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| Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 12 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes | 12 OKTOBER 2010. - Koninklijk besluit houdende toekenning van |
| concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de | subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en |
| subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et | uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst |
| d'équipement et de coordination. - Traduction allemande | operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 12 octobre 2010 portant l'octroi aux communes | besluit van 12 oktober 2010 houdende toekenning van subsidies voor |
| concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de | personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en |
| subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et | coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone |
| d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 19 octobre 2010). | sluiten met de Staat (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2010). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für | 12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für |
| Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie | Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie |
| Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
| Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 2; | Artikels 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
| Artikels 221 Absatz 2; | Artikels 221 Absatz 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des |
| allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des |
| Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai | Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai |
| 2010; | 2010; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. |
| September 2010; | September 2010; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass |
| vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren | vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren |
| föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt | föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt |
| werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im | werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im |
| Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben. | Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben. |
| Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht | Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht |
| und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. | und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. |
| Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die | Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die |
| Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste | Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste |
| ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer | ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer |
| Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den | Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den |
| Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die | Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die |
| Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse | Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse |
| erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie | erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie |
| möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die | möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die |
| verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des | verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des |
| VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann; | VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. |
| September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 | September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
| man unter: | man unter: |
| 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen | 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen |
| Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der | Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der |
| Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
| 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend | 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend |
| Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den | Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den |
| Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet | Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet |
| einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. | einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. |
| Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen |
| gelegen sind, | gelegen sind, |
| 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens | 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens |
| sind, | sind, |
| 4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im | 4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im |
| Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, |
| 5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine | 5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine |
| Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, | Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, |
| 6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen | 6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen |
| eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches | eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches |
| vom 10. April 1992, | vom 10. April 1992, |
| 7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im | 7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im |
| Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April | Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April |
| 1992, | 1992, |
| 8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte | 8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte |
| Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: | Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: |
| a) Wohnungsbrand, | a) Wohnungsbrand, |
| b) Brand ausserhalb von Gebäuden, | b) Brand ausserhalb von Gebäuden, |
| c) dringende medizinische Hilfe, | c) dringende medizinische Hilfe, |
| d) dringende Einsätze, | d) dringende Einsätze, |
| e) nicht dringende Einsätze. | e) nicht dringende Einsätze. |
| 9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, | 9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, |
| die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien | die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien |
| unterteilt sind: | unterteilt sind: |
| a) Kindertagesstätten und Schulen, | a) Kindertagesstätten und Schulen, |
| b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für | b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für |
| Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, | Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, |
| c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig | c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig |
| Arbeitnehmern, | Arbeitnehmern, |
| d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni | d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni |
| 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der |
| Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung |
| der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, |
| e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des | e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des |
| Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, |
| der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
| Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
| mit gefährlichen Stoffen, | mit gefährlichen Stoffen, |
| f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, | f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, |
| insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, | insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, |
| g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von | g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von |
| über 200 m, | über 200 m, |
| h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, | h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, |
| i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. | i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff |
| "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. | "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. |
| Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse |
| Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und | Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und |
| auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein | auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein |
| Übereinkommen mit dem Staat schliessen. | Übereinkommen mit dem Staat schliessen. |
| Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der | Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der |
| VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai | VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai |
| 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der | 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der |
| schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine |
| Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem | Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem |
| Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational | Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational |
| zu verwalten. | zu verwalten. |
| Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des | Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des |
| Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. | Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie | § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie |
| bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner | bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner |
| Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten | Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten |
| Zuschüsse, vertritt. | Zuschüsse, vertritt. |
| § 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr | § 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr |
| geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres. | geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres. |
| Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb | Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb |
| der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für | der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für |
| folgende Kosten gewährt werden: | folgende Kosten gewährt werden: |
| 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, | 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, |
| 2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für | 2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für |
| öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen | öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen |
| Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der |
| öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der | öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der |
| Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung | Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung |
| Anspruch hat, | Anspruch hat, |
| 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des | 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des |
| Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, | Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, |
| 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender | 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender |
| Feuerwehrkasernen, | Feuerwehrkasernen, |
| 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, | 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, |
| 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, | 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, |
| 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die | 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die |
| administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung | administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung |
| innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu | innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu |
| verbessern. | verbessern. |
| Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse | Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse |
| Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ | Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ |
| ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. | ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. |
| § 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand | § 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand |
| nachstehender Formel berechnet: | nachstehender Formel berechnet: |
| D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), | D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), |
| wobei: | wobei: |
| D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, | D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, |
| P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der | P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der |
| Wohnbevölkerung aller VOZ, | Wohnbevölkerung aller VOZ, |
| P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der | P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der |
| Erwerbsbevölkerung aller VOZ, | Erwerbsbevölkerung aller VOZ, |
| P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem | P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem |
| Katastereinkommen aller VOZ, | Katastereinkommen aller VOZ, |
| P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und | P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und |
| dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, | dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, |
| P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der | P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der |
| VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, | VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, |
| P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche | P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche |
| aller VOZ. | aller VOZ. |
| Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien | Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien |
| wie folgt gewichtet: | wie folgt gewichtet: |
| 1. Wohnbevölkerung (g1) | 1. Wohnbevölkerung (g1) |
| 70% | 70% |
| 2. Erwerbsbevölkerung (g2) | 2. Erwerbsbevölkerung (g2) |
| 15% | 15% |
| 3. Katastereinkommen (g3) | 3. Katastereinkommen (g3) |
| - 5% | - 5% |
| 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) | 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) |
| - 5% | - 5% |
| 5. Risiken (g5) | 5. Risiken (g5) |
| 10% | 10% |
| 6. Fläche (g6) | 6. Fläche (g6) |
| 15% | 15% |
| Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem | Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem |
| Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der | Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der |
| Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet. | Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet. |
| Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten | Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten |
| Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im | Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im |
| Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. | Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. |
| Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. | Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. |
| § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des | § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des |
| Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des | Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des |
| Übereinkommens ausgezahlt. | Übereinkommens ausgezahlt. |
| § 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des | § 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des |
| Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des | Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des |
| Übereinkommens gewährt werden, sofern: | Übereinkommens gewährt werden, sofern: |
| 1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt | 1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt |
| worden sind, | worden sind, |
| 2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. | 2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. |
| § 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht | § 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht |
| von 100%. | von 100%. |
| Abschnitt 5 - Bewertung | Abschnitt 5 - Bewertung |
| Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des | Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des |
| Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. | Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. |
| Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle | Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle |
| Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des | Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des |
| Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. | Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. |
| Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: | Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: |
| 1. Personalkosten, | 1. Personalkosten, |
| 2. Betriebskosten, | 2. Betriebskosten, |
| 3. Investitionskosten. | 3. Investitionskosten. |
| Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 | Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 |
| Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf | Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf |
| des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. | des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. |
| § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen | § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen |
| betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. | betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. |
| § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: | § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: |
| Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden | Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden |
| Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese | Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese |
| Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale | Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale |
| oder Kopien sein. | oder Kopien sein. |
| Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des | Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des |
| Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die | Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die |
| detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien | detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien |
| aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen | aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen |
| entsprechen. | entsprechen. |
| § 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: | § 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: |
| Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg | Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg |
| oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des | oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des |
| Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der | Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der |
| getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass | getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass |
| diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen | diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen |
| oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft. | oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft. |
| Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben | Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben |
| keinen Anspruch auf einen Zuschuss. | keinen Anspruch auf einen Zuschuss. |
| Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern | Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern |
| oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. | oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. |
| § 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen | § 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen |
| Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den | Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den |
| gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder | gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder |
| zurückfordern. | zurückfordern. |
| Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010. | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010. |
| Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ | HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ |
| Provinz | Provinz |
| Vorläufige operative Zone | Vorläufige operative Zone |
| Höchstprozentsatz | Höchstprozentsatz |
| Wallonisch-Brabant | Wallonisch-Brabant |
| Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant | Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant |
| 3,51% | 3,51% |
| Hennegau | Hennegau |
| Hennegau-West | Hennegau-West |
| 3,48% | 3,48% |
| Hennegau-Ost | Hennegau-Ost |
| 4,51% | 4,51% |
| Hennegau-Zentrum | Hennegau-Zentrum |
| 5,57% | 5,57% |
| Lüttich | Lüttich |
| Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
| 0,72% | 0,72% |
| Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
| 5,03% | 5,03% |
| Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
| 1,09% | 1,09% |
| Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
| 2,25% | 2,25% |
| Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
| 0,75% | 0,75% |
| Hilfeleistungszone 6 | Hilfeleistungszone 6 |
| 1,13% | 1,13% |
| Luxemburg | Luxemburg |
| Hilfeleistungszone Luxemburg | Hilfeleistungszone Luxemburg |
| 4,98% | 4,98% |
| Namur | Namur |
| Hilfeleistungszone Namur | Hilfeleistungszone Namur |
| 6,34% | 6,34% |
| Antwerpen | Antwerpen |
| Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
| 5,68% | 5,68% |
| Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
| 3,43% | 3,43% |
| Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
| 3,68% | 3,68% |
| Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
| 1,89% | 1,89% |
| Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
| 2,47% | 2,47% |
| Limburg | Limburg |
| Hilfeleistungszone Nord | Hilfeleistungszone Nord |
| 1,77% | 1,77% |
| Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
| 2,93% | 2,93% |
| Hilfeleistungszone Südwest | Hilfeleistungszone Südwest |
| 3,69% | 3,69% |
| Ostflandern | Ostflandern |
| Hilfeleistungszone Zentrum | Hilfeleistungszone Zentrum |
| 5,06% | 5,06% |
| Hilfeleistungszone Meetjesland | Hilfeleistungszone Meetjesland |
| 1,22% | 1,22% |
| Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
| 1,54% | 1,54% |
| Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen | Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen |
| 1,58% | 1,58% |
| Hilfeleistungszone Waasland | Hilfeleistungszone Waasland |
| 1,98% | 1,98% |
| Hilfeleistungszone Südost | Hilfeleistungszone Südost |
| 2,43% | 2,43% |
| Flämisch-Brabant | Flämisch-Brabant |
| Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
| 4,67% | 4,67% |
| Hilfeleistungszone West | Hilfeleistungszone West |
| 4,98% | 4,98% |
| Westflandern | Westflandern |
| Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
| 4,22% | 4,22% |
| Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
| 2,13% | 2,13% |
| Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
| 2,82% | 2,82% |
| Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
| 2,48% | 2,48% |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von |
| Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- | Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- |
| sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
| Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, |
| beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |