publié le 07 mars 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 août 2005 visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 août 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/08/2005 pub. 31/08/2005 numac 2005011333 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques fermer visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 août 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/08/2005 pub. 31/08/2005 numac 2005011333 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques fermer visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 août 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/08/2005 pub. 31/08/2005 numac 2005011333 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques fermer visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. AUGUST 2005 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des Rates und von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Abschnitt 1 - Einfügung eines Artikels 29bis in Kapitel IV Werbung Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29bis - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König dieses Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten.
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Paragraphen 4 Absatz 2 sind Versender davon befreit, bei juristischen Personen die vorherige Zustimmung einzuholen, Werbung über die in Absatz 1 erwähnten Kommunikationsmittel zu erhalten.
Unbeschadet des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft können für Direktwerbung andere Kommunikationsmittel als die in Absatz 1 genannten nur benutzt werden, wenn der Empfänger, ob eine natürliche oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt. Dem Empfänger können infolge der Ausübung seines Einspruchsrechts keine Kosten auferlegt werden. § 2 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 Absatz 1 erwähntes Kommunikationsmittel übermittelt der Versender eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen. § 3 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 Absatz 3 erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des Verkäufers, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, zu verschleiern. § 4 - Die Beweislast, dass Werbung, die über ein in § 1 Absatz 1 erwähntes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender der Nachricht.
Jeder kann einem bestimmten Versender unmittelbar, kostenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch notifizieren, von ihm keine Werbung über ein in § 1 Absatz 1 erwähntes Kommunikationsmittel mehr zu erhalten. » Abschnitt 2 - Abänderungen von Kapitel VI Abschnitt 9 Vertragsabschlüsse im Fernabsatz Art. 3 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 77 enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen ».
Art. 4 - Artikel 77 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert : 1.Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Finanzdienstleistungen : jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung, ». 2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt : « 5.dauerhaftem Datenträger : jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 6. Anbieter : jeder Verkäufer, der Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt.» 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann die Begriffsbestimmungen von § 1 ergänzen, ersetzen oder abändern.» Art. 5 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 78 bis 83 enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 2 - Fernabsatzverträge, die sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen ».
Art. 6 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2002, werden die Paragraphen 2 und 5 aufgehoben.
Art. 7 - Die Artikel 82 und 83 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, werden aufgehoben.
Art. 8 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 3, der die Artikel 83bis bis 83octies enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 3 - Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ».
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83bis - Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschliessenden aufeinander folgenden Vorgängen oder einer daran anschliessenden Reihe von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts nur für die erste Vereinbarung.
Falls es keine erstmalige Vereinbarung gibt, aber die aufeinander folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien abgewickelt werden, gelten die Artikel 83ter und 83quater nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, so dass die Artikel 83ter und 83quater Anwendung finden. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83ter - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm unmissverständlich auf klare und verständliche Weise in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise mindestens folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. betreffend den Anbieter a) die Identität einschliesslich Unternehmensnummer und Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters, seine Anschrift und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter massgeblich ist, b) soweit der Anbieter in Belgien vertreten ist, die Identität dieses Vertreters und die Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Vertreter massgeblich ist, c) wenn der Verbraucher mit einem anderen Verkäufer als dem Anbieter zu tun hat, die Identität dieses Verkäufers, die Eigenschaft, in der er gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und die Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und diesem Verkäufer massgeblich ist, d) soweit für die Tätigkeit des Anbieters und/oder Verkäufers eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 2.betreffend die Finanzdienstleistung a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, b) den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Verkäufer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über den Verkäufer abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, c) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, und einen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge keine Garantie für künftige Erträge sind, d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die nicht über den Verkäufer abgeführt werden, e) Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, während dessen die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind, f) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, g) alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, 3.betreffend den Fernabsatzvertrag a) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts gemäss Artikel 83sexies sowie für den Fall, dass ein solches Recht besteht, die Rücktrittsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel 83septies § 1 zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts, b) die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauernden oder regelmässig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat, c) Angaben zum Recht der Parteien, den Vertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Bedingungen des Fernabsatzvertrags zu kündigen, einschliesslich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden, d) praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, darunter Angabe der Anschrift, an die die Notifizierung zu senden ist, e) Rechtsvorschrift(en), die der Verkäufer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt, f) Vertragsklausel, über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder über das zuständige Gericht, g) Angaben darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen sich der Verkäufer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen, 4.betreffend den Rechtsbehelf a) Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist, Zugang zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, b) Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger fallen. § 2 - Informationen über vertragliche Verpflichtungen, die dem Verbraucher im Vorfeld des Vertragsabschlusses mitzuteilen sind, müssen im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen stehen, die sich aufgrund des Rechts ergeben würden, dessen Anwendbarkeit auf den Fernabsatzvertrag im Falle seines Abschlusses angenommen wird. » Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83quater - Bei fernmündlicher Kommunikation sind die Identität des Verkäufers und der geschäftliche Zweck des Anrufs zu Beginn eines jeden Gesprächs mit dem Verbraucher klar und ausdrücklich offen zu legen.
Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers brauchen nur folgende Informationen übermittelt zu werden : a) Identität und Eigenschaft der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Anbieter, b) Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung, c) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Verkäufer der Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über den Verkäufer abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die nicht über den Verkäufer abgeführt werden, e) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts gemäss Artikel 83sexies sowie für den Fall, dass ein solches Recht besteht, die Rücktrittsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel 83septies § 1 zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts. Der Verkäufer informiert den Verbraucher darüber, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese Informationen sind. Der Verkäufer erteilt auf jeden Fall sämtliche Informationen, wenn er seinen Verpflichtungen nach Artikel 83quinquies nachkommt. » Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83quinquies - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, übermittelt der Verkäufer dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen sowie die in Artikel 83ter § 1 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat. § 2 - Der Verkäufer kommt der Verpflichtung gemäss § 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags nach, wenn der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen sowie der entsprechenden Informationen gemäss § 1 nicht gestattet. § 3 - Zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform verlangen. Ausserdem ist der Verbraucher berechtigt, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem geschlossen Fernabsatzvertrag oder der Art der erbrachten Finanzdienstleistung unvereinbar ist. » Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83sexies - § 1 - Der Verbraucher kann innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen von einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung zurücktreten. Er kann dieses Recht ausüben ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Die Rücktrittsfrist beginnt zu laufen: - am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags, - oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäss Artikel 83quinquies § 1 oder § 2 erhält, wenn dieser Zeitpunkt später als der im ersten Gedankenstrich genannte liegt. § 2 - Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei: 1. Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können. Dies gilt zum Beispiel für Dienstleistungen im Zusammenhang mit: - Devisen, - Geldmarktinstrumenten, - handelbaren Wertpapieren, - Anteilen an Anlagegesellschaften, - Finanztermingeschäften (« Futures ») einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, - Zinstermingeschäften (« FRA »), - Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis (« equity swaps »), - Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in vorliegender Nummer genannten Instrumente einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, 2. Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt, 3.Hypothekarkreditverträgen, die dem Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen. § 3 - Wurde einem Fernabsatzvertrag über eine bestimmte Finanzdienstleistung ein anderer Fernabsatzvertrag hinzugefügt, der Finanzdienstleistungen des Anbieters oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Verkäufer betrifft, so wird dieser Zusatzvertrag ohne Vertragsstrafe aufgelöst, wenn der Verbraucher sein Rücktrittsrecht nach § 1 ausübt. » Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83septies - § 1 - Während der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht gemäss Artikel 83sexies § 1 aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom Anbieter gemäss dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Finanzdienstleistung verlangt werden.
Der zu zahlende Betrag darf : - einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Fernabsatz vorgesehenen Dienstleistungen entspricht, - nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden kann. § 2 - Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäss § 1 nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäss Artikel 83ter § 1 Nr. 3 Buchstabe a) ordnungsgemäss unterrichtet worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Rücktrittsfrist gemäss Artikel 83sexies § 1 ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat. § 3 - Der Anbieter erstattet dem Verbraucher unverzüglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen jeden Betrag, den er von diesem gemäss dem Fernabsatzvertrag erhalten hat; hiervon ausgenommen ist der in § 1 genannte Betrag. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anbieter die Rücktrittsnotifizierung erhält. § 4 - Der Verbraucher gibt unverzüglich und nicht später als binnen dreissig Kalendertagen vom Anbieter erhaltene Geldbeträge und/oder Gegenstände an den Anbieter zurück. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher die Rücktrittsnotifizierung abschickt. » Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83octies - § 1 - Anbieter sind Verbrauchern gegenüber für die Einhaltung der in den Artikeln 83ter bis 83quinquies erwähnten Verpflichtungen verantwortlich. § 2 - Bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 83ter § 1 Nr. 2 und 3, 83quater und 83quinquies erwähnten Verpflichtungen können Verbraucher den Vertrag binnen einer annehmbaren Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen bekannt war oder sie nicht in Unkenntnis der Tatsache sein konnten, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben kostenfrei und ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, auflösen. » Art. 16 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 4, der die Artikel 83novies bis 83undecies enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für diesen Abschnitt ».
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83novies - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann der Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzvertrags und unter den in Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen Bedingungen die Stornierung der geleisteten Zahlung beantragen, ausser wenn er selbst betrügerisch gehandelt hat. Bei Stornierung erstattet der Emittent ihm die gezahlten Beträge in bestmöglicher Frist. » Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83decies - § 1 - Die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einhaltung der Fristen und für die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrags sowie gegebenenfalls zur Durchführung des Vertrags innerhalb der Rücktrittsfrist liegt beim Verkäufer. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen liegt die Beweislast beim Anbieter.
Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verpflichtungen des Verkäufers beziehungsweise im Fall von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen des Anbieters dem Verbraucher aufzuerlegen, sind verboten und nichtig. § 2 - Jede Klausel, aufgrund deren der Verbraucher auf die Rechte, die ihm aufgrund des vorliegenden Abschnitts zustehen, verzichtet, gilt als ungeschrieben. § 3 - Eine Klausel, die erklärt, dass das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, ist für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Angelegenheiten verboten und nichtig, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet. § 4 - Die Zusendung von Waren und Berechtigungsscheinen für Dienstleistungen erfolgt immer auf Gefahr des Verkäufers und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auf Gefahr des Anbieters. » Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 83undecies - § 1 - Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts kann der König: 1. Sonderbestimmungen für bestimmte Fernkommunikationsmittel vorschreiben, wobei gegebenenfalls die Spezifitäten der kleinen und mittleren Betriebe zu berücksichtigen sind, 2.Waren beziehungsweise Warenkategorien, die Er festlegt, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder bestimmter Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen, 3. Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungskategorien, die Er festlegt, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder bestimmter Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen, 4.Sonderbestimmungen für Waren beziehungsweise Warenkategorien, die Er festlegt, vorschreiben, 5. Sonderbestimmungen für Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungskategorien, die Er festlegt, vorschreiben, 6.Sonderbestimmungen für öffentliche Verkäufe, die mittels eines Fernkommunikationsmittels organisiert werden, vorschreiben. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 77 bis 83undecies des vorliegenden Abschnitts vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, wobei er die Frist für die Abgabe der Stellungnahme bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. » Art. 20 - Artikel 102 Absatz 1 Nr. 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « 6bis. der Artikel 78 bis 83decies über Fernabsatzverträge und der Erlasse zur Ausführung von Artikel 83undecies, ».
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 Art. 21 - In Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « 14 § 3 Nr. 1 bis 6 » durch die Wörter « 14 § 2 Nr. 1 bis 6 » ersetzt.
Art. 22 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « von Artikel 45 § 2 des vorliegenden Gesetzes » und den Wörtern « ist der Kreditvertrag » die Wörter « und von Artikel 83quinquies des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher » eingefügt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.13 wird wie folgt ersetzt: « 13. je nach Kreditvertrag gemäss den Artikeln 18 und 20bis und Artikel 83sexies des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher eine eindeutige, klare und präzise Beschreibung des Rechts auf Rücktritt vom Kreditvertrag beziehungsweise auf dessen Widerruf und der entsprechenden Modalitäten. » Art. 23 - In Artikel 18 § 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « auf den in Artikel 20bis Absatz 1 erwähnten Kreditvertrag im Fernabsatz » durch die Wörter « auf Kreditverträge im Fernabsatz » ersetzt.
Art. 24 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « vor Unterzeichnung des Kreditvertrags seitens des Verbrauchers erfolgen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Lieferung über den Kreditvertrag verfügt » durch die Wörter « vor Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, sofern der Verbraucher rechtzeitig vor der Lieferung über die Vertragsbedingungen und die in Artikel 83quinquies § 1 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten Informationen verfügt » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « die beim Fernverkauf anwendbar ist und in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken erwähnt ist » durch die Wörter « die in Artikel 80 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist » ersetzt. 3. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: « ohne eine Vertragsstrafe oder eine Entschädigung zahlen zu müssen ». Art. 25 - In Artikel 41 Nr. 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « die Modalitäten der damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung » durch die Wörter « und die in Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten » ersetzt.
Art. 26 - Artikel 49 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ergänzt : « und die in Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten. » Art. 27 - In Artikel 56 Nr. 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « die Modalitäten der damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung » durch die Wörter « und die in Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten » ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 75 § 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « § 3 Nr. 1 und 3 » durch die Wörter « § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 » ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 75bis § 1 letzter Absatz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird der letzte Satz aufgehoben.
Art. 30 - In Artikel 78 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « Die Zulassung oder Eintragung kann verweigert oder entzogen werden » durch die Wörter « Die Zulassung oder Eintragung kann verweigert, ausgesetzt, entzogen oder gestrichen werden » ersetzt.
Art. 31 - Artikel 87 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt : « 4. ein Kreditvertrag geschlossen worden ist: a) von einem Kreditgeber, der nicht zugelassen oder nicht registriert ist, b) über einen Kreditvermittler, der nicht eingetragen ist, c) von einem Kreditgeber, dessen Zulassung entzogen oder ausgesetzt ist oder der gemäss Artikel 75bis §§ 1 oder 3 einem Verbot unterliegt, d) über einen Kreditvermittler, dessen Eintragung gestrichen oder ausgesetzt ist, ». Art. 32 - In Artikel 101 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, werden im niederländischen Text zwischen den Wörtern « op grond van » und den Wörtern « § 1 leden 4 en 5 » die Wörter « artikel 75bis » eingefügt.
Art. 33 - In Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden die Wörter « § 2 Absatz 2 » durch die Wörter « § 3 Absatz 2 » ersetzt. (...) KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 24. August 2005.
ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem Verbraucherschutz, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL