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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de uitbating van speelterreinen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart |
l'exploitation des aires de jeux | 2001 betreffende de uitbating van speelterreinen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 28 mars 2001 relatif à l'exploitation des aires de jeux, | besluit van 28 maart 2001 betreffende de uitbating van speelterreinen, |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de |
relatif à l'exploitation des aires de jeux. | uitbating van speelterreinen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Spielplätzen | 28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über das Betreiben von Spielplätzen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die | In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die |
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom |
20. Juli 1998; | 20. Juli 1998; |
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten | Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten |
Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme | Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme |
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes | die Verbrauchersicherheit vom Minister des Verbraucherschutzes |
festgelegten Frist; | festgelegten Frist; |
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die | Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die |
Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat; | Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat; |
Aufgrund des Gutachtens 30.818/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; | Aufgrund des Gutachtens 30.818/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; |
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich | In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich |
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die | der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die |
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen | Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; | Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; |
Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die | 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, | Verbrauchersicherheit, |
2. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes | 2. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes |
Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von | Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von |
achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder | achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder |
offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von | offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von |
der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht | der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht |
wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder | wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder |
ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist. Für die Anwendung des | ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist. Für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses werden Geräte, die von Kindern unter Aufsicht | vorliegenden Erlasses werden Geräte, die von Kindern unter Aufsicht |
als vorübergehende Elemente ihres Spiels angefertigt werden, nicht als | als vorübergehende Elemente ihres Spiels angefertigt werden, nicht als |
Spielplatzgeräte angesehen, | Spielplatzgeräte angesehen, |
3. Spielplatz: eine zum Spiel und/oder zur Entspannung vorgesehene und | 3. Spielplatz: eine zum Spiel und/oder zur Entspannung vorgesehene und |
zu diesem Zweck eingerichtete Fläche, auf der sich mindestens ein | zu diesem Zweck eingerichtete Fläche, auf der sich mindestens ein |
Spielplatzgerät befindet, | Spielplatzgerät befindet, |
4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des | 4. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des |
Gesetzes, der einen Spielplatz unmittelbar zur Verfügung der | Gesetzes, der einen Spielplatz unmittelbar zur Verfügung der |
Verbraucher stellt, | Verbraucher stellt, |
5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen | 5. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen |
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, | bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, |
6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren | 6. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren |
Unfall führt oder führen kann. | Unfall führt oder führen kann. |
KAPITEL II - Betriebsbedingungen | KAPITEL II - Betriebsbedingungen |
Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass: | Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass: |
- der Spielplatz so angelegt und inspiziert wird, | - der Spielplatz so angelegt und inspiziert wird, |
- alle vorhandenen Spielplatzgeräte so installiert, montiert, geprüft, | - alle vorhandenen Spielplatzgeräte so installiert, montiert, geprüft, |
inspiziert und gewartet werden, | inspiziert und gewartet werden, |
- Aufschriften so vorgesehen werden, | - Aufschriften so vorgesehen werden, |
dass bei normaler oder anderer vom Betreiber vernünftigerweise | dass bei normaler oder anderer vom Betreiber vernünftigerweise |
vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für die Sicherheit der | vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für die Sicherheit der |
Verbraucher oder Dritter besteht. | Verbraucher oder Dritter besteht. |
Art. 3 - § 1 - Ein Spielplatz darf nur betrieben werden, wenn er der | Art. 3 - § 1 - Ein Spielplatz darf nur betrieben werden, wenn er der |
in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen | in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung genügt. | Sicherheitsverpflichtung genügt. |
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Spielplatz der | § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Spielplatz der |
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Betreiber |
verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, gegebenenfalls unter | verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, gegebenenfalls unter |
Mitwirkung Dritter. | Mitwirkung Dritter. |
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: | Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: |
1. der Identifizierung der Gefahren, die in der Anlage zu vorliegendem | 1. der Identifizierung der Gefahren, die in der Anlage zu vorliegendem |
Erlass erwähnt sind und auf dem Spielplatz während dessen Nutzung | Erlass erwähnt sind und auf dem Spielplatz während dessen Nutzung |
bestehen, | bestehen, |
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden | 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden |
Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der | Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der |
Nutzung des Spielplatzes, | Nutzung des Spielplatzes, |
3. der Beurteilung dieser Risiken. | 3. der Beurteilung dieser Risiken. |
§ 3 - Für Spielplätze oder Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen | § 3 - Für Spielplätze oder Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen |
Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige | Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige |
technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder | technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder |
mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von | mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von |
Spielplätzen oder Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, | Spielplätzen oder Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, |
dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der | dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der |
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügen. | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügen. |
Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet | Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet |
der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter | der Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter |
Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während des Anlegens | Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während des Anlegens |
und der Betreibung des Spielplatzes an. | und der Betreibung des Spielplatzes an. |
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: | Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: |
- technische Massnahmen, | - technische Massnahmen, |
- organisatorische Massnahmen, | - organisatorische Massnahmen, |
- Aufsicht | - Aufsicht |
- Erteilen von Informationen. | - Erteilen von Informationen. |
Art. 5 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung | Art. 5 - Der Betreiber erstellt gegebenenfalls unter Mitwirkung |
Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für den Spielplatz. | Dritter einen Inspektions- und Wartungsplan für den Spielplatz. |
Dieser Plan betrifft insbesondere: | Dieser Plan betrifft insbesondere: |
- regelmässige Überprüfung, | - regelmässige Überprüfung, |
- Wartung, | - Wartung, |
- periodische Kontrollen. | - periodische Kontrollen. |
Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose | Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose |
Nutzung des Spielplatzes müssen mindestens in der Sprache | Nutzung des Spielplatzes müssen mindestens in der Sprache |
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in | beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in |
dem sich das Spielplatzgerät befindet. | dem sich das Spielplatzgerät befindet. |
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in | Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in |
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender | deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender |
Stelle angebracht werden. | Stelle angebracht werden. |
KAPITEL III - Aufschriften | KAPITEL III - Aufschriften |
Art. 7 - § 1 - Auf jedem Spielplatz muss an deutlich sichtbarer Stelle | Art. 7 - § 1 - Auf jedem Spielplatz muss an deutlich sichtbarer Stelle |
ein festes Schild mit folgenden unauswischbaren Aufschriften | ein festes Schild mit folgenden unauswischbaren Aufschriften |
angebracht sein: | angebracht sein: |
- Name und Firmenname des Betreibers, | - Name und Firmenname des Betreibers, |
- Adresse des Betreibers. | - Adresse des Betreibers. |
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" | § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" |
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. | oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. |
Art. 8 - Jedes auf einem Spielplatz befindliche Spielplatzgerät muss | Art. 8 - Jedes auf einem Spielplatz befindliche Spielplatzgerät muss |
mit einer alphanumerischen Identifizierung versehen sein, die pro | mit einer alphanumerischen Identifizierung versehen sein, die pro |
installiertes Spielplatzgerät und pro Spielplatz einmalig ist. | installiertes Spielplatzgerät und pro Spielplatz einmalig ist. |
KAPITEL IV - Aufsicht | KAPITEL IV - Aufsicht |
Art. 9 - Der Betreiber muss jederzeit: | Art. 9 - Der Betreiber muss jederzeit: |
- den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen | - den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen |
worden ist, | worden ist, |
- die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage | - die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage |
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, | festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, |
- den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, | - den Inspektions- und Wartungsplan vorlegen können, |
- den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und | - den Nachweis erbringen können, dass dieser Inspektions- und |
Wartungsplan korrekt eingehalten wird. | Wartungsplan korrekt eingehalten wird. |
Art. 10 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von | Art. 10 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von |
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem | Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem |
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der | schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der |
einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Spielplatzes | einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Spielplatzes |
oder eines Spielplatzgerätes zugestossen ist. | oder eines Spielplatzgerätes zugestossen ist. |
KAPITEL V - Übergangsmassnahmen | KAPITEL V - Übergangsmassnahmen |
Art. 11 - Für Spielplätze, die am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 11 - Für Spielplätze, die am Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses bereits in Betrieb sind, muss der Betreiber, | vorliegenden Erlasses bereits in Betrieb sind, muss der Betreiber, |
gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in Abweichung von | gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in Abweichung von |
vorliegendem Erlass: | vorliegendem Erlass: |
1. spätestens zum 1. Oktober 2001 ein Programm in Bezug auf die | 1. spätestens zum 1. Oktober 2001 ein Programm in Bezug auf die |
Anwendung der Risikoanalyse erstellen, | Anwendung der Risikoanalyse erstellen, |
2. spätestens zum 1. Januar 2002: | 2. spätestens zum 1. Januar 2002: |
a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden | a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, vornehmen, | Erlasses erwähnt, vornehmen, |
b) während der Nutzung des Spielplatzes die | b) während der Nutzung des Spielplatzes die |
Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des | Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden, so wie in Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten | vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten |
Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, | Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, |
vorzubeugen, | vorzubeugen, |
c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des | c) einen Inspektions- und Wartungsplan, so wie in Artikel 5 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, | vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen, |
d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben | d) ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben |
wird, welche Massnahmen ergriffen werden, | wird, welche Massnahmen ergriffen werden, |
3. spätestens zum 1. Juli 2003: | 3. spätestens zum 1. Juli 2003: |
a) das Regularisierungsprogramm anwenden, | a) das Regularisierungsprogramm anwenden, |
b) während der Nutzung des Spielplatzes die | b) während der Nutzung des Spielplatzes die |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden | Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, anwenden, | Erlasses erwähnt, anwenden, |
c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden | c) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 6 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, vorsehen. | Erlasses erwähnt, vorsehen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der | Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage | Anlage |
1. Beim Betreiben von Spielplätzen zu berücksichtigende | 1. Beim Betreiben von Spielplätzen zu berücksichtigende |
Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: | Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: |
1.1 Gefahren infolge installierter Spielplatzgeräte, | 1.1 Gefahren infolge installierter Spielplatzgeräte, |
1.2 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten | 1.2 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten |
Spielplatzgeräte, | Spielplatzgeräte, |
1.3 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten | 1.3 Gefahren infolge der räumlichen Anordnung der installierten |
Spielplatzgeräte und anderer vorhandener Anlagen, | Spielplatzgeräte und anderer vorhandener Anlagen, |
1.4 Gefahren infolge mangelhafter Verwaltung und Wartung, | 1.4 Gefahren infolge mangelhafter Verwaltung und Wartung, |
1.5 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den installierten | 1.5 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den installierten |
Spielplatzgeräten, | Spielplatzgeräten, |
1.6 Gefahren infolge herumliegenden Materials, | 1.6 Gefahren infolge herumliegenden Materials, |
1.7 Gefahren infolge der Lage des Spielplatzes angesichts der | 1.7 Gefahren infolge der Lage des Spielplatzes angesichts der |
vorhandenen Verkehrssituation, | vorhandenen Verkehrssituation, |
1.8 Gefahren infolge der vorhandenen Einfriedungen, | 1.8 Gefahren infolge der vorhandenen Einfriedungen, |
1.9 Gefahren infolge von vorhandenen Höhenunterschieden, | 1.9 Gefahren infolge von vorhandenen Höhenunterschieden, |
1.10 Gefahren infolge der vorhandenen Begrünung, | 1.10 Gefahren infolge der vorhandenen Begrünung, |
1.11 Gefahren infolge des vorhandenen Strassenmobiliars, | 1.11 Gefahren infolge des vorhandenen Strassenmobiliars, |
1.12 Gefahren infolge der ungenügenden natürlichen oder künstlichen | 1.12 Gefahren infolge der ungenügenden natürlichen oder künstlichen |
Beleuchtung der Umgebung, | Beleuchtung der Umgebung, |
1.13 Gefahren infolge der natürlichen Umgebung, | 1.13 Gefahren infolge der natürlichen Umgebung, |
1.14 Gefahren infolge ungenügender Information der aufsichtführenden | 1.14 Gefahren infolge ungenügender Information der aufsichtführenden |
Erwachsenen, was die Risiken betrifft, | Erwachsenen, was die Risiken betrifft, |
1.15 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Spielplatzes und seiner | 1.15 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Spielplatzes und seiner |
Lage unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugänge bei Schäden, | Lage unter Berücksichtigung der erforderlichen Zugänge bei Schäden, |
Notsituationen und Evakuierungen, | Notsituationen und Evakuierungen, |
1.16 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle | 1.16 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle |
Schutzausrüstungen zu erhalten, | Schutzausrüstungen zu erhalten, |
1.17 Gefahren infolge der begrenzten Geschicklichkeit der Benutzer, | 1.17 Gefahren infolge der begrenzten Geschicklichkeit der Benutzer, |
1.18 Gefahren infolge von Vandalismus, | 1.18 Gefahren infolge von Vandalismus, |
1.19 Gefahren infolge biologischer Kontamination. | 1.19 Gefahren infolge biologischer Kontamination. |
2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Anlage, Montage und Betrieb | 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Anlage, Montage und Betrieb |
der Spielplatzgeräte zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern | der Spielplatzgeräte zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern |
zutreffend: | zutreffend: |
2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter | 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter |
Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit | Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit |
der verwendeten Materialien, | der verwendeten Materialien, |
2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter | 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter |
Berücksichtigung der Abstützung der Geräte, des Bodens und der | Berücksichtigung der Abstützung der Geräte, des Bodens und der |
Verankerung der Geräte im Boden sowie der möglichen Belastung der | Verankerung der Geräte im Boden sowie der möglichen Belastung der |
Geräte, | Geräte, |
2.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: | 2.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: |
Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, | Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, |
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des | Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des |
Körpers, | Körpers, |
2.4 Gefahren infolge von Stürzen der Benutzer unter Berücksichtigung | 2.4 Gefahren infolge von Stürzen der Benutzer unter Berücksichtigung |
der stossdämpfenden Eigenschaften des Bodens und der Beschaffenheit | der stossdämpfenden Eigenschaften des Bodens und der Beschaffenheit |
der Bodenoberfläche, | der Bodenoberfläche, |
2.5 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich der | 2.5 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich der |
Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierungen, | Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierungen, |
2.6 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der | 2.6 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der |
Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, | Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, |
2.7 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen | 2.7 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen |
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, | einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, |
2.8 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, | 2.8 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, |
2.9 Gefahren infolge eines Brandes, | 2.9 Gefahren infolge eines Brandes, |
2.10 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, | 2.10 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, |
2.11 Gefahren infolge fehlerhafter Montage, | 2.11 Gefahren infolge fehlerhafter Montage, |
2.12 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, | 2.12 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, |
2.13 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Geräten | 2.13 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Geräten |
oder umliegenden Gegenständen, | oder umliegenden Gegenständen, |
2.14 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, | 2.14 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, |
2.15 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, | 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, |
2.16 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Geräten, | 2.16 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Geräten, |
2.17 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in | 2.17 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in |
Bezug auf bestehende Risiken, | Bezug auf bestehende Risiken, |
2.18 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und | 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und |
Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals. | Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über das Betreiben von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über das Betreiben von |
Spielplätzen beigefügt zu werden | Spielplätzen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |