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              | Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende toekenning van subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 12 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes | 12 OKTOBER 2010. - Koninklijk besluit houdende toekenning van | 
| concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de | subsidies voor personeelskosten, infrastructuur, materieel en | 
| subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et | uitrusting en coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst | 
| d'équipement et de coordination. - Traduction allemande | operationele prezone sluiten met de Staat. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | 
| l'arrêté royal du 12 octobre 2010 portant l'octroi aux communes | besluit van 12 oktober 2010 houdende toekenning van subsidies voor | 
| concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de | personeelskosten, infrastructuur, materieel en uitrusting en | 
| subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et | coördinatie aan de gemeenten die een overeenkomst operationele prezone | 
| d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 19 octobre 2010). | sluiten met de Staat (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2010). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | 
| 12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für | 12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für | 
| Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie | Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie | 
| Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | 
| Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | 
| Artikels 2; | Artikels 2; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | 
| Artikels 221 Absatz 2; | Artikels 221 Absatz 2; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des | 
| allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des | 
| Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai | Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai | 
| 2010; | 2010; | 
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010; | 
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. | 
| September 2010; | September 2010; | 
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | 
| vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren | vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren | 
| föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt | föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt | 
| werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im | werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im | 
| Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben. | Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben. | 
| Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht | Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht | 
| und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. | und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. | 
| Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die | Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die | 
| Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste | Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste | 
| ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer | ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer | 
| Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den | Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den | 
| Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die | Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die | 
| Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse | Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse | 
| erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie | erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie | 
| möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die | möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die | 
| verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des | verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des | 
| VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann; | VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. | 
| September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 | September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 | 
| Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | 
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | 
| Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | 
| man unter: | man unter: | 
| 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen | 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen | 
| Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der | Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der | 
| Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, | 
| 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend | 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend | 
| Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den | Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den | 
| Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet | Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet | 
| einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. | einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. | 
| Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | 
| gelegen sind, | gelegen sind, | 
| 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens | 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens | 
| sind, | sind, | 
| 4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im | 4. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im | 
| Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, | 
| 5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine | 5. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine | 
| Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, | Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, | 
| 6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen | 6. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen | 
| eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches | eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches | 
| vom 10. April 1992, | vom 10. April 1992, | 
| 7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im | 7. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im | 
| Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April | Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April | 
| 1992, | 1992, | 
| 8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte | 8. wiederkehrenden Risiken: häufig vorkommende Risiken, die begrenzte | 
| Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: | Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: | 
| a) Wohnungsbrand, | a) Wohnungsbrand, | 
| b) Brand ausserhalb von Gebäuden, | b) Brand ausserhalb von Gebäuden, | 
| c) dringende medizinische Hilfe, | c) dringende medizinische Hilfe, | 
| d) dringende Einsätze, | d) dringende Einsätze, | 
| e) nicht dringende Einsätze. | e) nicht dringende Einsätze. | 
| 9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, | 9. punktuellen Risiken: lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken, | 
| die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien | die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien | 
| unterteilt sind: | unterteilt sind: | 
| a) Kindertagesstätten und Schulen, | a) Kindertagesstätten und Schulen, | 
| b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für | b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für | 
| Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, | Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, | 
| c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig | c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig | 
| Arbeitnehmern, | Arbeitnehmern, | 
| d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni | d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni | 
| 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 
| Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung | 
| der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | 
| e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des | e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des | 
| Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, | 
| der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | 
| Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | 
| mit gefährlichen Stoffen, | mit gefährlichen Stoffen, | 
| f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, | f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, | 
| insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, | insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, | 
| g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von | g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von | 
| über 200 m, | über 200 m, | 
| h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, | h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, | 
| i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. | i) hohe Gebäude: Wohngebäude, das mindestens zwölf Etagen hoch sind. | 
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff | 
| "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. | "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint. | 
| Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse | 
| Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und | Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und | 
| auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein | auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein | 
| Übereinkommen mit dem Staat schliessen. | Übereinkommen mit dem Staat schliessen. | 
| Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der | Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Koordinierung innerhalb der | 
| VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai | VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai | 
| 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der | 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der | 
| schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine | 
| Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem | Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem | 
| Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational | Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational | 
| zu verwalten. | zu verwalten. | 
| Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des | Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des | 
| Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. | Übereinkommens von den Gemeinden der VOZ erreicht werden. | 
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie | § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie | 
| bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner | bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner | 
| Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten | Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten | 
| Zuschüsse, vertritt. | Zuschüsse, vertritt. | 
| § 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr | § 3 - Das Übereinkommen wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr | 
| geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres. | geschlossen und endet am 31. Dezember desselben Jahres. | 
| Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb | Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb | 
| der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für | der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für | 
| folgende Kosten gewährt werden: | folgende Kosten gewährt werden: | 
| 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, | 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, | 
| 2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für | 2. Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung für | 
| öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen | öffentliche Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen | 
| Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der | Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der | 
| öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der | öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, bis zu 50 % des Gehalts oder der | 
| Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung | Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung | 
| Anspruch hat, | Anspruch hat, | 
| 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des | 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des | 
| Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, | Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, | 
| 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender | 4. Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender | 
| Feuerwehrkasernen, | Feuerwehrkasernen, | 
| 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, | 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, | 
| 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, | 6. Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, | 
| 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die | 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die | 
| administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung | administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung | 
| innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu | innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu | 
| verbessern. | verbessern. | 
| Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse | Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse | 
| Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ | Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ | 
| ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. | ein Zuschuss in Form eines globalen Pauschalbetrags gewährt. | 
| § 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand | § 2 - Die Höhe des globalen Pauschalbetrags pro VOZ wird anhand | 
| nachstehender Formel berechnet: | nachstehender Formel berechnet: | 
| D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), | D = (g1. P1) + (g2. P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), | 
| wobei: | wobei: | 
| D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, | D = Anteil der VOZ am föderalen Pauschalbetrag, | 
| P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der | P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der | 
| Wohnbevölkerung aller VOZ, | Wohnbevölkerung aller VOZ, | 
| P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der | P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der | 
| Erwerbsbevölkerung aller VOZ, | Erwerbsbevölkerung aller VOZ, | 
| P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem | P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem | 
| Katastereinkommen aller VOZ, | Katastereinkommen aller VOZ, | 
| P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und | P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigem Einkommen der VOZ und | 
| dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, | dem steuerpflichtigem Einkommen aller VOZ, | 
| P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der | P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der | 
| VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, | VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, | 
| P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche | P6 = Verhältnis zwischen der Oberfläche der VOZ und der Oberfläche | 
| aller VOZ. | aller VOZ. | 
| Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien | Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien | 
| wie folgt gewichtet: | wie folgt gewichtet: | 
| 1. Wohnbevölkerung (g1) | 1. Wohnbevölkerung (g1) | 
| 70% | 70% | 
| 2. Erwerbsbevölkerung (g2) | 2. Erwerbsbevölkerung (g2) | 
| 15% | 15% | 
| 3. Katastereinkommen (g3) | 3. Katastereinkommen (g3) | 
| - 5% | - 5% | 
| 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) | 4. Steuerpflichtiges Einkommen (g4) | 
| - 5% | - 5% | 
| 5. Risiken (g5) | 5. Risiken (g5) | 
| 10% | 10% | 
| 6. Fläche (g6) | 6. Fläche (g6) | 
| 15% | 15% | 
| Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem | Art. 6 - Die Höhe des Höchstpauschalbetrags, ausgedrückt in einem | 
| Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der | Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird in Anwendung der | 
| Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet. | Bestimmungen der Artikel 4 und 5 pro VOZ in Anlage 1 aufgelistet. | 
| Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten | Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten | 
| Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im | Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im | 
| Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. | Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist. | 
| Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. | Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. | 
| § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des | § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70% des | 
| Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des | Höchstpauschalbetrags der VOZ und wird fünfzig Tage nach Abschluss des | 
| Übereinkommens ausgezahlt. | Übereinkommens ausgezahlt. | 
| § 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des | § 3 - Der zweite Teilbetrag beläuft sich auf 30% des | 
| Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des | Höchstpauschalbetrags der VOZ und kann fünfzig Tage nach Ablauf des | 
| Übereinkommens gewährt werden, sofern: | Übereinkommens gewährt werden, sofern: | 
| 1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt | 1. die Ausgaben gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt | 
| worden sind, | worden sind, | 
| 2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. | 2. die im Übereinkommen festgelegten Ziele erreicht worden sind. | 
| § 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht | § 4 - Die Zahlung des Zuschusses erfolgt über ein Inanspruchnahmerecht | 
| von 100%. | von 100%. | 
| Abschnitt 5 - Bewertung | Abschnitt 5 - Bewertung | 
| Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des | Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des | 
| Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. | Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres. | 
| Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle | Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle | 
| Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des | Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des | 
| Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. | Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor. | 
| Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: | Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: | 
| 1. Personalkosten, | 1. Personalkosten, | 
| 2. Betriebskosten, | 2. Betriebskosten, | 
| 3. Investitionskosten. | 3. Investitionskosten. | 
| Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 | Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde reicht für jede in Artikel 10 | 
| Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf | Absatz 2 erwähnte Ausgabenkategorie spätestens drei Monate nach Ablauf | 
| des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. | des Übereinkommens Rechtfertigungsbelege oder Zahlungsnachweise ein. | 
| § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen | § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, die in dem vom Übereinkommen | 
| betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. | betroffenen Haushaltsjahr getätigt worden sind. | 
| § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: | § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Rechtsfertigungsbelegen versteht man: | 
| Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden | Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden | 
| Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese | Gemeinde, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese | 
| Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale | Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale | 
| oder Kopien sein. | oder Kopien sein. | 
| Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des | Den Rechtfertigungsbelegen wird eine eidesstattliche Erklärung des | 
| Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die | Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde beigefügt, in der die | 
| detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien | detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien | 
| aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen | aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen | 
| entsprechen. | entsprechen. | 
| § 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: | § 4 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: | 
| Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg | Kopien von Bankauszügen oder jeden vom Empfänger quittierten Beleg | 
| oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des | oder, in deren Ermangelung, eine eidesstattliche Erklärung des | 
| Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der | Gemeindeeinnehmers, in der die ausführliche und vollständige Liste der | 
| getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass | getätigten Ausgaben aufgeführt ist und in der bescheinigt wird, dass | 
| diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen | diese tatsächlich bezahlt worden sind. Kopien von Zahlungsanweisungen | 
| oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft. | oder Zahlungsaufträgen haben keinerlei Beweiskraft. | 
| Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben | Art. 12 - § 1 - Kosten, die nicht gemäss Artikel 11 belegt sind, geben | 
| keinen Anspruch auf einen Zuschuss. | keinen Anspruch auf einen Zuschuss. | 
| Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern | Der betreffende Betrag kann auf Beschluss des Ministers des Innern | 
| oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. | oder seines Beauftragten ganz oder teilweise zurückgefordert werden. | 
| § 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen | § 2 - Bei Nichteinhaltung einer im Übereinkommen vorgeschriebenen | 
| Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den | Verpflichtung kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den | 
| gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder | gewährten Zuschuss ganz oder teilweise aussetzen, kürzen oder | 
| zurückfordern. | zurückfordern. | 
| Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010. | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 15. September 2010. | 
| Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | 
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2010 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ | HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ | 
| Provinz | Provinz | 
| Vorläufige operative Zone | Vorläufige operative Zone | 
| Höchstprozentsatz | Höchstprozentsatz | 
| Wallonisch-Brabant | Wallonisch-Brabant | 
| Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant | Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant | 
| 3,51% | 3,51% | 
| Hennegau | Hennegau | 
| Hennegau-West | Hennegau-West | 
| 3,48% | 3,48% | 
| Hennegau-Ost | Hennegau-Ost | 
| 4,51% | 4,51% | 
| Hennegau-Zentrum | Hennegau-Zentrum | 
| 5,57% | 5,57% | 
| Lüttich | Lüttich | 
| Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 | 
| 0,72% | 0,72% | 
| Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 | 
| 5,03% | 5,03% | 
| Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 | 
| 1,09% | 1,09% | 
| Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 | 
| 2,25% | 2,25% | 
| Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 | 
| 0,75% | 0,75% | 
| Hilfeleistungszone 6 | Hilfeleistungszone 6 | 
| 1,13% | 1,13% | 
| Luxemburg | Luxemburg | 
| Hilfeleistungszone Luxemburg | Hilfeleistungszone Luxemburg | 
| 4,98% | 4,98% | 
| Namur | Namur | 
| Hilfeleistungszone Namur | Hilfeleistungszone Namur | 
| 6,34% | 6,34% | 
| Antwerpen | Antwerpen | 
| Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 | 
| 5,68% | 5,68% | 
| Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 | 
| 3,43% | 3,43% | 
| Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 | 
| 3,68% | 3,68% | 
| Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 | 
| 1,89% | 1,89% | 
| Hilfeleistungszone 5 | Hilfeleistungszone 5 | 
| 2,47% | 2,47% | 
| Limburg | Limburg | 
| Hilfeleistungszone Nord | Hilfeleistungszone Nord | 
| 1,77% | 1,77% | 
| Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost | 
| 2,93% | 2,93% | 
| Hilfeleistungszone Südwest | Hilfeleistungszone Südwest | 
| 3,69% | 3,69% | 
| Ostflandern | Ostflandern | 
| Hilfeleistungszone Zentrum | Hilfeleistungszone Zentrum | 
| 5,06% | 5,06% | 
| Hilfeleistungszone Meetjesland | Hilfeleistungszone Meetjesland | 
| 1,22% | 1,22% | 
| Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost | 
| 1,54% | 1,54% | 
| Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen | Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen | 
| 1,58% | 1,58% | 
| Hilfeleistungszone Waasland | Hilfeleistungszone Waasland | 
| 1,98% | 1,98% | 
| Hilfeleistungszone Südost | Hilfeleistungszone Südost | 
| 2,43% | 2,43% | 
| Flämisch-Brabant | Flämisch-Brabant | 
| Hilfeleistungszone Ost | Hilfeleistungszone Ost | 
| 4,67% | 4,67% | 
| Hilfeleistungszone West | Hilfeleistungszone West | 
| 4,98% | 4,98% | 
| Westflandern | Westflandern | 
| Hilfeleistungszone 1 | Hilfeleistungszone 1 | 
| 4,22% | 4,22% | 
| Hilfeleistungszone 2 | Hilfeleistungszone 2 | 
| 2,13% | 2,13% | 
| Hilfeleistungszone 3 | Hilfeleistungszone 3 | 
| 2,82% | 2,82% | 
| Hilfeleistungszone 4 | Hilfeleistungszone 4 | 
| 2,48% | 2,48% | 
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2010 zur Gewährung von | 
| Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- | Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- | 
| sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein | 
| Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, | Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, | 
| beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |