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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/10/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de uitbating van speelterreinen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart
l'exploitation des aires de jeux 2001 betreffende de uitbating van speelterreinen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux, besluit van 28 maart 2001 betreffende de uitbating van speelterreinen,
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de
relatif à l'exploitation des aires de jeux. uitbating van speelterreinen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Spielplätzen 28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Spielplätzen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4;
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998; 20. Juli 1998;
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten
Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über
die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes
festgelegten Frist; festgelegten Frist;
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die
Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat; Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat;
Aufgrund des Gutachtens 30.818/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; Aufgrund des Gutachtens 30.818/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001;
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;
Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, Verbrauchersicherheit,
2. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes 2. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes
Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von
achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder
offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von
der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht
wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder
ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist. Für die Anwendung des ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist. Für die Anwendung des
vorliegenden Erlasses werden Geräte, die von Kindern unter Aufsicht vorliegenden Erlasses werden Geräte, die von Kindern unter Aufsicht
als vorübergehende Elemente ihres Spiels angefertigt werden, nicht als als vorübergehende Elemente ihres Spiels angefertigt werden, nicht als
Spielplatzgeräte angesehen, Spielplatzgeräte angesehen,
3. Spielplatz: eine zum Spiel und/oder zur Entspannung vorgesehene und 3. Spielplatz: eine zum Spiel und/oder zur Entspannung vorgesehene und
zu diesem Zweck eingerichtete Fläche, auf der sich mindestens ein zu diesem Zweck eingerichtete Fläche, auf der sich mindestens ein
Spielplatzgerät befindet, Spielplatzgerät befindet,
4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des 4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des
Gesetzes, der einen Spielplatz unmittelbar zur Verfügung der Gesetzes, der einen Spielplatz unmittelbar zur Verfügung der
Verbraucher stellt, Verbraucher stellt,
5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen 5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann,
6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren 6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren
Unfall führt oder führen kann. Unfall führt oder führen kann.
KAPITEL II - Betriebsbedingungen KAPITEL II - Betriebsbedingungen
Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass: Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass:
- der Spielplatz so angelegt und inspiziert wird, - der Spielplatz so angelegt und inspiziert wird,
- alle vorhandenen Spielplatzgeräte so installiert, montiert, geprüft, - alle vorhandenen Spielplatzgeräte so installiert, montiert, geprüft,
inspiziert und gewartet werden, inspiziert und gewartet werden,
- Aufschriften so vorgesehen werden, - Aufschriften so vorgesehen werden,
dass bei normaler oder anderer vom Betreiber vernünftigerweise dass bei normaler oder anderer vom Betreiber vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für die Sicherheit der vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für die Sicherheit der
Verbraucher oder Dritter besteht. Verbraucher oder Dritter besteht.
Art. 3 - § 1 - Ein Spielplatz darf nur betrieben werden, wenn er der Art. 3 - § 1 - Ein Spielplatz darf nur betrieben werden, wenn er der
in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung genügt. Sicherheitsverpflichtung genügt.
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Spielplatz der § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Spielplatz der
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber
verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, gegebenenfalls unter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, gegebenenfalls unter
Mitwirkung Dritter. Mitwirkung Dritter.
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus:
1. der Identifizierung der Gefahren, die in der Anlage zu vorliegendem 1. der Identifizierung der Gefahren, die in der Anlage zu vorliegendem
Erlass erwähnt sind und auf dem Spielplatz während dessen Nutzung Erlass erwähnt sind und auf dem Spielplatz während dessen Nutzung
bestehen, bestehen,
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden
Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der
Nutzung des Spielplatzes, Nutzung des Spielplatzes,
3. der Beurteilung dieser Risiken. 3. der Beurteilung dieser Risiken.
§ 3 - Für Spielplätze oder Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen § 3 - Für Spielplätze oder Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen
Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige
technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder
mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von
Spielplätzen oder Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, Spielplätzen oder Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen,
dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügen. allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügen.
Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet
der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter
Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während des Anlegens Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während des Anlegens
und der Betreibung des Spielplatzes an. und der Betreibung des Spielplatzes an.
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem:
- technische Massnahmen, - technische Massnahmen,
- organisatorische Massnahmen, - organisatorische Massnahmen,
- Aufsicht - Aufsicht
- Erteilen von Informationen. - Erteilen von Informationen.
Art. 5 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung Art. 5 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung
Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für den Spielplatz. Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für den Spielplatz.
Dieser Plan betrifft insbesondere: Dieser Plan betrifft insbesondere:
- regelmässige Überprüfung, - regelmässige Überprüfung,
- Wartung, - Wartung,
- periodische Kontrollen. - periodische Kontrollen.
Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose
Nutzung des Spielplatzes müssen mindestens in der Sprache Nutzung des Spielplatzes müssen mindestens in der Sprache
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in
dem sich das Spielplatzgerät befindet. dem sich das Spielplatzgerät befindet.
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender
Stelle angebracht werden. Stelle angebracht werden.
KAPITEL III - Aufschriften KAPITEL III - Aufschriften
Art. 7 - § 1 - Auf jedem Spielplatz muss an deutlich sichtbarer Stelle Art. 7 - § 1 - Auf jedem Spielplatz muss an deutlich sichtbarer Stelle
ein festes Schild mit folgenden unauswischbaren Aufschriften ein festes Schild mit folgenden unauswischbaren Aufschriften
angebracht sein: angebracht sein:
- Name und Firmenname des Betreibers, - Name und Firmenname des Betreibers,
- Adresse des Betreibers. - Adresse des Betreibers.
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr"
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.
Art. 8 - Jedes auf einem Spielplatz befindliche Spielplatzgerät muss Art. 8 - Jedes auf einem Spielplatz befindliche Spielplatzgerät muss
mit einer alphanumerischen Identifizierung versehen sein, die pro mit einer alphanumerischen Identifizierung versehen sein, die pro
installiertes Spielplatzgerät und pro Spielplatz einmalig ist. installiertes Spielplatzgerät und pro Spielplatz einmalig ist.
KAPITEL IV - Aufsicht KAPITEL IV - Aufsicht
Art. 9 - Der Betreiber muss jederzeit: Art. 9 - Der Betreiber muss jederzeit:
- den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen - den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen
worden ist, worden ist,
- die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage - die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können,
- den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, - den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können,
- den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und - den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und
Wartungsplan korrekt eingehalten wird. Wartungsplan korrekt eingehalten wird.
Art. 10 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von Art. 10 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der
einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Spielplatzes einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Spielplatzes
oder eines Spielplatzgerätes zugestossen ist. oder eines Spielplatzgerätes zugestossen ist.
KAPITEL V - Übergangsmassnahmen KAPITEL V - Übergangsmassnahmen
Art. 11 - Für Spielplätze, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 11 - Für Spielplätze, die am Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses bereits in Betrieb sind, muss der Betreiber, vorliegenden Erlasses bereits in Betrieb sind, muss der Betreiber,
gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in Abweichung von gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in Abweichung von
vorliegendem Erlass: vorliegendem Erlass:
1. spätestens zum 1. Oktober 2001 ein Programm in Bezug auf die 1. spätestens zum 1. Oktober 2001 ein Programm in Bezug auf die
Anwendung der Risikoanalyse erstellen, Anwendung der Risikoanalyse erstellen,
2. spätestens zum 1. Januar 2002: 2. spätestens zum 1. Januar 2002:
a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, vornehmen, Erlasses erwähnt, vornehmen,
b) während der Nutzung des Spielplatzes die b) während der Nutzung des Spielplatzes die
Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten
Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist,
vorzubeugen, vorzubeugen,
c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des
vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen,
d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben
wird, welche Massnahmen ergriffen werden, wird, welche Massnahmen ergriffen werden,
3. spätestens zum 1. Juli 2003: 3. spätestens zum 1. Juli 2003:
a) das Regularisierungsprogramm anwenden, a) das Regularisierungsprogramm anwenden,
b) während der Nutzung des Spielplatzes die b) während der Nutzung des Spielplatzes die
Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, anwenden, Erlasses erwähnt, anwenden,
c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, vorsehen. Erlasses erwähnt, vorsehen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage Anlage
1. Beim Betreiben von Spielplätzen zu berücksichtigende 1. Beim Betreiben von Spielplätzen zu berücksichtigende
Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: Gefahrenaspekte, insofern zutreffend:
1.1 Gefahren infolge installierter Spielplatzgeräte, 1.1 Gefahren infolge installierter Spielplatzgeräte,
1.2 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten 1.2 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten
Spielplatzgeräte, Spielplatzgeräte,
1.3 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten 1.3 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten
Spielplatzgeräte und anderer vorhandener Anlagen, Spielplatzgeräte und anderer vorhandener Anlagen,
1.4 Gefahren infolge mangelhafter Verwaltung und Wartung, 1.4 Gefahren infolge mangelhafter Verwaltung und Wartung,
1.5 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den installierten 1.5 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den installierten
Spielplatzgeräten, Spielplatzgeräten,
1.6 Gefahren infolge herumliegenden Materials, 1.6 Gefahren infolge herumliegenden Materials,
1.7 Gefahren infolge der Lage des Spielplatzes angesichts der 1.7 Gefahren infolge der Lage des Spielplatzes angesichts der
vorhandenen Verkehrssituation, vorhandenen Verkehrssituation,
1.8 Gefahren infolge der vorhandenen Einfriedungen, 1.8 Gefahren infolge der vorhandenen Einfriedungen,
1.9 Gefahren infolge von vorhandenen Höhenunterschieden, 1.9 Gefahren infolge von vorhandenen Höhenunterschieden,
1.10 Gefahren infolge der vorhandenen Begrünung, 1.10 Gefahren infolge der vorhandenen Begrünung,
1.11 Gefahren infolge des vorhandenen Strassenmobiliars, 1.11 Gefahren infolge des vorhandenen Strassenmobiliars,
1.12 Gefahren infolge der ungenügenden natürlichen oder künstlichen 1.12 Gefahren infolge der ungenügenden natürlichen oder künstlichen
Beleuchtung der Umgebung, Beleuchtung der Umgebung,
1.13 Gefahren infolge der natürlichen Umgebung, 1.13 Gefahren infolge der natürlichen Umgebung,
1.14 Gefahren infolge ungenügender Information der aufsichtführenden 1.14 Gefahren infolge ungenügender Information der aufsichtführenden
Erwachsenen, was die Risiken betrifft, Erwachsenen, was die Risiken betrifft,
1.15 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Spielplatzes und seiner 1.15 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Spielplatzes und seiner
Lage unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugänge bei Schäden, Lage unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugänge bei Schäden,
Notsituationen und Evakuierungen, Notsituationen und Evakuierungen,
1.16 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle 1.16 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle
Schutzausrüstungen zu erhalten, Schutzausrüstungen zu erhalten,
1.17 Gefahren infolge der begrenzten Geschicklichkeit der Benutzer, 1.17 Gefahren infolge der begrenzten Geschicklichkeit der Benutzer,
1.18 Gefahren infolge von Vandalismus, 1.18 Gefahren infolge von Vandalismus,
1.19 Gefahren infolge biologischer Kontamination. 1.19 Gefahren infolge biologischer Kontamination.
2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Anlage, Montage und Betrieb 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Anlage, Montage und Betrieb
der Spielplatzgeräte zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern der Spielplatzgeräte zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern
zutreffend: zutreffend:
2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter
Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit
der verwendeten Materialien, der verwendeten Materialien,
2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter
Berücksichtigung der Abstützung der Geräte, des Bodens und der Berücksichtigung der Abstützung der Geräte, des Bodens und der
Verankerung der Geräte im Boden sowie der möglichen Belastung der Verankerung der Geräte im Boden sowie der möglichen Belastung der
Geräte, Geräte,
2.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: 2.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel:
Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken,
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des
Körpers, Körpers,
2.4 Gefahren infolge von Stürzen der Benutzer unter Berücksichtigung 2.4 Gefahren infolge von Stürzen der Benutzer unter Berücksichtigung
der stossdämpfenden Eigenschaften des Bodens und der Beschaffenheit der stossdämpfenden Eigenschaften des Bodens und der Beschaffenheit
der Bodenoberfläche, der Bodenoberfläche,
2.5 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich der 2.5 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich der
Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierungen, Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierungen,
2.6 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der 2.6 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der
Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern,
2.7 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen 2.7 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung,
2.8 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.8 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten,
2.9 Gefahren infolge eines Brandes, 2.9 Gefahren infolge eines Brandes,
2.10 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.10 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen,
2.11 Gefahren infolge fehlerhafter Montage, 2.11 Gefahren infolge fehlerhafter Montage,
2.12 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.12 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung,
2.13 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Geräten 2.13 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Geräten
oder umliegenden Gegenständen, oder umliegenden Gegenständen,
2.14 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.14 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten,
2.15 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung,
2.16 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Geräten, 2.16 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Geräten,
2.17 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in 2.17 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in
Bezug auf bestehende Risiken, Bezug auf bestehende Risiken,
2.18 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und
Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals. Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über das Betreiben von Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über das Betreiben von
Spielplätzen beigefügt zu werden Spielplätzen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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