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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 août 2005 visant à transposer certaines dispositions de la directive services financiers à distance et de la directive vie privée et communications électroniques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 augustus 2005 tot omzetting van verschillende bepalingen van de richtlijn financiële diensten op afstand en van de richtlijn privacy elektronische communicatie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 24 août 2005 visant à transposer officiële Duitse vertaling van de wet van 24 augustus 2005 tot
certaines dispositions de la directive services financiers à distance omzetting van verschillende bepalingen van de richtlijn financiële
et de la directive vie privée et communications électroniques diensten op afstand en van de richtlijn privacy elektronische
communicatie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24
24 août 2005 visant à transposer certaines dispositions de la augustus 2005 tot omzetting van verschillende bepalingen van de
directive services financiers à distance et de la directive vie privée richtlijn financiële diensten op afstand en van de richtlijn privacy
et communications électroniques, établi par le Service central de elektronische communicatie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 24 août 2005 visant à vertaling van de wet van 24 augustus 2005 tot omzetting van
transposer certaines dispositions de la directive services financiers verschillende bepalingen van de richtlijn financiële diensten op
à distance et de la directive vie privée et communications électroniques. afstand en van de richtlijn privacy elektronische communicatie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
24. AUGUST 2005 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der 24. AUGUST 2005 - Gesetz zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der
Richtlinie über den Fernabsatz Richtlinie über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des Rates und von Artikel Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des Rates und von Artikel
13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
Abschnitt 1 - Einfügung eines Artikels 29bis in Kapitel IV Abschnitt 1 - Einfügung eines Artikels 29bis in Kapitel IV
Werbung Werbung
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel
29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 29bis - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen « Art. 29bis - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen
ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der
Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte
Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten. Unter Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten. Unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der
König dieses Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf König dieses Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf
andere Mittel ausweiten. andere Mittel ausweiten.
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Paragraphen 4 Absatz 2 In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Paragraphen 4 Absatz 2
sind Versender davon befreit, bei juristischen Personen die vorherige sind Versender davon befreit, bei juristischen Personen die vorherige
Zustimmung einzuholen, Werbung über die in Absatz 1 erwähnten Zustimmung einzuholen, Werbung über die in Absatz 1 erwähnten
Kommunikationsmittel zu erhalten. Kommunikationsmittel zu erhalten.
Unbeschadet des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über Unbeschadet des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft
können für Direktwerbung andere Kommunikationsmittel als die in Absatz können für Direktwerbung andere Kommunikationsmittel als die in Absatz
1 genannten nur benutzt werden, wenn der Empfänger, ob eine natürliche 1 genannten nur benutzt werden, wenn der Empfänger, ob eine natürliche
oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt. Dem oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt. Dem
Empfänger können infolge der Ausübung seines Einspruchsrechts keine Empfänger können infolge der Ausübung seines Einspruchsrechts keine
Kosten auferlegt werden. Kosten auferlegt werden.
§ 2 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 Absatz 1 § 2 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 Absatz 1
erwähntes Kommunikationsmittel übermittelt der Versender eine klare erwähntes Kommunikationsmittel übermittelt der Versender eine klare
und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem
Erhalt von Werbung zu widersetzen. Erhalt von Werbung zu widersetzen.
§ 3 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 Absatz 3 § 3 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 1 Absatz 3
erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des
Verkäufers, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, zu Verkäufers, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, zu
verschleiern. verschleiern.
§ 4 - Die Beweislast, dass Werbung, die über ein in § 1 Absatz 1 § 4 - Die Beweislast, dass Werbung, die über ein in § 1 Absatz 1
erwähntes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, erwähntes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde,
obliegt dem Versender der Nachricht. obliegt dem Versender der Nachricht.
Jeder kann einem bestimmten Versender unmittelbar, kostenfrei und ohne Jeder kann einem bestimmten Versender unmittelbar, kostenfrei und ohne
Angabe von Gründen den Wunsch notifizieren, von ihm keine Werbung über Angabe von Gründen den Wunsch notifizieren, von ihm keine Werbung über
ein in § 1 Absatz 1 erwähntes Kommunikationsmittel mehr zu erhalten. » ein in § 1 Absatz 1 erwähntes Kommunikationsmittel mehr zu erhalten. »
Abschnitt 2 - Abänderungen von Kapitel VI Abschnitt 9 Abschnitt 2 - Abänderungen von Kapitel VI Abschnitt 9
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
Art. 3 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz Art. 3 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
- desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 77 - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 77
enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: enthält, mit folgender Überschrift eingefügt:
« Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen ». « Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen ».
Art. 4 - Artikel 77 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 77 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert : 25. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert :
1. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. Finanzdienstleistungen : jede Bankdienstleistung sowie jede « 4. Finanzdienstleistungen : jede Bankdienstleistung sowie jede
Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder
Zahlung, ». Zahlung, ».
2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt : 2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt :
« 5. dauerhaftem Datenträger : jedes Medium, das es dem Verbraucher « 5. dauerhaftem Datenträger : jedes Medium, das es dem Verbraucher
gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu
speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der
Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die
unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,
6. Anbieter : jeder Verkäufer, der Dienstleistungen aufgrund von 6. Anbieter : jeder Verkäufer, der Dienstleistungen aufgrund von
Fernabsatzverträgen erbringt. » Fernabsatzverträgen erbringt. »
3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der König kann die Begriffsbestimmungen von § 1 ergänzen, ersetzen « Der König kann die Begriffsbestimmungen von § 1 ergänzen, ersetzen
oder abändern. » oder abändern. »
Art. 5 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz Art. 5 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
- desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 78 bis - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 78 bis
83 enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: 83 enthält, mit folgender Überschrift eingefügt:
« Unterabschnitt 2 - Fernabsatzverträge, die sich nicht auf « Unterabschnitt 2 - Fernabsatzverträge, die sich nicht auf
Finanzdienstleistungen beziehen ». Finanzdienstleistungen beziehen ».
Art. 6 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2002, vom 25. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2002,
werden die Paragraphen 2 und 5 aufgehoben. werden die Paragraphen 2 und 5 aufgehoben.
Art. 7 - Die Artikel 82 und 83 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - Die Artikel 82 und 83 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. Mai 1999, werden aufgehoben. Gesetz vom 25. Mai 1999, werden aufgehoben.
Art. 8 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz Art. 8 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
- desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 3, der die Artikel 83bis - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 3, der die Artikel 83bis
bis 83octies enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: bis 83octies enthält, mit folgender Überschrift eingefügt:
« Unterabschnitt 3 - Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ». « Unterabschnitt 3 - Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ».
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83bis mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83bis - Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine « Art. 83bis - Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine
erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschliessenden erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschliessenden
aufeinander folgenden Vorgängen oder einer daran anschliessenden Reihe aufeinander folgenden Vorgängen oder einer daran anschliessenden Reihe
von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen
Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden
Unterabschnitts nur für die erste Vereinbarung. Unterabschnitts nur für die erste Vereinbarung.
Falls es keine erstmalige Vereinbarung gibt, aber die aufeinander Falls es keine erstmalige Vereinbarung gibt, aber die aufeinander
folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem
zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien
abgewickelt werden, gelten die Artikel 83ter und 83quater nur für den abgewickelt werden, gelten die Artikel 83ter und 83quater nur für den
ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der
gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste
einer neuen Reihe von Vorgängen, so dass die Artikel 83ter und einer neuen Reihe von Vorgängen, so dass die Artikel 83ter und
83quater Anwendung finden. » 83quater Anwendung finden. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83ter mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83ter - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen « Art. 83ter - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen
Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm
unmissverständlich auf klare und verständliche Weise in einer dem unmissverständlich auf klare und verständliche Weise in einer dem
benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise mindestens benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise mindestens
folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. betreffend den Anbieter 1. betreffend den Anbieter
a) die Identität einschliesslich Unternehmensnummer und a) die Identität einschliesslich Unternehmensnummer und
Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters, seine Anschrift und jede andere Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters, seine Anschrift und jede andere
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und
dem Anbieter massgeblich ist, dem Anbieter massgeblich ist,
b) soweit der Anbieter in Belgien vertreten ist, die Identität dieses b) soweit der Anbieter in Belgien vertreten ist, die Identität dieses
Vertreters und die Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen Vertreters und die Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Verbraucher und dem Vertreter massgeblich ist, dem Verbraucher und dem Vertreter massgeblich ist,
c) wenn der Verbraucher mit einem anderen Verkäufer als dem Anbieter c) wenn der Verbraucher mit einem anderen Verkäufer als dem Anbieter
zu tun hat, die Identität dieses Verkäufers, die Eigenschaft, in der zu tun hat, die Identität dieses Verkäufers, die Eigenschaft, in der
er gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und die Anschrift, die für er gegenüber dem Verbraucher tätig wird, und die Anschrift, die für
die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und diesem Verkäufer die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und diesem Verkäufer
massgeblich ist, massgeblich ist,
d) soweit für die Tätigkeit des Anbieters und/oder Verkäufers eine d) soweit für die Tätigkeit des Anbieters und/oder Verkäufers eine
Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde, Aufsichtsbehörde,
2. betreffend die Finanzdienstleistung 2. betreffend die Finanzdienstleistung
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
Finanzdienstleistung, Finanzdienstleistung,
b) den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Verkäufer für die b) den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Verkäufer für die
Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen
Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über den Verkäufer Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über den Verkäufer
abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem
Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
c) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass sich die c) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass sich die
Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit
speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, und Finanzmarkt unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, und
einen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete einen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete
Erträge keine Garantie für künftige Erträge sind, Erträge keine Garantie für künftige Erträge sind,
d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die
nicht über den Verkäufer abgeführt werden, nicht über den Verkäufer abgeführt werden,
e) Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, während e) Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, während
dessen die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind, dessen die zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,
f) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, f) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
g) alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die g) alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die
Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
3. betreffend den Fernabsatzvertrag 3. betreffend den Fernabsatzvertrag
a) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts gemäss Artikel a) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts gemäss Artikel
83sexies sowie für den Fall, dass ein solches Recht besteht, die 83sexies sowie für den Fall, dass ein solches Recht besteht, die
Rücktrittsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich Rücktrittsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich
des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel
83septies § 1 zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung 83septies § 1 zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung
dieses Rechts, dieses Rechts,
b) die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die b) die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die
Erbringung einer dauernden oder regelmässig wiederkehrenden Erbringung einer dauernden oder regelmässig wiederkehrenden
Finanzdienstleistung zum Inhalt hat, Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
c) Angaben zum Recht der Parteien, den Vertrag vorzeitig oder c) Angaben zum Recht der Parteien, den Vertrag vorzeitig oder
einseitig aufgrund der Bedingungen des Fernabsatzvertrags zu kündigen, einseitig aufgrund der Bedingungen des Fernabsatzvertrags zu kündigen,
einschliesslich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall einschliesslich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall
auferlegt werden, auferlegt werden,
d) praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, darunter d) praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, darunter
Angabe der Anschrift, an die die Notifizierung zu senden ist, Angabe der Anschrift, an die die Notifizierung zu senden ist,
e) Rechtsvorschrift(en), die der Verkäufer der Aufnahme von e) Rechtsvorschrift(en), die der Verkäufer der Aufnahme von
Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt, Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt,
f) Vertragsklausel, über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder f) Vertragsklausel, über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder
über das zuständige Gericht, über das zuständige Gericht,
g) Angaben darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die g) Angaben darüber, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die
Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie darüber, in welcher Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie darüber, in welcher
Sprache oder in welchen Sprachen sich der Verkäufer verpflichtet, mit Sprache oder in welchen Sprachen sich der Verkäufer verpflichtet, mit
Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit
dieses Vertrags zu führen, dieses Vertrags zu führen,
4. betreffend den Rechtsbehelf 4. betreffend den Rechtsbehelf
a) Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist, Zugang a) Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist, Zugang
zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang,
b) Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer b) Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer
Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Einlagensicherungssysteme und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die
Entschädigung der Anleger fallen. Entschädigung der Anleger fallen.
§ 2 - Informationen über vertragliche Verpflichtungen, die dem § 2 - Informationen über vertragliche Verpflichtungen, die dem
Verbraucher im Vorfeld des Vertragsabschlusses mitzuteilen sind, Verbraucher im Vorfeld des Vertragsabschlusses mitzuteilen sind,
müssen im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen stehen, die müssen im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen stehen, die
sich aufgrund des Rechts ergeben würden, dessen Anwendbarkeit auf den sich aufgrund des Rechts ergeben würden, dessen Anwendbarkeit auf den
Fernabsatzvertrag im Falle seines Abschlusses angenommen wird. » Fernabsatzvertrag im Falle seines Abschlusses angenommen wird. »
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83quater mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83quater - Bei fernmündlicher Kommunikation sind die Identität « Art. 83quater - Bei fernmündlicher Kommunikation sind die Identität
des Verkäufers und der geschäftliche Zweck des Anrufs zu Beginn eines des Verkäufers und der geschäftliche Zweck des Anrufs zu Beginn eines
jeden Gesprächs mit dem Verbraucher klar und ausdrücklich offen zu jeden Gesprächs mit dem Verbraucher klar und ausdrücklich offen zu
legen. legen.
Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers brauchen Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers brauchen
nur folgende Informationen übermittelt zu werden : nur folgende Informationen übermittelt zu werden :
a) Identität und Eigenschaft der Kontaktperson des Verbrauchers und a) Identität und Eigenschaft der Kontaktperson des Verbrauchers und
deren Verbindung zum Anbieter, deren Verbindung zum Anbieter,
b) Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung, b) Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung,
c) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Verkäufer der c) Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Verkäufer der
Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen Finanzdienstleistung schuldet, einschliesslich aller damit verbundenen
Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über den Verkäufer Entgelte, Kosten und Abgaben sowie aller über den Verkäufer
abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis abgeführten Steuern und Gebühren, oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem
Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die d) Hinweis auf mögliche weitere Gebühren, Steuern und/oder Kosten, die
nicht über den Verkäufer abgeführt werden, nicht über den Verkäufer abgeführt werden,
e) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts gemäss Artikel e) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts gemäss Artikel
83sexies sowie für den Fall, dass ein solches Recht besteht, die 83sexies sowie für den Fall, dass ein solches Recht besteht, die
Rücktrittsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich Rücktrittsfrist und Modalitäten für dessen Ausübung, einschliesslich
des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls gemäss Artikel
83septies § 1 zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung 83septies § 1 zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung
dieses Rechts. dieses Rechts.
Der Verkäufer informiert den Verbraucher darüber, dass auf Wunsch Der Verkäufer informiert den Verbraucher darüber, dass auf Wunsch
weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese weitere Informationen übermittelt werden können, und welcher Art diese
Informationen sind. Der Verkäufer erteilt auf jeden Fall sämtliche Informationen sind. Der Verkäufer erteilt auf jeden Fall sämtliche
Informationen, wenn er seinen Verpflichtungen nach Artikel 83quinquies Informationen, wenn er seinen Verpflichtungen nach Artikel 83quinquies
nachkommt. » nachkommt. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83quinquies mit Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 83quinquies - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch « Art. 83quinquies - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch
einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist,
übermittelt der Verkäufer dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen übermittelt der Verkäufer dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen
sowie die in Artikel 83ter § 1 genannten Informationen in Papierform sowie die in Artikel 83ter § 1 genannten Informationen in Papierform
oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher
zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat. zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat.
§ 2 - Der Verkäufer kommt der Verpflichtung gemäss § 1 unverzüglich § 2 - Der Verkäufer kommt der Verpflichtung gemäss § 1 unverzüglich
nach Abschluss des Fernabsatzvertrags nach, wenn der Vertrag auf nach Abschluss des Fernabsatzvertrags nach, wenn der Vertrag auf
Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels
geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen sowie der geschlossen wurde, das die Vorlage der Vertragsbedingungen sowie der
entsprechenden Informationen gemäss § 1 nicht gestattet. entsprechenden Informationen gemäss § 1 nicht gestattet.
§ 3 - Zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses kann der § 3 - Zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses kann der
Verbraucher die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform Verbraucher die Vorlage der Vertragsbedingungen in Papierform
verlangen. Ausserdem ist der Verbraucher berechtigt, ein anderes verlangen. Ausserdem ist der Verbraucher berechtigt, ein anderes
Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem Fernkommunikationsmittel zu verwenden, es sei denn, dass dies mit dem
geschlossen Fernabsatzvertrag oder der Art der erbrachten geschlossen Fernabsatzvertrag oder der Art der erbrachten
Finanzdienstleistung unvereinbar ist. » Finanzdienstleistung unvereinbar ist. »
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83sexies mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83sexies - § 1 - Der Verbraucher kann innerhalb einer Frist von « Art. 83sexies - § 1 - Der Verbraucher kann innerhalb einer Frist von
vierzehn Kalendertagen von einem Fernabsatzvertrag über eine vierzehn Kalendertagen von einem Fernabsatzvertrag über eine
Finanzdienstleistung zurücktreten. Er kann dieses Recht ausüben ohne Finanzdienstleistung zurücktreten. Er kann dieses Recht ausüben ohne
Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Die Rücktrittsfrist beginnt zu laufen: Die Rücktrittsfrist beginnt zu laufen:
- am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags, - am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags,
- oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und - oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und
Informationen gemäss Artikel 83quinquies § 1 oder § 2 erhält, wenn Informationen gemäss Artikel 83quinquies § 1 oder § 2 erhält, wenn
dieser Zeitpunkt später als der im ersten Gedankenstrich genannte dieser Zeitpunkt später als der im ersten Gedankenstrich genannte
liegt. liegt.
§ 2 - Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei: § 2 - Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei:
1. Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt 1. Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und
die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können. die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können.
Dies gilt zum Beispiel für Dienstleistungen im Zusammenhang mit: Dies gilt zum Beispiel für Dienstleistungen im Zusammenhang mit:
- Devisen, - Devisen,
- Geldmarktinstrumenten, - Geldmarktinstrumenten,
- handelbaren Wertpapieren, - handelbaren Wertpapieren,
- Anteilen an Anlagegesellschaften, - Anteilen an Anlagegesellschaften,
- Finanztermingeschäften (« Futures ») einschliesslich gleichwertiger - Finanztermingeschäften (« Futures ») einschliesslich gleichwertiger
Instrumente mit Barzahlung, Instrumente mit Barzahlung,
- Zinstermingeschäften (« FRA »), - Zinstermingeschäften (« FRA »),
- Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis - Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis
(« equity swaps »), (« equity swaps »),
- Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in vorliegender Nummer - Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in vorliegender Nummer
genannten Instrumente einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit genannten Instrumente einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit
Barzahlung, insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, Barzahlung, insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
2. Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von 2. Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von
beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein
Rücktrittsrecht ausübt, Rücktrittsrecht ausübt,
3. Hypothekarkreditverträgen, die dem Gesetz vom 4. August 1992 über 3. Hypothekarkreditverträgen, die dem Gesetz vom 4. August 1992 über
den Hypothekarkredit unterliegen. den Hypothekarkredit unterliegen.
§ 3 - Wurde einem Fernabsatzvertrag über eine bestimmte § 3 - Wurde einem Fernabsatzvertrag über eine bestimmte
Finanzdienstleistung ein anderer Fernabsatzvertrag hinzugefügt, der Finanzdienstleistung ein anderer Fernabsatzvertrag hinzugefügt, der
Finanzdienstleistungen des Anbieters oder eines Dritten auf der Finanzdienstleistungen des Anbieters oder eines Dritten auf der
Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Verkäufer Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Verkäufer
betrifft, so wird dieser Zusatzvertrag ohne Vertragsstrafe aufgelöst, betrifft, so wird dieser Zusatzvertrag ohne Vertragsstrafe aufgelöst,
wenn der Verbraucher sein Rücktrittsrecht nach § 1 ausübt. » wenn der Verbraucher sein Rücktrittsrecht nach § 1 ausübt. »
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83septies mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83septies - § 1 - Während der Rücktrittsfrist darf mit der « Art. 83septies - § 1 - Während der Rücktrittsfrist darf mit der
Erfüllung des Vertrags erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen Erfüllung des Vertrags erst nach Zustimmung des Verbrauchers begonnen
werden. werden.
Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht gemäss Artikel 83sexies § 1 Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht gemäss Artikel 83sexies § 1
aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom aus, so darf von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung für die vom
Anbieter gemäss dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Anbieter gemäss dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte
Finanzdienstleistung verlangt werden. Finanzdienstleistung verlangt werden.
Der zu zahlende Betrag darf : Der zu zahlende Betrag darf :
- einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits - einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits
erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im
Fernabsatz vorgesehenen Dienstleistungen entspricht, Fernabsatz vorgesehenen Dienstleistungen entspricht,
- nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden - nicht so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden
kann. kann.
§ 2 - Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäss § 1 nur § 2 - Der Anbieter darf vom Verbraucher eine Zahlung gemäss § 1 nur
verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu
zahlenden Betrag gemäss Artikel 83ter § 1 Nr. 3 Buchstabe a) zahlenden Betrag gemäss Artikel 83ter § 1 Nr. 3 Buchstabe a)
ordnungsgemäss unterrichtet worden ist. Er kann eine solche Zahlung ordnungsgemäss unterrichtet worden ist. Er kann eine solche Zahlung
jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Rücktrittsfrist gemäss jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Rücktrittsfrist gemäss
Artikel 83sexies § 1 ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers Artikel 83sexies § 1 ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers
mit der Vertragsausführung begonnen hat. mit der Vertragsausführung begonnen hat.
§ 3 - Der Anbieter erstattet dem Verbraucher unverzüglich und § 3 - Der Anbieter erstattet dem Verbraucher unverzüglich und
spätestens binnen dreissig Kalendertagen jeden Betrag, den er von spätestens binnen dreissig Kalendertagen jeden Betrag, den er von
diesem gemäss dem Fernabsatzvertrag erhalten hat; hiervon ausgenommen diesem gemäss dem Fernabsatzvertrag erhalten hat; hiervon ausgenommen
ist der in § 1 genannte Betrag. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem ist der in § 1 genannte Betrag. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem
der Anbieter die Rücktrittsnotifizierung erhält. der Anbieter die Rücktrittsnotifizierung erhält.
§ 4 - Der Verbraucher gibt unverzüglich und nicht später als binnen § 4 - Der Verbraucher gibt unverzüglich und nicht später als binnen
dreissig Kalendertagen vom Anbieter erhaltene Geldbeträge und/oder dreissig Kalendertagen vom Anbieter erhaltene Geldbeträge und/oder
Gegenstände an den Anbieter zurück. Diese Frist beginnt an dem Tag, an Gegenstände an den Anbieter zurück. Diese Frist beginnt an dem Tag, an
dem der Verbraucher die Rücktrittsnotifizierung abschickt. » dem der Verbraucher die Rücktrittsnotifizierung abschickt. »
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83octies mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83octies - § 1 - Anbieter sind Verbrauchern gegenüber für die « Art. 83octies - § 1 - Anbieter sind Verbrauchern gegenüber für die
Einhaltung der in den Artikeln 83ter bis 83quinquies erwähnten Einhaltung der in den Artikeln 83ter bis 83quinquies erwähnten
Verpflichtungen verantwortlich. Verpflichtungen verantwortlich.
§ 2 - Bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 83ter § 1 Nr. 2 und 3, § 2 - Bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 83ter § 1 Nr. 2 und 3,
83quater und 83quinquies erwähnten Verpflichtungen können Verbraucher 83quater und 83quinquies erwähnten Verpflichtungen können Verbraucher
den Vertrag binnen einer annehmbaren Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem den Vertrag binnen einer annehmbaren Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem
ihnen bekannt war oder sie nicht in Unkenntnis der Tatsache sein ihnen bekannt war oder sie nicht in Unkenntnis der Tatsache sein
konnten, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, durch konnten, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, durch
ein mit Gründen versehenes Einschreiben kostenfrei und ohne eine ein mit Gründen versehenes Einschreiben kostenfrei und ohne eine
Vertragsstrafe zahlen zu müssen, auflösen. » Vertragsstrafe zahlen zu müssen, auflösen. »
Art. 16 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz Art. 16 - In Kapitel VI Abschnitt 9 - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
- desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 4, der die Artikel - desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 4, der die Artikel
83novies bis 83undecies enthält, mit folgender Überschrift eingefügt: 83novies bis 83undecies enthält, mit folgender Überschrift eingefügt:
« Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für diesen Abschnitt ». « Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für diesen Abschnitt ».
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83novies mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83novies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83novies - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für « Art. 83novies - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für
elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b) elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b)
und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für
elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder
eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in
Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann
der Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzvertrags und unter den in der Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzvertrags und unter den in
Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen Bedingungen die Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen Bedingungen die
Stornierung der geleisteten Zahlung beantragen, ausser wenn er selbst Stornierung der geleisteten Zahlung beantragen, ausser wenn er selbst
betrügerisch gehandelt hat. Bei Stornierung erstattet der Emittent ihm betrügerisch gehandelt hat. Bei Stornierung erstattet der Emittent ihm
die gezahlten Beträge in bestmöglicher Frist. » die gezahlten Beträge in bestmöglicher Frist. »
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83decies mit folgendem Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83decies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83decies - § 1 - Die Beweislast für die Erfüllung der « Art. 83decies - § 1 - Die Beweislast für die Erfüllung der
Verpflichtungen des Verkäufers zur Unterrichtung des Verbrauchers, für Verpflichtungen des Verkäufers zur Unterrichtung des Verbrauchers, für
die Einhaltung der Fristen und für die Zustimmung des Verbrauchers zum die Einhaltung der Fristen und für die Zustimmung des Verbrauchers zum
Abschluss des Vertrags sowie gegebenenfalls zur Durchführung des Abschluss des Vertrags sowie gegebenenfalls zur Durchführung des
Vertrags innerhalb der Rücktrittsfrist liegt beim Verkäufer. Bei Vertrags innerhalb der Rücktrittsfrist liegt beim Verkäufer. Bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen liegt die Beweislast Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen liegt die Beweislast
beim Anbieter. beim Anbieter.
Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln
und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die
Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Abschnitt Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Abschnitt
erwähnten Verpflichtungen des Verkäufers beziehungsweise im Fall von erwähnten Verpflichtungen des Verkäufers beziehungsweise im Fall von
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen des Anbieters dem Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen des Anbieters dem
Verbraucher aufzuerlegen, sind verboten und nichtig. Verbraucher aufzuerlegen, sind verboten und nichtig.
§ 2 - Jede Klausel, aufgrund deren der Verbraucher auf die Rechte, die § 2 - Jede Klausel, aufgrund deren der Verbraucher auf die Rechte, die
ihm aufgrund des vorliegenden Abschnitts zustehen, verzichtet, gilt ihm aufgrund des vorliegenden Abschnitts zustehen, verzichtet, gilt
als ungeschrieben. als ungeschrieben.
§ 3 - Eine Klausel, die erklärt, dass das Gesetz eines Staates, der § 3 - Eine Klausel, die erklärt, dass das Gesetz eines Staates, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den
Vertrag findet, ist für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Vertrag findet, ist für die in vorliegendem Abschnitt geregelten
Angelegenheiten verboten und nichtig, wenn in Ermangelung dieser Angelegenheiten verboten und nichtig, wenn in Ermangelung dieser
Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten
ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet. ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet.
§ 4 - Die Zusendung von Waren und Berechtigungsscheinen für § 4 - Die Zusendung von Waren und Berechtigungsscheinen für
Dienstleistungen erfolgt immer auf Gefahr des Verkäufers und bei Dienstleistungen erfolgt immer auf Gefahr des Verkäufers und bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auf Gefahr des Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auf Gefahr des
Anbieters. » Anbieters. »
Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83undecies mit folgendem Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 83undecies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 83undecies - § 1 - Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts kann « Art. 83undecies - § 1 - Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts kann
der König: der König:
1. Sonderbestimmungen für bestimmte Fernkommunikationsmittel 1. Sonderbestimmungen für bestimmte Fernkommunikationsmittel
vorschreiben, wobei gegebenenfalls die Spezifitäten der kleinen und vorschreiben, wobei gegebenenfalls die Spezifitäten der kleinen und
mittleren Betriebe zu berücksichtigen sind, mittleren Betriebe zu berücksichtigen sind,
2. Waren beziehungsweise Warenkategorien, die Er festlegt, vom 2. Waren beziehungsweise Warenkategorien, die Er festlegt, vom
Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder bestimmter Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder bestimmter
Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen, Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen,
3. Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungskategorien, die Er 3. Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungskategorien, die Er
festlegt, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder festlegt, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts oder
bestimmter Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen, bestimmter Bestimmungen, die Er bestimmt, ausschliessen,
4. Sonderbestimmungen für Waren beziehungsweise Warenkategorien, die 4. Sonderbestimmungen für Waren beziehungsweise Warenkategorien, die
Er festlegt, vorschreiben, Er festlegt, vorschreiben,
5. Sonderbestimmungen für Dienstleistungen beziehungsweise 5. Sonderbestimmungen für Dienstleistungen beziehungsweise
Dienstleistungskategorien, die Er festlegt, vorschreiben, Dienstleistungskategorien, die Er festlegt, vorschreiben,
6. Sonderbestimmungen für öffentliche Verkäufe, die mittels eines 6. Sonderbestimmungen für öffentliche Verkäufe, die mittels eines
Fernkommunikationsmittels organisiert werden, vorschreiben. Fernkommunikationsmittels organisiert werden, vorschreiben.
§ 2 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 77 bis § 2 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung der Artikel 77 bis
83undecies des vorliegenden Abschnitts vorschlägt, konsultiert er den 83undecies des vorliegenden Abschnitts vorschlägt, konsultiert er den
Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und
Mittlere Betriebe, wobei er die Frist für die Abgabe der Stellungnahme Mittlere Betriebe, wobei er die Frist für die Abgabe der Stellungnahme
bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr
erforderlich. » erforderlich. »
Art. 20 - Artikel 102 Absatz 1 Nr. 6bis desselben Gesetzes, eingefügt Art. 20 - Artikel 102 Absatz 1 Nr. 6bis desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt:
« 6bis. der Artikel 78 bis 83decies über Fernabsatzverträge und der « 6bis. der Artikel 78 bis 83decies über Fernabsatzverträge und der
Erlasse zur Ausführung von Artikel 83undecies, ». Erlasse zur Ausführung von Artikel 83undecies, ».
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit und des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung Verbraucherkredit und des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung
des Gesetzes vom 12. Juni 1991 des Gesetzes vom 12. Juni 1991
Art. 21 - In Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 Art. 21 - In Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991
über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März
2003, werden die Wörter « 14 § 3 Nr. 1 bis 6 » durch die Wörter « 14 § 2003, werden die Wörter « 14 § 3 Nr. 1 bis 6 » durch die Wörter « 14 §
2 Nr. 1 bis 6 » ersetzt. 2 Nr. 1 bis 6 » ersetzt.
Art. 22 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 22 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 7. Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003 und den vom 7. Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003 und den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « von Artikel 45 § 2 des 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « von Artikel 45 § 2 des
vorliegenden Gesetzes » und den Wörtern « ist der Kreditvertrag » die vorliegenden Gesetzes » und den Wörtern « ist der Kreditvertrag » die
Wörter « und von Artikel 83quinquies des Gesetzes vom 14. Juli 1991 Wörter « und von Artikel 83quinquies des Gesetzes vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher » eingefügt. Verbraucher » eingefügt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt ersetzt:
« 13. je nach Kreditvertrag gemäss den Artikeln 18 und 20bis und « 13. je nach Kreditvertrag gemäss den Artikeln 18 und 20bis und
Artikel 83sexies des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Artikel 83sexies des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
eine eindeutige, klare und präzise Beschreibung des Rechts auf eine eindeutige, klare und präzise Beschreibung des Rechts auf
Rücktritt vom Kreditvertrag beziehungsweise auf dessen Widerruf und Rücktritt vom Kreditvertrag beziehungsweise auf dessen Widerruf und
der entsprechenden Modalitäten. » der entsprechenden Modalitäten. »
Art. 23 - In Artikel 18 § 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 23 - In Artikel 18 § 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « auf den in Artikel 20bis Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « auf den in Artikel 20bis
Absatz 1 erwähnten Kreditvertrag im Fernabsatz » durch die Wörter « Absatz 1 erwähnten Kreditvertrag im Fernabsatz » durch die Wörter «
auf Kreditverträge im Fernabsatz » ersetzt. auf Kreditverträge im Fernabsatz » ersetzt.
Art. 24 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « vor Unterzeichnung des 1. In Absatz 1 werden die Wörter « vor Unterzeichnung des
Kreditvertrags seitens des Verbrauchers erfolgen, sofern dieser zum Kreditvertrags seitens des Verbrauchers erfolgen, sofern dieser zum
Zeitpunkt der Lieferung über den Kreditvertrag verfügt » durch die Zeitpunkt der Lieferung über den Kreditvertrag verfügt » durch die
Wörter « vor Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, sofern der Wörter « vor Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, sofern der
Verbraucher rechtzeitig vor der Lieferung über die Vertragsbedingungen Verbraucher rechtzeitig vor der Lieferung über die Vertragsbedingungen
und die in Artikel 83quinquies § 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über und die in Artikel 83quinquies § 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über
die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher erwähnten Informationen verfügt » ersetzt. Verbraucher erwähnten Informationen verfügt » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « die beim Fernverkauf anwendbar ist 2. In Absatz 2 werden die Wörter « die beim Fernverkauf anwendbar ist
und in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken erwähnt ist » und in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken erwähnt ist »
durch die Wörter « die in Artikel 80 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 durch die Wörter « die in Artikel 80 des Gesetzes vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher erwähnt ist » ersetzt. Verbraucher erwähnt ist » ersetzt.
3. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: 3. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt:
« ohne eine Vertragsstrafe oder eine Entschädigung zahlen zu müssen ». « ohne eine Vertragsstrafe oder eine Entschädigung zahlen zu müssen ».
Art. 25 - In Artikel 41 Nr. 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 25 - In Artikel 41 Nr. 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « die Modalitäten der Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « die Modalitäten der
damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung » damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung »
durch die Wörter « und die in Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten » durch die Wörter « und die in Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten »
ersetzt. ersetzt.
Art. 26 - Artikel 49 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 26 - Artikel 49 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ergänzt : « und die in Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ergänzt : « und die in
Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten. » Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten. »
Art. 27 - In Artikel 56 Nr. 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 27 - In Artikel 56 Nr. 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « die Modalitäten der Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « die Modalitäten der
damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung » damit einhergehenden eventuellen Ermässigung oder Rückerstattung »
durch die Wörter « und die in Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten » durch die Wörter « und die in Artikel 23 § 1 erwähnten Modalitäten »
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 75 § 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « § 3 Art. 28 - In Artikel 75 § 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « § 3
Nr. 1 und 3 » durch die Wörter « § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 » ersetzt. Nr. 1 und 3 » durch die Wörter « § 3 Nr. 1 bis 1ter und 3 » ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 75bis § 1 letzter Absatz desselben Gesetzes, Art. 29 - In Artikel 75bis § 1 letzter Absatz desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird der letzte Satz abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird der letzte Satz
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 30 - In Artikel 78 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 30 - In Artikel 78 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « Die Zulassung oder Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter « Die Zulassung oder
Eintragung kann verweigert oder entzogen werden » durch die Wörter « Eintragung kann verweigert oder entzogen werden » durch die Wörter «
Die Zulassung oder Eintragung kann verweigert, ausgesetzt, entzogen Die Zulassung oder Eintragung kann verweigert, ausgesetzt, entzogen
oder gestrichen werden » ersetzt. oder gestrichen werden » ersetzt.
Art. 31 - Artikel 87 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch Art. 31 - Artikel 87 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt : folgende Bestimmung ersetzt :
« 4. ein Kreditvertrag geschlossen worden ist: « 4. ein Kreditvertrag geschlossen worden ist:
a) von einem Kreditgeber, der nicht zugelassen oder nicht registriert a) von einem Kreditgeber, der nicht zugelassen oder nicht registriert
ist, ist,
b) über einen Kreditvermittler, der nicht eingetragen ist, b) über einen Kreditvermittler, der nicht eingetragen ist,
c) von einem Kreditgeber, dessen Zulassung entzogen oder ausgesetzt c) von einem Kreditgeber, dessen Zulassung entzogen oder ausgesetzt
ist oder der gemäss Artikel 75bis §§ 1 oder 3 einem Verbot unterliegt, ist oder der gemäss Artikel 75bis §§ 1 oder 3 einem Verbot unterliegt,
d) über einen Kreditvermittler, dessen Eintragung gestrichen oder d) über einen Kreditvermittler, dessen Eintragung gestrichen oder
ausgesetzt ist, ». ausgesetzt ist, ».
Art. 32 - In Artikel 101 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes, Art. 32 - In Artikel 101 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, werden im eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, werden im
niederländischen Text zwischen den Wörtern « op grond van » und den niederländischen Text zwischen den Wörtern « op grond van » und den
Wörtern « § 1 leden 4 en 5 » die Wörter « artikel 75bis » eingefügt. Wörtern « § 1 leden 4 en 5 » die Wörter « artikel 75bis » eingefügt.
Art. 33 - In Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Art. 33 - In Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur
Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
werden die Wörter « § 2 Absatz 2 » durch die Wörter « § 3 Absatz 2 » werden die Wörter « § 2 Absatz 2 » durch die Wörter « § 3 Absatz 2 »
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 24. August 2005. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 24. August 2005.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem Für die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit dem
Verbraucherschutz, abwesend: Verbraucherschutz, abwesend:
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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