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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/07/1970
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Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des services ou établissements publics du secteur local, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding, ten gunste van sommige personeelsleden van overheidsdiensten of overheidsinstellingen van de lokale sector, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen op de weg naar en van het werk. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
13 JUILLET 1970. - Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de 13 JULI 1970. - Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding,
certains membres du personnel des services ou établissements publics ten gunste van sommige personeelsleden van overheidsdiensten of
du secteur local, des dommages résultant des accidents du travail et overheidsinstellingen van de lokale sector, voor arbeidsongevallen en
des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction voor ongevallen op de weg naar en van het werk. - Duitse vertaling van
allemande de dispositions modificatives wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling:
- de l'arrêté royal du 26 novembre 2012 portant modification de - van het koninklijk besluit van 26 november 2012 houdende wijziging
l'arrêté royal du 13 juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur van het koninklijk besluit van 13 juli 1970 betreffende de
de certains membres du personnel des provinces, des communes, des schadevergoeding ten gunste van sommige personeelsleden van
agglomérations et des fédérations de communes, des associations de provincies, gemeenten, agglomeraties en federaties van gemeenten,
communes, des centres publics d'aide sociale, des services, verenigingen van gemeenten, openbare centra voor maatschappelijk
établissements et associations d'aide sociale, des services du Collège welzijn, diensten, instellingen en verenigingen voor maatschappelijk
de la Commission communautaire française et de ceux du Collège de la welzijn, diensten van het College van de Vlaamse
Commission communautaire flamande et des caisses publiques de prêts, Gemeenschaps-commissie en diensten van het College van de Franse
Gemeenschapscommissie en openbare kassen van lening, voor
des dommages résultant des accidents du travail et des accidents arbeidsongevallen en voor ongevallen op de weg naar en van het werk
survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 13 décembre (Belgisch Staatsblad van 13 december 2012);
2012); - des articles 8 à 13 de l'arrêté royal du 8 mai 2014 portant - van de artikelen 8 tot 13 van het koninklijk besluit van 8 mei 2014
détermination de la compétence de l'Administration de l'expertise houdende de bepaling van de bevoegdheid van het Bestuur van de
médicale et modifiant certaines dispositions en matière d'accidents du medische expertise en tot wijziging van sommige bepalingen inzake
travail dans le secteur public (Moniteur belge du 6 juin 2014); arbeidsongevallen in de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 6
- des articles 3 à 6 et de l'annexe 2 de l'arrêté royal du 25 février juni 2014); - van de artikelen 3 tot 6 en van de bijlage 2 van het koninklijk
2017 portant modification de certaines dispositions relatives aux besluit van 25 februari 2017 tot wijziging van sommige bepalingen
accidents du travail et aux maladies professionnelles dans le secteur betreffende de arbeidsongevallen en de beroepsziekten in de
public (Moniteur belge du 10 mars 2017); overheidssector (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2017);
- des articles 14 à 17 de l'arrêté royal du 29 juillet 2019 portant - van de artikelen 14 tot 17 van het koninklijk besluit van 29 juli
exécution de la section 1ère du chapitre 2 de la loi du 21 décembre 2019 tot uitvoering van de afdeling 1 van het hoofdstuk 2 van de wet
2018 portant des dispositions diverses en matières sociales concernant van 21 december 2018 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken
les 'petits statuts' (Moniteur belge du 2 septembre 2019); betreffende de 'kleine statuten' (Belgisch Staatsblad van 2 september
- de l'arrêté royal du 8 septembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 13 2019); - van het koninklijk besluit van 8 september 2020 tot wijziging van
juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du het koninklijk besluit van 13 juli 1970 betreffende de
personnel des services ou établissements du secteur public local, des schadevergoeding, ten gunste van sommige personeelsleden van
dommages résultant des accidents de travail et des accidents sur le overheidsdiensten of overheidsinstellingen van de lokale sector, voor
chemin du travail (Moniteur belge du 28 septembre 2020). arbeidsongevallen en voor ongevallen op de weg naar het werk (Belgisch Staatsblad van 28 september 2020).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
26. NOVEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. NOVEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 13. Juli 1970 Königlicher Erlass über den Schadenersatz Erlasses vom 13. Juli 1970 Königlicher Erlass über den Schadenersatz
für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter
Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen
und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen
Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und
vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Französischen vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Französischen
Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der
Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen
Darlehenskassen Darlehenskassen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1, Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1,
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober
1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. 1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000, 2. August 2002 und 22.
Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz
vom 17. Mai 2007, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. vom 17. Mai 2007, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13.
Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19.
Oktober 1998, 11. Mai 2007 und 17. Mai 2007; Oktober 1998, 11. Mai 2007 und 17. Mai 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 über den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter
Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen
und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen
Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und
-vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Französischen -vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums der Französischen
Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der
Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen
Darlehenskassen; Darlehenskassen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
11. Februar 2010; 11. Februar 2010;
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Protokolls Nr. 178/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 178/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 26. Juni 2012; öffentlichen Dienste vom 26. Juni 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.764/1/V des Staatsrates vom 11. Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.764/1/V des Staatsrates vom 11.
September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers Auf Vorschlag des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers
und des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der und des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der
Stellungnahme unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970
über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten
bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der
Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen,
der öffentlichen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, der öffentlichen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen,
-einrichtungen und -vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums -einrichtungen und -vereinigungen, der Dienststellen des Kollegiums
der Französischen Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des der Französischen Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des
Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission und der öffentlichen
Darlehenskassen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April Darlehenskassen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April
1993, wird wie folgt ersetzt: 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Königlicher Erlass vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für "Königlicher Erlass vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder
von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors". von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors".
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 1. März 1974, 19. April 1993 und 6. Juli 1997, Königlichen Erlasse vom 1. März 1974, 19. April 1993 und 6. Juli 1997,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung "Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung
von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführte Regelung wird in Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführte Regelung wird in
Bezug auf Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle für Bezug auf Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle für
anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder, anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder,
Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder,
Mitglieder des Hilfspersonals und unter Arbeitsvertrag eingestellte Mitglieder des Hilfspersonals und unter Arbeitsvertrag eingestellte
Personalmitglieder: Personalmitglieder:
1. der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Sozialhilfezentren 1. der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Sozialhilfezentren
und der öffentlichen Darlehenskassen, und der öffentlichen Darlehenskassen,
2. der Provinzvereinigungen, der Gemeindevereinigungen, der 2. der Provinzvereinigungen, der Gemeindevereinigungen, der
Vereinigungen öffentlicher Sozialhilfezentren, der autonomen Vereinigungen öffentlicher Sozialhilfezentren, der autonomen
Provinzialregien, der autonomen Gemeinderegien, der provinzialen Provinzialregien, der autonomen Gemeinderegien, der provinzialen
Entwicklungsgesellschaften, der Projektvereinigungen, der Entwicklungsgesellschaften, der Projektvereinigungen, der
Dienstleistungsvereinigungen, der mit einem Auftrag betrauten Dienstleistungsvereinigungen, der mit einem Auftrag betrauten
Vereinigungen, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem Vereinigungen, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem
öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt,
3. der interkommunalen Sozialhilfedienststellen und -einrichtungen, 3. der interkommunalen Sozialhilfedienststellen und -einrichtungen,
die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem
öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt,
4. der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, 4. der Agglomerationen und Gemeindeföderationen,
5. der Dienststellen des Kollegiums der Französischen 5. der Dienststellen des Kollegiums der Französischen
Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der Gemeinschaftskommission und der Dienststellen des Kollegiums der
Flämischen Gemeinschaftskommission, Flämischen Gemeinschaftskommission,
6. der Krankenhausvereinigungen gemäß Kapitel 12bis des 6. der Krankenhausvereinigungen gemäß Kapitel 12bis des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, eingefügt durch die Ordonnanz der Gemeinsamen Sozialhilfezentren, eingefügt durch die Ordonnanz der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission vom 22. Dezember 1995, die mindestens ein Gemeinschaftskommission vom 22. Dezember 1995, die mindestens ein
Personalmitglied zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut Personalmitglied zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut
unterliegt, unterliegt,
7. der Hochschule Lucia de Brouckère, wenn sie mindestens ein 7. der Hochschule Lucia de Brouckère, wenn sie mindestens ein
Personalmitglied zählt, das einem öffentlich-rechtlichen Statut Personalmitglied zählt, das einem öffentlich-rechtlichen Statut
unterliegt. unterliegt.
Wenn das Personal einer in Absatz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 7 erwähnten Wenn das Personal einer in Absatz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 7 erwähnten
Einrichtung ab einem bestimmten Datum nicht mehr unter die im Einrichtung ab einem bestimmten Datum nicht mehr unter die im
vorliegenden Absatz erwähnte Regelung fällt, findet diese Regelung vorliegenden Absatz erwähnte Regelung fällt, findet diese Regelung
weiterhin Anwendung auf dieses Personal für Unfälle, die sich vor weiterhin Anwendung auf dieses Personal für Unfälle, die sich vor
diesem Datum ereignet haben." diesem Datum ereignet haben."
