publié le 11 janvier 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral
11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, aus der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste hat die Regierung eine ihrer Prioritäten gemacht. Die Gesellschaft hat heute andere Erwartungen gegenüber den föderalen öffentlichen Diensten als früher. Folglich ist es notwendig, dass diese Dienste transparenter werden und dass ihr Wirken, das ständig bewertet und verbessert werden muss, sich mehr den Bürgern zuwendet.
Der von der Regierung gebilligte Reformplan, allgemein « Kopernikus-Note » genannt, konkretisiert den Willen zu einer grundlegenden Änderung der Verwaltung.
Seine Leitlinien stützen sich auf folgende Ziele: - grössere Wirksamkeit und Schnelligkeit im Handeln, die durch mehr Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung gewährleistet werden, - Betreuung der föderalen öffentlichen Dienste durch eine Kontrolle, die statt hemmend zu wirken Unterstützung, Hilfe und nötigenfalls Reorganisations- und Reformelemente einbringen wird im Hinblick auf die bestmögliche Zuweisung der Mittel, die die Gesellschaft der Verwaltung gewährt, - Einbeziehung in die Verantwortung der treibenden Kräfte der Verwaltung, ob auf Ebene der Entscheidungsträger oder des ausführenden Personals, - verwaltungsinterne und -externe Bekanntmachung der Reform.
Diese Ziele werden in vier Hauptprojekten verwirklicht: 1. Schaffung einer neuen Basisstruktur des föderalen öffentlichen Dienstes, 2.Einführung eines Mandatssystems für hohe Funktionen, 3. Erneuerung der Personalpolitik, 4.Reform der Kontrollsysteme, ob auf Ebene der verwaltungstechnischen Kontrolle oder der Haushaltskontrolle.
Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, der erste einer Reihe Erlasse, die die Reform tragen werden, zielt darauf ab, dem ersten der vorerwähnten Ziele zu begegnen.
Die Basisstruktur, die dazu bestimmt ist, die verwaltungstechnische und politische Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, setzt sich zusammen aus: - dem Strategierat, - dem Direktionsausschuss, - dem Strategiebüro.
Der Strategierat dient als Verbindungsorgan zwischen politischer Behörde und Verwaltung. Er gewährleistet die Kohärenz der Geschäfte, indem er ein Vertrauens- und Kommunikationsklima zwischen ihnen schafft. Er hat als Auftrag, die allgemeinen Richtlinien für die Ausführung der politischen Entscheidungen, das heisst die Strategie, festzulegen. Indem er die Ausführung dieser Richtlinien im Auge behält, nimmt er ebenfalls eine Bewerterrolle wahr. Eventuell muss er die Strategie anpassen, um sie mit dem verfolgten Ziel besser in Übereinstimmung zu bringen.
Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen und operativen Verwaltung des föderalen öffentlichen Dienstes, das heisst dem Management, beauftragt. Er führt seine Aufgabe gemäss dem Strategieplan unter Einhaltung der geltenden Rechtsregeln aus. Indem er die Koordinierung zwischen den verschiedenen operativen Diensten des föderalen öffentlichen Dienstes gewährleistet, sorgt er für ein reibungsloses Funktionieren dieses Dienstes.
Das Strategiebüro setzt sich aus Fachleuten zusammen, die ihre Kenntnisse und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung des Strategierates und des Direktionsausschusses stellen, ob im Hinblick auf die Vorbereitung der zu treffenden Massnahmen oder im Hinblick auf ihre Ausführung oder Bewertung. Er erfüllt eine Scharnierfunktion, um die Verwirklichung der abgesteckten Politik zu ermöglichen.
Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt somit eine bessere Kohärenz und eine grössere Zusammenarbeit zwischen politischer Behörde und Verwaltung.
Er bestimmt die Struktur der drei neuen Organe auf ausreichend flexible Art und Weise, so dass bei ihrer Errichtung in allen föderalen öffentlichen Diensten der Spezifität jedes Dienstes Rechnung getragen werden kann, andererseits ist er aber so präzise, dass die Einheitlichkeit der neuen föderalen Verwaltung bewahrt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE
7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. April 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September 2000;
In Erwägung des im Regierungsprogramm aufgenommenen Ziels, die Organisation der öffentlichen Dienste und das Statut des Staatspersonals gründlich zu reformieren, um sie den heutigen Werten der Einbeziehung in die Verantwortung, Wirksamkeit, Schnelligkeit und Kommunikation anzupassen und somit den Erwartungen der Bürger zu begegnen;
In der Erwägung, dass die Bestimmung der Basisstrukturen jedes föderalen öffentlichen Dienstes ein unentbehrlicher Ausgangspunkt für die Verwirklichung dieser Reform ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Föderaler öffentlicher Dienst Artikel 1 - Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es drei Organe, die wie folgt genannt werden: - Strategierat, - Direktionsausschuss, - Strategiebüro.
Abschnitt 1 - Strategierat Art. 2 - Der Strategierat setzt sich zusammen aus: - dem Minister (Vorsitzenden), - gegebenenfalls dem Staatssekretär, - dem Präsidenten des Direktionsausschusses, - dem Direktor des persönlichen Sekretariats des Ministers und gegebenenfalls des Staatssekretärs, - dem Leiter der Strategiebüros des Ministers und gegebenenfalls des Staatssekretärs, - Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören.
Die Anzahl Experten wird am Anfang der Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Weiter lädt der Vorsitzende des Strategierates je nach zu behandelnder Materie folgende Personen ein: die Leiter der verschiedenen operativen Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes und eventuell den Präsidenten des Direktionsausschusses anderer föderaler öffentlicher Dienste, den Leiter föderaler Einrichtungen öffentlichen Interesses und den Leiter jedes anderen öffentlichen Dienstes.
Die Häufigkeit der Versammlungen des Strategierates wird vom Minister und gegebenenfalls vom Staatssekretär festgelegt.
Art. 3 - Der Strategierat: - gibt Stellungnahmen bei der Erstellung des Strategieplans des Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs und bei Änderungen des Plans im Laufe der Legislaturperiode ab, - befindet über die jährlichen Haushaltsvorschläge, die vom zuständigen Minister beziehungsweise vom zuständigen Staatssekretär vorgelegt werden, und über eventuelle Haushaltsanpassungsvorschläge, - befindet über den jährlichen Personalplan und über eventuelle Änderungen, - überwacht die Ausführung des Strategieplans durch den Direktionsausschuss, - gibt dem Minister beziehungsweise dem Staatssekretär Stellungnahmen zum Entwurf des Managementvertrags des Präsidenten des Direktionsausschusses ab.
Abschnitt 2 - Direktionsausschuss Art. 4 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus: - einem Präsidenten, - den Leitern der operativen Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes, - den funktionellen Direktoren der Führungsdienste « Haushalt und Geschäftsführungskontrolle », « Personal und Organisation » und « Informations- und Kommunikationstechnologie » des föderalen öffentlichen Dienstes, - dem Leiter der Strategiebüros.
Der Direktionsausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese Ordnung wird allen Personalmitgliedern mitgeteilt.
Art. 5 - Der Direktionsausschuss ist mit der Führung des föderalen öffentlichen Dienstes gemäss dem Strategieplan beauftragt.
Er formuliert alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die Arbeitsweise des föderalen öffentlichen Dienstes und gewährleistet die Koordinierung sämtlicher Dienste und ihrer Aktivitäten.
Er legt den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vor; er überwacht die Ausführung des Haushaltsplans.
Er legt den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vor; er überwacht seine Ausführung.
Art. 6 - Als Leiter des föderalen öffentlichen Dienstes ist der Präsident des Direktionsausschusses für das operative Management zuständig.
Abschnitt 3 - Strategiebüro Art. 7 - Der Umfang jedes Strategiebüros wird am Anfang der Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser Periode.
Die Zusammensetzung jedes Strategiebüros wird am Anfang der Legislaturperiode vom Minister beziehungsweise vom Staatssekretär festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Der Leiter des Strategiebüros wird vom Minister und gegebenenfalls vom Staatssekretär unter den Mitgliedern des Büros bestimmt.
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär oder ihr jeweiliger Vertreter kann an den Versammlungen des Büros teilnehmen.
Art. 8 - Das Strategiebüro unterstützt den Strategierat und den Direktionsausschuss bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes.
Der Leiter des Büros erstattet unmittelbar dem Strategierat und dem Präsidenten des Direktionsausschusses Bericht.
KAPITEL II - Föderaler öffentlicher Programmierungsdienst Art. 9 - Die Anzahl föderaler öffentlicher Programmierungsdienste wird am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Art. 10 - Am Anfang der Legislaturperiode beschliesst der Ministerrat, in welchen föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten ein Direktionsausschuss geschaffen wird.
Jeder öffentliche Programmierungsdienst hat einen Strategierat und ein Strategiebüro.
Der Umfang jedes der Organe wird am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser Periode.
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für den föderalen öffentlichen Programmierungsdienst zuständig ist, bestimmt die Zusammensetzung der Organe des Programmierungsdienstes.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 6. September 1993 über die Zuständigkeiten der Generalbeamten der Ministerien wird aufgehoben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der Königlichen Erlasse zur Schaffung der jeweiligen föderalen öffentlichen Dienste in Kraft.
Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. November 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE