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Arrêté Royal du 11 octobre 2001
publié le 06 décembre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux

source
ministere de l'interieur
numac
2001001025
pub.
06/12/2001
prom.
11/10/2001
ELI
eli/arrete/2001/10/11/2001001025/moniteur
moniteur
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11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Spielplätzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4;

In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes festgelegten Frist;

Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat;

Aufgrund des Gutachtens 30.818/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001;

In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;

Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, 2. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Geräte, die von Kindern unter Aufsicht als vorübergehende Elemente ihres Spiels angefertigt werden, nicht als Spielplatzgeräte angesehen, 3. Spielplatz: eine zum Spiel und/oder zur Entspannung vorgesehene und zu diesem Zweck eingerichtete Fläche, auf der sich mindestens ein Spielplatzgerät befindet, 4.Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes, der einen Spielplatz unmittelbar zur Verfügung der Verbraucher stellt, 5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, 6.schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren Unfall führt oder führen kann.

KAPITEL II - Betriebsbedingungen Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass: - der Spielplatz so angelegt und inspiziert wird, - alle vorhandenen Spielplatzgeräte so installiert, montiert, geprüft, inspiziert und gewartet werden, - Aufschriften so vorgesehen werden, dass bei normaler oder anderer vom Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht.

Art. 3 - § 1 - Ein Spielplatz darf nur betrieben werden, wenn er der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt. § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Spielplatz der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter.

Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: 1. der Identifizierung der Gefahren, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Spielplatz während dessen Nutzung bestehen, 2.der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der Nutzung des Spielplatzes, 3. der Beurteilung dieser Risiken. § 3 - Für Spielplätze oder Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Spielplätzen oder Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügen.

Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während des Anlegens und der Betreibung des Spielplatzes an.

Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: - technische Massnahmen, - organisatorische Massnahmen, - Aufsicht - Erteilen von Informationen.

Art. 5 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für den Spielplatz.

Dieser Plan betrifft insbesondere: - regelmässige Überprüfung, - Wartung, - periodische Kontrollen.

Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose Nutzung des Spielplatzes müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem sich das Spielplatzgerät befindet.

Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht werden.

KAPITEL III - Aufschriften Art. 7 - § 1 - Auf jedem Spielplatz muss an deutlich sichtbarer Stelle ein festes Schild mit folgenden unauswischbaren Aufschriften angebracht sein: - Name und Firmenname des Betreibers, - Adresse des Betreibers. § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.

Art. 8 - Jedes auf einem Spielplatz befindliche Spielplatzgerät muss mit einer alphanumerischen Identifizierung versehen sein, die pro installiertes Spielplatzgerät und pro Spielplatz einmalig ist.

KAPITEL IV - Aufsicht Art. 9 - Der Betreiber muss jederzeit: - den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, - die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, - den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, - den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und Wartungsplan korrekt eingehalten wird.

Art. 10 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Spielplatzes oder eines Spielplatzgerätes zugestossen ist.

KAPITEL V - Übergangsmassnahmen Art. 11 - Für Spielplätze, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits in Betrieb sind, muss der Betreiber, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in Abweichung von vorliegendem Erlass: 1. spätestens zum 1.Oktober 2001 ein Programm in Bezug auf die Anwendung der Risikoanalyse erstellen, 2. spätestens zum 1.Januar 2002: a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vornehmen, b) während der Nutzung des Spielplatzes die Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, vorzubeugen, c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben wird, welche Massnahmen ergriffen werden, 3.spätestens zum 1. Juli 2003: a) das Regularisierungsprogramm anwenden, b) während der Nutzung des Spielplatzes die Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, anwenden, c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vorsehen. KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage 1. Beim Betreiben von Spielplätzen zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 1.1 Gefahren infolge installierter Spielplatzgeräte, 1.2 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten Spielplatzgeräte, 1.3 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten Spielplatzgeräte und anderer vorhandener Anlagen, 1.4 Gefahren infolge mangelhafter Verwaltung und Wartung, 1.5 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den installierten Spielplatzgeräten, 1.6 Gefahren infolge herumliegenden Materials, 1.7 Gefahren infolge der Lage des Spielplatzes angesichts der vorhandenen Verkehrssituation, 1.8 Gefahren infolge der vorhandenen Einfriedungen, 1.9 Gefahren infolge von vorhandenen Höhenunterschieden, 1.10 Gefahren infolge der vorhandenen Begrünung, 1.11 Gefahren infolge des vorhandenen Strassenmobiliars, 1.12 Gefahren infolge der ungenügenden natürlichen oder künstlichen Beleuchtung der Umgebung, 1.13 Gefahren infolge der natürlichen Umgebung, 1.14 Gefahren infolge ungenügender Information der aufsichtführenden Erwachsenen, was die Risiken betrifft, 1.15 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Spielplatzes und seiner Lage unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugänge bei Schäden, Notsituationen und Evakuierungen, 1.16 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle Schutzausrüstungen zu erhalten, 1.17 Gefahren infolge der begrenzten Geschicklichkeit der Benutzer, 1.18 Gefahren infolge von Vandalismus, 1.19 Gefahren infolge biologischer Kontamination. 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Anlage, Montage und Betrieb der Spielplatzgeräte zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der verwendeten Materialien, 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter Berücksichtigung der Abstützung der Geräte, des Bodens und der Verankerung der Geräte im Boden sowie der möglichen Belastung der Geräte, 2.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Körpers, 2.4 Gefahren infolge von Stürzen der Benutzer unter Berücksichtigung der stossdämpfenden Eigenschaften des Bodens und der Beschaffenheit der Bodenoberfläche, 2.5 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierungen, 2.6 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, 2.7 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, 2.8 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.9 Gefahren infolge eines Brandes, 2.10 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.11 Gefahren infolge fehlerhafter Montage, 2.12 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.13 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Geräten oder umliegenden Gegenständen, 2.14 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.16 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Geräten, 2.17 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in Bezug auf bestehende Risiken, 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über das Betreiben von Spielplätzen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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