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. April 1993, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 19. April 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Vorliegender Erlass gilt jedoch nicht für Personal, das eine "Vorliegender Erlass gilt jedoch nicht für Personal, das eine
Gehaltssubvention zu Lasten der Gemeinschaften bezieht und entweder an Gehaltssubvention zu Lasten der Gemeinschaften bezieht und entweder an
eine Bildungseinrichtung, ein psycho-medizinisch-soziales Zentrum, eine Bildungseinrichtung, ein psycho-medizinisch-soziales Zentrum,
eine Schul- und Berufsberatungsstelle, einen Dienst für pädagogische eine Schul- und Berufsberatungsstelle, einen Dienst für pädagogische
Begleitung oder ein Zentrum für Schülerbetreuung gebunden ist." Begleitung oder ein Zentrum für Schülerbetreuung gebunden ist."
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 1. März 1974, 2. April 1974, 27. Januar 1988 Königlichen Erlasse vom 1. März 1974, 2. April 1974, 27. Januar 1988
und 19. April 1993, wird wie folgt abgeändert: und 19. April 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"1. "Behörde": die Behörde, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des "1. "Behörde": die Behörde, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des
Unfalls beschäftigte, und zwar: für die Provinzen der ständige Unfalls beschäftigte, und zwar: für die Provinzen der ständige
Ausschuss des Provinzialrates, für die Gemeinden das Bürgermeister- Ausschuss des Provinzialrates, für die Gemeinden das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium, für die öffentlichen Sozialhilfezentren der Rat und Schöffenkollegium, für die öffentlichen Sozialhilfezentren der Rat
des öffentlichen Zentrums, für die öffentlichen Darlehenskassen die des öffentlichen Zentrums, für die öffentlichen Darlehenskassen die
Verwaltung der Kasse, für die Provinzvereinigungen und für die Verwaltung der Kasse, für die Provinzvereinigungen und für die
Gemeindevereinigungen die Behörde, die mit deren täglicher Gemeindevereinigungen die Behörde, die mit deren täglicher
Geschäftsführung beauftragt ist, für die autonomen Provinzialregien Geschäftsführung beauftragt ist, für die autonomen Provinzialregien
und für die autonomen Gemeinderegien die Behörde, die mit deren und für die autonomen Gemeinderegien die Behörde, die mit deren
Geschäftsführung beauftragt ist, für die provinzialen Geschäftsführung beauftragt ist, für die provinzialen
Entwicklungsgesellschaften, für die Projektvereinigungen, für die Entwicklungsgesellschaften, für die Projektvereinigungen, für die
Dienstleistungsvereinigungen, für die mit einem Auftrag betrauten Dienstleistungsvereinigungen, für die mit einem Auftrag betrauten
Vereinigungen und für die interkommunalen Sozialhilfedienststellen und Vereinigungen und für die interkommunalen Sozialhilfedienststellen und
-einrichtungen die Behörde, die mit deren Geschäftsführung beauftragt -einrichtungen die Behörde, die mit deren Geschäftsführung beauftragt
ist, für die Agglomerationen und Gemeindeföderationen das ist, für die Agglomerationen und Gemeindeföderationen das
Exekutivkollegium, für die Dienststellen des Kollegiums der Exekutivkollegium, für die Dienststellen des Kollegiums der
Französischen Gemeinschaftskommission und die Dienststellen des Französischen Gemeinschaftskommission und die Dienststellen des
Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission das jeweilige Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission das jeweilige
Kollegium, für die in Artikel 2 Nr. 6 erwähnten Kollegium, für die in Artikel 2 Nr. 6 erwähnten
Krankenhausvereinigungen und für die Hochschule Lucia de Brouckère die Krankenhausvereinigungen und für die Hochschule Lucia de Brouckère die
Behörde, die mit deren Geschäftsführung beauftragt ist,". Behörde, die mit deren Geschäftsführung beauftragt ist,".
2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"2. "Gesetz": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder "2. "Gesetz": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor,". Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor,".
Art. 5 - Artikel 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - Artikel 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 2. April 1974 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. April 1974 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Fahrtkosten" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Fahrtkosten" durch die Wörter
"Fahrt- und Übernachtungskosten" ersetzt. "Fahrt- und Übernachtungskosten" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Fahrtkosten" durch die Wörter 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Fahrtkosten" durch die Wörter
"Fahrt- und Übernachtungskosten" ersetzt. "Fahrt- und Übernachtungskosten" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Das Bestattungsgeld wird gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des "Art. 5 - Das Bestattungsgeld wird gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des
Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2005 zur Regelung der Gewährung von Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2005 zur Regelung der Gewährung von
Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds eines föderalen Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds eines föderalen
öffentlichen Dienstes gewährt. öffentlichen Dienstes gewährt.
Die in Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Die in Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte
letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der
Verwaltung, Dienststelle oder Einrichtung, der es angehörte, zuletzt Verwaltung, Dienststelle oder Einrichtung, der es angehörte, zuletzt
bezogen hat. bezogen hat.
Die Behörde sorgt für die Überführung der sterblichen Überreste zum Die Behörde sorgt für die Überführung der sterblichen Überreste zum
Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen
Formalitäten; die Überführungskosten gehen zu ihren Lasten." Formalitäten; die Überführungskosten gehen zu ihren Lasten."
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher "Art. 5bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher
Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes
Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall
zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel 11 erwähnten zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel 11 erwähnten
Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der
Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens
zehn Prozent liegt. zehn Prozent liegt.
§ 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: § 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen:
1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades 1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades
bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden
Betrag ergibt, wie in § 3 festgelegt, und Betrag ergibt, wie in § 3 festgelegt, und
2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher 2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher
Auszahlung in Kapital. Auszahlung in Kapital.
Der Betrag des Zuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Der Betrag des Zuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht
oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt. oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt.
§ 3 - Die in § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge belaufen sich auf: § 3 - Die in § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge belaufen sich auf:
- 70,49 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf - 70,49 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf
mindestens 10 Prozent und höchstens 35 Prozent festgelegt ist, mindestens 10 Prozent und höchstens 35 Prozent festgelegt ist,
- 93,91 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr - 93,91 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr
als 35 Prozent und höchstens 65 Prozent festgelegt ist, als 35 Prozent und höchstens 65 Prozent festgelegt ist,
- 119,19 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr - 119,19 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr
als 65 Prozent festgelegt ist, als 65 Prozent festgelegt ist,
- 59,63 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn die in Artikel 4 - 59,63 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn die in Artikel 4
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung mit einem § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung mit einem
Höchstsatz von 100 Prozent berechnet wird; dieser Betrag wird auf Höchstsatz von 100 Prozent berechnet wird; dieser Betrag wird auf
119,19 EUR erhöht, wenn die in Artikel 4 § 2 erwähnte zusätzliche 119,19 EUR erhöht, wenn die in Artikel 4 § 2 erwähnte zusätzliche
Entschädigung mit einem Höchstsatz von 50 Prozent gemäß Artikel 4 § 1 Entschädigung mit einem Höchstsatz von 50 Prozent gemäß Artikel 4 § 1
Absatz 5 des Gesetzes, wie er vor dem 25. November 1998 anwendbar war, Absatz 5 des Gesetzes, wie er vor dem 25. November 1998 anwendbar war,
berechnet wird." berechnet wird."
§ 4 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung § 4 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung
des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem
Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird
dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt.
§ 5 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei § 5 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei
dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser Dienst dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser Dienst
bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und
übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem medizinischen
Dienst. Dieser untersucht das Opfer spätestens drei Monate nach Dienst. Dieser untersucht das Opfer spätestens drei Monate nach
Einreichung des Antrags. Einreichung des Antrags.
Der medizinische Dienst behält den Prozentsatz bleibender Unfähigkeit Der medizinische Dienst behält den Prozentsatz bleibender Unfähigkeit
bei oder ändert ihn ab. Er notifiziert der Behörde unverzüglich seinen bei oder ändert ihn ab. Er notifiziert der Behörde unverzüglich seinen
Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Opfer oder seinen Berechtigten Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Opfer oder seinen Berechtigten
von der Behörde per Einschreiben notifiziert. von der Behörde per Einschreiben notifiziert.
Artikel 13 § 2 findet Anwendung auf das Verfahren für den Antrag auf Artikel 13 § 2 findet Anwendung auf das Verfahren für den Antrag auf
Anerkennung einer Verschlimmerung. Anerkennung einer Verschlimmerung.
§ 6 - In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 § 6 - In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1
des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung gegebenenfalls gewährt des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung gegebenenfalls gewährt
beziehungsweise angepasst." beziehungsweise angepasst."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den Artikeln 8 bis 10 " § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den Artikeln 8 bis 10
des Gesetzes erwähnten Berechtigten gewährt, wenn der Nachweis des Gesetzes erwähnten Berechtigten gewährt, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass das Opfer nach Ablauf der in Artikel 11 erwähnten erbracht wird, dass das Opfer nach Ablauf der in Artikel 11 erwähnten
Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.
§ 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die § 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die
in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen. die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen.
§ 3 - Die Höhe des Sterbegeldes beträgt: § 3 - Die Höhe des Sterbegeldes beträgt:
- 2.625,79 EUR für den hinterbliebenen Ehepartner, - 2.625,79 EUR für den hinterbliebenen Ehepartner,
- 2.625,79 EUR für den in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten - 2.625,79 EUR für den in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten
hinterbliebenen Ehepartner; der Betrag darf jedoch nicht über dem hinterbliebenen Ehepartner; der Betrag darf jedoch nicht über dem
Unterhalt liegen, Unterhalt liegen,
- 1.750,52 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten, - 1.750,52 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten,
die 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, die 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht,
- 1.312,86 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten, - 1.312,86 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten,
die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht,
- 875,26 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten, die - 875,26 EUR für die Berechtigten, die eine Rente bezogen hätten, die
10 Prozent der Grundentlohnung entspricht. 10 Prozent der Grundentlohnung entspricht.
Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
§ 4 - Die in § 3 erwähnten Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente § 4 - Die in § 3 erwähnten Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente
in Anwendung von Artikel 9 § 5 des Gesetzes herabgesetzt wird. in Anwendung von Artikel 9 § 5 des Gesetzes herabgesetzt wird.
§ 5 - Die Berechtigten des Opfers reichen einen Antrag, dem alle § 5 - Die Berechtigten des Opfers reichen einen Antrag, dem alle
Belege beiliegen, bei dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Belege beiliegen, bei dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per
Einschreiben ein. Einschreiben ein.
Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des
Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem
medizinischen Dienst. Dieser entscheidet spätestens drei Monate nach medizinischen Dienst. Dieser entscheidet spätestens drei Monate nach
Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Er notifiziert der Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Er notifiziert der
Behörde unverzüglich seinen Beschluss. Behörde unverzüglich seinen Beschluss.
Dieser Beschluss wird dem Opfer oder seinen Berechtigten von der Dieser Beschluss wird dem Opfer oder seinen Berechtigten von der
Behörde per Einschreiben notifiziert. Behörde per Einschreiben notifiziert.
§ 6 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach § 6 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach
Notifizierung des Beschlusses der Behörde einforderbar." Notifizierung des Beschlusses der Behörde einforderbar."
Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Der medizinische Dienst beurteilt, ob zwischen dem Unfall "Art. 8 - Der medizinische Dienst beurteilt, ob zwischen dem Unfall
und den Verletzungen ein Kausalzusammenhang besteht. Er legt den und den Verletzungen ein Kausalzusammenhang besteht. Er legt den
Prozentsatz bleibender Unfähigkeit fest, die die Folge des durch den Prozentsatz bleibender Unfähigkeit fest, die die Folge des durch den
Unfall bedingten Körperschadens ist. Unfall bedingten Körperschadens ist.
Er notifiziert der Behörde seine Beurteilung über den Er notifiziert der Behörde seine Beurteilung über den
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen und seinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen und seinen
mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung des mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung des
Prozentsatzes bleibender Unfähigkeit." Prozentsatzes bleibender Unfähigkeit."
Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 10 - In Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, werden die Wörter "in Artikel Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, werden die Wörter "in Artikel
14 § 3" durch die Wörter "in den Artikeln 14 § 3 und 14bis" ersetzt. 14 § 3" durch die Wörter "in den Artikeln 14 § 3 und 14bis" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird das Wort "Invalidität" Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird das Wort "Invalidität"
durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt. durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 12 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Die Behörde und der Rentenempfänger können binnen drei "Art. 11 - Die Behörde und der Rentenempfänger können binnen drei
Jahren ab Notifizierung des in Artikel 10 vorgesehenen Beschlusses Jahren ab Notifizierung des in Artikel 10 vorgesehenen Beschlusses
oder einer formell rechtskräftigen Entscheidung einen Antrag auf oder einer formell rechtskräftigen Entscheidung einen Antrag auf
Revision der Renten einreichen, der auf eine Verschlimmerung oder Revision der Renten einreichen, der auf eine Verschlimmerung oder
Verringerung der Unfähigkeit des Opfers, auf seinen durch die Folgen Verringerung der Unfähigkeit des Opfers, auf seinen durch die Folgen
des Unfalls bedingten Tod oder auf eine Änderung der Notwendigkeit der des Unfalls bedingten Tod oder auf eine Änderung der Notwendigkeit der
regelmäßigen Hilfe einer Drittperson gestützt ist." regelmäßigen Hilfe einer Drittperson gestützt ist."
Art. 13 - Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 13 - Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 14 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Invalidität" durch das Wort "Unfähigkeit" 1. In § 1 wird das Wort "Invalidität" durch das Wort "Unfähigkeit"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 12 § 1 beziehungsweise § 2" 2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 12 § 1 beziehungsweise § 2"
durch die Wörter "in Artikel 12" ersetzt. durch die Wörter "in Artikel 12" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 15 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird das Wort "Invalidität" Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird das Wort "Invalidität"
durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt. durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 21 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 16 - Artikel 21 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes werden die "Art. 21 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes werden die
Rente, der Verschlimmerungszuschlag, das Sterbegeld und die in Artikel Rente, der Verschlimmerungszuschlag, das Sterbegeld und die in Artikel
5bis § 3 erwähnten Beträge an den Schwellenindex 138,01 gebunden und 5bis § 3 erwähnten Beträge an den Schwellenindex 138,01 gebunden und
schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur
Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches." öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches."
Art. 17 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 17 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 27. Januar 1988, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Invalidität" wird durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt. 1. Das Wort "Invalidität" wird durch das Wort "Unfähigkeit" ersetzt.
2. Die Wörter "10 Prozent" werden durch die Wörter "16 Prozent" 2. Die Wörter "10 Prozent" werden durch die Wörter "16 Prozent"
ersetzt. ersetzt.
Art. 18 - Artikel 26 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 18 - Artikel 26 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 2. April 1974, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Entschädigungen, Renten, Verschlimmerungszuschläge und " § 1 - Entschädigungen, Renten, Verschlimmerungszuschläge und
Sterbegelder, die dem Opfer in Anwendung des vorliegenden Erlasses Sterbegelder, die dem Opfer in Anwendung des vorliegenden Erlasses
gewährt werden, Kosten des Verwaltungsverfahrens, Gerichtskosten außer gewährt werden, Kosten des Verwaltungsverfahrens, Gerichtskosten außer
bei leichtfertiger und schikanöser Klage und in den Artikeln 4, 4bis bei leichtfertiger und schikanöser Klage und in den Artikeln 4, 4bis
und 5 erwähnte Kosten gehen zu Lasten der Verwaltung oder Einrichtung, und 5 erwähnte Kosten gehen zu Lasten der Verwaltung oder Einrichtung,
die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigte. die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigte.
Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten
aller Einschreibesendungen, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit aller Einschreibesendungen, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit
der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und mit dem Ausdruck der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und mit dem Ausdruck
der Formulare für Unfallerklärungen und die Honorare des Arztes, der der Formulare für Unfallerklärungen und die Honorare des Arztes, der
dem Opfer beim Verfahren beim medizinischen Dienst beisteht, zu dem Opfer beim Verfahren beim medizinischen Dienst beisteht, zu
verstehen. verstehen.
Unbeschadet des Artikels 3 des Gesetzes werden diese verschiedenen Unbeschadet des Artikels 3 des Gesetzes werden diese verschiedenen
Entschädigungen, Renten, Verschlimmerungszuschläge und Sterbegelder Entschädigungen, Renten, Verschlimmerungszuschläge und Sterbegelder
von der genannten Verwaltung oder Einrichtung direkt an das Opfer oder von der genannten Verwaltung oder Einrichtung direkt an das Opfer oder
seine Berechtigten gezahlt." seine Berechtigten gezahlt."
Art. 19 - Das Muster A in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch Art. 19 - Das Muster A in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 16. November 2001, wird durch das Muster A, den Königlichen Erlass vom 16. November 2001, wird durch das Muster A,
das vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist, ersetzt. das vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist, ersetzt.
Art. 20 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist Art. 20 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist
und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der
Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar. Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit
allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen. allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen.
Das in Artikel 8 erwähnte Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall Das in Artikel 8 erwähnte Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall
auszahlbar, der nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist. auszahlbar, der nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist.
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der Art. 22 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2012 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2012
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
(...) (...)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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