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Arrêté Royal du 14 juillet 2022
publié le 16 décembre 2022

Arrêté royal déterminant le contenu concret au programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande

source
service public federal justice
numac
2022042709
pub.
16/12/2022
prom.
14/07/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


14 JUILLET 2022. - Arrêté royal déterminant le contenu concret au programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2006 pub. 16/06/2009 numac 2009000376 source service public federal interieur Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 juillet 2022 déterminant le contenu concret au programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2006 pub. 16/06/2009 numac 2009000376 source service public federal interieur Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 9 août 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 3.

Februar 2022;

Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen Konferenz der Justizhäuser vom 8. Dezember 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.005/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Bestimmung über die Haftlockerung Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms, das den Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung umfasst, fest. § 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss.

Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften nach Konzertierung mit dem Gefängnisdirektor unter Berücksichtigung des vom Strafvollstreckungsrichter oder Strafvollstreckungsgericht festgelegten Programms und gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen und des gewährten Hafturlaubs erstellt. § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens Folgendes: - die Richtlinien des Direktors und des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten werden kann, - die Angabe der Tatsache, dass der Gefängnisdirektor den Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Staatsanwaltschaft und den zuständigen Dienst der Gemeinschaften von dieser Nichteinhaltung in Kenntnis setzt. § 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem Betreffenden auferlegt wurden.

KAPITEL 2 - Bestimmung über die elektronische Überwachung Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms der elektronischen Überwachung, das den Stundenplan und die Standardanweisungen umfasst, fest. § 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf.

Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften unter Berücksichtigung des vom Strafvollstreckungsrichter oder Strafvollstreckungsgericht festgelegten Programms und gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen, der freien Stunden und des gewährten Hafturlaubs erstellt. § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens Folgendes: - die Richtlinien des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, die bei der Anbringung, Nutzung und Entfernung des Überwachungsmaterials zu befolgen sind, - die Verpflichtung, den Stundenplan gemäß den Richtlinien des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften einzuhalten. § 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften setzt den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft von der Nichteinhaltung des konkreten Inhalts der elektronischen Überwachung in Kenntnis. § 5 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem Betreffenden auferlegt wurden.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung wird aufgehoben.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2022 in Kraft.

Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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