publié le 01 décembre 2010
Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande
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12 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2010 portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 19 octobre 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 221 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1.
September 2010;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben.
Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15.
September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2.Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen, 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen gelegen sind, 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind, 4.Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, 5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, 6.Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April 1992, 7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10.April 1992, 8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: a) Wohnungsbrand, b) Brand ausserhalb von Gebäuden, c) dringende medizinische Hilfe, d) dringende Einsätze, e) nicht dringende Einsätze.9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien unterteilt sind: a) Kindertagesstätten und Schulen, b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig Arbeitnehmern, d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21.Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21.Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von über 200 m, h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein Übereinkommen mit dem Staat schliessen.
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational zu verwalten.
Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten Zuschüsse, vertritt. § 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für folgende Kosten gewährt werden: 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, 2.Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung Anspruch hat, 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, 4.Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender Feuerwehrkasernen, 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, 6.Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu verbessern. Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. § 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand nachstehender Formel berechnet: D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), wobei: D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der Wohnbevölkerung aller VOZ, P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der Erwerbsbevölkerung aller VOZ, P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem Katastereinkommen aller VOZ, P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche aller VOZ. Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien wie folgt gewichtet:
1. Wohnbevölkerung (g1)
70%
2.Erwerbsbevölkerung (g2)
15%
3. Katastereinkommen (g3)
- 5%
4.Steuerpflichtiges Einkommen (g4)
- 5%
5. Risiken (g5)
10%
6.Fläche (g6)
15%
Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet.
Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist.
Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des Übereinkommens ausgezahlt. § 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des Übereinkommens gewährt werden, sofern: 1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt worden sind, 2.die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. § 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht von 100%.
Abschnitt 5 - Bewertung Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres.
Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor.
Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: 1. Personalkosten, 2.Betriebskosten, 3. Investitionskosten. Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale oder Kopien sein.
Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen. § 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft.
Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben keinen Anspruch auf einen Zuschuss.
Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. § 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder zurückfordern.
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ
Provinz
Vorläufige operative Zone
Höchstprozentsatz
Wallonisch-Brabant
Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant
3,51%
Hennegau
Hennegau-West
3,48%
Hennegau-Ost
4,51%
Hennegau-Zentrum
5,57%
Lüttich
Hilfeleistungszone 1
0,72%
Hilfeleistungszone 2
5,03%
Hilfeleistungszone 3
1,09%
Hilfeleistungszone 4
2,25%
Hilfeleistungszone 5
0,75%
Hilfeleistungszone 6
1,13%
Luxemburg
Hilfeleistungszone Luxemburg
4,98%
Namur
Hilfeleistungszone Namur
6,34%
Antwerpen
Hilfeleistungszone 1
5,68%
Hilfeleistungszone 2
3,43%
Hilfeleistungszone 3
3,68%
Hilfeleistungszone 4
1,89%
Hilfeleistungszone 5
2,47%
Limburg
Hilfeleistungszone Nord
1,77%
Hilfeleistungszone Ost
2,93%
Hilfeleistungszone Südwest
3,69%
Ostflandern
Hilfeleistungszone Zentrum
5,06%
Hilfeleistungszone Meetjesland
1,22%
Hilfeleistungszone Ost
1,54%
Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen
1,58%
Hilfeleistungszone Waasland
1,98%
Hilfeleistungszone Südost
2,43%
Flämisch-Brabant
Hilfeleistungszone Ost
4,67%
Hilfeleistungszone West
4,98%
Westflandern
Hilfeleistungszone 1
4,22%
Hilfeleistungszone 2
2,13%
Hilfeleistungszone 3
2,82%
Hilfeleistungszone 4
2,48%
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM