publié le 03 juillet 2024
Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des services ou établissements publics du secteur local, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande de dispositions modificatives
13 JUILLET 1970. - Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des services ou établissements publics du secteur local, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande de dispositions modificatives
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 26 novembre 2012 portant modification de l'arrêté royal du 13 juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des centres publics d'aide sociale, des services, établissements et associations d'aide sociale, des services du Collège de la Commission communautaire française et de ceux du Collège de la Commission communautaire flamande et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 13 décembre 2012); - des articles 8 à 13 de l'arrêté royal du 8 mai 2014 portant détermination de la compétence de l'Administration de l'expertise médicale et modifiant certaines dispositions en matière d'accidents du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 6 juin 2014); - des articles 3 à 6 et de l'annexe 2 de l'arrêté royal du 25 février 2017 portant modification de certaines dispositions relatives aux accidents du travail et aux maladies professionnelles dans le secteur public (Moniteur belge du 10 mars 2017); - des articles 14 à 17 de l'arrêté royal du 29 juillet 2019 portant exécution de la section 1ère du chapitre 2 de la
loi du 21 décembre 2018Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/12/2018
pub.
17/01/2019
numac
2018206244
source
service public federal securite sociale
Loi portant des dispositions diverses en matière sociale
fermer portant des dispositions diverses en matières sociales concernant les 'petits statuts' (Moniteur belge du 2 septembre 2019); - de l'arrêté royal du 8 septembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 13 juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des services ou établissements du secteur public local, des dommages résultant des accidents de travail et des accidents sur le chemin du travail (Moniteur belge du 28 septembre 2020).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 26. NOVEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.Juli 1970 Königlicher Erlass über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen Darlehenskassen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000, 2. August 2002 und 22.
Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz vom 17. Mai 2007, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13.
Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19.
Oktober 1998, 11. Mai 2007 und 17. Mai 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und -vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen Darlehenskassen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 11. Februar 2010; Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Protokolls Nr. 178/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 26. Juni 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.764/1/V des Staatsrates vom 11.
September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers und des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der Stellungnahme unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und -vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen Darlehenskassen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1993, wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors".
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1974, 19. April 1993 und 6. Juli 1997, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführte Regelung wird in Bezug auf Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder, Mitglieder des Hilfspersonals und unter Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglieder: 1. der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Sozialhilfezentren und der öffentlichen Darlehenskassen, 2.der Provinzvereinigungen, der Gemeindevereinigungen, der Vereinigungen öffentlicher Sozialhilfezentren, der autonomen Provinzialregien, der autonomen Gemeinderegien, der provinzialen Entwicklungsgesellschaften, der Projektvereinigungen, der Dienstleistungsvereinigungen, der mit einem Auftrag betrauten Vereinigungen, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, 3. der interkommunalen Sozialhilfedienststellen und -einrichtungen, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, 4.der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, 5. der Dienststellen des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission, 6.der Krankenhausvereinigungen gemäß Kapitel 12bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch die Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 22. Dezember 1995, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, 7. der Hochschule Lucia de Brouckère, wenn sie mindestens ein Personalmitglied zählt, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt. Wenn das Personal einer in Absatz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 7 erwähnten Einrichtung ab einem bestimmten Datum nicht mehr unter die im vorliegenden Absatz erwähnte Regelung fällt, findet diese Regelung weiterhin Anwendung auf dieses Personal für Unfälle, die sich vor diesem Datum ereignet haben."
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1993, wird wie folgt ersetzt: "Vorliegender Erlass gilt jedoch nicht für Personal, das eine Gehaltssubvention zu Lasten der Gemeinschaften bezieht und entweder an eine Bildungseinrichtung, ein psycho-medizinisch-soziales Zentrum, eine Schul- und Berufsberatungsstelle, einen Dienst für pädagogische Begleitung oder ein Zentrum für Schülerbetreuung gebunden ist."
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1974, 2. April 1974, 27. Januar 1988 und 19. April 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1."Behörde": die Behörde, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigte, und zwar: für die Provinzen der ständige Ausschuss des Provinzialrates, für die Gemeinden das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, für die öffentlichen Sozialhilfezentren der Rat des öffentlichen Zentrums, für die öffentlichen Darlehenskassen die Verwaltung der Kasse, für die Provinzvereinigungen und für die Gemeindevereinigungen die Behörde, die mit deren täglicher Geschäftsführung beauftragt ist, für die autonomen Provinzialregien und für die autonomen Gemeinderegien die Behörde, die mit deren Geschäftsführung beauftragt ist, für die provinzialen Entwicklungsgesellschaften, für die Projektvereinigungen, für die Dienstleistungsvereinigungen, für die mit einem Auftrag betrauten Vereinigungen und für die interkommunalen Sozialhilfedienststellen und -einrichtungen die Behörde, die mit deren Geschäftsführung beauftragt ist, für die Agglomerationen und Gemeindeföderationen das Exekutivkollegium, für die Dienststellen des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und die Dienststellen des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission das jeweilige Kollegium, für die in Artikel 2 Nr. 6 erwähnten Krankenhausvereinigungen und für die Hochschule Lucia de Brouckère die Behörde, die mit deren Geschäftsführung beauftragt ist,". 2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2."Gesetz": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor,".
Art. 5 - Artikel 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. April 1974 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Fahrtkosten" durch die Wörter "Fahrt- und Übernachtungskosten" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Fahrtkosten" durch die Wörter "Fahrt- und Übernachtungskosten" ersetzt. Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Das Bestattungsgeld wird gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2005 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds eines föderalen öffentlichen Dienstes gewährt.
Die in Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der Verwaltung, Dienststelle oder Einrichtung, der es angehörte, zuletzt bezogen hat.
Die Behörde sorgt für die Überführung der sterblichen Überreste zum Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen Formalitäten; die Überführungskosten gehen zu ihren Lasten."
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel 11 erwähnten Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens zehn Prozent liegt. § 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: 1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden Betrag ergibt, wie in § 3 festgelegt, und 2.dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher Auszahlung in Kapital.
Der Betrag des Zuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt. § 3 - Die in § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge belaufen sich auf: - 70,49 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mindestens 10 Prozent und höchstens 35 Prozent festgelegt ist, - 93,91 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr als 35 Prozent und höchstens 65 Prozent festgelegt ist, - 119,19 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr als 65 Prozent festgelegt ist, - 59,63 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung mit einem Höchstsatz von 100 Prozent berechnet wird; dieser Betrag wird auf 119,19 EUR erhöht, wenn die in Artikel 4 § 2 erwähnte zusätzliche Entschädigung mit einem Höchstsatz von 50 Prozent gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 5 des Gesetzes, wie er vor dem 25. November 1998 anwendbar war, berechnet wird." § 4 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. § 5 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen Dienst. Dieser untersucht das Opfer spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags.
Der medizinische Dienst behält den Prozentsatz bleibender Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab. Er notifiziert der Behörde unverzüglich seinen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Opfer oder seinen Berechtigten von der Behörde per Einschreiben notifiziert.
Artikel 13 § 2 findet Anwendung auf das Verfahren für den Antrag auf Anerkennung einer Verschlimmerung. § 6 - In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung gegebenenfalls gewährt beziehungsweise angepasst."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes erwähnten Berechtigten gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Opfer nach Ablauf der in Artikel 11 erwähnten Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. § 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen. § 3 - Die Höhe des Sterbegeldes beträgt: - 2.625,79 EUR für den hinterbliebenen Ehepartner, - 2.625,79 EUR für den in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten hinterbliebenen Ehepartner; der Betrag darf jedoch nicht über dem Unterhalt liegen, - 1.750,52 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten, die 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, - 1.312,86 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, - 875,26 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten, die 10 Prozent der Grundentlohnung entspricht.
Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. § 4 - Die in § 3 erwähnten Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente in Anwendung von Artikel 9 § 5 des Gesetzes herabgesetzt wird. § 5 - Die Berechtigten des Opfers reichen einen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Einschreiben ein.
Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen Dienst. Dieser entscheidet spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Er notifiziert der Behörde unverzüglich seinen Beschluss.
Dieser Beschluss wird dem Opfer oder seinen Berechtigten von der Behörde per Einschreiben notifiziert. § 6 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung des Beschlusses der Behörde einforderbar."
Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Der medizinische Dienst beurteilt, ob zwischen dem Unfall und den Verletzungen ein Kausalzusammenhang besteht. Er legt den Prozentsatz bleibender Unfähigkeit fest, die die Folge des durch den Unfall bedingten Körperschadens ist.
Er notifiziert der Behörde seine Beurteilung über den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen und seinen mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung des Prozentsatzes bleibender Unfähigkeit."
Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, werden die Wörter "in Artikel 14 § 3" durch die Wörter "in den Artikeln 14 § 3 und 14bis" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird das Wort "Invalidität" durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Die Behörde und der Rentenempfänger können binnen drei Jahren ab Notifizierung des in Artikel 10 vorgesehenen Beschlusses oder einer formell rechtskräftigen Entscheidung einen Antrag auf Revision der Renten einreichen, der auf eine Verschlimmerung oder Verringerung der Unfähigkeit des Opfers, auf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod oder auf eine Änderung der Notwendigkeit der regelmäßigen Hilfe einer Drittperson gestützt ist."
Art. 13 - Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Invalidität" durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 12 § 1 beziehungsweise § 2" durch die Wörter "in Artikel 12" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird das Wort "Invalidität" durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 21 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes werden die Rente, der Verschlimmerungszuschlag, das Sterbegeld und die in Artikel 5bis § 3 erwähnten Beträge an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches."
Art. 17 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Invalidität" wird durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt.2. Die Wörter "10 Prozent" werden durch die Wörter "16 Prozent" ersetzt. Art. 18 - Artikel 26 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Entschädigungen, Renten, Verschlimmerungszuschläge und Sterbegelder, die dem Opfer in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährt werden, Kosten des Verwaltungsverfahrens, Gerichtskosten außer bei leichtfertiger und schikanöser Klage und in den Artikeln 4, 4bis und 5 erwähnte Kosten gehen zu Lasten der Verwaltung oder Einrichtung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigte.
Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten aller Einschreibesendungen, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und mit dem Ausdruck der Formulare für Unfallerklärungen und die Honorare des Arztes, der dem Opfer beim Verfahren beim medizinischen Dienst beisteht, zu verstehen.
Unbeschadet des Artikels 3 des Gesetzes werden diese verschiedenen Entschädigungen, Renten, Verschlimmerungszuschläge und Sterbegelder von der genannten Verwaltung oder Einrichtung direkt an das Opfer oder seine Berechtigten gezahlt."
Art. 19 - Das Muster A in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2001, wird durch das Muster A, das vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist, ersetzt.
Art. 20 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen.
Das in Artikel 8 erwähnte Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall auszahlbar, der nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist.
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2012 PHILIPPE Von Königs wegen: Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister S. VANACKERE Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT (...)
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