn er für eine Intervention hinzugezogen wird: - die radioaktiven Stoffe gemäss den von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten Modalitäten suchen und absondern, - die radioaktiven Stoffe charakterisieren und die durchgeführten Messungen mit den von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten Schwellen vergleichen. Er muss der Nuklearkontrollbehörde das Ergebnis der Messungen gemäss den Modalitäten mitteilen, die sie diesbezüglich festlegt, - die im Rahmen der Meldung der Intervention vorgesehenen Unterlagen ausfüllen, - die Möglichkeit einer vorübergehenden Lagerung auf dem Gelände abwägen und validieren, - die mögliche Endbestimmung der radioaktiven Stoffe festlegen und sie der Nuklearkontrollbehörde zur Billigung vorlegen.
KAPITEL 5 - Mindestqualitäts- und Mindestleistungskriterien für Messinstumente Abschnitt 1 - Allgemeine Qualitäts- und Leistungskriterien Art. 18 - Die Messinstrumente müssen so konzipiert sein, dass sie automatisch das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen, die mit Fahrzeugen transportiert werden, detektieren.
Art. 19 - Die Messinstrumente müssen mindestens für Gammastrahlung empfindlich sein.
Art. 20 - Die Messinstrumente müssen das Strahlungsniveau, das bei Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich gemessen wird, mit dem Niveau der natürlichen Hintergrundstrahlung vergleichen, das gemessen wird, nachdem das Fahrzeug den Erfassungsbereich verlassen hat.
Art. 21 - Die Messinstrumente müssen die Alarmschwelle, die sich aus einer kontinuierlichen Messung der natürlichen Hintergrundstrahlung ergibt, fortlaufend anpassen, damit der statistische Prozentsatz von Fehlalarmen auf stabilem und niedrigem Niveau bleibt.
Art. 22 - Geeignete Sensoren müssen vorhanden sein, damit das Messinstrument erkennen kann, wann das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen in vorbeifahrenden Fahrzeugen und wann die natürliche Hintergrundstrahlung zu kontrollieren ist.
Abschnitt 2 - Kriterien für die Installation, den Betrieb, die Eichung und die Tests Art. 23 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die Fahrzeuge dicht an den Detektoren oder zwischen diesen vorbeifahren müssen.
Art. 24 - Bei einer Detektionsmessung an einem Fahrzeug muss das folgende Fahrzeug in der Warteschlange in mindestens 5 Metern Entfernung von den in Artikel 22 erwähnten Anwesenheitssensoren warten.
Art. 25 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die Reichweite des Detektors nicht beeinträchtigt wird.
Art. 26 - Die Alarmanzeigen müssen für die Personen, die sich an den Inspektionspunkten befinden, deutlich sichtbar sein.
Abschnitt 3 - Kriterien für Fahrzeugdetektoren Art. 27 - Die Messinstrumente zur Detektion von Strahlenquellen in Fahrzeugen müssen den Abmessungen des Fahrzeugs und den Abschirmungen, mit denen diese Fahrzeuge ausgestattet sind, angepasst sein.
Art. 28 - Die Messinstrumente müssen der Art der Untersuchung und infolgedessen den Bereichen des Fahrzeugs, die untersucht werden müssen, angepasst sein.
Art. 29 - Für Personenkraftwagen reichen Detektoren an nur einer Seite des Fahrzeugs aus, wenn die maximale Durchfahrtsbreite auf 3 Meter begrenzt ist. Für Lastkraftwagen sind zwei Detektorsäulen erforderlich, wobei der Abstand dazwischen der Breite der Fahrzeuge angepasst sein muss. Dieser Abstand darf jedoch 6 Meter nicht überschreiten.
Art. 30 - Die Vorrichtungen zum Schutz des Messinstruments gegen jegliche Beschädigung durch die Fahrzeuge dürfen die Reichweite des Detektors nicht beeinträchtigen.
Art. 31 - Der Anwesenheitssensor muss so platziert sein, dass er nur bei Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich des Messinstruments aktiviert wird und nicht wenn andere Fahrzeuge in der Nähe davon vorbeifahren.
Abschnitt 4 - Kriterien für die Tests der Mindestleistungsanforderung Art. 32 - Empfindlichkeit für Gammastrahlung: Bei einem angezeigten Mittelwert von 0,2 µSv/h muss ein Alarm abgehen, wenn die Dosisleistung eine Sekunde lang um 0,1 µSv/h steigt. Die Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9 % betragen, was maximal zehn Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Das Messinstrument muss diese Anforderung in einem kontinuierlichen Strahlungsfeld bei einer einfallenden Gammastrahlung von 60 keV bis 1,33 MeV (anhand von 241Am, 137Cs und 60Co getestet) erfüllen.
Art. 33 - Empfindlichkeit für Neutronenstrahlung (wenn das Messinstrumentmit einem Neutronendetektor ausgestattet ist): Ein Alarm muss abgehen, wenn der Detektor fünf Sekunden lang in einem Abstand von 2 Metern, wenn die Gammastrahlung auf weniger als 1% reduziert ist, einem von einer 252Cf-Quelle von 0,01 µg (etwa 20 000 n/s) ausgehenden Neutronenfluss ausgesetzt ist. Die Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9% betragen, was maximal zehn Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Die Neutronendosisleistung, die diesen Bestrahlungsbedingungen entspricht, beträgt etwa 0,05 µSv/h.
Art. 34 - Das Volumen, anhand dessen eine effiziente Detektion erreicht und beibehalten werden kann, ist je nach Messinstrument unterschiedlich.
Der geometrische Raum, in dem die Leistungsmerkmale für die festgelegten Alarmstufen Anwendung finden müssen, wird wie folgt festgelegt: (a) Fahrzeugdetektor (eine Säule): (i) senkrecht: 0 bis 2 Meter, (ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 4 Meter, (iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h.(b) Detektor für Lastkraftwagen (zwei Säulen): (i) senkrecht: 0,7 bis 4 Meter, (ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 3 Meter (6 Meter zwischen beiden Säulen), (iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. Art. 35 - Der Prozentsatz von Fehlalarmen während des Betriebs des Detektors muss für eine natürliche Hintergrundstrahlung von bis zu 0,2 µSv/h bei weniger als einem pro Tag liegen. Wenn eine hohe Anzahl Kontrollen von etwa zehntausend Messungen pro Tag erwartet wird, darf der Prozentsatz von Fehlalarmen höchstens 1/10 000 betragen.
Art. 36 - Das Messinstrument muss mindestens 99% der Zeit funktionsfähig sein, was weniger als vier Tage Ausserbetriebsetzung pro Jahr entspricht.
Art. 37 - Das Messinstrument muss witterungsbeständig und für Ausseneinsätze konzipiert sein. Das Messinstrument muss bei Temperaturen zwischen - 15° C und + 45° C funktionsfähig bleiben.
Auf jeden Fall muss das Messinstrument je nach den Bedingungen, die am Ort, wo es installiert wird, vorherrschen, niedrigere Temperaturen bis zu - 35° C vertragen.
KAPITEL 6 - Informationen an die regionalen Behörden Art. 38 - Die Nuklearkontrollbehörde bittet die für die Abfallpolitik zuständigen regionalen Behörden und die von diesen abhängigen Einrichtungen jährlich um die Liste der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die unter Anlage 2 fallen und die aufgrund der Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig sind oder einer Umweltgenehmigung unterliegen.
KAPITEL 7 - Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde Art. 39 - Die in den Artikeln 4, 5, 7, 10 bis 12, 14, 16 und 17 erwähnten Richtlinien, Schwellen, Modalitäten, Fälle und Kriterien werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 40 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, festgestellt und verfolgt.
Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Kapitel 3 und 5, die vierundzwanzig Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
Art. 42 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 Stoff- und Abfallströme, die als "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme" betrachtet werden 1. Abfälle aus der humanmedizinischen (Code 1801) oder tierärztlichen Versorgung (Code 1802) und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen):
Bezeichnung
Code (*)
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 01 04
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 01 06
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 06 fallen
18 01 07
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 02 02
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 02 03
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 02 05
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 06
2.Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke:
Bezeichnung
Code (*)
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 12 10
sonstige Abfälle (einschliesslich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 11
sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen, insbesondere Materialmischungen
19 12 12
3. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen):
Bezeichnung
Code (*)
gemischte Siedlungsabfälle
20 03 01
Sperrmüll
20 03 07
Siedlungsabfälle anderweitig nicht genannt
20 03 99
Rohe Haushaltsabfälle
20 96 61
4.Gefährliche Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die in Kapitel 18 des Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt werden.
Bezeichnung
Code (*)
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschliesslich Gemische von Laborchemikalien
16 05 06
5. Schrott: in den Kapiteln 17, 19 und 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses bezeichnete Abfälle von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen. (*) Die Codes verweisen auf das Europäische Abfallverzeichnis.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Liste der "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe", die mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver Stoffe ausgestattet werden müssen 1. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: "Verbrennungsanlage": ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. Dies schliesst die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschliessend verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte Verbrennungsanlage einschliesslich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen, "Mitverbrennungsanlage": jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder in der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage einschliesslich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen. Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage. 2. Deponien/technische Vergrabungszentren: Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche, einschliesslich eines Geländes, das auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt wird, jedoch ausgenommen: ? betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der Abfälle und ? Monodeponien (Deponien/technische Vergrabungszentren, wo eine bestimmte in grossen Mengen vorhandene Abfallart separat abgelagert wird) und ? Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, und ? die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung oder ? die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung. 3. Anlagen für die mechanische Behandlung (Brechen, Demontieren, Zerlegen, Pressen, Schreddern, Zerlegen mit dem Schneidbrenner, Zersägen) von Schrott, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als 25 000 Tonnen Schrott 4.Anlagen für das Schmelzen von Eisenmetallen und eisenhaltigen Abfällen, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als 25 000 Tonnen eisenhaltigen Abfällen 5. Anlagen für die Produktion und das Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschliesslich Legierungen, und Nichteisenmetalle enthaltende Abfälle, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als 25 000 Tonnen Nichteisenmetallen enthaltenden Abfällen 6.Anlagen für die mechanisch-biologische Behandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen Abfällen Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM [1] In der Wallonie waren Detektortore aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) in technischen Vergrabungszentren der Klassen I und II bereits obligatorisch. - Siehe auch Gutachten des Staatsrates zu diesem Erlass.