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Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes | 12 OKTOBER 2010. - Koninklijk besluit houdende toekenning van |
concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de | subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en |
subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et | uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst |
d'équipement et de coordination. - Traduction allemande | operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 octobre 2010 portant l'octroi aux communes | besluit van 12 oktober 2010 houdende toekenning van subsidies voor |
concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de | personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en |
subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et | coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone |
d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 19 octobre 2010). | sluiten met de Staat (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für | 12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für |
Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie | Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie |
Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 2; | Artikels 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 221 Absatz 2; | Artikels 221 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des |
Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai | Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai |
2010; | 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. |
September 2010; | September 2010; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass |
vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren | vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren |
föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt | föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt |
werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im | werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im |
Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben. | Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben. |
Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht | Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht |
und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. | und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die | Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die |
Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste | Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste |
ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer | ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer |
Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den | Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den |
Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die | Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die |
Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse | Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse |
erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie | erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie |
möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die | möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die |
verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des | verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des |
VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann; | VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. |
September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 | September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen | 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen |
Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der | Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend | 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend |
Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den | Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den |
Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet | Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet |
einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. | einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. |
Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen |
gelegen sind, | gelegen sind, |
3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens | 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens |
sind, | sind, |
4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im | 4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im |
Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, |
5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine | 5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine |
Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, | Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, |
6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen | 6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen |
eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches | eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches |
vom 10. April 1992, | vom 10. April 1992, |
7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im | 7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im |
Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April | Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April |
1992, | 1992, |
8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte | 8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte |
Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: | Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: |
a) Wohnungsbrand, | a) Wohnungsbrand, |
b) Brand ausserhalb von Gebäuden, | b) Brand ausserhalb von Gebäuden, |
c) dringende medizinische Hilfe, | c) dringende medizinische Hilfe, |
d) dringende Einsätze, | d) dringende Einsätze, |
e) nicht dringende Einsätze. | e) nicht dringende Einsätze. |
9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, | 9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, |
die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien | die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien |
unterteilt sind: | unterteilt sind: |
a) Kindertagesstätten und Schulen, | a) Kindertagesstätten und Schulen, |
b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für | b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für |
Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, | Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, |
c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig | c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig |
Arbeitnehmern, | Arbeitnehmern, |
d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni | d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni |
1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der |
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung |
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, |
e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des | e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, |
der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
mit gefährlichen Stoffen, | mit gefährlichen Stoffen, |
f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, | f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, |
insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, | insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, |
g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von | g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von |
über 200 m, | über 200 m, |
h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, | h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, |
i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. | i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff |
"Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. | "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse |
Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und | Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und |
auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein | auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein |
Übereinkommen mit dem Staat schliessen. | Übereinkommen mit dem Staat schliessen. |
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der | Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der |
VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai | VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai |
2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der | 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der |
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine |
Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem | Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem |
Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational | Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational |
zu verwalten. | zu verwalten. |
Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des | Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des |
Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. | Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie | § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie |
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner | bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner |
Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten | Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten |
Zuschüsse, vertritt. | Zuschüsse, vertritt. |
§ 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr | § 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr |
geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres. | geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres. |
Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb | Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb |
der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für | der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für |
folgende Kosten gewährt werden: | folgende Kosten gewährt werden: |
1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, | 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, |
2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für | 2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für |
öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen | öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen |
Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der | öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der |
Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung | Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung |
Anspruch hat, | Anspruch hat, |
3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des | 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des |
Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, | Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, |
4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender | 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender |
Feuerwehrkasernen, | Feuerwehrkasernen, |
5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, | 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, |
6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, | 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, |
7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die | 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die |
administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung | administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung |
innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu | innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu |
verbessern. | verbessern. |
Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse | Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse |
Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ | Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ |
ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. | ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. |
§ 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand | § 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand |
nachstehender Formel berechnet: | nachstehender Formel berechnet: |
D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), | D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), |
wobei: | wobei: |
D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, | D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, |
P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der | P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der |
Wohnbevölkerung aller VOZ, | Wohnbevölkerung aller VOZ, |
P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der | P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der |
Erwerbsbevölkerung aller VOZ, | Erwerbsbevölkerung aller VOZ, |
P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem | P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem |
Katastereinkommen aller VOZ, | Katastereinkommen aller VOZ, |
P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und | P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und |
dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, | dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, |
P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der | P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der |
VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, | VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, |
P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche | P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche |
aller VOZ. | aller VOZ. |
Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien | Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien |
wie folgt gewichtet: | wie folgt gewichtet: |
1. Wohnbevölkerung (g1) | 1. Wohnbevölkerung (g1) |
70% | 70% |
2. Erwerbsbevölkerung (g2) | 2. Erwerbsbevölkerung (g2) |
15% | 15% |
3. Katastereinkommen (g3) | 3. Katastereinkommen (g3) |
- 5% | - 5% |
4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) | 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) |
- 5% | - 5% |
5. Risiken (g5) | 5. Risiken (g5) |
10% | 10% |
6. Fläche (g6) | 6. Fläche (g6) |
15% | 15% |
Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem | Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem |
Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der | Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der |
Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet. | Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet. |
Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten | Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten |
Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im | Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im |
Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. | Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. |
Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. | Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. |
§ 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des | § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des |
Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des | Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des |
Übereinkommens ausgezahlt. | Übereinkommens ausgezahlt. |
§ 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des | § 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des |
Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des | Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des |
Übereinkommens gewährt werden, sofern: | Übereinkommens gewährt werden, sofern: |
1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt | 1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt |
worden sind, | worden sind, |
2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. | 2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. |
§ 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht | § 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht |
von 100%. | von 100%. |
Abschnitt 5 - Bewertung | Abschnitt 5 - Bewertung |
Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des | Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des |
Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. | Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. |
Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle | Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle |
Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des | Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des |
Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. | Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. |
Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: | Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: |
1. Personalkosten, | 1. Personalkosten, |
2. Betriebskosten, | 2. Betriebskosten, |
3. Investitionskosten. | 3. Investitionskosten. |
Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 | Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 |
Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf | Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf |
des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. | des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. |
§ 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen | § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen |
betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. | betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. |
§ 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: | § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: |
Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden | Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden |
Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese | Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese |
Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale | Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale |
oder Kopien sein. | oder Kopien sein. |
Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des | Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des |
Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die | Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die |
detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien | detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien |
aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen | aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: | § 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: |
Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg | Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg |
oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des | oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des |
Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der | Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der |
getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass | getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass |
diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen | diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen |
oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft. | oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft. |
Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben | Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben |
keinen Anspruch auf einen Zuschuss. | keinen Anspruch auf einen Zuschuss. |
Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern | Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern |
oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. | oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. |
§ 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen | § 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen |
Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den | Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den |
gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder | gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder |
zurückfordern. | zurückfordern. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010. | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 1 | Anlage 1 |
HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ | HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ |
Provinz | Provinz |
Vorläufige operative Zone | Vorläufige operative Zone |
Höchstprozentsatz | Höchstprozentsatz |
Wallonisch-Brabant | Wallonisch-Brabant |
Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant | Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant |
3,51% | 3,51% |
Hennegau | Hennegau |
Hennegau-West | Hennegau-West |
3,48% | 3,48% |
Hennegau-Ost | Hennegau-Ost |
4,51% | 4,51% |
Hennegau-Zentrum | Hennegau-Zentrum |
5,57% | 5,57% |
Lüttich | Lüttich |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
0,72% | 0,72% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
5,03% | 5,03% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
1,09% | 1,09% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
2,25% | 2,25% |
Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
0,75% | 0,75% |
Hilfeleistungszone 6 | Hilfeleistungszone 6 |
1,13% | 1,13% |
Luxemburg | Luxemburg |
Hilfeleistungszone Luxemburg | Hilfeleistungszone Luxemburg |
4,98% | 4,98% |
Namur | Namur |
Hilfeleistungszone Namur | Hilfeleistungszone Namur |
6,34% | 6,34% |
Antwerpen | Antwerpen |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
5,68% | 5,68% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
3,43% | 3,43% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
3,68% | 3,68% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
1,89% | 1,89% |
Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 |
2,47% | 2,47% |
Limburg | Limburg |
Hilfeleistungszone Nord | Hilfeleistungszone Nord |
1,77% | 1,77% |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
2,93% | 2,93% |
Hilfeleistungszone Südwest | Hilfeleistungszone Südwest |
3,69% | 3,69% |
Ostflandern | Ostflandern |
Hilfeleistungszone Zentrum | Hilfeleistungszone Zentrum |
5,06% | 5,06% |
Hilfeleistungszone Meetjesland | Hilfeleistungszone Meetjesland |
1,22% | 1,22% |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
1,54% | 1,54% |
Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen | Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen |
1,58% | 1,58% |
Hilfeleistungszone Waasland | Hilfeleistungszone Waasland |
1,98% | 1,98% |
Hilfeleistungszone Südost | Hilfeleistungszone Südost |
2,43% | 2,43% |
Flämisch-Brabant | Flämisch-Brabant |
Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost |
4,67% | 4,67% |
Hilfeleistungszone West | Hilfeleistungszone West |
4,98% | 4,98% |
Westflandern | Westflandern |
Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 |
4,22% | 4,22% |
Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 |
2,13% | 2,13% |
Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 |
2,82% | 2,82% |
Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 |
2,48% | 2,48% |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von |
Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- | Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- |
sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein |
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |