publié le 02 mai 2013
Arrêté royal fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Coordination officieuse en langue allemande
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13 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 29 novembre 2011), confirmé par la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 28 mars 2012 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 13 avril 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Kapitels VI Abschnitt 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 28. März 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 10 und 19;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, des Artikels 4bis;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993 und 21. Dezember 1994, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 19. Juli 2001, 24.
Dezember 2002 und 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Dezember 2005 und 8. Juni 2008;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, des Artikels 132, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 2001, 1. März 2007 und 8. Juni 2008;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, der Artikel 8 und 20bis, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001, 28. März 2003, 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1.
September 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.266/3 des Staatsrates vom 27. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Klimas und der Energie und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke Abschnitt 1 - Abgaben Artikel 1 - § 1 - 1. Jede Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (nachstehend FÖD VSU genannt) die Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, eines Pflanzenschutzmittels oder eines Zusatzstoffs beantragt, muss an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe beträgt: a. falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll: - 20.000 EUR für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der noch nicht zugelassen ist beziehungsweise als noch nicht zugelassen gilt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, wenn es sich um den Erstantrag für den betreffenden Wirkstoff und die betreffende Verwendungsform handelt; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen, - 15.000 EUR für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der noch nicht zugelassen ist beziehungsweise als noch nicht zugelassen gilt im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009, wenn es sich nicht um den Erstantrag für den betreffenden Wirkstoff und die betreffende Verwendungsform handelt; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen, - 15.000 EUR für ein Produkt, das ausschliesslich Wirkstoffe enthält, die bereits zugelassen sind beziehungsweise als zugelassen gelten im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen, - 1.500 EUR für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen. b. falls Belgien nicht als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll: - 6.000 EUR für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der noch nicht zugelassen ist beziehungsweise als noch nicht zugelassen gilt im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009, wenn es sich um den Erstantrag für den betreffenden Wirkstoff und die betreffende Verwendungsform handelt; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen, - 3.000 EUR für ein Produkt, das ausschliesslich Wirkstoffe enthält, die bereits zugelassen sind beziehungsweise als zugelassen gelten im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen, - 1.500 EUR für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen. 2. Diese Abgabe beträgt 3.000 EUR für jede Person, die nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer einer Zulassung deren Erneuerung beantragt.
Für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen, beträgt diese Abgabe nur 1.500 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe in jedem Fall auf 15.000 EUR erhöht. 3. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR für jeden Antrag, bei dem die Bewertung zusätzlicher Daten erforderlich ist und/oder wenn er eine Änderung der in der Zulassungsakte vorgesehenen Verwendung, Einstufung oder Kennzeichnung beinhaltet. Wenn der Antrag die Verlängerung der Zulassung bezweckt oder nur den Wirkstoffgehalt betrifft, beträgt diese Abgabe nur 1.000 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen in jedem Fall auf 6.000 EUR erhöht. Die Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn die Änderung von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister beschlossen wird. 4. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR für einen Antrag auf Änderung der Zusammensetzung ohne wesentliche Änderung der Spezifikation oder des Gehalts des Wirkstoffs. Wenn die Änderung der Zusammensetzung als gering betrachtet werden kann, beträgt diese Abgabe nur 750 EUR. Wenn der Antrag über gegenseitige Anerkennung erfolgt, beträgt die Abgabe nur 250 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen in jedem Fall auf 6.000 EUR erhöht. 5. Diese Abgabe beträgt 250 EUR für: - einen Antrag auf Änderung des Handelsnamens des Produkts, - eine Änderung des Namens oder der Rechtsstellung des Inhabers der Zulassung, - einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den Namen einer anderen Person.6. Diese Abgabe beträgt 750 EUR für einen Antrag, durch den die Spezifikation oder die Herkunft des Wirkstoffs wesentlich geändert wird und/oder eine Bewertung der Äquivalenz gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung Nr.1107/2009 erforderlich ist. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe auf 3.000 EUR erhöht. § 2 - 1. Jeder Inhaber einer Zulassung für ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke, der infolge der Aufnahme oder Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I zur Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einen Antrag auf Zulassung oder auf Aufrechterhaltung der Zulassung einreicht, muss eine Abgabe entrichten, die sich wie folgt zusammensetzt: - 750 EUR für die Überprüfung der Einhaltung von Artikel 13 § 2 und Artikel 13 § 3 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, - wenn für die Überprüfung der Einhaltung des vorerwähnten Artikels 13 § 2 eine Bewertung der Äquivalenz des Wirkstoffs erforderlich ist, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden.
Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 3.000 EUR erhöht, - wenn für die Überprüfung der Einhaltung des vorerwähnten Artikels 13 § 3 Nr. 4 neue Studien bewertet werden müssen, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 50.000 EUR erhöht. - 9.000 EUR für die Überprüfung der Akte gemäss Anlage VIII zum Königlichen Erlass vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe auf 15.000 EUR erhöht.
Eine eventuell bereits entrichtete Abgabe für die Erneuerung kann abgezogen werden, falls der Antrag auf Erneuerung weniger als zwei Jahre vor dem betreffenden Antrag eingereicht worden ist. In jedem Fall beträgt diese Abgabe nur 1.500 EUR für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, auf dieses zu verweisen. 2. Jeder Inhaber einer Zulassung für ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke, der infolge der Zulassung oder Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr.1107/2009 einen Antrag auf Zulassung oder auf Aufrechterhaltung der Zulassung einreicht, muss eine Abgabe entrichten, die sich wie folgt zusammensetzt: - 750 EUR für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen, die bei der Zulassung oder Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009 auferlegt worden sind, - wenn für die im ersten Gedankenstrich erwähnte Überprüfung eine Bewertung der Äquivalenz des Wirkstoffs gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009 erforderlich ist, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 3.000 EUR erhöht, - wenn für die im ersten Gedankenstrich erwähnte Überprüfung neue Studien bewertet werden müssen, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 50.000 EUR erhöht, - 3.000 EUR für die Überprüfung der Akte für das Produkt gemäss vorerwähnter Verordnung Nr. 1107/2009. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe auf 15.000 EUR erhöht. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, auf dieses zu verweisen. 3. Für jedes andere Produkt, für das eine Überprüfung der Einhaltung von Artikel 13 § 2 und Artikel 13 § 3 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke oder der Bedingungen, die bei der Zulassung oder Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009 auferlegt worden sind, erforderlich ist, muss eine Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe auf 15.000 EUR erhöht.
Diese Abgabe ist insbesondere anwendbar für die Verlängerung einer Zulassung für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Zulassung noch nicht zugelassen war beziehungsweise noch nicht als zugelassen galt im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009. § 3 - 1. Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte oder die Kurzfassung einer Akte im Hinblick auf die Zulassung oder Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs oder nach dieser Zulassung oder Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009 jegliche Änderung vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Hierbei werden zwei Wirkstofftypen unterschieden: - Stoff vom Typ A: Stoff, der kein Mikroorganismus, Virus, Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Repellent, Lockstoff oder Pheromon ist oder der nicht in Anhang IIB zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aufgenommen ist, - Stoff vom Typ B: Stoff, der ein Mikroorganismus, Virus, Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Repellent, Lockstoff oder Pheromon ist oder der in Anhang IIB zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aufgenommen ist. 2. Wenn es sich um einen Antrag auf Erstzulassung oder auf Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr.1107/2009 handelt, beträgt die in Nr. 1 erwähnte Abgabe: - 110.000 EUR, falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ A bestimmt wird; die Entrichtung dieser Abgabe erfolgt in zwei Teilbeträgen: 10.000 EUR bei Einreichung der Akte und 100.000 EUR nach Erstellung des Konformitätsberichts; der Antragsteller, der vor Überprüfung der Akte von seinem Antrag absieht, schuldet nur den ersten Teilbetrag dieser Abgabe; falls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Peer Review organisiert, an dem belgische Sachverständige teilnehmen müssen, wird diese Abgabe um 40.000 EUR erhöht, - 11.000 EUR, falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ B bestimmt wird; die Entrichtung dieser Abgabe erfolgt in zwei Teilbeträgen: 1.000 EUR bei Einreichung der Akte und 10.000 EUR nach Erstellung des Konformitätsberichts; der Antragsteller, der vor Überprüfung der Akte von seinem Antrag absieht, schuldet nur den ersten Teilbetrag dieser Abgabe; falls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Peer Review organisiert, an dem belgische Sachverständige teilnehmen müssen, wird diese Abgabe um 4.000 EUR erhöht, - 55.000 EUR, falls Belgien als mitberichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ A bestimmt wird; falls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Peer Review organisiert, an dem belgische Sachverständige teilnehmen müssen, wird diese Abgabe um 20.000 EUR erhöht, - 5.500 EUR, falls Belgien als mitberichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ B bestimmt wird; falls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Peer Review organisiert, an dem belgische Sachverständige teilnehmen müssen, wird diese Abgabe um 2.000 EUR erhöht, - 1.250 EUR, falls Belgien weder als berichterstattender Mitgliedstaat noch als mitberichterstattender Mitgliedstaat für einen Stoff vom Typ A oder B bestimmt wird. 3. Falls Belgien in folgenden Fällen als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, beträgt die in Nr.1 erwähnte Abgabe: - 3.000 EUR pro "Endpoint" für jeden Antrag auf Änderung eines "Endpoints", - 3.000 EUR für die Bewertung der Äquivalenz gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009, - 25.000 EUR für einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Aufnahme oder Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I zur Richtlinie 91/414/EWG oder für die Zulassung oder Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009, - 5.000 EUR pro "offenen Punkt", für den bei der Zulassung oder Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009 oder bei der Aufnahme oder Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I zur Richtlinie 91/414/EWG die Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Studien erforderlich ist, - 50.000 EUR für die Überprüfung einer Akte, die vorgelegt wird, um nachzuweisen, dass der Antragsteller über die für einen zugelassenen Wirkstoff erforderlichen Daten verfügt, wie in vorerwähnter Verordnung Nr. 1107/2009 festgelegt.
Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für einen der vorerwähnten Fälle ein Peer Review organisiert, an dem mindestens ein belgischer Sachverständiger teilnehmen muss, wird diese Abgabe um 10.000 EUR erhöht. 4. Wenn das Verfahren vor Einreichung des eigentlichen Antrags auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung eines Wirkstoffs im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr.1107/2009 eine Notifizierung vorsieht und wenn Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat diese Notifizierung bewerten muss, muss der Notifizierende eine Abgabe in Höhe von 750 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 4 - 1. Jede Person, die dem FÖD VSU im Hinblick auf die Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts oder einer Einfuhrtoleranz gemäss Artikel 6.1 beziehungsweise 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eine Akte vorlegt, muss pro Rückstandshöchstgehalt und pro Einfuhrtoleranz, für die eine Festlegung beantragt wird, eine Abgabe in Höhe von 1.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Wenn die Festlegung einer Einfuhrtoleranz die Überprüfung einer toxikologischen Akte erfordert, muss die Person, die diese Akte vorlegt, zudem eine Abgabe in Höhe von 50.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. 2. Jede Person, die im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr.396/2005 im Hinblick auf die Bewertung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte oder Einfuhrtoleranzen eines Wirkstoffs, für den Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat bestimmt worden ist, eine Akte vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 10.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. 3. Jeder Inhaber einer Zulassung, für die überprüft werden muss, ob die Zulassungsbedingungen es ermöglichen, die im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr.396/2005 bestimmten Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen, muss eine Abgabe in Höhe von 2.500 EUR pro Zulassung entrichten. Verfügt der Inhaber der Zulassung über mehrere Zulassungen für ähnliche Produkte, deren Verwendungsart, ausgedrückt als Wirkstoff, identisch ist, muss die Abgabe für alle betreffenden Zulassungen nur einmal entrichtet werden. § 5 - Jede Person, die eine Zulassung oder Verlängerung einer Zulassung für den Parallelimport eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke beantragt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag auf 1.000 EUR festgelegt wird.
Jeder Inhaber einer Parallelimportzulassung, der einen Antrag vorlegt, der eine Änderung der Zulassungsakte beinhaltet, muss eine Abgabe in Höhe von 250 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, insbesondere wenn es sich bei der beantragten Änderung um einen der folgenden Fälle handelt: - eine Änderung des Handelsnamens des Produkts, - eine Änderung des Namens oder der Rechtsstellung des Inhabers der Zulassung, - eine Übertragung der Zulassung auf den Namen einer anderen Person. § 6 - Jede Person, die die Zulassung einer Station oder eines Labors im Hinblick auf die Durchführung von Versuchen und Analysen in Bezug auf Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke beantragt, muss eine Abgabe in Höhe von 3.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Bei einem Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat beträgt diese Abgabe nur 2.500 EUR. [Für einen Antrag auf Erneuerung oder Erweiterung einer solchen Zulassung ist eine Abgabe in Höhe von 750 EUR zu entrichten.] Wenn die Prüfung des Antrags die Durchführung eines Audits erfordert, muss der Antragsteller eine Abgabe in Höhe von 5.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.
Falls ein Audit durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob die Bedingungen der Zulassung eingehalten werden, muss der Inhaber der Zulassung eine Abgabe in Höhe von 5.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann nach Stellungnahme des Ausschusses für die Zulassung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke und durch einen mit Gründen versehenen Beschluss jeder Person, die Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe, die bestimmt sind für Kulturen, für die kein geeignetes Pflanzenschutzmittel zur Verfügung steht, oder die eventuell nur beschränkt eingesetzt werden, zur Zulassung, zusätzlichen Zulassung oder Erneuerung der Zulassung vorlegt, eine Befreiung oder Ermässigung in Bezug auf die in § 1 vorgesehenen Abgaben gewähren. § 8 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD SVU eine Bescheinigung in Bezug auf Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 80 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung. § 9 - 1. Jede Person, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Antrag vorlegt für die Anpassung oder Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffs, der für die Herstellung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen verwendet wird, und für den Belgien als Antrag vorlegender Mitgliedstaat auftreten soll, muss eine Abgabe in Höhe von 10.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, selbst wenn diese Person bereits eine Abgabe an die Europäische Chemikalienagentur entrichten muss. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, muss diese Person eine Abgabe in Höhe von 5.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, selbst wenn diese Person bereits eine Abgabe an die Europäische Chemikalienagentur entrichten muss. 2. Jeder Inhaber einer Zulassung beziehungsweise einer Parallelimportzulassung, für die die Kennzeichnung mit den Kennzeichnungsvorschriften der vorerwähnten Verordnung Nr.1272/2008 in Übereinstimmung gebracht werden muss, muss eine Abgabe in Höhe von 80 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 10 - Jeder Inhaber einer Zulassung beziehungsweise einer Parallelimportzulassung, der einen Antrag vorlegt, um das betreffende Produkt mit einer anderen Verpackung oder einer anderen Verpackungsart in Verkehr bringen zu dürfen, muss eine Abgabe in Höhe von 500 EUR entrichten. § 11 - Jede Person, die einen Antrag, für den eine Bewertung der technischen Äquivalenz eines Zusatzstoffs in der Formulierung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, eines Pflanzenschutzmittels oder eines Zusatzstoffs erforderlich ist, vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 500 EUR entrichten. § 12 - [Jede Person, die dem FÖD VSU einen Antrag in Bezug auf Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe vorlegt, für den in den Paragraphen 1 bis 11 keine spezifische Abgabe vorgesehen ist, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Diese Abgabe beträgt: - 750 EUR für Anträge, die administrativ bearbeitet werden können und/oder eine ähnliche oder geringere Arbeitslast als die Behandlung eines in § 6 Absatz 2 vorgesehenen Antrags darstellen, - 1.500 EUR für Anträge, die eine Mindestbewertung durch Sachverständige erfordern und/oder eine ähnliche Arbeitslast wie die Behandlung eines in § 1 Buchstabe a letzter Gedankenstrich vorgesehenen Antrags darstellen, - 3.000 EUR für Anträge, die eine Bewertung durch Sachverständige erfordern und/oder eine ähnliche Arbeitslast wie die Behandlung eines in § 3 Nr. 3 erster Gedankenstrich vorgesehenen Antrags darstellen.] [Art. 1 § 6 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28.
März 2012 (B.S. vom 13. April 2012); § 12 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. März 2012 (B.S. vom 13. April 2012)] Abschnitt 2 - Beiträge Art. 2 - § 1 - Jede Person, die eine Zulassung oder zusätzliche Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, deren Erteilung hauptsächlich auf den experimentellen Daten in Bezug auf die Wirksamkeit oder die Phytotoxizität beruht, die ein anderer Antragsteller eingereicht hat, ohne dessen ausdrückliches Einverständnis erlangen möchte, muss einen zusätzlichen Beitrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, dessen Betrag wie folgt festgelegt wird: 1. für Produkte, deren Wirkstoff(e) mindestens dreissig Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 370 EUR, 2.für Produkte, deren Wirkstoff(e) mehr als fünfundzwanzig Jahre und weniger als dreissig Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 750 EUR, 3. für Produkte, deren Wirkstoff(e) mehr als fünfzehn Jahre und weniger als fünfundzwanzig Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 1.860 EUR, 4. für Produkte, deren Wirkstoff(e) weniger als fünfzehn Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags zum ersten Mal zugelassen worden ist/sind: 3.700 EUR. Wenn ein Produkt mehrere Wirkstoffe enthält, wird der Betrag des Beitrags auf der Grundlage des zuletzt zugelassenen Wirkstoffs festgelegt. § 2 - Die Ausstellung der Zulassung ist erforderlichenfalls an die Entrichtung des in § 1 vorgesehenen zusätzlichen Beitrags geknüpft. § 3 - Jede Person, die die Zulassung als zugelassener Verkäufer von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke der Klassen A und B erlangt hat, muss einen jährlichen Beitrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, dessen Betrag auf 25 EUR festgelegt wird.
Falls die Person, die die Zulassung erlangt hat, eine juristische Person ist, die eine oder mehrere natürliche Personen, die Inhaber einer Zulassung sind, als zugelassene Verkäufer beschäftigt, muss diese juristische Person den Beitrag in Höhe von 25 EUR für jeden der von ihr beschäftigten zugelassenen Verkäufer entrichten.
Falls der Inhaber der Zulassung als zugelassener Verkäufer es versäumt, den Beitrag zu entrichten, wird seine Zulassung gemäss den durch Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke festgelegten Regeln entzogen.
Art. 3 - § 1 - 1. Jede Person, die die Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke oder die Zulassung für den Parallelimport eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke erlangt hat, muss pro Zulassung einen jährlichen Beitrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, dessen Betrag wie folgt festgelegt wird: b = x.p, dabei ist: b: der Betrag des zu entrichtenden jährlichen Beitrags, x: die Menge des Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, die im Jahr vor dem Jahr der Entrichtung in Belgien in Verkehr gebracht worden ist, ausgedrückt in kg beziehungsweise l, je nachdem ob der zugesicherte Wirkstoffgehalt in der Zulassungsakte in % oder in g/l ausgedrückt wird. Unter Inverkehrbringen versteht man den Verkauf an einen Erstkäufer durch den Importeur auf belgischem Staatsgebiet oder durch den Hersteller des betreffenden Produkts in Belgien, p: die gemäss § 2 zugeteilte Punktzahl, ausgedrückt in EUR/kg beziehungsweise l. 2. In Abweichung von Nr.1 ist b = 300 EUR, wenn x.p < 300 EUR für Produkte, die für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und ist b = 450 EUR, wenn x.p < 450 EUR für Produkte, die für eine nichtgewerbliche Nutzung bestimmt sind. 3. Wenn p > 3,5 % des Jahresdurchschnitts des für das Jahr vor der Entrichtung des Beitrags berechneten Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l, kann p auf 3,5 % dieses Verkaufspreises begrenzt werden, insofern der Inhaber der Zulassung dies beim FÖD VSU beantragt und den Beleg des für das Jahr vor der Entrichtung des Beitrags berechneten durchschnittlichen Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l vorbringt.4. Der jährliche Beitrag ist für jedes Jahr, in dem das Produkt in Verkehr gebracht werden darf, zu entrichten, selbst wenn die Zulassung beziehungsweise Parallelimportzulassung im Laufe des betreffenden Jahres abläuft oder entzogen wird. § 2 - Die in § 1 erwähnte Punktzahl p richtet sich nach der Einstufung des Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke in Gefahrenkategorien am 1. Dezember des Jahres 20XX-2, wenn die Entrichtung im Jahr 20XX stattfindet, und wird gemäss der folgenden Tabelle zugeteilt.Für zwischen dem 2. Dezember 20XX-2 und dem 30. November 20XX-1 zugelassene Produkte gilt die bei der Zulassung festgelegte Einstufung. Die R-Sätze in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Zulassungsakte erwähnten Gefahrensätze. Sie werden zur Kennzeichnung der Gefahrenkategorien benutzt. Wenn ein bestimmter R-Satz aus der Tabelle in der Zulassungsakte in Kombination mit einem anderen R-Satz vorkommt, wird dieser R-Satz als in der Akte vorkommend angesehen, ausser wenn in der Tabelle eine bestimmte Kombination ausdrücklich vorgeschrieben beziehungsweise ausgeschlossen wird. Die Punkte einer bestimmten Gefahrenkategorie können nur einmal zugeteilt werden. Wenn ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke in mehreren der zwanzig Gefahrenkategorien eingestuft ist, werden die Punkte dieser Gefahrenkategorien zusammengezählt. Abweichend hiervon werden die Punkte der Kategorien 9, 14 und 19 nicht zusammengezählt, sondern von diesen Kategorien wird nur diejenige mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
Nr.
Gefahrenkategorie
R-Sätze
Punktzahl
1
Explosionsgefährlich
1, 2, 3
2
2
Brandfördernd
7, 8, 9
1
3
Hochentzündlich
12
2
4
Leicht entzündlich
11, 15, 17
1,5
5
Entzündlich
10
1
6
Ätzend
34, 35
2
7
Reizend
36, 37, 38, 41
1
8
Sensibilisierend
42, 43
1
9
Gesundheitsschädlich nach kurzzeitiger Exposition
20, 21 oder 22 (nicht in Kombination mit 48), 65, 68 in Kombination mit 20, 21 oder 22
1
10
Gesundheitsschädlich nach langzeitiger Exposition
48 in Kombination mit 20, 21 oder 22
1
11
Gesundheitsschädlich (C)
40
1
12
Gesundheitsschädlich (M)
68
1
13
Gesundheitsschädlich (R)
62, 63
1
14
Giftig nach kurzzeitiger Exposition
23, 24 oder 25 (nicht in Kombination mit 48), 29, 31, 39 in Kombination mit 23, 24 und 25
2
15
Giftig nach langzeitiger Exposition
48 in Kombination mit 23, 24 oder 25
2
16
Giftig (C)
45, 49
2
17
Giftig (M)
46
2
18
Giftig (R)
60, 61
2
19
Sehr giftig nach kurzzeitiger Exposition
26, 27, 28, 32, 39 in Kombination mit 26, 27 oder 28
3
20
Umweltgefährlich
50, 50/53, 51/53, 59
2
§ 3 - Ein Punkt entspricht 0,04 EUR/kg beziehungsweise l für Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, die für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und 0,1 EUR/kg beziehungsweise l für Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke, die für eine nichtgewerbliche Nutzung bestimmt sind. § 4 - Wenn der Verkauf im Grosshandel von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke Gegenstand einer Rechnung ist, wird der Betrag des Beitrags für die verkaufte Menge von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke auf der Rechnung vermerkt. § 5 - Die Begleichung des jährlichen Beitrags an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse muss binnen einem Monat nach Empfang einer vom FÖD VSU aufgestellten Rechnung registriert sein. Der Beitrag ist ab dem Jahr nach dem Jahr der Ausstellung der Zulassung beziehungsweise der Parallelimportzulassung zu entrichten.
Wenn der Beitrag nicht binnen dem Monat auf dem Konto des vorerwähnten Fonds registriert worden ist, wird er automatisch um 20 % erhöht. Wenn er nicht binnen drei Monaten nach Empfang der Rechnung registriert worden ist, schickt der FÖD SVU dem Inhaber der Zulassung einen Einschreibebrief, in dem er aufgefordert wird, die geschuldete Summe binnen fünfzehn Tagen zu entrichten. Falls Letzteres nicht geschieht, wird die Zulassung, für die der jährliche Beitrag zu entrichten ist, bis zum Tag der Entrichtung ausgesetzt. § 6 - Wenn ein Produkt, für das der Beitrag gilt, wieder exportiert wird, nachdem es in Belgien in Verkehr gebracht worden ist, wird der Beitrag für die exportierte Menge dem Exporteur vom Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse erstattet, insofern der Exporteur dem FÖD SVU binnen dem Monat Januar des Jahres nach dem Jahr des Exports eine Kopie der den Export betreffenden Rechnungen zustellt.
KAPITEL II - Düngemittel, Bodenverbesserer und Kultursubstrate Art. 4 - § 1 - Jede Person, die beim FÖD VSU eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines neuen Produkts beantragt, muss pro Antrag eine Abgabe in Höhe von 1.500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 2 - Jede Person, die beim FÖD VSU eine Zulassung im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Klärschlamm für landwirtschaftliche Verwendung beantragt, muss pro Antrag eine Abgabe in Höhe von 750 EUR pro Antrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 3 - Die in § 1 und § 2 erwähnten Beträge sind ebenfalls zu entrichten von jeder Person, die nach Auslaufen der Ausnahmeregelung beziehungsweise der Zulassung deren Erneuerung beantragt, und von jeder Person, die deren Änderung beantragt. § 4 - Jede Person, die gemäss Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel dem FÖD SVU eine Akte im Hinblick auf die Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps in Anhang I zur besagten Verordnung vorlegt, muss pro neuen Düngemitteltyp, für den die Aufnahme beantragt wird, eine Abgabe in Höhe von 4.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 80 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung.
KAPITEL III - Genetisch veränderte Organismen Art. 5 - § 1 - Jede Person, die eine Zulassung von Versuchen in Belgien mit einem genetisch veränderten Organismus mit Ausnahme genetisch veränderter Organismen für human- oder veterinärmedizinische Zwecke beantragt, gemäss Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 21.
Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, muss eine Abgabe in Höhe von 3.500 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Diesem Betrag wird für jede der zur Kontrolle der Versuche erforderlichen Analysen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 200 EUR hinzugerechnet. § 2 - Jede Person, die eine Notifikationsakte einreicht, um eine Zulassung im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus zu erlangen, gemäss Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, muss eine Abgabe in Höhe von 10.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. Diesem Betrag wird für jede der zur Überprüfung der Akte erforderlichen Analysen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 200 EUR hinzugerechnet. § 3 - Jede Person, die eine Notifikationsakte einreicht, um eine Zulassung im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus zu erlangen, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, muss eine Abgabe in Höhe von 7.000 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, falls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Belgien ersucht, die Prüfung der Akte durchzuführen gemäss Artikel 29 § 7 des Königlichen Erlasses vom 21.
Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten. Diesem Betrag wird für jede der zur Überprüfung der Akte erforderlichen Analysen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 200 EUR hinzugerechnet.
KAPITEL IV - Biozide Abschnitt 1 - Abgaben Art. 6 - § 1 - Jede Person, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten die Zulassung eines Biozids beantragt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.
Diese Abgabe beträgt: 1. 3.000 EUR für einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 4 und 5, auf den die in Artikel 26 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.
Mai 2003 vorgesehene Abweichung anwendbar ist, für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der am 13. Mai 2000 noch in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Handel war und der noch nicht in Anhang I oder IA zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten aufgeführt ist, ausser in dem in Nr. 3 erwähnten Fall, 2. [a) 1.000 EUR für einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 4 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 für Biozid-Produkte, die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die bereits am 14. Mai 2000 in der Europäischen Union im Handel waren und deren Wirkstoff(e) für die betreffende Produktart noch nicht in Anlage I oder IA zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 aufgeführt ist/sind, 2. b)- 10.000 EUR für einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 4 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff(e) in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 aufgeführt ist/sind. Diese Abgabe ist für die erste zugelassene Produktart anwendbar, wenn das Produkt einen einzigen Wirkstoff enthält. Wenn der Zulassungsantrag ein Produkt betrifft, das mehrere Wirkstoffe enthält, oder wenn er für zusätzliche Produktarten bestimmt ist, müssen die nachstehenden Abgaben hinzugefügt werden. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, wie in der Empfehlung 2006/361/EG vom 6. Mai 2003 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) definiert, beträgt diese Abgabe 7.000 EUR für die erste zugelassene Produktart, wenn das Produkt einen einzigen Wirkstoff enthält, - 2.000 EUR für jeden zusätzlichen im Produkt enthaltenen Wirkstoff, - 2.000 EUR für jede zusätzliche Produktart pro Wirkstoff, 2. c) 4.000 EUR für einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 4 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff(e) in Anlage IA zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 aufgeführt ist/sind (Registrierungsantrag), plus 2.000 EUR pro zusätzliche Produktart, 2. d)- 12.500 EUR für einen Antrag für eine in Artikel 15 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 erwähnte Rahmenformulierung. Diese Abgabe enthält die Abgabe, die für den auf diese Rahmenformulierung gestützten Antrag auf Zulassung des ersten Produkts zu entrichten ist. Diese Abgabe ist für die erste zugelassene Produktart anwendbar, wenn das Produkt einen einzigen Wirkstoff enthält. Wenn der Zulassungsantrag ein Produkt betrifft, das mehrere Wirkstoffe enthält, oder wenn er für zusätzliche Produktarten bestimmt ist, müssen die nachstehenden Abgaben hinzugefügt werden. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, wie in der Empfehlung 2006/361/EG vom 6. Mai 2003 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) definiert, beträgt diese Abgabe 9.500 EUR für die erste zugelassene Produktart, wenn das Produkt einen einzigen Wirkstoff enthält, - 5.000 EUR für einen Antrag für eine in Artikel 15 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 erwähnte Rahmenformulierung, der auf einem bereits gemäss Artikel 4 und 5 zugelassenen Produkt beruht, das einen oder mehrere der in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 aufgeführten Wirkstoffe enthält, - 2.000 EUR für jeden zusätzlichen im Produkt enthaltenen Wirkstoff, - 2.000 EUR für jede zusätzliche Produktart, - unbeschadet des ersten und zweiten Gedankenstrichs, 1.000 EUR für einen Antrag auf Zulassung eines neuen Biozid-Produkts, der auf der Grundlage einer bereits vom Minister gebilligten Rahmenformulierung gestellt wird,] 3. [a) 1.500 EUR für einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Bioziden gemäss Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003, 3. b) 500 EUR für ein Produkt, das völlig identisch mit einem bereits zugelassenen Produkt ist, und insofern der Inhaber der Zulassung des bereits zugelassenen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, auf die Antragsakte dieses Produkts zu verweisen,] 4.1.000 EUR für jede Person, die nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer einer Zulassung die in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 erwähnte Erneuerung der Zulassung beantragt. Für ein in Nr. 3 erwähntes Produkt beträgt diese Abgabe nur 500 EUR, 5. [a) 250 EUR für jeden Antrag auf eine in Artikel 9 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003 erwähnte zusätzliche Zulassung, wenn er eine Änderung des Gehalts an Wirkstoffen, eine Änderung der in der Zulassungsakte vorgesehenen Verwendungen oder eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Zulassung beinhaltet, für Biozid-Produkte, die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die bereits am 14. Mai 2000 in der Europäischen Union im Handel waren und deren Wirkstoff(e) für die betreffende Produktart noch nicht in Anlage I oder IA zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 aufgeführt ist/sind.Diese Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn die Änderung von dem für Umwelt zuständigen Minister beschlossen wird, 5. b) 7.500 EUR für jeden Antrag auf eine in Artikel 9 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 erwähnte zusätzliche Zulassung, wenn er eine Änderung des Gehalts an Wirkstoffen und/oder an nicht wirksamen Stoffen oder der in der Zulassungsakte vorgesehenen Verwendungen oder eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Zulassung beinhaltet, für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff(e) für die betreffende Produktart in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003 aufgeführt ist/sind.
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, wie in der vorerwähnten Empfehlung 2006/361/EG definiert, beträgt diese Abgabe 5.000 EUR,] 6. 150 EUR für: a) einen Antrag auf zusätzliche Zulassung für die Änderung des Handelsnamens des in Artikel 9 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003 erwähnten Produkts, b) eine Änderung des Namens oder gemeinsamen Namens des Inhabers der Zulassung in Artikel 9 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003 erwähnten Zulassung, c) einen Antrag auf Übertragung der einer anderen Person erteilten Zulassung, wie in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003 erwähnt, 7. 100 EUR für das Einreichen einer Notifikationsakte gemäss Artikel 38 § 1 und § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003, 8. 250 EUR für einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 38 § 3 desselben Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003.
Diese Abgabe beträgt 200 EUR für ein Produkt, das völlig identisch mit einem anderen Produkt ist, für das eine gemäss Anlage VII - Dokument B7 erstellte Akte eingereicht worden ist, und insofern derjenige, der diese Akte eingereicht hat, dem Inhaber der Zulassung des identischen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, auf diese Akte zu verweisen. § 2 - Jede Person, die dem FÖD SVU eine Akte oder die Kurzfassung einer Akte im Hinblick auf die Aufnahme eines bioziden Wirkstoffs in Anhang I oder IA zur Richtlinie 98/8/EG vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 1.250 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.
Diese Abgabe beträgt 100.000 EUR, falls Belgien gemäss Artikel 11 der Richtlinie 98/8/EG als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, und zwar im Rahmen des Verfahrens gemäss Artikel 22 und 23 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 oder im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 zweiter Gedankenstrich derselben Richtlinie. Diese Abgabe ist jedoch auf 10.000 EUR begrenzt, wenn der Wirkstoff ein Mikroorganismus oder ein Virus ist oder wenn der Antrag eine Erweiterung der Verwendung eines bereits in Anhang I oder IA zur vorerwähnten Richtline aufgenommenen Wirkstoffs betrifft.
Die Entrichtung der in Absatz 2 erwähnten Abgabe erfolgt in zwei Teilbeträgen: 40 % bei Einreichung der Akte und 60 % nach Erstellung des Konformitätsberichts. Der Antragsteller, der vor der Überprüfung der Akte von seinem Antrag absieht, schuldet nur den ersten Teilbetrag dieser Abgabe.
Diese Abgabe beträgt 10.000 EUR, wenn Belgien als mitberichterstattender Mitgliedstaat auftritt. Diese Abgabe ist auf 1.000 EUR begrenzt, wenn der Wirkstoff ein Mikroorganismus oder ein Virus ist. § 3 - Jede Person, die eine im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22.
Mai 2003 erwähnte Zulassung für den Parallelimport eines Biozids beantragt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag auf 150 EUR festgelegt wird. Wenn der Antrag für mehr als ein Ursprungsland gilt, wird die Abgabe für jedes zusätzliche Ursprungsland um 75 EUR erhöht. § 4 - [Der für Umwelt zuständige Minister kann nach Stellungnahme des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte und durch einen mit Gründen versehenen Beschluss eine Ermässigung oder Befreiung in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben gewähren für Biozide, die von grundlegender Bedeutung für den Schutz der Volksgesundheit und der Umwelt sind oder die nur beschränkt eingesetzt werden können, sowie wenn die Biozide beziehungsweise Wirkstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Repellents, Lockstoffe oder Pheromone sind und diese besondere Eigenschaft eine Begrenzung der zu ihrer Bewertung erforderlichen Arbeitslast ermöglicht.] § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Biozide beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe von 25 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung. [Art. 6 § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 28. März 2012 (B.S. vom 13. April 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 28. März 2012 (B.S. vom 13. April 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 28. März 2012 (B.S. vom 13.
April 2012); § 4 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 28. März 2012 (B.S. vom 13. April 2012)] Abschnitt 2 - Beiträge Art. 7 - § 1 - Jede Person, die die Zulassung eines Biozids oder die Zulassung für den Parallelimport eines Biozids erlangt hat, muss pro Zulassung einen jährlichen Beitrag an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, dessen Betrag wie folgt festgelegt wird: b = x.p, dabei ist: - b: der Betrag des zu entrichtenden jährlichen Beitrags, - x: die Menge des Biozids, die im Jahr vor dem Jahr der Entrichtung in Belgien in Verkehr gebracht worden ist, ausgedrückt in kg beziehungsweise l, je nachdem ob der zugesicherte Wirkstoffgehalt in der Zulassungsakte in % oder in g/l ausgedrückt wird. Unter Inverkehrbringen versteht man den Verkauf an einen Erstkäufer durch den Importeur auf belgischem Staatsgebiet oder durch den Hersteller des betreffenden Produkts in Belgien, - p: die gemäss Artikel 3 zugeteilte Punktzahl, ausgedrückt in EUR/kg beziehungsweise l.
In Abweichung von Absatz 1 ist b = 300 EUR, wenn x.p < 300 EUR. Wenn p grösser als 3,5 % des Jahresdurchschnitts des für das Jahr vor der Entrichtung des Beitrags berechneten Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l ist, kann p auf 3,5 % dieses Verkaufspreises begrenzt werden, insofern der Inhaber der Zulassung dies beim FÖD VSU beantragt und den Beleg des für das Jahr vor der Entrichtung des Beitrags berechneten durchschnittlichen Verkaufspreises pro kg beziehungsweise l vorbringt.
Im Fall eines Biozids, für das eine Zulassung erlangt worden ist, ist der jährliche Beitrag für jedes Jahr, in dem das Produkt zugelassen ist, zu entrichten, selbst wenn die Zulassung im Laufe des betreffenden Jahres abläuft oder entzogen wird.
