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Arrêté Royal du 12 juillet 2016
publié le 04 mars 2022

Arrêté royal concernant le transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
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2022030912
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04/03/2022
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12/07/2016
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


12 JUILLET 2016. - Arrêté royal concernant le transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 19, 32 et 33 de l'arrêté royal du 12 juillet 2016 concernant le transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer (Moniteur belge du 5 août 2016), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - l'arrêté royal du 23 février 2018 portant adaptation au progrès scientifique et technique de la réglementation relative au transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer (Moniteur belge du 14 mars 2018); - l'arrêté royal du 11 octobre 2018 portant adaptation au progrès scientifique et technique de la réglementation relative au transport des matières explosibles par route (Moniteur belge du 18 octobre 2018); - l'arrêté royal du 2 septembre 2019 relatif au transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer afin de tenir compte du progrès scientifique et technique (Moniteur belge du 11 septembre 2019); - l'arrêté royal du 16 septembre 2021 relatif au transport des matières explosibles par route ou par chemin de fer concernant l'adaptation au progrès scientifique et technique (Moniteur belge du 30 septembre 2021).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Bestimmungen: 1. "ADR": Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unterzeichnet in Genf am 30.September 1957, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] 2. "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3.Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, [in der ab [1. Januar 2021] geltenden Fassung,] 3. "Fahrzeug": zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern sowie seine Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 Stundenkilometern fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern, 4."Eisenbahnwagen": Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient, 5. "Klassen": Klassen gefährlicher Güter wie in Unterabschnitt 2.1.1.1 des RID und des ADR angeführt, 6. "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung gefährlicher Güter nach den Modellvorschriften, die in der Anlage der von den Vereinten Nationen herausgegebenen Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter enthalten sind, in ihrer neuesten Ausgabe, 7."Klassifizierungscode": Code zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b des RID und des ADR angegeben ist, 8. "Explosivstoffe": gefährliche Güter, die in Abschnitt 1.2.1 des RID und des ADR als solche bestimmt sind und den Klassen 1, 3 Klassifizierungscode D, 4.1 Klassifizierungscode D und DT, 5.1 UN-Nummer 3375 und 9 UN-Nummer 3268 zugeordnet sind, 9. "Ammoniumnitrat": technisch reines Ammoniumnitrat und seine Gemische im Sinne der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen, denen gemäß den geltenden Klassifizierungsverfahren eine Kennzeichnungsnummer und eine Benennung der Klasse 5.1 UN-Nummern 1942, 2067 und 2426 zugeordnet werden können, 10. "explosive Stoffe": Explosivstoffe und Ammoniumnitrat, 11."Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Gefäß, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug wie in Abschnitt 1.2.1 des RID und des ADR bestimmt, 12. "MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III": MEMU, Fahrzeug EX/II, Fahrzeug EX/III wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, 13. "Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT": Fahrzeug FL, Fahrzeug OX, Fahrzeug AT wie in Unterabschnitt 9.1.1.2 des ADR bestimmt, 14. "Beauftragter des Ministers": Generaldirektor der Generaldirektion Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder von diesem Generaldirektor bestimmter technischer Beamter. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 des K.E. vom 11. Oktober 2018 (B.S. vom 18. Oktober 2018), Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30. September 2021); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 23. Februar 2018 (B.S. vom 14. März 2018), Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 2. September 2019 (B.S. vom 11. September 2019) und Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 16. September 2021 (B.S. vom 30.

September 2021)] Art. 3 - Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowohl für die nationale als auch für die grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße oder auf der Schiene, einschließlich der Tätigkeiten des Ein- und Ausladens, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte.

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die Beförderung explosiver Stoffe: 1. mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, 2.die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs stattfindet.

Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen kann der für Wirtschaft zuständige Minister in folgenden Fällen spezifische Sicherheitsvorschriften für die nationale und grenzüberschreitende Beförderung explosiver Stoffe erlassen: 1.Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, sofern diese nicht durch vorliegenden Erlass erfasst sind, 2. in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken oder die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger, 3.besondere Vorschriften für die Beförderung explosiver Stoffe in Reisezügen.

Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme, den betreffenden Regionalregierungen und der Europäischen Kommission mitgeteilt.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Vorbehaltlich der Abweichungen von Kapitel 4 dürfen explosive Stoffe nicht befördert werden, soweit dies durch das RID oder das ADR untersagt ist.

Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang, der allgemein geltenden Regelungen für die Güterbeförderung und der Bestimmungen in Bezug auf die Beförderung, die im Königlichen Erlass vom 3. September 1958 zur Regelung der Beförderung, der Lagerung und des Verkaufs von Ammoniumnitrat und seinen Gemischen und in Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen enthalten sind, ist die Erlaubnis zur Beförderung explosiver Stoffe an die Einhaltung der im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der in vorliegendem Erlass enthaltenen Bestimmungen gebunden.

KAPITEL 3 - Einschränkungen Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann aus Gründen der Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von Bauvorschriften, in Bezug auf die nationale Beförderung explosiver Stoffe mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen einführen, die in Belgien zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Ist der für Wirtschaft zuständige Minister der Auffassung, dass sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall auf belgischem Staatsgebiet als zur Eindämmung der Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der Planung befinden.

KAPITEL 4 - Abweichungen Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die nationale Beförderung kleiner Mengen bestimmter explosiver Stoffe erlauben, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die im RID oder im ADR festgelegten Bedingungen. Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt.

Art. 8 - Unbeschadet des Artikels 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat, kann der für Wirtschaft zuständige Minister in folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen des RID oder des ADR für die nationale Beförderung erlauben: 1.örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe über geringe Entfernungen oder 2. örtlich begrenzte Beförderung explosiver Stoffe auf der Schiene auf spezifischen Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Ein solcher Beschluss wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transport, dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und den betreffenden Regionalregierungen mitgeteilt.

Art. 9 - Die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Abweichungen gelten ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Dieser Zeitraum wird in der Genehmigungsentscheidung festgelegt. Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann eine auf der Grundlage von Artikel 7 oder 8 gewährte Abweichung verlängern, sofern die Europäische Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Art. 11 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann ausnahmsweise, und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß vorliegendem Erlass untersagte Beförderungen explosiver Stoffe auf belgischem Staatsgebiet oder für die Durchführung dieser Beförderungen unter anderen als den in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese Beförderungsvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

Art. 12 - Wird eine Beförderung in Anwendung einer auf der Grundlage des vorliegenden Kapitels gewährten Abweichung durchgeführt, muss dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung dieser Abweichung beigefügt werden.

Art. 13 - Zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einer oder mehreren Vertragsparteien in Anwendung von Abschnitt 1.5.1 des RID oder des ADR vereinbarte zeitweilige Abweichungen gelten auch für die nationale Beförderung.

Art. 14 - Die Listen der Abweichungen, die der für Wirtschaft zuständige Minister auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 13 gewährt, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

KAPITEL 5 - Pflichten der Beteiligten Art. 15 - Absendern, Abfertigungsspediteuren, Spediteuren, Beförderern und Fahrzeugführern ist es verboten, explosive Stoffe zu laden, zu befördern, laden zu lassen oder befördern zu lassen, wenn die Beförderung nicht den Bestimmungen des RID, des ADR oder des vorliegenden Erlasses genügt.

Für Abfertigungsspediteure und Spediteure gelten gegebenenfalls dieselben Anforderungen wie für Absender.

Werden die Stoffe beim Hersteller oder Händler selbst geladen, unterliegt dieser ebenfalls den auf Absender anwendbaren Bestimmungen von Absatz 1.4.2.1.1 des RID und des ADR. Der Absender muss sicherstellen, dass das Beförderungspapier den Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 des RID und des ADR entspricht.

Aufzeichnungen der nach Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4 des RID und des ADR vom Arbeitnehmer erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten.

KAPITEL 6 - Papiere Art. 16 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigung wird vom Beauftragten des für Wirtschaft zuständigen Ministers, was die Beförderung durch MEMU und Fahrzeuge EX/II und EX/III betrifft, oder von einer anderen ausdrücklich benannten Stelle erteilt.

In Abschnitt 9.1.3 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigungen entsprechen: 1. bei ausschließlich nationaler Beförderung dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR, 2. bei grenzüberschreitender Beförderung dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR mit einem diagonalen rosafarbenen Strich.

KAPITEL 7 - Kontrollen Art. 17 - § 1 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind folgende Personen befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID, des ADR und des vorliegenden Erlasses im Zusammenhang mit der Beförderung explosiver Stoffe festzustellen: 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und föderalen Polizei und Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen in der Ausübung ihres Amtes, 2.Beamte und Bedienstete der Generaldirektion Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in der Ausübung ihres Amtes. § 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die von Uns bestimmten Beamten und Bediensteten des Dienstes für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen des RID festzustellen.

Art. 18 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedienstete können in der Ausübung ihres Amtes Kontrollen auf der Straße durchführen.

In Artikel 17 § 2 erwähnte Beamte und Bedienstete können in der Ausübung ihres Amtes jedes Rollmaterial inspizieren, das auf den Eisenbahnfahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist.

KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen Art. 19 - Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist die Verwendung von Fahrzeugen, die dem ADR nicht entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt: 1. dass sie vor dem 1.Januar 1997 erstmals in Betrieb genommen worden sind und 2. dass die Herstellung den am 31.Dezember 1996 geltenden nationalen Anforderungen genügt und 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße ist die Verwendung von Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen, unter dem Vorbehalt erlaubt: 1. dass sie vor dem 1.Januar 1999 gebaut worden sind und 2. dass die Herstellung den am 31.Dezember 1996 geltenden nationalen Anforderungen genügt und 3. dass sie so unterhalten worden sind, dass das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Bei der nationalen Beförderung explosiver Stoffe auf der Straße brauchen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen, die keine pulverförmigen oder körnigen Stoffe sind, Unterabschnitt 1.6.3.6 oder Absatz 6.8.2.1.20 des ADR nicht zu entsprechen, wenn sie: 1. zwischen dem 1.Oktober 1978 und dem 1. Januar 1990 gebaut worden sind und 2. Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16.September 1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, genügen und 3. so unterhalten worden sind, dass das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleistet ist. (...) KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen Art. 32 - Artikel 28 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Art. 33 - Die für Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Transportwesen und die Ausübung der Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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