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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/10/2010
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Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling
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12 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes 12 OKTOBER 2010. - Koninklijk besluit houdende toekenning van
concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en
subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst
d'équipement et de coordination. - Traduction allemande operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 octobre 2010 portant l'octroi aux communes besluit van 12 oktober 2010 houdende toekenning van subsidies voor
concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en
subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone
d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 19 octobre 2010). sluiten met de Staat (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für 12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für
Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie
Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 2; Artikels 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 221 Absatz 2; Artikels 221 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des
Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai
2010; 2010;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1.
September 2010; September 2010;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass
vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren
föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt
werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im
Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben. Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben.
Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht
und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die
Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste
ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer
Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den
Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die
Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse
erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie
möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die
verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des
VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann; VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15.
September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1
Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen
Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der
Hilfeleistungszonen, Hilfeleistungszonen,
2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend
Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den
Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet
einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2.
Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen
gelegen sind, gelegen sind,
3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens
sind, sind,
4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im 4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im
Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind,
5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine 5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine
Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben,
6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen 6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen
eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches
vom 10. April 1992, vom 10. April 1992,
7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im 7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im
Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April
1992, 1992,
8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte 8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte
Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind:
a) Wohnungsbrand, a) Wohnungsbrand,
b) Brand ausserhalb von Gebäuden, b) Brand ausserhalb von Gebäuden,
c) dringende medizinische Hilfe, c) dringende medizinische Hilfe,
d) dringende Einsätze, d) dringende Einsätze,
e) nicht dringende Einsätze. e) nicht dringende Einsätze.
9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, 9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken,
die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien
unterteilt sind: unterteilt sind:
a) Kindertagesstätten und Schulen, a) Kindertagesstätten und Schulen,
b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für
Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten,
c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig
Arbeitnehmern, Arbeitnehmern,
d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni
1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des
Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat,
der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region
Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen, mit gefährlichen Stoffen,
f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen,
insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen,
g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von
über 200 m, über 200 m,
h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff,
i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff
"Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse
Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und
auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein
Übereinkommen mit dem Staat schliessen. Übereinkommen mit dem Staat schliessen.
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der
VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai
2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine
Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem
Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational
zu verwalten. zu verwalten.
Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des
Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner
Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten
Zuschüsse, vertritt. Zuschüsse, vertritt.
§ 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr § 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr
geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres. geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb
der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für
folgende Kosten gewährt werden: folgende Kosten gewährt werden:
1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal,
2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für 2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für
öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen
Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der
Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung
Anspruch hat, Anspruch hat,
3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des
Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, Einsatzpersonals innerhalb der VOZ,
4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender
Feuerwehrkasernen, Feuerwehrkasernen,
5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel,
6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials,
7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die
administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung
innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu
verbessern. verbessern.
Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse
Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ
ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt.
§ 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand § 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand
nachstehender Formel berechnet: nachstehender Formel berechnet:
D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6),
wobei: wobei:
D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag,
P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der
Wohnbevölkerung aller VOZ, Wohnbevölkerung aller VOZ,
P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der
Erwerbsbevölkerung aller VOZ, Erwerbsbevölkerung aller VOZ,
P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem
Katastereinkommen aller VOZ, Katastereinkommen aller VOZ,
P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und
dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ,
P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der
VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ,
P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche
aller VOZ. aller VOZ.
Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien
wie folgt gewichtet: wie folgt gewichtet:
1. Wohnbevölkerung (g1) 1. Wohnbevölkerung (g1)
70% 70%
2. Erwerbsbevölkerung (g2) 2. Erwerbsbevölkerung (g2)
15% 15%
3. Katastereinkommen (g3) 3. Katastereinkommen (g3)
- 5% - 5%
4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4)
- 5% - 5%
5. Risiken (g5) 5. Risiken (g5)
10% 10%
6. Fläche (g6) 6. Fläche (g6)
15% 15%
Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem
Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der
Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet. Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet.
Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten
Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im
Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist.
Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen.
§ 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des
Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des
Übereinkommens ausgezahlt. Übereinkommens ausgezahlt.
§ 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des § 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des
Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des
Übereinkommens gewährt werden, sofern: Übereinkommens gewährt werden, sofern:
1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt 1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt
worden sind, worden sind,
2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. 2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind.
§ 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht § 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht
von 100%. von 100%.
Abschnitt 5 - Bewertung Abschnitt 5 - Bewertung
Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des
Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres.
Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle
Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des
Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor.
Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt:
1. Personalkosten, 1. Personalkosten,
2. Betriebskosten, 2. Betriebskosten,
3. Investitionskosten. 3. Investitionskosten.
Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10
Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf
des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein.
§ 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen
betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind.
§ 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man:
Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden
Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese
Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale
oder Kopien sein. oder Kopien sein.
Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des
Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die
detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien
aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen
entsprechen. entsprechen.
§ 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: § 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man:
Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg
oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des
Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der
getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass
diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen
oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft. oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft.
Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben
keinen Anspruch auf einen Zuschuss. keinen Anspruch auf einen Zuschuss.
Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern
oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
§ 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen § 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen
Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den
gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder
zurückfordern. zurückfordern.
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010. Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 Anlage 1
HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ
Provinz Provinz
Vorläufige operative Zone Vorläufige operative Zone
Höchstprozentsatz Höchstprozentsatz
Wallonisch-Brabant Wallonisch-Brabant
Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant
3,51% 3,51%
Hennegau Hennegau
Hennegau-West Hennegau-West
3,48% 3,48%
Hennegau-Ost Hennegau-Ost
4,51% 4,51%
Hennegau-Zentrum Hennegau-Zentrum
5,57% 5,57%
Lüttich Lüttich
Hilfeleistungszone 1 Hilfeleistungszone 1
0,72% 0,72%
Hilfeleistungszone 2 Hilfeleistungszone 2
5,03% 5,03%
Hilfeleistungszone 3 Hilfeleistungszone 3
1,09% 1,09%
Hilfeleistungszone 4 Hilfeleistungszone 4
2,25% 2,25%
Hilfeleistungszone 5 Hilfeleistungszone 5
0,75% 0,75%
Hilfeleistungszone 6 Hilfeleistungszone 6
1,13% 1,13%
Luxemburg Luxemburg
Hilfeleistungszone Luxemburg Hilfeleistungszone Luxemburg
4,98% 4,98%
Namur Namur
Hilfeleistungszone Namur Hilfeleistungszone Namur
6,34% 6,34%
Antwerpen Antwerpen
Hilfeleistungszone 1 Hilfeleistungszone 1
5,68% 5,68%
Hilfeleistungszone 2 Hilfeleistungszone 2
3,43% 3,43%
Hilfeleistungszone 3 Hilfeleistungszone 3
3,68% 3,68%
Hilfeleistungszone 4 Hilfeleistungszone 4
1,89% 1,89%
Hilfeleistungszone 5 Hilfeleistungszone 5
2,47% 2,47%
Limburg Limburg
Hilfeleistungszone Nord Hilfeleistungszone Nord
1,77% 1,77%
Hilfeleistungszone Ost Hilfeleistungszone Ost
2,93% 2,93%
Hilfeleistungszone Südwest Hilfeleistungszone Südwest
3,69% 3,69%
Ostflandern Ostflandern
Hilfeleistungszone Zentrum Hilfeleistungszone Zentrum
5,06% 5,06%
Hilfeleistungszone Meetjesland Hilfeleistungszone Meetjesland
1,22% 1,22%
Hilfeleistungszone Ost Hilfeleistungszone Ost
1,54% 1,54%
Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen
1,58% 1,58%
Hilfeleistungszone Waasland Hilfeleistungszone Waasland
1,98% 1,98%
Hilfeleistungszone Südost Hilfeleistungszone Südost
2,43% 2,43%
Flämisch-Brabant Flämisch-Brabant
Hilfeleistungszone Ost Hilfeleistungszone Ost
4,67% 4,67%
Hilfeleistungszone West Hilfeleistungszone West
4,98% 4,98%
Westflandern Westflandern
Hilfeleistungszone 1 Hilfeleistungszone 1
4,22% 4,22%
Hilfeleistungszone 2 Hilfeleistungszone 2
2,13% 2,13%
Hilfeleistungszone 3 Hilfeleistungszone 3
2,82% 2,82%
Hilfeleistungszone 4 Hilfeleistungszone 4
2,48% 2,48%
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von
Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs-
sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein
Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen,
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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