Im Fall eines Biozids, für das eine Parallelimportzulassung erlangt worden ist, ist der jährliche Beitrag für jedes Jahr, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, zu entrichten. § 2 - Die in § 1 erwähnte Punktzahl p richtet sich nach der Einstufung des Biozids in Gefahrenkategorien am 1. Dezember des Jahres 20XX-2, wenn die Entrichtung im Jahr 20XX stattfindet, und wird gemäss der Tabelle in Artikel 3 § 2 zugeteilt. Für zwischen dem 2. Dezember 20XX-2 und dem 30. November 20XX-1 zugelassene Produkte gilt die bei der Zulassung festgelegte Einstufung. Die R-Sätze in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Zulassungsakte erwähnten Gefahrensätze.
Sie werden zur Kennzeichnung der Gefahrenkategorien benutzt. Wenn ein bestimmter R-Satz aus der Tabelle in der Zulassungsakte in Kombination mit einem anderen R-Satz vorkommt, wird dieser R-Satz als in der Akte vorkommend angesehen, ausser wenn in der Tabelle eine bestimmte Kombination ausdrücklich vorgeschrieben beziehungsweise ausgeschlossen wird. Die Punkte einer bestimmten Gefahrenkategorie können nur einmal zugeteilt werden. Wenn ein Biozid in mehreren der zwanzig Gefahrenkategorien eingestuft ist, werden die Punkte dieser Gefahrenkategorien zusammengezählt. Abweichend hiervon werden die Punkte der Kategorien 9, 14 und 19 nicht zusammengezählt, sondern von diesen Kategorien wird nur diejenige mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ein Punkt entspricht 0,005 EUR/kg beziehungsweise l. § 3 - Die Begleichung des jährlichen Beitrags an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse muss binnen einem Monat nach Empfang einer vom FÖD VSU aufgestellten Rechnung registriert sein. Der Beitrag ist ab dem Jahr nach dem Jahr der Ausstellung der Zulassung beziehungsweise der Parallelimportzulassung zu entrichten. § 4 - Wenn der jährliche Beitrag nicht am 31. März auf dem Konto des vorerwähnten Fonds registriert worden ist oder wenn die Verwaltung ihn an diesem Datum in Ermangelung der gemäss Artikel 67 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 erforderlichen Informationen nicht berechnen konnte, wird er automatisch um 20 % erhöht. Der FÖD VSU schickt dem betreffenden Inhaber binnen einem Monat einen Einschreibebrief, in dem er aufgefordert wird, die erforderlichen Informationen zu liefern und/oder die geschuldete Summe binnen fünfzehn Tagen nach dem Absendedatum des Einschreibebriefs zu entrichten. Wenn der geschuldete Betrag nicht nach fünfzehn Tagen auf dem Konto des vorerwähnten Fonds registriert worden ist, entweder aufgrund von Nichtzahlung oder in Ermangelung der für die Berechnung dieses Beitrags durch die Verwaltung erforderlichen Informationen, wird die Zulassung, für die der Beitrag zu entrichten ist, bis zum Tag der Entrichtung ausgesetzt.
KAPITEL V - Gefährliche Stoffe Art. 8 - § 1 - Wer gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24.
Mai 1982 zur Regelung des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, eine Notifikationsakte einreichen oder Informationen übermitteln muss, muss eine Abgabe entrichten in Höhe von: 1. 25 EUR für Stoffe, von denen weniger als 10 kg pro Jahr und pro Hersteller beziehungsweise Importeur in Verkehr gebracht werden, 2.500 EUR für Stoffe, von denen mindestens 10 kg pro Jahr und pro Hersteller beziehungsweise Importeur, jedoch weniger als 100 kg pro Jahr und pro Hersteller beziehungsweise Importeur in Verkehr gebracht werden, wobei die in Verkehr gebrachte Gesamtmenge unter 500 kg pro Hersteller beziehungsweise Importeur bleibt, 3. 2.110 EUR für Stoffe, von denen mindestens 100 kg pro Jahr und pro Hersteller beziehungsweise Importeur oder insgesamt mindestens 500 kg aber weniger als 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller beziehungsweise Importeur in Verkehr gebracht werden, wobei die in Verkehr gebrachte Gesamtmenge unter 5 Tonnen pro Hersteller beziehungsweise Importeur bleibt, 4. 3.970 EUR für Stoffe, von denen mindestens 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller beziehungsweise Importeur oder eine Gesamtmenge von mindestens 5 Tonnen in Verkehr gebracht wird. § 2 - Der Notifizierende muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 500 EUR pro zusätzlichen Test entrichten, der gemäss Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1982 von dem für Umwelt zuständigen Minister verlangt wird.
KAPITEL VI - Gefährliche Zubereitungen Art. 9 - § 1 - Gleichzeitig mit den im Sinne von Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung erfolgten Meldungen einer gefährlichen Zubereitung an das "Nationale Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen" und an den FÖD VSU muss der gemäss Artikel 9 § 2 Nummer 2.2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11.
Januar 1993 Verantwortliche für das Inverkehrbringen dieser gefährlichen Zubereitung eine einmalige Abgabe in Höhe von 125 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 2 - Bei einer Änderung der Art oder der Menge eines gefährlichen Bestandteils in der Zusammensetzung einer gefährlichen Zubereitung muss der Verantwortliche für das Inverkehrbringen dieser gefährlichen Zubereitung ebenfalls eine Abgabe in Höhe von 125 EUR gemäss § 1 entrichten.
Falls nur die Bezeichnung einer gefährlichen Zubereitung geändert wird oder falls eine gefährliche Zubereitung zu einer "gleichartigen Gruppe" hinzugefügt wird, muss der Verantwortliche für das Inverkehrbringen dieser gefährlichen Zubereitung eine Abgabe in Höhe von 25 EUR entrichten. Als "gleichartige Gruppe" bezeichnet man gefährliche Zubereitungen derselben Marke, die von ein und derselben Person in Verkehr gebracht werden und die hinsichtlich der Bestandteile, die zu der Gefahreneinstufung und -kennzeichnung geführt haben, identisch sind, wobei die Mengen dieser Bestandteile variieren können, insofern die gleiche Gefahreneinstufung und -kennzeichnung beibehalten wird. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und § 2 des vorliegenden Artikels muss keine Abgabe entrichtet werden für: - gefährliche Zubereitungen, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und pro Person, die sie in Verkehr bringt, in Verkehr gebracht werden, - gefährliche Zubereitungen, die in Mengen von weniger als 100 kg pro Jahr und pro Person, die sie in Verkehr bringt, in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungszwecke unter kontrollierten Bedingungen bestimmt sind; wer solche Zubereitungen in Verkehr bringt, muss die Namen der Kunden zur Verfügung der Behörden halten, - gefährliche Zubereitungen, die zwecks produkt- und verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht und zu diesem Zweck ein Jahr lang in begrenzten Mengen an eine begrenzte Anzahl registrierter Kunden geliefert werden; wer solche Zubereitungen in Verkehr bringt, muss die Namen der Kunden zur Verfügung der Behörden halten, - In-vitro-Diagnostika, - analytische Standards, - Reagenzien, die für die Verwendung in Laboren, einschliesslich der Chemieräume in Unterrichtsanstalten, in Verkehr gebracht werden. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 und § 2 des vorliegenden Artikels muss pro Jahr und pro gefährlichen gasförmigen Stoff, den der Verantwortliche für das Inverkehrbringen im Laufe des Jahres in Form eines gefährlichen Gasgemischs in Verkehr bringt, eine Abgabe in Höhe von 25 EUR an den vorerwähnten Fonds entrichtet werden. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels muss der Verantwortliche für das Inverkehrbringen pro "gleichartige Gruppe" gefährlicher Zubereitungen, wie in § 2 des vorliegenden Artikels definiert, eine Abgabe in Höhe von 125 EUR an den vorerwähnten Fonds entrichten.
KAPITEL VII - Lebensmittel Art. 10 - § 1 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Notifizierungsnummer als Nahrungsergänzungsmittel in Anwendung der Ausführungserlasse des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 180 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 2 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Zulassung in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1.3.718,50 EUR für einen Antrag gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 258/97/EG vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, 2. 1.239,50 EUR für einen Antrag gemäss Artikel 3 Absatz 4 der vorerwähnten Verordnung 258/97/EG. § 3 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1. 376,00 EUR pro Zusatzstoff oder kontaminierenden Stoff für die Eintragungen in Bezug auf Zusatzstoffe beziehungsweise kontaminierende Stoffe, die noch nicht in den Listen der Zusatzstoffe beziehungsweise kontaminierenden Stoffe aufgeführt sind, 2.151,00 EUR pro Zusatzstoff oder kontaminierenden Stoff für die Eintragungen in Bezug auf Zusatzstoffe beziehungsweise kontaminierende Stoffe, die bereits in den Listen der Zusatzstoffe beziehungsweise kontaminierenden Stoffe aufgeführt sind, oder für die Erhöhung des Gehalts.
KAPITEL VIII - Andere Verbrauchsgüter Art. 11 - § 1 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Notifizierungsnummer für Tabakerzeugnisse vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 2 - Die administrativen Geldstrafen im Rahmen des Gesetzes vom 24.
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren werden, insofern sie nicht die Zuständigkeiten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette betreffen, an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet. § 3 - Die Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen für andere Erzeugnisse gemäss Artikel 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 werden, insofern sie nicht die Zuständigkeiten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette betreffen, an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet. § 4 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Notifizierungsnummer für ein Kosmetikum vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 30 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten. § 5 - Jede Person, die dem FÖD VSU in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen eine Akte im Hinblick auf die Eintragung eines Stoffs wie auch einen Antrag auf Änderung der Gehalte oder jeder anderen Zulassungsbedingung in den Listen der Stoffe vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1. 376,00 EUR pro Stoff für die Eintragung von Stoffen, die noch nicht in einer der Listen aufgeführt sind, 2.151,00 EUR pro Stoff für die Eintragung von Stoffen, die bereits in einer der Listen aufgeführt sind, oder für die Änderung der Gehalte oder jeder anderen Zulassungsbedingung. § 6 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1997 über Kosmetika vorlegt, muss eine Abgabe in Höhe von 125 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten.
KAPITEL IX - Detergenzien Art. 12 - Jede Person, die gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien bei der zuständigen belgischen Behörde einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung einreicht, muss eine Abgabe in Höhe von 1.000 EUR entrichten.
KAPITEL X - Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten Art. 13 - § 1 - Jede Person, die dem FÖD VSU eine Akte im Hinblick auf die Erlangung einer Zulassung in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorlegt, muss eine Abgabe an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichten, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1. für jeden Antrag auf eine Bescheinigung für Tierexemplare: 12,50 EUR pro Art, 2.für jeden Antrag auf auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Tierexemplare: 25,00 EUR pro Art, mit einem Maximum von 125,00 EUR pro Antrag, 3. für jeden Antrag auf eine Bescheinigung für Pflanzenexemplare: 12,50 EUR pro Gattung, 4.für jeden Antrag auf auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Pflanzenexemplare: 25,00 EUR pro Gattung, mit einem Maximum von 125,00 EUR pro Antrag. § 2 - In Abweichung von § 1 werden folgende Einrichtungen beziehungsweise Anträge von der Abgabe befreit: 1. die beim FÖD VSU registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr.338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, 2.die Einrichtungen oder Vereinigungen nach Artikel 19 des in § 1 erwähnten Erlasses, 3. die universitären Einrichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen zur Arterhaltung, 4.die von Ministerien abhängenden Dienststellen und Einrichtungen, 5. die Anträge in Bezug auf Arten, die nicht in einem der Anhänge zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind. § 3 - Die administrativen Geldbussen im Rahmen des Gesetzes vom 28.
Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, werden an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse entrichtet. § 4 - Der Erlös des öffentlichen Verkaufs von in den Anhängen zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführten Exemplaren, die beschlagnahmt oder zugunsten der Staatskasse überlassen worden sind, wird abzüglich der mit diesem Verkauf und mit der Erhaltung der Exemplare verbundenen Kosten und gegebenenfalls der aufgrund der Einfuhr der Exemplare zu entrichtenden Steuern dem Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt.
KAPITEL XI - Schlussbestimmungen Art. 14 - Die in den Artikeln 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 erwähnten Anträge und Akten sind nur zulässig, wenn der Nachweis für die Entrichtung der vorgesehenen Abgaben erbracht worden ist.
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 14. Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird aufgehoben.
Art. 16 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Klima und Energie zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE