publié le 06 décembre 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et de dispositions légales modifiant cette loi
14 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et de dispositions légales modifiant cette loi
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel, - du titre III, chapitre III, de la loi du 22 juillet 1993 portant des dispositions fiscales et financières, - de la loi du 30 juin 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/06/1994 pub. 23/04/2013 numac 2013000250 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modification de l'article 52 de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel; - du titre III, chapitre III, de la loi du 22 juillet 1993 portant des dispositions fiscales et financières; - de la loi du 30 juin 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/06/1994 pub. 23/04/2013 numac 2013000250 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modification de l'article 52 de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 14 novembre 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. DEZEMBER 1992 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen, Grundsatz und Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter « Verarbeitung » die automatisierte Verarbeitung oder die Führung einer manuellen Datei zu verstehen. § 2 - Unter « Datei » ist ein Komplex von personenbezogenen Daten, der zwecks systematischer Konsultierung logisch strukturiert erstellt und erhalten wird, zu verstehen. § 3 - Unter « automatisierter Verarbeitung » ist jeglicher Komplex von Operationen, die ganz oder teilweise mit Hilfe von automatisierten Verfahren durchgeführt werden und die die Speicherung und Erhaltung personenbezogener Daten und die Änderung, Löschung, Konsultierung oder Verbreitung dieser Daten betreffen, zu verstehen. § 4 - Unter « Führung einer manuellen Datei » ist die Registrierung, Erhaltung, Änderung, Löschung, Konsultierung oder Verbreitung personenbezogener Daten in Form einer Datei auf nicht automatisiertem Träger zu verstehen. § 5 - Als « personenbezogen » gelten die Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. § 6 - Unter « Dateiverwalter » ist die natürliche oder juristische Person oder die nichtrechtsfähige Vereinigung zu verstehen, die befugt ist, über den Zweck der Verarbeitung oder über die Kategorien von Daten, die dabei verwendet werden müssen, zu entscheiden.
Werden der Zweck der Verarbeitung oder die Kategorien von Daten, die dabei verwendet werden müssen, vom Gesetz bestimmt, ist der Dateiverwalter die natürliche oder juristische Person, die vom Gesetz bestimmt worden ist, um die Datei zu führen.
Ein Dateiverwalter, der eine natürliche Person ist und keinen Wohnsitz in Belgien hat, muss einen Wohnsitz in Belgien bestimmen, um die Ausübung der in den Artikeln 10 und 12 erwähnten Rechte zu ermöglichen.
Ein Dateiverwalter, der eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung ist, deren Sitz sich im Ausland befindet, muss einen Vertreter in Belgien bestimmen, bei dem die in den Artikeln 10 und 12 erwähnten Rechte ausgeübt werden können. § 7 - Unter « Bearbeiter » ist die natürliche oder juristische Person oder die nichtrechtsfähige Vereinigung zu verstehen, die mit der Organisation und Ausführung der Verarbeitung betraut ist.
Art. 2 - Jede natürliche Person hat bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein Recht auf Achtung vor ihrem Privatleben.
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: 1. die Führung einer manuellen Datei in Belgien, 2.jegliche automatisierte Verarbeitung, selbst wenn Operationen ganz oder teilweise im Ausland erfolgen, sofern die Verarbeitung in Belgien unmittelbar zugänglich ist anhand von Mitteln, die der Verarbeitung eigen sind. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: 1. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von natürlichen Personen verwaltet werden und die aufgrund ihrer Art für den Privat-, Familien- oder Hausgebrauch bestimmt sind und diese Bestimmung behalten, 2.Verarbeitungen ausschliesslich personenbezogener Daten, die aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung Gegenstand einer Bekanntmachung sind, 3. Verarbeitungen ausschliesslich personenbezogener Daten, deren Bekanntmachung die betreffende Person vornimmt oder vornehmen lässt, sofern bei der Verarbeitung der Zweck dieser Bekanntmachung eingehalten wird, 4.Verarbeitungen personenbezogener Daten, die gemäss dem Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik erfolgen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe c) Absatz 2 und in den darauf verweisenden Artikeln und in Artikel 5 erwähnten Verarbeitungen. § 3 - Die Artikel 4, 6 bis 10, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 31 §§ 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von der Verwaltung der Staatssicherheit des Ministeriums der Justiz und vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Ministeriums der Landesverteidigung verwaltet werden und für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind.
Allein der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist dafür zuständig, die Ausübung des Zugangs- und Berichtigungsrechts der betreffenden Person gemäss Artikel 13 zu gewährleisten.
KAPITEL II - Erfassung, Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten Art. 4 - § 1 - Werden personenbezogene Daten bei der betreffenden Person auf belgischem Staatsgebiet im Hinblick auf eine Verarbeitung dieser Daten in Belgien oder ausserhalb erfasst, muss die betreffende Person informiert werden über: 1. Identität und Adresse des Dateiverwalters, seines eventuellen Vertreters in Belgien und gegebenenfalls des Bearbeiters, 2.gegebenenfalls Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage der Datenerfassung, 3. Zweckbestimmung der erfassten Daten, 4.im Falle einer automatisierten Verarbeitung die Möglichkeit, zusätzliche Auskünfte über das in Artikel 18 erwähnte öffentliche Register zu erhalten, 5. ihr Recht auf Zugang zu den Daten und das Recht, die Berichtigung dieser Daten zu beantragen. Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf die in Artikel 11 Nr. 2 bis 4 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten. § 2 - Es ist verboten, personenbezogene Daten, deren Verarbeitung aufgrund der Artikel 6, 7 und 8 in Belgien nicht erlaubt ist, auf belgischem Staatsgebiet zu erfassen im Hinblick auf ihre Verarbeitung ausserhalb dieses Staatsgebiets.
Art. 5 - Personenbezogene Daten dürfen nur zu genau definierten und legitimen Zwecken verarbeitet werden und dürfen nicht auf eine Weise benutzt werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Unter Berücksichtigung dieser Zwecke müssen sie angemessen und sachdienlich und dürfen sie nicht übertrieben sein.
Art. 6 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten in bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Sexualleben, politische, philosophische oder religiöse Anschauungen beziehungsweise Aktivitäten oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft oder Krankenkasse ist nur zu den durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Zwecken erlaubt.
Werden die in Absatz 1 erwähnten Zwecke aufgrund des Gesetzes bestimmt, gibt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorab eine Stellungnahme ab.
Absatz 1 beinhaltet für eine nichtrechtsfähige Vereinigung oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit nicht das Verbot, eine Datei ihrer eigenen Mitglieder zu führen.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Sonderbedingungen für die Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Daten vorsehen.
Art. 7 - Personenbezogene medizinische Daten dürfen ausschliesslich unter Aufsicht und unter Verantwortung einer Fachkraft der Heilkunst verarbeitet werden. Als personenbezogene medizinische Daten gelten alle personenbezogenen Daten, aus denen man eine Information über die frühere, heutige oder zukünftige körperliche oder geistige gesundheitliche Verfassung ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder Buchführungsdaten in bezug auf ärztliche Behandlungen oder ärztliche Versorgung.
Jedoch können diese Daten ausserhalb der Aufsicht und Verantwortung einer Fachkraft der Heilkunst verarbeitet werden, wenn der Betreffende eine besondere schriftliche Einwilligung gegeben hat.
Personen, die an der Verarbeitung dieser Daten beteiligt sind oder die Zugriff auf diese Daten haben, müssen von der für die Verarbeitung verantwortlichen Person namentlich bestimmt werden. Inhalt und Umfang der Zugriffsermächtigung werden für jede ermächtigte Person festgelegt. In einem Register, das fortlaufend ergänzt wird, werden die namentlich bestimmten Personen und Inhalt und Umfang der Ermächtigung vermerkt.
Ausser bei Abweichung, die durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen ist, ist es verboten, diese Daten Dritten mitzuteilen. Diese Daten können jedoch mit besonderer schriftlicher Einwilligung der betreffenden Person oder im Dringlichkeitsfall im Hinblick auf die medizinische Behandlung dieser Person einer Fachkraft der Heilkunst oder ihrem medizinischen Team mitgeteilt werden.
Wird die in Absatz 4 erwähnte Abweichung aufgrund des Gesetzes vorgesehen, gibt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorab eine Stellungnahme ab.
Art. 8 - § 1 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zu den durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Zwecken erlaubt, wenn die Daten sich auf folgende Fälle beziehen: 1. Streitsachen, die Gerichtshöfen und Gerichten und Verwaltungsgerichten vorgelegt werden, vorbehaltlich des Artikels 15, 2.Straftaten, deren eine Person verdächtigt wird oder in die sie verwickelt ist, 3. Straftaten, für die eine Person verurteilt worden ist, und Strafen, die gegen sie verhängt worden sind, 4.Inhaftierungen und Zurverfügungstellungen, vorgesehen in den Artikeln 13 und 14 des Gesetzes vom 27. November 1891 zur Bekämpfung der Landstreicherei und der Bettelei, in Artikel 380bis Nr. 3 des Strafgesetzbuches und in den Artikeln 7, 25, 27, 54 und 67 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 5. Internierungsmassnahmen und Zurverfügungstellungen aufgrund der Gesetze vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher und 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten und Gewohnheitsverbrechern, 6. Entscheidungen in bezug auf Untersuchungshaft aufgrund des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft und des Gesetzes vom 30.
März 1891 über die Festnahme auf belgischen Schiffen von Personen, die von der belgischen Justiz verfolgt werden oder verurteilt worden sind, 7. Aufforderungen, einen Geldbetrag zu zahlen im Hinblick auf das Erlöschen der öffentlichen Klage für bestimmte Straftaten, die in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind, 8.Massnahmen gegenüber Minderjährigen aufgrund des Gesetzes vom 8.
April 1965 über den Jugendschutz oder der Dekrete und Ordonnanzen in bezug auf Jugendschutz, die die in Artikel 59bis §§ 2bis und 4bis der Verfassung erwähnten Organe ergehen lassen, 9. Massnahmen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und Erziehungsbeistandschaftsmassnahmen, die von Jugendgerichten oder Jugendkammern bei den Appellationshöfen aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz ausgesprochen oder angeordnet worden sind, 10. Begnadigungserlasse, in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Massnahmen zur Tilgung von Verurteilungen und in Artikel 621 und folgende desselben Gesetzbuches erwähnte Rehabilitierungsmassnahmen, 11.Erlasse zur Anordnung bedingter Haftentlassungen, 12. Entlassung aus der Armee, Polizei, Gendarmerie oder dem Dienst als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, 13.Aberkennungen oder Entziehungen, die von den Gerichtshöfen und Gerichten ausgesprochen worden sind oder die für die von den Gerichtshöfen und Gerichten verurteilten Personen gelten, 14. Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die aufgrund des Gesetzes vom 29.Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung angeordnet worden ist, 15. Massnahmen gegenüber Geisteskranken, die in Anwendung des Gesetzes vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken getroffen werden, 16. vom König bestimmte Massnahmen oder Sanktionen, die gegenüber einer Person ausgesprochen worden sind. Werden die in Absatz 1 erwähnten Zwecke aufgrund des Gesetzes festgelegt, gibt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorab eine Stellungnahme ab. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Sonderbedingungen für die Verarbeitung der in § 1 erwähnten Daten vorsehen. § 3 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Daten dürfen von natürlichen oder juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts ausschliesslich zur Verwaltung ihrer eigenen Streitsachen verarbeitet werden. § 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 7 bis 14 erwähnten Daten dürfen im zentralen Strafregister, das beim Ministerium der Justiz geführt wird, verarbeitet werden.
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4, 7, 9, 10 und 11 erwähnten Daten dürfen in den kommunalen Strafregistern verarbeitet werden. § 5 - Nach vorheriger schriftlicher Notifizierung an den Betreffenden dürfen die in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten ganz oder teilweise Gegenstand von Verarbeitungen oder Kategorien von Verarbeitungen sein, die von natürlichen oder juristischen Personen öffentlichen oder privaten Rechts, die nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch im Ministerrat beratene Königliche Erlasse bestimmt werden, vorgenommen werden.
Die Königlichen Erlasse enthalten eine erschöpfende Aufzählung der Arten Daten, die aufgenommen werden dürfen, der Kategorien von Personen, die ermächtigt sind, diese Daten zu verarbeiten, und der Verwendungen dieser Daten, die diesen Personen gestattet sind. § 6 - Die in § 1 erwähnten Daten dürfen unter Aufsicht und unter Verantwortung eines Rechtsanwaltes verarbeitet werden, wenn sie den Schutz der Interessen seiner Klienten betreffen und vorausgesetzt, dass nur der Rechtsanwalt, seine Mitarbeiter und Angestellten und sein Stellvertreter oder Nachfolger Zugang zu diesen Daten haben.
KAPITEL III - Informations-, Zugangs- und Berichtigungsrecht Art. 9 - Wird eine Person zum ersten Mal in einer bestimmten Verarbeitung registriert, muss sie unverzüglich darüber informiert werden, ausser in folgenden Fällen: 1. Artikel 4 § 1 Absatz 1 wurde angewandt.2. Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vertraglichen Beziehung zwischen der betreffenden Person und dem Dateiverwalter.3. Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer Beziehung zwischen der betreffenden Person und dem Dateiverwalter, die durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz geregelt ist. Die Information enthält die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 aufgezählten Angaben.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte Kategorien von Verarbeitungen von der Anwendung des vorliegenden Artikels befreien oder vorsehen, dass bestimmte Kategorien von Verarbeitungen durch ein Verfahren zur kollektiven Information in Übereinstimmung mit vorliegendem Artikel gebracht werden können, unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die er bestimmt.
Art. 10 - § 1 - Jede Person, die ihre Identität nachweist, hat ein Recht auf Mitteilung der sie betreffenden Daten, die in einer Verarbeitung aufgenommen sind. Sie wird über die Möglichkeit informiert, die in den Artikeln 12 und 14 vorgesehenen Beschwerden einzureichen und gegebenenfalls das in Artikel 18 erwähnte öffentliche Register einzusehen. Zu diesem Zweck richtet der Betreffende einen datierten und unterzeichneten Antrag an den Dateiverwalter oder an jede andere vom König bestimmte Person.
Die Auskünfte werden unverzüglich und spätestens innerhalb fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Antrags mitgeteilt. Der König bestimmt Höhe, Bedingungen und Modalitäten der Zahlung einer vorab zu entrichtenden, zur alleinigen Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Gebühr. § 2 - Einem Antrag muss erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum eines früheren Antrags derselben Person, der beantwortet wurde, oder ab dem Tag, an dem ihr die Daten von Amts wegen mitgeteilt wurden, stattgegeben werden.
In Sonderfällen oder bei Änderung der Daten kann der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Einhaltung von Fristen unter zwölf Monaten auferlegen. § 3 - Die in Artikel 7 erwähnten Daten werden dem Betreffenden über einen von ihm gewählten Arzt mitgeteilt.
Art. 11 - Die Artikel 9 und 10 §§ 1 und 2 sind nicht anwendbar auf: 1. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anonymisiert worden sind zu dem ausschliesslichen Zweck, anonyme Statistiken zu erstellen und weiterzugeben.Solange die Daten personenbezogen sind, behalten die Betreffenden den Zugang zur Datei, 2. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von öffentlichen Behörden im Hinblick auf die Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 3.Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von den Polizeidiensten, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste erwähnt sind, im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, 4. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von anderen öffentlichen Behörden, die nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt worden sind, im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden. Art. 12 - § 1 - Jede Person hat das Recht, kostenlos alle fehlerhaften sie betreffenden Daten berichtigen zu lassen.
Jede Person hat auch das Recht, kostenlos die Löschung oder das Verbot der Verwendung aller sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erwirken, die unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig oder nicht sachdienlich sind, deren Speicherung, Mitteilung oder Aufbewahrung verboten ist oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind. § 2 - Um dieses Recht auszuüben, muss der Betreffende einen datierten und unterzeichneten Antrag an den Dateiverwalter oder an jede andere vom König bestimmte Person richten. § 3 - Innerhalb eines Monats nach Einreichen des Antrags aufgrund von § 2 teilt der Dateiverwalter die aufgrund von § 1 vorgenommenen Berichtigungen oder Löschungen von Daten den Personen mit, denen die fehlerhaften, unvollständigen oder nicht sachdienlichen Daten mitgeteilt worden sind, sofern er die Empfänger dieser Mitteilung noch kennt.
Der Dateiverwalter bewahrt die Identität der Empfänger dieser Mitteilung während zwölf Monaten auf.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für bestimmte Kategorien von Verarbeitungen Abweichungen vorsehen. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die in Artikel 11 Nr. 2 bis 4 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten.
Art. 13 - Jede Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, sich kostenlos an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu wenden, um ihr Zugangs- und Berichtigungsrecht auszuüben in bezug auf: 1. die in Artikel 11 Nr.2 bis 4 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten, 2. die Datenverarbeitungen, die von der Verwaltung der Staatssicherheit des Ministeriums der Justiz oder vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Ministeriums der Landesverteidigung verwaltet werden. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens teilt ausschliesslich dem Betreffenden mit, dass die notwendigen Überprüfungen vorgenommen wurden.
Art. 14 - § 1 - Der wie im Verfahren für einstweilige Verfügungen tagende Präsident des Gerichts Erster Instanz erkennt über alle Ersuchen in bezug auf das durch oder aufgrund des Gesetzes gewährte Recht auf Mitteilung personenbezogener Daten und über alle Ersuchen auf Berichtigung, Löschung oder Verbot der Verwendung personenbezogener Daten, die fehlerhaft oder unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig oder nicht sachdienlich sind, deren Speicherung, Mitteilung oder Aufbewahrung verboten ist oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind. § 2 - Der Präsident des Gerichts des Wohnsitzes des Antragstellers ist für die in § 1 erwähnten Ersuchen zuständig. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Belgien, ist der Präsident des Gerichts des Wohnsitzes des Dateiverwalters zuständig, wenn der Dateiverwalter eine natürliche Person ist. Ist der Dateiverwalter eine juristische Person, ist der Präsident des Gerichts des Gesellschafts- oder Verwaltungssitzes zuständig.
Der Beschluss wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Er ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet einer Berufung oder eines Einspruchs. § 3 - Das Ersuchen wird durch kontradiktorischen Antrag eingereicht.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der Person, die zum Erscheinen aufzufordern ist, 4.Gegenstand des Ersuchens und kurze Zusammenfassung der Gründe, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. § 4 - Der Antrag wird dem Greffier des Rechtsprechungsorgans per Einschreiben zugesandt oder bei der Gerichtskanzlei hinterlegt.
Nachdem gegebenenfalls die Gebühren für die Eintragung in die Liste bezahlt wurden, lädt der Greffier die Parteien per Gerichtsschreiben zu der vom Richter anberaumten Sitzung vor. Eine Abschrift des Antrags wird dem Aufforderungsschreiben beigefügt. § 5 - Die aufgrund von § 1 eingereichte Klage ist nur zulässig, wenn der in Artikel 10 § 1 oder in Artikel 12 § 2 erwähnte Antrag abgelehnt worden oder ihm innerhalb fünfundvierzig Tagen nicht stattgegeben worden ist. § 6 - Wenn fehlerhafte, unvollständige oder nicht sachdienliche Daten oder Daten, deren Aufbewahrung verboten ist, Dritten mitgeteilt wurden oder wenn Daten nach Ablauf des Zeitraums, während dessen die Aufbewahrung der Daten erlaubt war, mitgeteilt wurden, kann der Präsident des Gerichts den Dateiverwalter anweisen, diese Dritten über die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu informieren. § 7 - Falls aus zwingenden Gründen zu befürchten ist, dass Beweismaterial, auf das sich zur Unterstützung einer in § 1 erwähnten Klage gestützt werden kann, verborgen werden oder verschwinden könnte, ordnet der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf einseitigen, unterzeichneten Antrag der Partei oder ihres Rechtsanwalts jegliche Massnahme zur Verhinderung des Verbergens oder Verschwindens dieses Beweismaterials an. § 8 - Die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 beschränken in keiner Weise die diesbezügliche allgemeine Befugnis des im Verfahren für einstweilige Verfügungen tagenden Präsidenten des Gerichts Erster Instanz.
Art. 15 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags auf Berichtigung, Löschung oder Verbot der Verwendung beziehungsweise Bekanntmachung personenbezogener Daten oder nach Notifizierung der Einleitung des in Artikel 14 erwähnten Rechtsstreits und bis ein Beschluss rechtskräftig geworden ist, muss der Dateiverwalter bei jeder Mitteilung personenbezogener Daten deutlich angeben, dass diese Daten beanstandet worden sind.
KAPITEL IV - Verwaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 16 - § 1 - Der Dateiverwalter oder gegebenenfalls sein Vertreter in Belgien muss: 1. für jede automatisierte Verarbeitung eine Aufstellung machen, in der Art der verarbeiteten Daten, Verarbeitungszweck, Kombinationen, Verknüpfungen und Konsultierungen und Personen oder Kategorien von Personen, denen die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu vermerken sind, 2.sich vergewissern, dass die Programme für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Angaben der in Artikel 17 erwähnten Erklärung übereinstimmen und dass diese Programme nicht widerrechtlich verwendet werden, 3. genau darauf achten, dass die Daten fortgeschrieben, fehlerhafte, unvollständige oder nicht sachdienliche Daten und Daten, die unter Verstoss gegen die Artikel 4 bis 8 erfasst oder verarbeitet worden sind, berichtigt oder gelöscht werden, 4.dafür sorgen, dass der Zugriff auf die Verarbeitung auf die Personen beschränkt bleibt, die aufgrund ihrer Aufgaben oder für die Erfordernisse des Dienstes direkten Zugriff auf die gespeicherten Informationen haben, und dass für diese Personen unvorhergesehenes, unberechtigtes oder verbotenes Ändern, Zufügen, Löschen oder Lesen und Zustandebringen von Kombinationen oder Verknüpfungen unmöglich ist, 5. dafür sorgen, dass personenbezogene Daten nur den Kategorien von Personen mitgeteilt werden können, die ein Zugangsrecht haben. § 2 - Des weiteren muss der Dateiverwalter die in § 1 Nr. 4 erwähnten Personen von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und von allen anderen Vorschriften in bezug auf besondere Anforderungen hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens, die sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten stellen und sich auf den Verarbeitungszweck beziehen, in Kenntnis setzen. § 3 - Um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten muss der Dateiverwalter oder gegebenenfalls sein Vertreter in Belgien die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, die für den Schutz der Dateien gegen zufällige oder unberechtigte Zerstörung, zufälligen Verlust und unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede andere unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.
Diese Massnahmen müssen ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten unter Berücksichtigung einerseits des Standes der diesbezüglichen Technik und der bei der Anwendung dieser Massnahmen entstehenden Kosten und andererseits der Art der zu schützenden Daten und der möglichen Risiken.
Aufgrund einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König für alle oder für bestimmte Kategorien von Verarbeitungen angepasste Normen für die Sicherheit der Datenverarbeitung erlassen.
KAPITEL V - Vorherige Erklärung und Öffentlichkeit der Verarbeitungen Art. 17 - § 1 - Vor Durchführung einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten wird beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vom Dateiverwalter darüber eine Erklärung abgegeben. § 2 - Der Ausschuss schickt binnen drei Werktagen eine Bestätigung des Empfangs der Erklärung.
Ist die Erklärung unvollständig, informiert der Ausschuss den Abgeber der Erklärung darüber. § 3 - In der Erklärung müssen angegeben sein: 1. Datum der Erklärung und gegebenenfalls Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnungsakt mit dem Beschluss zur Erstellung der automatisierten Verarbeitung, 2.Name, Vornamen und vollständige Adresse oder Bezeichnung und Sitz des Dateiverwalters und gegebenenfalls seines Vertreters in Belgien, 3. Name, Vornamen und vollständige Adresse oder Bezeichnung und Sitz des Bearbeiters, 4.Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung, 5. Zweck der automatisierten Verarbeitung, 6.Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten mit besonderer Beschreibung der in den Artikeln 6 bis 8 erwähnten Daten, 7. Kategorien der Personen, die berechtigt sind, Daten zu erhalten, 8.Sicherheiten, die mit der Mitteilung der Daten an die in Nr. 7 erwähnten Personen verbunden sein müssen, 9. Art und Weise, wie die von den Daten betroffenen Personen darüber informiert werden, Dienst, bei dem das Zugangsrecht ausgeübt wird, und Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung dieses Rechts, 10.Zeitraum, über den hinaus Daten gegebenenfalls nicht mehr aufbewahrt, verwendet oder weitergegeben werden dürfen. § 4 - Im Rahmen der in den Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse ist der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens befugt, andere Informationen zu verlangen, insbesondere den Ursprung der personenbezogenen Daten, die gewählte Automatisierungstechnik und die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen. § 5 - Für jede automatisierte Verarbeitung ist eine Erklärung erforderlich. § 6 - Sind die verarbeiteten Daten, wenn auch nur gelegentlich, für die Übermittlung ins Ausland bestimmt, müssen unabhängig vom verwendeten Datenträger in der Erklärung ausserdem folgende Angaben stehen: 1. weitergegebene Datenkategorien, 2.für jede Datenkategorie das Bestimmungsland.
Die in Absatz 1 erwähnten Angaben müssen in der Erklärung vermerkt werden, selbst wenn die Verarbeitung der Daten in Belgien im Anschluss an Operationen im Ausland erfolgt. § 7 - Die Beendigung einer automatisierten Verarbeitung oder jegliche Änderung einer der in den Paragraphen 3 und 6 vorgeschriebenen Angaben muss je nach Fall Gegenstand einer vorherigen Notifizierung beziehungsweise einer vorherigen Erklärung sein. § 8 - Auf Vorschlag oder aufgrund einer Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König bestimmte Kategorien von automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten, die offensichtlich kein Risiko eines Eingriffs in das Privatleben darstellen, von der Erklärung befreien oder erlauben, dass für diese Verarbeitungen eine auf bestimmte Angaben beschränkte Erklärung abgegeben wird. § 9 - Bei der Abgabe einer Erklärung muss der Dateiverwalter dem Rechenschaftspflichtigen, der beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingesetzt ist, gemäss den Bestimmungen der Gesetze über die Staatsbuchführung einen Beitrag entrichten. Der König legt die Höhe dieses Beitrags, der zehntausend Franken nicht übersteigen darf, entsprechend der Art der Erklärung und der Bedeutung der Verarbeitung, die Gegenstand der Erklärung ist, fest. Er regelt auch die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags.
Art. 18 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein Register der automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten geführt.
Die Eintragung im Register enthält die in Artikel 17 §§ 3 und 6 erwähnten Angaben.
Dieses Register ist der Öffentlichkeit gemäss vom König zu bestimmenden Modalitäten zugänglich.
Die Kennummer der Verarbeitung in diesem Register muss auf jedem Schriftstück, das die Verwendung der Verarbeitung materialisiert, vermerkt werden.
Art. 19 - Ist der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens der Ansicht, dass eine manuelle Datei die Privatsphäre verletzen könnte, kann er entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person den Dateiverwalter anweisen, ihm die in Artikel 17 aufgeführten Angaben ganz oder teilweise mitzuteilen.
Art. 20 - Wenn ein spezifisches System vorheriger Ermächtigungen oder Erklärungen in bezug auf Datenverarbeitungen, das die Bereitstellung der in Artikel 17 §§ 3 und 6 erwähnten Angaben an einen besonderen Kontrollausschuss und die Eintragung der in Artikel 17 §§ 3 und 6 erwähnten Angaben in ein öffentliches Register vorsieht, durch oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist, gelten die in den Artikeln 17, 18 und 19 erwähnten Verpflichtungen als erfüllt, wenn die Gesamtheit dieser Angaben ständig zur Verfügung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gehalten wird.
Artikel 17 § 9 ist entsprechend anwendbar.
KAPITEL VI - Verknüpfungen von Verarbeitungen und grenzüberschreitende Datenflüsse Art. 21 - Kombinationen, Verknüpfungen oder alle anderen Arten der Verbindung personenbezogener Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, können im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechts auf Achtung vor dem Privatleben gemäss Modalitäten, die auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, verboten oder geregelt werden.
Art. 22 - Unbeschadet internationaler Abkommen, bei denen Belgien Vertragspartei ist, kann die Übermittlung verarbeiteter personenbezogener Daten in gleich welcher Form zwischen dem belgischen Staatsgebiet und dem Ausland im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechts auf Achtung vor dem Privatleben entweder verboten, einer vorherigen Erlaubnis unterworfen oder geregelt werden.
Das Verbot, die vorherige Erlaubnis und die Regelung der Übermittlung dieser Daten zwischen dem belgischen Staatsgebiet und dem Ausland werden gemäss Modalitäten, die nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, festgelegt.
KAPITEL VII - Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Art. 23 - Beim Ministerium der Justiz wird ein unabhängiger Ausschuss eingesetzt, der « Ausschuss für den Schutz des Privatlebens » genannt wird und sich aus Mitgliedern von Rechts wegen, die von den durch Sondergesetze eingesetzten Kontrollausschüssen bestimmt werden, und aus Mitgliedern, zu denen der Präsident gehört und die das eine Mal von der Abgeordnetenkammer, das andere Mal vom Senat bestimmt werden, zusammensetzt.
Der Sitz des Ausschusses befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Art. 24 - § 1 - Neben den Mitgliedern von Rechts wegen setzt sich der Ausschuss aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu denen ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht Ersatzmitgliedern, zu denen ein Magistrat gehört, zusammen. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl Mitglieder so erhöhen, dass die Anzahl der Mitglieder von Rechts wegen die Hälfte der Gesamtanzahl Mitglieder nicht übersteigt. Ein Kontrollausschuss darf im Ausschuss nicht durch mehr als zwei Mitglieder vertreten sein. § 2 - Der Ausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger Mitglieder zusammen. § 3 - Die von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat bestimmten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren auf Listen gewählt, die vom Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei Kandidaten umfassen. Sie können von der Kammer, die sie ernannt hat, wegen Pflichtverletzungen oder Gefährdung der Würde ihres Amts von ihrem Auftrag entbunden werden.
Die Mitglieder, die von der Abgeordnetenkammer oder vom Senat bestimmt werden, müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende Sachkunde in bezug auf Informationssysteme besitzen.
Der Ausschuss ist so zusammengesetzt, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen sozialwirtschaftlichen Gruppen besteht.
Neben dem Präsidenten zählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern und seinen Ersatzmitgliedern mindestens einen Juristen, einen Informatiker, eine Person, die Berufserfahrung in der Verwaltung personenbezogener Daten im Privatsektor nachweisen kann, und eine Person, die Berufserfahrung in der Verwaltung personenbezogener Daten im öffentlichen Sektor nachweisen kann. § 4 - Um zum Präsidenten oder ordentlichen Mitglied beziehungsweise Ersatzmitglied ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 3. nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, der Gesetzgebenden Kammern beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder Regionalrates sein. § 5 - In den Grenzen ihrer Befugnisse erhalten der Präsident und die Mitglieder von niemandem Anweisungen. Wegen Meinungsäusserungen oder Handlungen in Ausübung ihres Amts können sie von ihrem Auftrag nicht entbunden werden. § 6 - Es ist den Mitgliedern des Ausschusses verboten, bei Beratungen und Beschlüssen über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie ein persönliches oder direktes Interesse haben oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich ein persönliches oder direktes Interesse haben.
Art. 25 - Ist ein ordentliches Mitglied verhindert oder abwesend oder ist sein Mandat frei, wird es durch sein Ersatzmitglied ersetzt.
Das ordentliche Mitglied oder Ersatzmitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren endet, wird gemäss den in Artikel 24 vorgesehenen Verfahren durch ein ordentliches Mitglied beziehungsweise Ersatzmitglied ersetzt, das für den restlichen Zeitraum gewählt wird.
Art. 26 - Der Präsident des Ausschusses übt seine Funktion vollzeitig aus.
Während der Dauer seines Mandats darf er keine andere Berufstätigkeit ausüben. Die Kammer, die ihn ernannt hat, kann in bezug auf diese Unvereinbarkeit Abweichungen gewähren unter der Bedingung, dass der Betreffende dadurch nicht daran gehindert wird, seinen Auftrag ordnungsgemäss zu erfüllen.
Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt durch eine Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten Rangs.
Er bezieht ein Gehalt, das dem Gehalt einschliesslich der damit verbundenen Gehaltserhöhungen und Vorteile entspricht, das der Erste Generalanwalt am Kassationshof bezieht.
Er nimmt seinen Platz in der Rangliste wieder ein, sobald sein Mandat endet.
Art. 27 - Vor Amtsantritt leisten der Präsident und die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder je nach Fall vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer beziehungsweise dem Präsidenten des Senats folgenden Eid: « Ich schwöre, die Pflichten meines Auftrags gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. » Art. 28 - Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens muss innerhalb eines Monats nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung festlegen.
Sie wird den Gesetzgebenden Kammern übermittelt.
Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters ausschlaggebend.
Art. 29 - § 1 - Der Ausschuss gibt entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- oder Regionalexekutiven, der Gemeinschafts- oder Regionalräte, des in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums beziehungsweise der an gleicher Stelle erwähnten Vereinigten Versammlung oder eines Kontrollausschusses Stellungnahmen ab zu allen Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien für den Schutz des Privatlebens im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten. § 2 - Anträge werden beim Ausschuss per Einschreiben eingereicht.
Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt, gibt der Ausschuss seine Stellungnahmen innerhalb sechzig Tagen, nachdem ihm alle zu diesem Zweck notwendigen Angaben übermittelt wurden, ab. § 3 - Ist die Stellungnahme des Ausschusses durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz erforderlich, darf von dieser Verpflichtung abgewichen werden, wenn die Stellungnahme nicht innerhalb der in § 2 erwähnten Frist abgegeben worden ist.
Ist die Stellungnahme des Ausschusses aufgrund einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzes, Artikel 11 ausgenommen, erforderlich, wird die in § 2 erwähnte Frist in besonders begründeten Dringlichkeitsfällen auf mindestens fünfzehn Tage verkürzt. § 4 - Stellungnahmen des Ausschusses sind mit Gründen versehen. § 5 - Der Ausschuss übermittelt seine Stellungnahme der betreffenden Behörde.
Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Minister der Justiz zugesandt.
Falls die Stellungnahme des Ausschusses erforderlich ist, muss sie zusammen mit dem Verordnungsakt, auf den sie sich bezieht, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.
Art. 30 - § 1 - Der Ausschuss kann entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- oder Regionalexekutiven, der Gemeinschafts- oder Regionalräte, des in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums beziehungsweise der an gleicher Stelle erwähnten Vereinigten Versammlung oder eines Kontrollausschusses Empfehlungen abgeben zu allen Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien für den Schutz des Privatlebens im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen zum Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten. § 2 - Bevor der Ausschuss eine Empfehlung an einen bestimmten Dateiverwalter richtet, gibt er dem Dateiverwalter Gelegenheit, seinen Standpunkt mitzuteilen. § 3 - Empfehlungen des Ausschusses sind mit Gründen versehen. Eine Abschrift jeder Empfehlung wird dem Minister der Justiz zugesandt.
Art. 31 - § 1 - Unbeschadet jeglicher Klage vor Gericht und ausser wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt, untersucht der Ausschuss die unterzeichneten und datierten Beschwerden, die ihm zugesandt werden.
Diese Beschwerden können sich auf seinen Auftrag im Zusammenhang mit dem Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder auf andere Aufträge, die ihm durch das Gesetz anvertraut sind, beziehen. § 2 - Das Verfahren wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Diese sieht die Ausübung eines Verteidigungsrechts vor. § 3 - Der Ausschuss untersucht die Zulässigkeit der Beschwerde. Ist die Beschwerde zulässig, erfüllt der Ausschuss jede Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Im Falle einer gütlichen Regelung zwischen den Parteien unter Achtung vor dem Privatleben erstellt der Ausschuss ein Protokoll, in dem die erzielte Lösung dargelegt wird. Wird keine gütliche Regelung erzielt, gibt der Ausschuss eine Stellungnahme über die Begründetheit der Beschwerde ab.
Seine Stellungnahme kann mit Empfehlungen an den Dateiverwalter einhergehen. § 4 - Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen des Ausschusses sind mit Gründen versehen. § 5 - Der Ausschuss übermittelt seine Entscheidung, seine Stellungnahme oder seine Empfehlungen dem Beschwerdeführer, dem Dateiverwalter und allen anderen beteiligten Parteien.
Eine Abschrift der Entscheidung, der Stellungnahme oder der Empfehlungen wird dem Minister der Justiz zugesandt.
Art. 32 - § 1 - Der Ausschuss kann in Hinblick auf die Erfüllung all seiner Aufgaben auf die Mitarbeit von Sachverständigen zurückgreifen.
Er kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, denen gegebenenfalls Sachverständige beistehen, damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.
Der Ausschuss oder seine Mitglieder, denen gegebenenfalls Sachverständige beistehen, verfügen in diesem Fall und unter denselben Voraussetzungen über die Untersuchungsbefugnisse, die den Bediensteten zuerkannt sind, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsmassnahmen beauftragt sind.
Sie können unter anderem die Mitteilung aller Unterlagen verlangen, die ihnen bei ihrer Untersuchung nützlich sein können.
Sie haben ebenfalls Zugang zu allen Orten, von denen sie berechtigterweise annehmen können, dass dort Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes stehen. § 2 - Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt, zeigt der Ausschuss Verstösse, von denen er Kenntnis hat, beim Prokurator des Königs an.
Der Ausschuss übermittelt jährlich den Gesetzgebenden Kammern einen Bericht über seine Tätigkeiten. § 3 - Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Grundsätze in bezug auf den Schutz des Privatlebens kann der Präsident des Ausschusses jede Streitsache in bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen dem Gericht Erster Instanz vorlegen.
Art. 33 - Unbeschadet des Artikels 32 § 2 sind die Mitglieder und Personalmitglieder des Ausschusses und die Sachverständigen, die zur Mitwirkung herangezogen werden, zur Vertraulichkeit in bezug auf Fakten, Handlungen oder Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, verpflichtet.
Art. 34 - Die Funktionskosten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und seines Sekretariats gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Justiz.
Die in den Artikeln 17 § 9 und 20 Absatz 2 erwähnten Beiträge werden vom Rechenschaftspflichtigen des Ausschusses auf einen speziell zu diesem Zweck im Einnahmenhaushaltsplan geöffneten Artikel eingezahlt.
Art. 35 - Der Ausschuss verfügt über ein Sekretariat, dessen Personal dem Ministerium der Justiz untersteht.
Art. 36 - Der Präsident des Ausschusses hat Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Gehaltszuschlag entspricht, der einem Untersuchungsrichter mit neun Jahren Amtsausübung in einem Gericht, dessen Bereich eine Bevölkerung von mindestens fünfhunderttausend Einwohnern zählt, gewährt wird.
Der stellvertretende Präsident und die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld, das einem Dreissigstel der Entschädigung des Präsidenten entspricht.
Sie beziehen Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien anwendbar sind.
Personen, die nicht zur Verwaltung gehören oder deren Dienstgradrang nicht bestimmt ist, werden Beamten des Ranges 13 gleichgestellt.
Der Präsident wird einem Beamten des Ranges 17 gleichgestellt.
Sachverständige, die vom Ausschuss zur Mitwirkung herangezogen werden oder die den Mitgliedern, die mit Untersuchungen vor Ort beauftragt sind, beistehen, können eine Entschädigung gemäss den Bedingungen, die der Minister der Justiz in Absprache mit den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich der öffentliche Dienst und der Haushalt gehören, erhalten.
Die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung ist an die Mobilitätsregelung, die auf die Besoldung von Staatsbediensteten im aktiven Dienst anwendbar ist, gebunden.
KAPITEL VIII - Strafbestimmungen Art. 37 - Mit einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken wird jedes Mitglied oder jedes Personalmitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens oder jeder Sachverständige belegt, das/der gegen die in Artikel 33 bestimmte Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstösst.
Art. 38 - Mit einer Geldstrafe von hundert bis zwanzigtausend Franken wird der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter belegt, der die in Artikel 15 oder 16 § 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht einhält.
Art. 39 - Mit einer Geldstrafe von hundert bis hunderttausend Franken wird belegt: 1. wer im Hinblick auf eine Verarbeitung personenbezogene Daten erfasst, ohne die in Artikel 4 § 1 vorgesehenen Informationen mitgeteilt zu haben, 2.wer gegen das in Artikel 4 § 2 vorgesehene Verbot verstösst, 3. der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der Daten unter Verstoss gegen Artikel 5, 6, 7 oder 8 § 1 verarbeitet, 4.der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der die in Artikel 9 vorgesehene Verpflichtung nicht einhält, 5. der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der die in Artikel 10 § 1 erwähnten Auskünfte nicht innerhalb fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Antrags mitteilt oder wissentlich fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte erteilt, 6.wer von Tätlichkeiten, Gewalt oder Drohungen Gebrauch macht, um jemanden zu zwingen, ihm durch die Ausübung des in Artikel 10 § 1 beschriebenen Rechts erhaltene Auskünfte mitzuteilen oder sein Einverständnis zu geben zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die ihn betreffen, 7. der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durchführt, verwaltet beziehungsweise weiterhin verwaltet oder beendet, ohne den Anforderungen von Artikel 17 Genüge zu leisten, 8.der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der in den in Artikel 17 vorgeschriebenen Erklärungen unvollständige oder fehlerhafte Angaben macht, 9. der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der die in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehene Verpflichtung nicht einhält, 10.der Dateiverwalter, sein Vertreter in Belgien, sein Angestellter oder Beauftragter, der sich unter Verstoss gegen Artikel 19 weigert, dem Ausschuss Angaben über manuelle Dateien mitzuteilen, 11. wer unter Verstoss gegen Königliche Erlasse zur Ausführung von Artikel 21 Kombinationen, Verknüpfungen oder jegliche andere Art der Verbindung personenbezogener Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, vornimmt, 12.wer unter Verstoss gegen Königliche Erlasse zur Ausführung von Artikel 22 die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland vornimmt, anordnet oder zulässt, 13. wer den Ausschuss, seine Mitglieder oder die vom Ausschuss hinzugezogenen Sachverständigen daran hindert, die in Artikel 32 erwähnten Überprüfungen vorzunehmen. Art. 40 - Bei Verurteilung aufgrund einer in Artikel 38 oder 39 erwähnten Straftat kann das Gericht anordnen, dass das Urteil ganz oder auszugsweise in einer oder mehreren Zeitungen in der Weise, die das Gericht bestimmt, auf Kosten des Verurteilten veröffentlicht wird.
Art. 41 - § 1 - Bei Verurteilung aufgrund einer in Artikel 39 erwähnten Straftat kann das Gericht die Einziehung der Träger personenbezogener Daten, die Gegenstand der Straftat sind, wie manuelle Dateien, Magnetplatten oder -bänder, mit Ausnahme von Computern oder sonstigen Geräten, aussprechen oder die Löschung dieser Daten anordnen.
Die Einziehung oder Löschung kann angeordnet werden, selbst wenn die Träger der personenbezogenen Daten dem Verurteilten nicht gehören.
Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ist weder auf die Einziehung noch auf die Löschung, die gemäss den Absätzen 1 und 2 angeordnet wird, anwendbar.
Eingezogene Gegenstände müssen zerstört werden, wenn der Beschluss rechtskräftig geworden ist. § 2 - Unbeschadet der Aberkennungen von Befugnissen, die in Sonderbestimmungen festgelegt sind, kann das Gericht bei Verurteilung aufgrund einer in Artikel 39 erwähnten Straftat für höchstens zwei Jahre das Verbot aussprechen, persönlich oder durch eine Zwischenperson jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten zu verwalten. § 3 - Ein Verstoss gegen das in § 2 erwähnte Verbot oder Rückfälligkeit in bezug auf die in den Artikeln 37, 38 und 39 vorgesehenen Straftaten wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von hundert bis hunderttausend Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Art. 42 - Der Dateiverwalter oder sein Vertreter in Belgien haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldstrafen, zu denen sein Angestellter oder Beauftragter verurteilt worden ist.
Art. 43 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Straftaten.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 44 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes im Hinblick auf die Berücksichtigung der Spezifität der verschiedenen Sektoren präzisieren.
Art. 45 - Der König kann die Behörden bestimmen, die in Kriegszeiten oder in den Zeiten, die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des belgischen Staatsgebiets durch den Feind den Befehl zur Zerstörung der Datenverarbeitungen geben oder mit der Zerstörung dieser Daten beauftragt sind.
Der König kann auch die Höhe der Entschädigungen für die im vorangehenden Paragraphen vorgesehenen Zerstörungen festlegen.
Mit einer Geldstrafe von hundert bis hunderttausend Franken wird belegt, wer gegen die Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 verstösst oder vom dort vorgesehenen Zerstörungsrecht unrechtmässig Gebrauch macht beziehungsweise dieses Recht missbraucht.
Art. 46 - In Artikel 580 Nr. 14 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter « und über Streitfälle, die in Artikel 587 Nr. 3 erwähnt sind » durch die Wörter « und über Streitfälle, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind » ersetzt.
Art. 47 - Artikel 587 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 1990, wird wie folgt ersetzt: « über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind, ». 2. Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 14.Juli 1976 und 15.
Januar 1990, wird wie folgt ersetzt: « Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. » Art. 48 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. November 1996, S. 28430] Art. 49 - Das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 18 Absatz 1 werden die Wörter « in Artikel 92 erwähnten » gestrichen.2. Artikel 44 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der Ausschuss darf diese Frist einmal um höchstens dreissig Tage verlängern.» 3. Artikel 92 wird aufgehoben.4. Artikel 92bis wird aufgehoben. Art. 50 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Januar 1999, S. 1738] Art. 51 - Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 70 § 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter « in Artikel 72 erwähnten » gestrichen.2. Artikel 72 § 1 wird aufgehoben.3. Artikel 72 § 5 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der Ausschuss darf diese Frist einmal um höchstens dreissig Tage verlängern.» Art. 52 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Januar 1999, S. 1738] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 novembre 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 22. JULI 1993 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL III KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 89 - In den Artikeln 4 § 1 Absatz 2, 12 § 4 und 13 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die Wörter « in Artikel 11 Nr. 2 bis 4 » durch die Wörter « in Artikel 11 Nr. 2 bis 5 » ersetzt.
Art. 90 - Artikel 11 einziger Absatz desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 5. Verarbeitungen personenbezogener Daten, die infolge der Anwendung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche notwendig geworden sind. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Die Ministerin des Haushalts Frau M. OFFECIERS-VAN DE WIELE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 novembre 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. JUNI 1994 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 52 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - In Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird das Wort « achtzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1994 ALBERT Von Königs wegen:Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 novembre 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE