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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/10/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale overheidsdienst
MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale overheidsdienst
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van
communs à chaque service public fédéral, établi par le Service central de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à overheidsdienst, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende
portant création et composition des organes communs à chaque service oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn
public fédéral. aan iedere federale overheidsdienst.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und
Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen
Dienste Dienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
aus der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste hat die aus der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste hat die
Regierung eine ihrer Prioritäten gemacht. Regierung eine ihrer Prioritäten gemacht.
Die Gesellschaft hat heute andere Erwartungen gegenüber den föderalen Die Gesellschaft hat heute andere Erwartungen gegenüber den föderalen
öffentlichen Diensten als früher. Folglich ist es notwendig, dass öffentlichen Diensten als früher. Folglich ist es notwendig, dass
diese Dienste transparenter werden und dass ihr Wirken, das ständig diese Dienste transparenter werden und dass ihr Wirken, das ständig
bewertet und verbessert werden muss, sich mehr den Bürgern zuwendet. bewertet und verbessert werden muss, sich mehr den Bürgern zuwendet.
Der von der Regierung gebilligte Reformplan, allgemein « Der von der Regierung gebilligte Reformplan, allgemein «
Kopernikus-Note » genannt, konkretisiert den Willen zu einer Kopernikus-Note » genannt, konkretisiert den Willen zu einer
grundlegenden Änderung der Verwaltung. grundlegenden Änderung der Verwaltung.
Seine Leitlinien stützen sich auf folgende Ziele: Seine Leitlinien stützen sich auf folgende Ziele:
- grössere Wirksamkeit und Schnelligkeit im Handeln, die durch mehr - grössere Wirksamkeit und Schnelligkeit im Handeln, die durch mehr
Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung gewährleistet werden, Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung gewährleistet werden,
- Betreuung der föderalen öffentlichen Dienste durch eine Kontrolle, - Betreuung der föderalen öffentlichen Dienste durch eine Kontrolle,
die statt hemmend zu wirken Unterstützung, Hilfe und nötigenfalls die statt hemmend zu wirken Unterstützung, Hilfe und nötigenfalls
Reorganisations- und Reformelemente einbringen wird im Hinblick auf Reorganisations- und Reformelemente einbringen wird im Hinblick auf
die bestmögliche Zuweisung der Mittel, die die Gesellschaft der die bestmögliche Zuweisung der Mittel, die die Gesellschaft der
Verwaltung gewährt, Verwaltung gewährt,
- Einbeziehung in die Verantwortung der treibenden Kräfte der - Einbeziehung in die Verantwortung der treibenden Kräfte der
Verwaltung, ob auf Ebene der Entscheidungsträger oder des ausführenden Verwaltung, ob auf Ebene der Entscheidungsträger oder des ausführenden
Personals, Personals,
- verwaltungsinterne und -externe Bekanntmachung der Reform. - verwaltungsinterne und -externe Bekanntmachung der Reform.
Diese Ziele werden in vier Hauptprojekten verwirklicht: Diese Ziele werden in vier Hauptprojekten verwirklicht:
1. Schaffung einer neuen Basisstruktur des föderalen öffentlichen 1. Schaffung einer neuen Basisstruktur des föderalen öffentlichen
Dienstes, Dienstes,
2. Einführung eines Mandatssystems für hohe Funktionen, 2. Einführung eines Mandatssystems für hohe Funktionen,
3. Erneuerung der Personalpolitik, 3. Erneuerung der Personalpolitik,
4. Reform der Kontrollsysteme, ob auf Ebene der verwaltungstechnischen 4. Reform der Kontrollsysteme, ob auf Ebene der verwaltungstechnischen
Kontrolle oder der Haushaltskontrolle. Kontrolle oder der Haushaltskontrolle.
Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, der erste einer Reihe Erlasse, die die Reform Unterschrift vorzulegen, der erste einer Reihe Erlasse, die die Reform
tragen werden, zielt darauf ab, dem ersten der vorerwähnten Ziele zu tragen werden, zielt darauf ab, dem ersten der vorerwähnten Ziele zu
begegnen. begegnen.
Die Basisstruktur, die dazu bestimmt ist, die verwaltungstechnische Die Basisstruktur, die dazu bestimmt ist, die verwaltungstechnische
und politische Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes zu und politische Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes zu
gewährleisten, setzt sich zusammen aus: gewährleisten, setzt sich zusammen aus:
- dem Strategierat, - dem Strategierat,
- dem Direktionsausschuss, - dem Direktionsausschuss,
- dem Strategiebüro. - dem Strategiebüro.
Der Strategierat dient als Verbindungsorgan zwischen politischer Der Strategierat dient als Verbindungsorgan zwischen politischer
Behörde und Verwaltung. Er gewährleistet die Kohärenz der Geschäfte, Behörde und Verwaltung. Er gewährleistet die Kohärenz der Geschäfte,
indem er ein Vertrauens- und Kommunikationsklima zwischen ihnen indem er ein Vertrauens- und Kommunikationsklima zwischen ihnen
schafft. Er hat als Auftrag, die allgemeinen Richtlinien für die schafft. Er hat als Auftrag, die allgemeinen Richtlinien für die
Ausführung der politischen Entscheidungen, das heisst die Strategie, Ausführung der politischen Entscheidungen, das heisst die Strategie,
festzulegen. Indem er die Ausführung dieser Richtlinien im Auge festzulegen. Indem er die Ausführung dieser Richtlinien im Auge
behält, nimmt er ebenfalls eine Bewerterrolle wahr. Eventuell muss er behält, nimmt er ebenfalls eine Bewerterrolle wahr. Eventuell muss er
die Strategie anpassen, um sie mit dem verfolgten Ziel besser in die Strategie anpassen, um sie mit dem verfolgten Ziel besser in
Übereinstimmung zu bringen. Übereinstimmung zu bringen.
Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen und operativen Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen und operativen
Verwaltung des föderalen öffentlichen Dienstes, das heisst dem Verwaltung des föderalen öffentlichen Dienstes, das heisst dem
Management, beauftragt. Er führt seine Aufgabe gemäss dem Management, beauftragt. Er führt seine Aufgabe gemäss dem
Strategieplan unter Einhaltung der geltenden Rechtsregeln aus. Indem Strategieplan unter Einhaltung der geltenden Rechtsregeln aus. Indem
er die Koordinierung zwischen den verschiedenen operativen Diensten er die Koordinierung zwischen den verschiedenen operativen Diensten
des föderalen öffentlichen Dienstes gewährleistet, sorgt er für ein des föderalen öffentlichen Dienstes gewährleistet, sorgt er für ein
reibungsloses Funktionieren dieses Dienstes. reibungsloses Funktionieren dieses Dienstes.
Das Strategiebüro setzt sich aus Fachleuten zusammen, die ihre Das Strategiebüro setzt sich aus Fachleuten zusammen, die ihre
Kenntnisse und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung des Kenntnisse und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung des
Strategierates und des Direktionsausschusses stellen, ob im Hinblick Strategierates und des Direktionsausschusses stellen, ob im Hinblick
auf die Vorbereitung der zu treffenden Massnahmen oder im Hinblick auf auf die Vorbereitung der zu treffenden Massnahmen oder im Hinblick auf
ihre Ausführung oder Bewertung. Er erfüllt eine Scharnierfunktion, um ihre Ausführung oder Bewertung. Er erfüllt eine Scharnierfunktion, um
die Verwirklichung der abgesteckten Politik zu ermöglichen. die Verwirklichung der abgesteckten Politik zu ermöglichen.
Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt somit eine bessere Kohärenz und eine Unterschrift vorzulegen, bezweckt somit eine bessere Kohärenz und eine
grössere Zusammenarbeit zwischen politischer Behörde und Verwaltung. grössere Zusammenarbeit zwischen politischer Behörde und Verwaltung.
Er bestimmt die Struktur der drei neuen Organe auf ausreichend Er bestimmt die Struktur der drei neuen Organe auf ausreichend
flexible Art und Weise, so dass bei ihrer Errichtung in allen flexible Art und Weise, so dass bei ihrer Errichtung in allen
föderalen öffentlichen Diensten der Spezifität jedes Dienstes Rechnung föderalen öffentlichen Diensten der Spezifität jedes Dienstes Rechnung
getragen werden kann, andererseits ist er aber so präzise, dass die getragen werden kann, andererseits ist er aber so präzise, dass die
Einheitlichkeit der neuen föderalen Verwaltung bewahrt wird. Einheitlichkeit der neuen föderalen Verwaltung bewahrt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und
Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen
Dienste Dienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. April 2000; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. April 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Juli 2000; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September
2000; 2000;
In Erwägung des im Regierungsprogramm aufgenommenen Ziels, die In Erwägung des im Regierungsprogramm aufgenommenen Ziels, die
Organisation der öffentlichen Dienste und das Statut des Organisation der öffentlichen Dienste und das Statut des
Staatspersonals gründlich zu reformieren, um sie den heutigen Werten Staatspersonals gründlich zu reformieren, um sie den heutigen Werten
der Einbeziehung in die Verantwortung, Wirksamkeit, Schnelligkeit und der Einbeziehung in die Verantwortung, Wirksamkeit, Schnelligkeit und
Kommunikation anzupassen und somit den Erwartungen der Bürger zu Kommunikation anzupassen und somit den Erwartungen der Bürger zu
begegnen; begegnen;
In der Erwägung, dass die Bestimmung der Basisstrukturen jedes In der Erwägung, dass die Bestimmung der Basisstrukturen jedes
föderalen öffentlichen Dienstes ein unentbehrlicher Ausgangspunkt für föderalen öffentlichen Dienstes ein unentbehrlicher Ausgangspunkt für
die Verwirklichung dieser Reform ist; die Verwirklichung dieser Reform ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Föderaler öffentlicher Dienst KAPITEL I - Föderaler öffentlicher Dienst
Artikel 1 - Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es Artikel 1 - Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es
drei Organe, die wie folgt genannt werden: drei Organe, die wie folgt genannt werden:
- Strategierat, - Strategierat,
- Direktionsausschuss, - Direktionsausschuss,
- Strategiebüro. - Strategiebüro.
Abschnitt 1 - Strategierat Abschnitt 1 - Strategierat
Art. 2 - Der Strategierat setzt sich zusammen aus: Art. 2 - Der Strategierat setzt sich zusammen aus:
- dem Minister (Vorsitzenden), - dem Minister (Vorsitzenden),
- gegebenenfalls dem Staatssekretär, - gegebenenfalls dem Staatssekretär,
- dem Präsidenten des Direktionsausschusses, - dem Präsidenten des Direktionsausschusses,
- dem Direktor des persönlichen Sekretariats des Ministers und - dem Direktor des persönlichen Sekretariats des Ministers und
gegebenenfalls des Staatssekretärs, gegebenenfalls des Staatssekretärs,
- dem Leiter der Strategiebüros des Ministers und gegebenenfalls des - dem Leiter der Strategiebüros des Ministers und gegebenenfalls des
Staatssekretärs, Staatssekretärs,
- Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise - Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise
den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören. den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören.
Die Anzahl Experten wird am Anfang der Legislaturperiode von der Die Anzahl Experten wird am Anfang der Legislaturperiode von der
Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser
Periode. Periode.
Weiter lädt der Vorsitzende des Strategierates je nach zu behandelnder Weiter lädt der Vorsitzende des Strategierates je nach zu behandelnder
Materie folgende Personen ein: die Leiter der verschiedenen operativen Materie folgende Personen ein: die Leiter der verschiedenen operativen
Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes und eventuell den Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes und eventuell den
Präsidenten des Direktionsausschusses anderer föderaler öffentlicher Präsidenten des Direktionsausschusses anderer föderaler öffentlicher
Dienste, den Leiter föderaler Einrichtungen öffentlichen Interesses Dienste, den Leiter föderaler Einrichtungen öffentlichen Interesses
und den Leiter jedes anderen öffentlichen Dienstes. und den Leiter jedes anderen öffentlichen Dienstes.
Die Häufigkeit der Versammlungen des Strategierates wird vom Minister Die Häufigkeit der Versammlungen des Strategierates wird vom Minister
und gegebenenfalls vom Staatssekretär festgelegt. und gegebenenfalls vom Staatssekretär festgelegt.
Art. 3 - Der Strategierat: Art. 3 - Der Strategierat:
- gibt Stellungnahmen bei der Erstellung des Strategieplans des - gibt Stellungnahmen bei der Erstellung des Strategieplans des
Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs und bei Änderungen des Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs und bei Änderungen des
Plans im Laufe der Legislaturperiode ab, Plans im Laufe der Legislaturperiode ab,
- befindet über die jährlichen Haushaltsvorschläge, die vom - befindet über die jährlichen Haushaltsvorschläge, die vom
zuständigen Minister beziehungsweise vom zuständigen Staatssekretär zuständigen Minister beziehungsweise vom zuständigen Staatssekretär
vorgelegt werden, und über eventuelle Haushaltsanpassungsvorschläge, vorgelegt werden, und über eventuelle Haushaltsanpassungsvorschläge,
- befindet über den jährlichen Personalplan und über eventuelle - befindet über den jährlichen Personalplan und über eventuelle
Änderungen, Änderungen,
- überwacht die Ausführung des Strategieplans durch den - überwacht die Ausführung des Strategieplans durch den
Direktionsausschuss, Direktionsausschuss,
- gibt dem Minister beziehungsweise dem Staatssekretär Stellungnahmen - gibt dem Minister beziehungsweise dem Staatssekretär Stellungnahmen
zum Entwurf des Managementvertrags des Präsidenten des zum Entwurf des Managementvertrags des Präsidenten des
Direktionsausschusses ab. Direktionsausschusses ab.
Abschnitt 2 - Direktionsausschuss Abschnitt 2 - Direktionsausschuss
Art. 4 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 4 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus:
- einem Präsidenten, - einem Präsidenten,
- den Leitern der operativen Dienste des föderalen öffentlichen - den Leitern der operativen Dienste des föderalen öffentlichen
Dienstes, Dienstes,
- den funktionellen Direktoren der Führungsdienste « Haushalt und - den funktionellen Direktoren der Führungsdienste « Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle », « Personal und Organisation » und « Geschäftsführungskontrolle », « Personal und Organisation » und «
Informations- und Kommunikationstechnologie » des föderalen Informations- und Kommunikationstechnologie » des föderalen
öffentlichen Dienstes, öffentlichen Dienstes,
- dem Leiter der Strategiebüros. - dem Leiter der Strategiebüros.
Der Direktionsausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese Der Direktionsausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese
Ordnung wird allen Personalmitgliedern mitgeteilt. Ordnung wird allen Personalmitgliedern mitgeteilt.
Art. 5 - Der Direktionsausschuss ist mit der Führung des föderalen Art. 5 - Der Direktionsausschuss ist mit der Führung des föderalen
öffentlichen Dienstes gemäss dem Strategieplan beauftragt. öffentlichen Dienstes gemäss dem Strategieplan beauftragt.
Er formuliert alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die Arbeitsweise Er formuliert alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die Arbeitsweise
des föderalen öffentlichen Dienstes und gewährleistet die des föderalen öffentlichen Dienstes und gewährleistet die
Koordinierung sämtlicher Dienste und ihrer Aktivitäten. Koordinierung sämtlicher Dienste und ihrer Aktivitäten.
Er legt den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vor; Er legt den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vor;
er überwacht die Ausführung des Haushaltsplans. er überwacht die Ausführung des Haushaltsplans.
Er legt den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vor; er Er legt den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vor; er
überwacht seine Ausführung. überwacht seine Ausführung.
Art. 6 - Als Leiter des föderalen öffentlichen Dienstes ist der Art. 6 - Als Leiter des föderalen öffentlichen Dienstes ist der
Präsident des Direktionsausschusses für das operative Management Präsident des Direktionsausschusses für das operative Management
zuständig. zuständig.
Abschnitt 3 - Strategiebüro Abschnitt 3 - Strategiebüro
Art. 7 - Der Umfang jedes Strategiebüros wird am Anfang der Art. 7 - Der Umfang jedes Strategiebüros wird am Anfang der
Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner
Revision im Laufe dieser Periode. Revision im Laufe dieser Periode.
Die Zusammensetzung jedes Strategiebüros wird am Anfang der Die Zusammensetzung jedes Strategiebüros wird am Anfang der
Legislaturperiode vom Minister beziehungsweise vom Staatssekretär Legislaturperiode vom Minister beziehungsweise vom Staatssekretär
festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Der Leiter des Strategiebüros wird vom Minister und gegebenenfalls vom Der Leiter des Strategiebüros wird vom Minister und gegebenenfalls vom
Staatssekretär unter den Mitgliedern des Büros bestimmt. Staatssekretär unter den Mitgliedern des Büros bestimmt.
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär oder ihr jeweiliger Der Minister beziehungsweise Staatssekretär oder ihr jeweiliger
Vertreter kann an den Versammlungen des Büros teilnehmen. Vertreter kann an den Versammlungen des Büros teilnehmen.
Art. 8 - Das Strategiebüro unterstützt den Strategierat und den Art. 8 - Das Strategiebüro unterstützt den Strategierat und den
Direktionsausschuss bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im Direktionsausschuss bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im
Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des
föderalen öffentlichen Dienstes. föderalen öffentlichen Dienstes.
Der Leiter des Büros erstattet unmittelbar dem Strategierat und dem Der Leiter des Büros erstattet unmittelbar dem Strategierat und dem
Präsidenten des Direktionsausschusses Bericht. Präsidenten des Direktionsausschusses Bericht.
KAPITEL II - Föderaler öffentlicher Programmierungsdienst KAPITEL II - Föderaler öffentlicher Programmierungsdienst
Art. 9 - Die Anzahl föderaler öffentlicher Programmierungsdienste wird Art. 9 - Die Anzahl föderaler öffentlicher Programmierungsdienste wird
am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt, am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt,
unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Art. 10 - Am Anfang der Legislaturperiode beschliesst der Ministerrat, Art. 10 - Am Anfang der Legislaturperiode beschliesst der Ministerrat,
in welchen föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten ein in welchen föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten ein
Direktionsausschuss geschaffen wird. Direktionsausschuss geschaffen wird.
Jeder öffentliche Programmierungsdienst hat einen Strategierat und ein Jeder öffentliche Programmierungsdienst hat einen Strategierat und ein
Strategiebüro. Strategiebüro.
Der Umfang jedes der Organe wird am Anfang der Legislaturperiode vom Der Umfang jedes der Organe wird am Anfang der Legislaturperiode vom
Ministerrat festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser Ministerrat festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser
Periode. Periode.
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für den föderalen Der Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für den föderalen
öffentlichen Programmierungsdienst zuständig ist, bestimmt die öffentlichen Programmierungsdienst zuständig ist, bestimmt die
Zusammensetzung der Organe des Programmierungsdienstes. Zusammensetzung der Organe des Programmierungsdienstes.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 6. September 1993 über die Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 6. September 1993 über die
Zuständigkeiten der Generalbeamten der Ministerien wird aufgehoben. Zuständigkeiten der Generalbeamten der Ministerien wird aufgehoben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der
Königlichen Erlasse zur Schaffung der jeweiligen föderalen Königlichen Erlasse zur Schaffung der jeweiligen föderalen
öffentlichen Dienste in Kraft. öffentlichen Dienste in Kraft.
Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. November 2000 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. November 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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