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Arrêté Royal du 14 décembre 2018
publié le 09 décembre 2022

Arrêté royal définissant les règles et la teneur de l'enregistrement par les services ambulanciers et du rapport annuel. - Traduction allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022034355
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09/12/2022
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14/12/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


14 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal définissant les règles et la teneur de l'enregistrement par les services ambulanciers et du rapport annuel. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 décembre 2018 définissant les règles et la teneur de l'enregistrement par les services ambulanciers et du rapport annuel (Moniteur belge du 24 décembre 2018, err. du 3 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DE NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln und des Inhalts der Registrierung durch die Ambulanzdienste und ihres Jahresberichts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, des Artikels 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, und des Artikels 10ter, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, des Artikels 13;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 9. Mai 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung vom 25. April 2018;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 67/2018 der Datenschutzbehörde vom 25.

Juli 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers vom 11. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. September 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

November 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.347/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass mehrere Ambulanzdienste und Anbieter von Registrierungsmodulen seit 2016 nach einem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt an alle Ambulanzdienste und Krankenhäuser mit einer Funktion spezialisierte Notfallpflege, an einem Pilotprojekt zur Registrierung teilzunehmen, daran teilgenommen haben und die Ambureg-Registrierung erfolgreich haben durchführen können;

In der Erwägung, dass mehr als hundert Vertreter von Ambulanzdiensten an sechs Ausbildungslehrgängen teilgenommen haben, die der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt im Oktober und November 2017 organisiert hat, und dass der Sektor und die betreffenden Parteien gut informiert sind über die in Vorbereitung befindlichen Registrierungsbestimmungen;

In der Erwägung, dass der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt 2017 eine große Menge an Ausrüstungsgegenständen gekauft hat, um diese den Ambulanzdiensten zur Verfügung zu stellen, und dass die Garantiezeit für diese Ausrüstung 2019 abzulaufen droht;

In der Erwägung, dass die Datenschutzbehörde fordert, gegebenenfalls ein klares System für gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 der DSGVO vorzusehen, dass die zurate gezogenen Datenschutzbeauftragten diese Meinung unter anderem aufgrund der großen Anzahl Ambulanzdienste nicht teilen, dass sich die Europäische Kommission für die vorgeschlagene klare Aufgabenverteilung ausspricht und dass der Staatsrat die Argumente zur Kenntnis genommen und keine Einwände erhoben hat;

In der Erwägung, dass der Dienst Administrative Vereinfachung fordert, dass der Ambulanzdienst im Webdienst EMSR die Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen verwendet, dass die Identifizierung des Ambulanzdienstes aber über die im Zertifikat enthaltene LIKIV-Nummer erfolgt und dass eine zusätzliche Identifizierung überflüssig ist;

In der Erwägung, dass der Dienst Administrative Vereinfachung fordert, nur die Nationalregisternummer oder die Bis-Nummer in Kombination mit dem Vor- und Nachnamen zu verwenden, dass der Fonds für dringende medizinische Hilfe aber derzeit keinen Zugriff auf das Nationalregister hat, dass der Beschluss Nr. 107/2014 des Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters nicht alle Ambulanzdienste betrifft, sondern nur die Hilfeleistungszonen, dass Patientendaten für die Übermittlung nach den KMEHR-Regeln formatiert werden und dass eine Übergangsbestimmung erforderlich ist;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass dringend in Kraft treten sollte, um über die Daten und Datenübermittlungen zu verfügen, die für die Verwirklichung der darin aufgenommenen strategischen und operativen Ziele erforderlich sind;

In der Erwägung, dass es sich bei vorliegendem Erlass um ein Rechtsinstrument für Ambulanzdienste in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter handelt, wie in Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO erwähnt;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, 2. "Ambulanzdienst": einen Ambulanzdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt, 3."Anfrage des Angestellten": eine Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, wie in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt, 4. "Krankenwagenteam": ein Team aus zwei Personen, die den Beruf des Sanitäter-Krankenwagenfahrers gemäß Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe ausüben dürfen, 5. "Bereitschaft": die Kombination aus einem Krankenwagenteam eines Ambulanzdienstes und einem Krankenwagen, die an einem bestimmten Ort für eine Anfrage des Angestellten bereitstehen und für den Angestellten an einem einmaligen Bereitschaftsnamen zu erkennen sind, 6."Abfahrtsort des Krankenwagens": den Ort der Bereitschaft, 7. "Krankenhaus": das Krankenhaus, in das der Patient im Fall eines Primäreinsatzes oder eines dringenden Transports zwischen Krankenhäusern gebracht wird, oder das Krankenhaus, aus dem der Patient im Fall eines dringenden Transports zwischen Krankenhäusern weggebracht wird, 8."Registrierungsmodul": ein mobiles Verarbeitungsmodul, das von einem Krankenwagenteam im Rahmen von Ambureg genutzt wird und das aus Soft-, Firm- und Hardware besteht, 9. "Zertifikat": eine Datei, die als digitaler Pass für den Ambulanzdienst und zur Verschlüsselung dient und die von der in Artikel 2 des Gesetzes vom 21.August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten eHealth-Plattform ausgestellt wird, 10. "Ambureg": alle Datenverarbeitungen, die mit der Registrierung beginnen und mit der Übertragung enden, und alle damit zusammenhängenden Verarbeitungen, wie die Finalisierung, Ergänzung, Korrektur, interne Übertragung, Zwischenspeicherung, erneute Übertragung, Einsicht, das Drucken, Kopieren, Entfernen und die Pseudonymisierung, die durch einen Ambulanzdienst oder durch von einem Ambulanzdienst bestimmte Auftragsverarbeiter für die in Artikel 2 erwähnten Ziele getätigt werden, auch "Ambureg-Registrierung" genannt, 11."RegisterPartA-Daten": die Parameterwerte der Variablen, die in der Anlage mit der Angabe Y (1) oder Y (1,M) versehen sind, 12. "RegisterPartB-Daten": die Parameterwerte der Variablen, die in der Anlage mit der Angabe Y (2) oder Y (2,M) versehen sind, 13."obligatorische Variablen": die Variablen, die in der Anlage mit Y (1,M) oder Y (2,M) angegeben werden, 14. "Registrierung": das Eingeben von Daten über einen Ambulanzeinsatz in ein Registrierungsmodul, 15."Finalisierung": das Bestimmen von Daten über einen Ambulanzeinsatz in einem Registrierungsmodul, die in Ordnung sind, um automatisch intern übertragen zu werden, sobald dies technisch möglich ist, 16. "Ergänzung": das ganze oder teilweise Vervollständigen fehlender Identifikationsdaten eines Patienten in einer Backoffice-Anwendung, 17."interne Übertragung": das Übertragen von Daten durch ein Registrierungsmodul auf einen Server, der durch den Ambulanzdienst oder durch einen vom Ambulanzdienst bestimmten Auftragsverarbeiter verwaltet wird, 18. "Übertragung": das Übertragen von RegisterPartA- oder RegisterPartB-Daten durch den Ambulanzdienst an die dienstleistende VoG gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und den Erhalt einer Bestätigung von der dienstleistenden VoG, dass die übertragenen Daten empfangen und gespeichert wurden, 19."erneute Übertragung": das erneute Übertragen von RegisterPartA- oder RegisterPartB-Daten an die dienstleistende VoG nach einem erfolglosen Übertragungsversuch, 20. "zeitversetzte Registrierung": das Eingeben von Daten über einen Ambulanzeinsatz in eine Backoffice-Anwendung, 21."Zwischenspeicherung": das Zwischenspeichern von Daten auf einem mobilen Gerät mit einem Datenregistrierungsmodul oder auf einem Server mit einer Backoffice-Anwendung bis zur internen Übertragung beziehungsweise Übertragung, 22. "dynamische Alarmierung": die Anfrage eines Angestellten, die auf dem aktuellen Standort des Krankenwagens beruht, zu einem Zeitpunkt, zu dem das Krankenwagenteam mitgeteilt hat, dass es verfügbar ist, aber noch nicht zum Abfahrtsort des Krankenwagens zurückgekehrt ist, 23."Formulardatenbank": die zentrale Datenbank der dienstleistenden VoG, in die die RegisterPartA- und RegisterPartB-Daten übertragen werden und die vom Krankenhaus und vom Ambulanzdienst eingesehen wird, 24. "Formular": alle Fahrtdaten und alle personenbezogenen Daten eines Patienten oder im Fall eines Einsatzes ohne Patientenkontakt die Fahrtdaten, die sich auf einen Bereitschaftseinsatz beziehen, 25."zeitweilige Datenbank": die Datenbank auf dem vom Ambulanzdienst oder von seinem Auftragsverarbeiter verwalteten Server, in der die RegisterPartA- und RegisterPartB-Daten aufbewahrt werden, 26. "Archivierungsdatenbank": die vom Ambulanzdienst oder von seinem Auftragsverarbeiter verwaltete Datenbank, die pseudonymisierte Daten enthält, 27."Fakturierungsdatenbank": die vom Ambulanzdienst oder von seinem Auftragsverarbeiter verwaltete Datenbank, die für die Fakturierung erforderliche personenbezogene Daten enthält, 28. "Referenzdatenbank": eine von der dienstleistenden VoG verwaltete Datenbank, die nach einer sicheren Methode vom Ambulanzdienst eingesehen werden kann und die die Einsatznummern aller Fahrten enthält, für die der Angestellte ein Krankenwagenteam angefragt hat, 29."dienstleistende VoG": die privatrechtliche VoG SMALS, die der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 2001 über die Erlaubnis für die föderalen öffentlichen Dienste, sich für die Ausführung von Arbeiten in Bezug auf die Informationsverwaltung und -sicherheit zu vereinigen, im Rahmen von Ambureg hinzuzieht, 30. "DSGVO": die Verordnung 2016/679 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), 31. "Datenschutzbeauftragter": den in Artikel 37 der DSGVO erwähnten Datenschutzbeauftragten, 32."Dienst für dringende medizinische Hilfe": den Dienst für dringende medizinische Hilfe der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 33. "Fonds für dringende medizinische Hilfe": den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Fonds, 34."A.S.T.R.I.D.": die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die die Föderale Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten eingerichtet hat.

KAPITEL 2 - Ziele, Registrierungspflicht und -daten Art. 2 - Ziel von Ambureg ist es, die Funktionsweise der dringenden medizinischen Hilfe zu verbessern und zu der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h) der DSGVO erwähnten Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheitspflegebereich beizutragen, unter anderem durch: 1. die Bereitstellung für das Krankenhaus von Fahrtdaten und personenbezogenen Daten des Patienten im Rahmen der Verlegung des Patienten, 2.die Bewertung der Funktionsweise des Ambulanzdienstes, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene und unmittelbare Versorgung von Kranken oder Unfallopfern, 3. die Bewertung der Leistung der verschiedenen Glieder der Kette der dringenden medizinischen Hilfe, einschließlich der Regelung in den 112-Zentren, 4.die Vorbereitung einer Planung der Bereitschaften unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung der Ambulanzeinsätze und der Einsatzzeiten, 5. die Unterstützung einer Subventionspolitik für Ambulanzdienste, 6.die Unterstützung der Aufträge des Fonds für dringende medizinische Hilfe und der im Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112 erwähnten 112-Zentren, 7. die Unterstützung der Ambulanzdienste bei der Speicherung von personenbezogenen Patientendaten und 8.die Ausübung der in Artikel 10bis § 1 des Gesetzes erwähnten Aufsicht.

Art. 3 - Der Ambulanzdienst registriert alle Einsätze auf Anordnung des einheitlichen Rufsystems, für die ein Krankenwagenteam ausgerückt ist.

Der Ambulanzdienst beantragt zu diesem Zweck ein Zertifikat gemäß den Anweisungen des in Artikel 5 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen. Der Ambulanzdienst kümmert sich um die Erneuerung des Zertifikats und wendet die erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere bei Verlust des Zertifikats.

Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für anwendbar erklären auf Krankenwagenteams, die sich an Einsätzen im Rahmen des in Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Funktion des Leiters der medizinischen Hilfe und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches erwähnten präventiven medizinischen Maßnahmenpakets beteiligen.

Art. 4 - Die Ambureg-Registrierung bezieht sich auf RegisterPartA-Daten, RegisterPartB-Daten und zusätzliche Daten über einen Ambulanzeinsatz, die das einheitliche Rufsystem übermittelt hat und die vom Ambulanzdienst und vom Krankenhaus eingesehen werden können.

Die Ambureg-Registrierung umfasst sowohl obligatorische als auch nicht obligatorische Variablen.

Die Daten beinhalten folgende Kategorien: 1. personenbezogene Daten des Patienten: a) Identifikationsdaten des Patienten (Name, Vorname, Adresse, Nationalregisternummer, Geburtsdatum), b) Gesundheitsdaten, teilweise Anamnese, c) Gesundheitsdaten, teilweise klinischer Zustand, d) Gesundheitsdaten, teilweise Pathologie, e) Gesundheitsdaten, teilweise Behandlung, f) Gesundheitsdaten, teilweise Ergebnis, g) Gesundheitsdaten, teilweise Kommentar, 2.personenbezogene Fakturierungsdaten: Name, Vorname, Adresse der natürlichen oder juristischen Person, der eine Rechnung ausgestellt wird, 3. personenbezogene Daten des Krankenwagenteams: a) Nummer des Dienstausweises des Sanitäter-Krankenwagenfahrers, b) gegebenenfalls LIKIV-Nummer des Arztes, 4.nicht personenbezogene Daten: a) Formularnummer, b) Identifikationsdaten des Ambulanzdienstes, c) vom 112-Zentrum übermittelte Daten (Einsatznummer, Bereitschaftsname, Einsatzort, Einsatzzeit), d) Anzahl zurückgelegte Kilometer, e) Daten über die Übermittlung, f) Daten über möglicherweise als Verstärkung angeforderte Mittel, g) Identifikationsdaten des Standortes des Abfahrtskrankenhauses und des Standortes des Zielkrankenhauses, h) Daten über die verwendeten individuellen Schutzausrüstungen und i) Zeitpunkt der Finalisierung der Registrierung und Identifizierung des Registrierungsmoduls. Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 25 § 3 ist die Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der DSGVO, was die in vorliegendem Erlass erwähnten Ziele und Mittel angeht.

Art. 6 - Der Ambulanzdienst ist der Auftragsverarbeiter für den in Artikel 5 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, was das Ziel und die Mittel angeht, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind.

Art. 7 - Die dienstleistende VoG ist der Auftragsverarbeiter für den in Artikel 5 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, was das Ziel und die Mittel angeht, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche und die dienstleistende VoG schließen einen Vertrag, wie in Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO erwähnt.

Art. 8 - § 1 - Der Ambulanzdienst übermittelt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jedes Jahr spätestens am 1. März einen Bericht über die Einsätze aus dem Vorjahr, für die das einheitliche Rufsystem ein Krankenwagenteam alarmiert hat. Dieser Bericht beinhaltet: 1. die Anzahl ausgestellte Rechnungen in Bezug auf Patienten, deren Identität festgestellt werden konnte, 2.die Anzahl ausgestellte Rechnungen in Bezug auf Patienten, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, 3. die Anzahl Einsätze, für die ein Krankenwagenteam alarmiert wurde, 4.eine Übersicht, mit Angabe der Einsatznummer und des Bereitschaftsnamens, über die Krankenwagenfahrten, für die keine Ambureg-Registrierung vorgenommen werden konnte, weil die Einsatznummer dreißig Tage nach der Anfrage des Angestellten nicht in der Referenzdatenbank verfügbar war oder aus einem anderen technischen Grund, den es zu bestimmen gilt, und 5. eine Übersicht mit den Namen der Personen, die im Vorjahr die in Artikel 9 erwähnten Funktionen des gesetzlichen Vertreters und des Zertifikatsverwalters und die in Artikel 10 erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten ausgeübt haben, und der vom gesetzlichen Vertreter bestimmten Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, die im Vorjahr die in Artikel 11 erwähnte Ermächtigung erhalten haben. § 2 - Der Ambulanzdienst übermittelt den Bericht auf elektronischem Weg gemäß den Anweisungen des Dienstes für dringende medizinische Hilfe. § 3 - Der in § 1 erwähnte Bericht, den der Ambulanzdienst am 1. März 2019 übermitteln wird, muss die Nummern 1 bis 3 von § 1 und Folgendes beinhalten: 1. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag aller in § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Rechnungen, 2. die Anzahl Einsätze, für die ein Krankenwagenteam ausgerückt ist, 3.die Gesamtzahl Kilometer, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 28.

November 2018 über die Rechnungsstellung im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen Ambulanzdienst für alle Einsätze in Rechnung gestellt worden sind, wobei für Fahrten von weniger als zehn Kilometern zehn Kilometer berechnet werden.

KAPITEL 3 - Datenverarbeitung durch den Ambulanzdienst und seine Auftragsverarbeiter Art. 9 - Der Ambulanzdienst bestimmt einen gesetzlichen Vertreter und einen Zertifikatsverwalter. Der Zertifikatsverwalter ist für die Beantragung, Nutzung, Erneuerung und den Entzug des Zertifikats verantwortlich und arbeitet unter der Aufsicht des gesetzlichen Vertreters. Der Zertifikatsverwalter ist auch die Kontaktperson des Ambulanzdienstes für den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Der gesetzliche Vertreter und der Zertifikatsverwalter können ein und dieselbe Person sein.

Art. 10 - Jeder Ambulanzdienst bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.

Art. 11 - § 1 - Der gesetzliche Vertreter sorgt für eine Verwaltung des Benutzerzugriffs, damit Sanitäter-Krankenwagenfahrer nur Daten über Ambulanzeinsätze, die sie selbst durchgeführt haben, registrieren, finalisieren, ergänzen und zeitversetzt registrieren können. § 2 - Der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes bestimmt die Fachkräfte eines in das koordinierte Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe aufgenommenen Gesundheitspflegeberufs, die ermächtigt sind, unter seiner Aufsicht Daten zu korrigieren, einzusehen und zu drucken, er sieht die hierfür erforderliche Verwaltung des Benutzerzugriffs vor und entzieht diese Ermächtigungen nötigenfalls auch.

Art. 12 - § 1 - Die Registrierung und Finalisierung der RegisterPartA-Daten erfolgen im Fall eines Patiententransports so schnell wie möglich, nachdem das Krankenwagenteam einen oder mehrere Patienten in das Krankenhaus gebracht hat, und in jedem Fall, bevor sich das Krankenwagenteam erneut beim einheitlichen Rufsystem als verfügbar meldet.

Die RegisterPartB-Daten werden nach der Finalisierung der RegisterPartA-Daten registriert, und zwar so vollständig wie möglich, bevor sich das Krankenwagenteam beim einheitlichen Rufsystem als verfügbar meldet.

Die Finalisierung der RegisterPartB-Daten erfolgt entweder, nachdem das Krankenwagenteam wieder am Abfahrtsort des Krankenwagens für eine neue Fahrt verfügbar ist, oder im Fall einer dynamischen Alarmierung innerhalb von zehn Sekunden nach der Anfrage des Angestellten für einen neuen Einsatz. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 § 2 können Daten auf Initiative des Ambulanzdienstes bis spätestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten ergänzt werden. § 3 - Einsatznummer und Bereitschaftsname können bis spätestens dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten korrigiert werden. § 4 - Die Übertragung erfolgt über die in Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Basisdienstleistungen der eHealth-Plattform und über den von der dienstleistenden VoG zur Verfügung gestellten Webdienst EMSR. Die Übertragung der RegisterPartA-Daten erfolgt automatisch und so schnell wie technisch möglich, sobald die interne Übertragung der Daten stattgefunden hat.

Die Übertragung der RegisterPartB-Daten erfolgt automatisch entweder sofort nach Eingang auf dem Server des Ambulanzdienstes beziehungsweise seines Auftragsverarbeiters oder nachdem die Daten ergänzt beziehungsweise korrigiert worden sind oder sieben Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten, wenn unvollständige Identifikationsdaten nicht ergänzt wurden. Im letzteren Fall werden die RegisterPartB-Daten mit den Standard-Identifikationsdaten übertragen. § 5 - Im Fall einer Unterbrechung aus technischen Gründen bei der dienstleistenden VoG oder anderswo wird bis zu dreißig Tage nach der Anfrage des Angestellten automatisch gemäß folgendem degressiven Ansatz versucht, die RegisterPartA- und RegisterPartB-Daten erneut zu übertragen: nach einer Minute, nach fünf Minuten, nach dreißig Minuten, nach einer Stunde, nach vier Stunden, nach zwölf Stunden, nach vierundzwanzig Stunden und während der darauffolgenden neunundzwanzig Tage einmal täglich genau zum Zeitpunkt der ersten Übertragung. § 6 - Im Fall einer technischen Panne beim Ambulanzdienst, die eine Registrierung unmöglich macht, ist eine zeitversetzte Registrierung während höchstens sieben Tagen erlaubt. Der Ambulanzdienst ergreift so schnell wie möglich nach der technischen Panne die erforderlichen Maßnahmen, um das Problem zu lösen. Solange die Panne andauert, informiert das Krankenwagenteam das Krankenhaus, dass die RegisterPartA-Daten mit Verzögerung eingesehen werden können.

Art. 13 - § 1 - Die Frist für die Aufbewahrung der Formulare in der von der dienstleistenden VoG verwalteten Formulardatenbank beträgt sieben Jahre. § 2 - Der Ambulanzdienst sieht die Formulare in der Formulardatenbank über die Basisdienstleistungen und den Webdienst ein, die in Artikel 12 § 4 erwähnt sind.

Art. 14 - § 1 - Der Ambulanzdienst ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit personenbezogene Daten angemessen geschützt werden.

Die neueste Fassung der Mindestnormen für Informationssicherheit und Datenschutz der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und insbesondere die darin aufgenommenen Verpflichtungen in Bezug auf Datenschutz dienen hierbei als Mindestrichtlinien. § 2 - Die in § 1 erwähnten erforderlichen Maßnahmen umfassen in jedem Fall: - Kontinuitätsmanagement, - Zugriffsverwaltung, - Bewältigung von Zwischenfällen und Meldung schwerwiegender Zwischenfälle, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, beim für die Verarbeitung Verantwortlichen, - jährliche Sensibilisierung aller Arbeitnehmer, die im vorliegenden Erlass erwähnte personenbezogene Daten verarbeiten, - Löschen von Datenträgern, auf denen sich in vorliegendem Erlass erwähnte personenbezogene Daten befinden, - Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Personal, einschließlich der Aufnahme von Datenschutzvorkehrungen in die Arbeitsverträge, - Maßnahmen, die der Auftragsverarbeiter trifft, wie in Artikel 32 Absatz 1 der DSGVO erwähnt, und - jährliche Bewertung der Schutzmaßnahmen. § 3 - Bei der in § 1 erwähnten Bestimmung handelt es sich um eine Datenschutzvorschrift im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b) der DGSVO. Der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes erbringt auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Nachweis über die Einhaltung dieser Bestimmung. § 4 - Wenn der Ambulanzdienst einen anderen Auftragsverarbeiter einstellt, um den Verpflichtungen in Bezug auf Ambureg nachzukommen, sorgt er dafür, dass die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen, was den Teil des anderen Auftragsverarbeiters angeht, in einen Vertrag aufgenommen werden, der sich auf vorliegenden Erlass bezieht. § 5 - Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 28 Absatz 2 der DSGVO erwähnte vorherige schriftliche Genehmigung auf der Grundlage des in § 4 erwähnten Vertrags erteilt wurde. Der Ambulanzdienst informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen, wenn festgestellt wurde, dass die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter zu einem ernsthaften Risiko in Bezug auf den Datenschutz oder die Ausübung der in den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO erwähnten Rechte der Betreffenden führen würde.

Art. 15 - Für die Registrierung, Finalisierung und die interne Übertragung verwendet der Ambulanzdienst ein Registrierungsmodul, das folgenden funktionalen Kriterien entspricht: 1. Auslesung von Daten auf einem elektronischen Personalausweis, 2.Auslesung von Barcodes und QR-Codes, 3. Auslesung von Dienstausweisen per NFC - RFID, 4.Fortsetzung der Registrierung bei Unterbrechung der Internetverbindung, 5. interne Übertragung von Daten über eine sichere Verbindung mit SSL oder Gleichwertigem, wobei die zeitweilige Datenbank das einzige Ziel darstellt, 6.Überprüfung der Einsatznummer und des Bereitschaftsnamens nach der von der dienstleistenden VoG bereitgestellten sicheren Methode, 7. automatisches Entfernen von Daten, die intern übertragen wurden und auf dem Server des Ambulanzdienstes oder des vom Ambulanzdienst bestimmten Auftragsverarbeiters eingegangen sind, 8.Verfügbarkeit einer für den Nutzer sichtbaren Angabe der Versionsnummer, 9. automatisches Löschen von nicht finalisierten oder nicht intern übertragenen Daten zwei Tage nach der Registrierung, 10.Verwendung von Variablennamen und Parameterwerten aus Leitfäden, 11. Verhinderung der Registrierung von Werten, die außerhalb der Grenzwerte liegen, 12.Möglichkeit für den Nutzer, alle Parameterwerte aus den Leitfäden zu wählen, 13. effiziente Unterstützung der Nutzer durch die Generierung von Fehlermeldungen, falls erforderlich, und das Vorsehen effizienter Möglichkeiten zur Korrektur durch den Nutzer, 14.Möglichkeit, die Registrierung von verbleibenden RegisterPartB-Daten und die Finalisierung von RegisterPartB-Daten im Fall einer dynamischen Alarmierung innerhalb der in Artikel 12 § 1 Absatz 3 erwähnten Frist abzuschließen, 15. Möglichkeit für den Nutzer, unter allen Standorten auf der Liste der Krankenhausstandorte zu wählen, 16.Möglichkeit, pro Eingriff Daten von mindestens fünf Patienten zu registrieren.

Art. 16 - Für die Leitfäden, Grenzwerte, Fehlermeldungen und die Liste der Krankenhausstandorte, die in Artikel 15 Nr. 9, 10, 11 und 12 erwähnt sind, wird auf den Ambureg-Leitfaden "Primäreinsätze", den Ambureg-Leitfaden "Dringender Transport zwischen Krankenhäusern", die Ambureg-Liste der Grenzwerte, die Ambureg-Liste der Fehlermeldungen und die Ambureg-Liste der Krankenhausstandorte verwiesen, die der Dienst für dringende medizinische Hilfe auf der Website www.health.belgium.be zur Verfügung stellt.

Art. 17 - Für die Zwischenspeicherung, Ergänzung, Korrektur, Übertragung, erneute Übertragung, Einsicht, zeitversetzte Speicherung, das Drucken, Kopieren, Löschen, Entfernen und die Pseudonymisierung verwendet der Ambulanzdienst eine Serverinfrastruktur und eine Backoffice-Anwendung, die folgenden Kriterien entsprechen: 1. Der Server und die Backoffice-Anwendung gewährleisten eine derartige Verfügbarkeit auf Quartalsbasis, dass die Übertragung der in Artikel 12 § 4 Absatz 2 erwähnten RegisterPartA-Daten und die Übertragung der in Artikel 12 § 4 Absatz 3 erwähnten RegisterPartB-Daten in 95 Prozent der Fälle innerhalb von zwei Sekunden erfolgen können.2. Die Wiederherstellungszeit des Servers nach einem Ausfall beträgt höchstens zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Fehler aufgetreten ist, der eine Verarbeitung über den Server unmöglich macht.3. Die Wiederherstellungszeit der Backoffice-Anwendung beträgt höchstens achtundvierzig Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Fehler aufgetreten ist, der eine Verarbeitung über die Backoffice-Anwendung unmöglich macht.4. Es dürfen keine personenbezogenen Daten aus der zeitweiligen Datenbank kopiert oder übermittelt werden, außer in die Formulardatenbank und in die Fakturierungsdatenbank.5. Es dürfen keine Gesundheitsdaten aus der zeitweiligen Datenbank in die Fakturierungsdatenbank kopiert oder übermittelt werden.6. Die Daten in der zeitweiligen Datenbank werden nach der Übertragung gelöscht.7. Vor dem Löschen dürfen die Daten von der zeitweiligen Datenbank in eine Archivierungsdatenbank kopiert werden, sofern sie pseudonymisiert wurden.8. Die Pseudonymisierung wird wie folgt durchgeführt: a) Alle Identifikationsdaten des Patienten werden entfernt, einschließlich Adresse des Patienten und Rechnungsanschrift.b) Straßenname und Hausnummer der Einsatzadresse werden entfernt.c) Bei Einsatzadressen im Ausland wird nur der Ländercode aufbewahrt.d) Einsatzadressen in Form einer Autobahn, eines Kilometersteins oder einer zusätzlichen Adressinformation werden entfernt.e) Das Geburtsdatum wird durch das Alter des Patienten ersetzt und g) alle Zeichen der Einsatznummer, außer die ersten beiden, werden entfernt.9. Daten, die dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten nicht übertragen wurden, werden gelöscht.10. Bei Unterlagen, die ausgedruckte Daten enthalten, muss sich auf jeder Seite deutlich in Form eines diagonalen Wasserzeichens das Datum und die Uhrzeit des Drucks sowie der Name des gesetzlichen Vertreters des Ambulanzdienstes befinden. Art. 18 - Auf Antrag eines in Artikel 10bis des Gesetzes erwähnten Hygiene-Inspektors legt der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes diesem einen Ausdruck der in der Formulardatenbank verfügbaren Daten über einen Ambulanzeinsatz vor.

Art. 19 - Im Rahmen des in Artikel 15 der DSGVO erwähnten Auskunftsrechts legt der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes dem Patienten oder seinem Rechtsnachfolger auf Antrag des Patienten oder seines Rechtsnachfolgers einen Ausdruck der personenbezogenen Daten und der übrigen Daten über den Ambulanzeinsatz vor, bei dem es zum Kontakt mit dem Patienten gekommen ist, so wie diese Daten in der Formulardatenbank verfügbar sind.

Art. 20 - § 1 - Der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes gewährleistet die Ausübung der in den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO erwähnten Rechte und die Unterrichtung der Betreffenden. § 2 - Im Rahmen der Ausübung der in § 1 erwähnten Rechte korrigiert und gegebenenfalls löscht der Ambulanzdienst mithilfe der Basisdienstleistungen und des Webdienstes, die in Artikel 12 § 4 erwähnt sind, die Identifikationsdaten des Patienten. § 3 - Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters bestätigt der Ambulanzdienst die Korrektur oder das Löschen von Identifikationsdaten anhand einer datierten und unterzeichneten Erklärung.

Art. 21 - § 1 - Ab dem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Datum legt der Ambulanzdienst dem Patienten bei jedem Patientenkontakt gemäß den vom Minister festgelegten Richtlinien ein Registrierungsarmband an. § 2 - Der Minister legt das Datum fest, ab dem der Ambulanzdienst die einmalige Nummer des Registrierungsarmbands als Formularnummer registriert. § 3 - Die in Artikel 23 § 2 erwähnte Berufsfachkraft im Gesundheitswesen legt die zusätzlichen Maßnahmen fest für die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen getätigte Verarbeitung der Nummer des Registrierungsarmbands als pseudonymisierte personenbezogene Daten.

KAPITEL 4 - Übermittlung von Daten an das Krankenhaus Art. 22 - Das Krankenhaus darf die Daten über einen Ambulanzeinsatz in der Formulardatenbank über die Basisdienstleistungen und den Webdienst, die in Artikel 12 § 4 erwähnt sind, einsehen.

KAPITEL 5 - Datenverarbeitung durch die Generaldirektion Gesundheitspflege Art. 23 - § 1 - Die dienstleistende VoG übermittelt der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt täglich die pseudonymisierten Daten aus der Formulardatenbank, die den am Vortag übertragenen Formularen entstammen. Die Pseudonymisierung wird wie folgt durchgeführt: a) Alle Identifikationsdaten des Patienten werden entfernt, einschließlich Adresse des Patienten und Rechnungsanschrift.b) Straßenname und Hausnummer der Einsatzadresse werden entfernt.c) Bei Einsatzadressen im Ausland wird nur der Ländercode aufbewahrt.d) Einsatzadressen in Form einer zusätzlichen Adressinformation werden entfernt.e) Das Geburtsdatum wird durch das Alter des Patienten ersetzt. § 2 - Die in § 1 erwähnten pseudonymisierten Daten werden in einer gesicherten Datenbank gespeichert, während höchstens zwanzig Jahren ab dem Datum des Eingangs aufbewahrt und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt unter der Aufsicht einer Berufsfachkraft im Gesundheitswesen, die von dem in Artikel 5 erwähnten Generaldirektor der Generaldirektion bestimmt wird, verarbeitet. § 3 - Bei den in § 1 erwähnten pseudonymisierten Daten handelt es sich um die mit einem Y gekennzeichneten Variablen in der Spalte "FÖD VSU" der Anlage. § 4 - Die in § 2 erwähnte Berufsfachkraft im Gesundheitswesen setzt die in den Artikeln 24, 25 und 32 der DSGVO erwähnten technischen und organisatorischen Maßnahmen um, die der für die Verarbeitung Verantwortliche bei der Verarbeitung der in § 1 erwähnten pseudonymisierten Daten einhält, und das Verfahren, das bei einem Verstoß gegen diese Maßnahmen Anwendung findet.

Art. 24 - § 1 - In die in Artikel 23 § 2 erwähnte Datenbank aufgenommene Daten können Dritten im Rahmen einer statistischen und wissenschaftlichen Studie zur Verfügung gestellt werden. Diese Studien müssen sich in den Rahmen der in Artikel 2 dargelegten Ziele fügen.

Zu diesem Zweck unternimmt der Antragsteller Folgendes: a) Er richtet einen mit Gründen versehenen Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen, in dem erläutert wird, über welche Daten er verfügen möchte und für welche Studie, welche Anwendung, welche Dauer, und in dem nachgewiesen wird, wie den Bestimmungen der DSGVO entsprochen wird, und b) er gibt in seinem Antrag an, mit welchen externen Dateien er die Daten gegebenenfalls zusammenführen möchte. § 2 - Der in § 1 erwähnte Antragsteller bestätigt die Vernichtung der zur Verfügung gestellten Daten nach Abschluss der Studie, legt dem in Artikel 5 erwähnten Generaldirektor eine Kopie der Studie vor und gibt in der Studie und in allen Verweisen auf die Studie als Datenquelle den für die Verarbeitung Verantwortlichen an.

KAPITEL 6 - Datenverarbeitung durch den Fonds für dringende medizinische Hilfe Art. 25 - § 1 - Der Fonds für dringende medizinische Hilfe erkundigt sich im Rahmen seines Auftrags spätestens ab dem 1. Juli 2019 täglich auf elektronischem Weg bei der dienstleistenden VoG anhand einer Datei, die für jede einbehaltene Forderungsanmeldung folgende Daten enthält: 1. Einsatznummer, 2.Bereitschaftsname und 3. Formularnummer. § 2 - Nach dem in § 1 erwähnten elektronischen Erkunden sieht die dienstleistende VoG die Formulardatenbank ein und übermittelt dem Fonds für dringende medizinische Hilfe auf elektronischem Weg für jede Forderungsanmeldung die Information, ob ein Formular in der Formulardatenbank vorhanden ist, und für jedes vorhandene Formular die mit einem Y gekennzeichneten Daten in der Spalte "Fonds DMH" der Anlage. § 3 - Der Fonds für dringende medizinische Hilfe ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die Verarbeitung der in § 2 erwähnten Identifikationsdaten angeht.

KAPITEL 7 - Datenverarbeitung durch die 112-Zentren Art. 26 - Die im Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112 erwähnten 112-Zentren übertragen die Einsatzdaten, einschließlich der Einsatznummer, des einmaligen Bereitschaftsnamens und der anderen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Daten, automatisch und unverzüglich über die in Artikel 12 § 4 erwähnten Basisdienstleistungen und den von der dienstleistenden VoG zur Verfügung gestellten Webdienst Smureg SDS in die Referenzdatenbank.

Der für Inneres zuständige Minister sorgt dafür, dass die 112-Zentren im Fall einer technischen Unterbrechung der in Absatz 1 erwähnten Übermittlung in der Lage sind, die Einsatzdaten während mindestens acht Tagen aufzubewahren und bei Wiederherstellung der Übermittlung nach einer Weiterübertragungsmethode in die Referenzdatenbank zu übertragen.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird die in Absatz 2 erwähnte Frist von acht Tagen auf dreißig Tage erhöht.

KAPITEL 8 - Prioritärer Zugang zum Netz Art. 27 - Die Ambulanzdienste schließen bei A.S.T.R.I.D. ein Abonnement eines Mobilfunkdienstes ab, der einen prioritären Zugang zum Netz mindestens eines belgischen GSM-Betreibers erhält, und verwenden dieses Abonnement für die interne Übertragung.

KAPITEL 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 28 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister eine monatliche, jährliche oder andere Registrierungsquote für die Einsätze festlegen, die in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses stattfinden. § 2 - Mit der Registrierungsquote wird die Anzahl Einsätze auf Anordnung des einheitlichen Rufsystems, für die ein Krankenwagenteam ausgerückt ist und die der Ambulanzdienst mindestens registriert, bestimmt.

Die Registrierungsquote entspricht dem Verhältnis zwischen der in Absatz 1 erwähnten Anzahl Einsätze, die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt wurden und für die der Ambulanzdienst mindestens ein Formular gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übertragen hat, und der Gesamtzahl Einsätze auf Anordnung des einheitlichen Rufsystems in demselben Zeitraum, für die ein Ambulanzteam ausgerückt ist. § 3 - Die Registrierungsquote für die ersten neun Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird auf 10 Prozent festgelegt.

Art. 29 - In Abweichung von Artikel 25 § 2 werden dem Fonds für dringende medizinische Hilfe ab dem 1. Januar 2021 für Formulare, die eine Nationalregisternummer oder eine Bis-Nummer enthalten, nur noch die Nationalregisternummer oder die Bis-Nummer, der Name und der Vorname als Identifikationsdaten zur Verfügung gestellt.

Art. 30 - Ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Datum identifiziert der Ambulanzdienst einen Patienten, dessen Nationalregisternummer oder Bis-Nummer bekannt ist, nur noch anhand der Nationalregisternummer, der Bis-Nummer, des Namens und des Vornamens.

Art. 31 - Am 1. Januar 2019 treten in Kraft: 1. Artikel 12 des Gesetzes vom 10.Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, 2. vorliegender Erlass. Art. 32 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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