← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale overheidsdienst |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale overheidsdienst |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes | besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van |
communs à chaque service public fédéral, établi par le Service central | de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | overheidsdienst, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende |
portant création et composition des organes communs à chaque service | oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn |
public fédéral. | aan iedere federale overheidsdienst. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und | 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und |
Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen | Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen |
Dienste | Dienste |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
aus der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste hat die | aus der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste hat die |
Regierung eine ihrer Prioritäten gemacht. | Regierung eine ihrer Prioritäten gemacht. |
Die Gesellschaft hat heute andere Erwartungen gegenüber den föderalen | Die Gesellschaft hat heute andere Erwartungen gegenüber den föderalen |
öffentlichen Diensten als früher. Folglich ist es notwendig, dass | öffentlichen Diensten als früher. Folglich ist es notwendig, dass |
diese Dienste transparenter werden und dass ihr Wirken, das ständig | diese Dienste transparenter werden und dass ihr Wirken, das ständig |
bewertet und verbessert werden muss, sich mehr den Bürgern zuwendet. | bewertet und verbessert werden muss, sich mehr den Bürgern zuwendet. |
Der von der Regierung gebilligte Reformplan, allgemein « | Der von der Regierung gebilligte Reformplan, allgemein « |
Kopernikus-Note » genannt, konkretisiert den Willen zu einer | Kopernikus-Note » genannt, konkretisiert den Willen zu einer |
grundlegenden Änderung der Verwaltung. | grundlegenden Änderung der Verwaltung. |
Seine Leitlinien stützen sich auf folgende Ziele: | Seine Leitlinien stützen sich auf folgende Ziele: |
- grössere Wirksamkeit und Schnelligkeit im Handeln, die durch mehr | - grössere Wirksamkeit und Schnelligkeit im Handeln, die durch mehr |
Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung gewährleistet werden, | Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung gewährleistet werden, |
- Betreuung der föderalen öffentlichen Dienste durch eine Kontrolle, | - Betreuung der föderalen öffentlichen Dienste durch eine Kontrolle, |
die statt hemmend zu wirken Unterstützung, Hilfe und nötigenfalls | die statt hemmend zu wirken Unterstützung, Hilfe und nötigenfalls |
Reorganisations- und Reformelemente einbringen wird im Hinblick auf | Reorganisations- und Reformelemente einbringen wird im Hinblick auf |
die bestmögliche Zuweisung der Mittel, die die Gesellschaft der | die bestmögliche Zuweisung der Mittel, die die Gesellschaft der |
Verwaltung gewährt, | Verwaltung gewährt, |
- Einbeziehung in die Verantwortung der treibenden Kräfte der | - Einbeziehung in die Verantwortung der treibenden Kräfte der |
Verwaltung, ob auf Ebene der Entscheidungsträger oder des ausführenden | Verwaltung, ob auf Ebene der Entscheidungsträger oder des ausführenden |
Personals, | Personals, |
- verwaltungsinterne und -externe Bekanntmachung der Reform. | - verwaltungsinterne und -externe Bekanntmachung der Reform. |
Diese Ziele werden in vier Hauptprojekten verwirklicht: | Diese Ziele werden in vier Hauptprojekten verwirklicht: |
1. Schaffung einer neuen Basisstruktur des föderalen öffentlichen | 1. Schaffung einer neuen Basisstruktur des föderalen öffentlichen |
Dienstes, | Dienstes, |
2. Einführung eines Mandatssystems für hohe Funktionen, | 2. Einführung eines Mandatssystems für hohe Funktionen, |
3. Erneuerung der Personalpolitik, | 3. Erneuerung der Personalpolitik, |
4. Reform der Kontrollsysteme, ob auf Ebene der verwaltungstechnischen | 4. Reform der Kontrollsysteme, ob auf Ebene der verwaltungstechnischen |
Kontrolle oder der Haushaltskontrolle. | Kontrolle oder der Haushaltskontrolle. |
Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, der erste einer Reihe Erlasse, die die Reform | Unterschrift vorzulegen, der erste einer Reihe Erlasse, die die Reform |
tragen werden, zielt darauf ab, dem ersten der vorerwähnten Ziele zu | tragen werden, zielt darauf ab, dem ersten der vorerwähnten Ziele zu |
begegnen. | begegnen. |
Die Basisstruktur, die dazu bestimmt ist, die verwaltungstechnische | Die Basisstruktur, die dazu bestimmt ist, die verwaltungstechnische |
und politische Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes zu | und politische Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes zu |
gewährleisten, setzt sich zusammen aus: | gewährleisten, setzt sich zusammen aus: |
- dem Strategierat, | - dem Strategierat, |
- dem Direktionsausschuss, | - dem Direktionsausschuss, |
- dem Strategiebüro. | - dem Strategiebüro. |
Der Strategierat dient als Verbindungsorgan zwischen politischer | Der Strategierat dient als Verbindungsorgan zwischen politischer |
Behörde und Verwaltung. Er gewährleistet die Kohärenz der Geschäfte, | Behörde und Verwaltung. Er gewährleistet die Kohärenz der Geschäfte, |
indem er ein Vertrauens- und Kommunikationsklima zwischen ihnen | indem er ein Vertrauens- und Kommunikationsklima zwischen ihnen |
schafft. Er hat als Auftrag, die allgemeinen Richtlinien für die | schafft. Er hat als Auftrag, die allgemeinen Richtlinien für die |
Ausführung der politischen Entscheidungen, das heisst die Strategie, | Ausführung der politischen Entscheidungen, das heisst die Strategie, |
festzulegen. Indem er die Ausführung dieser Richtlinien im Auge | festzulegen. Indem er die Ausführung dieser Richtlinien im Auge |
behält, nimmt er ebenfalls eine Bewerterrolle wahr. Eventuell muss er | behält, nimmt er ebenfalls eine Bewerterrolle wahr. Eventuell muss er |
die Strategie anpassen, um sie mit dem verfolgten Ziel besser in | die Strategie anpassen, um sie mit dem verfolgten Ziel besser in |
Übereinstimmung zu bringen. | Übereinstimmung zu bringen. |
Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen und operativen | Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen und operativen |
Verwaltung des föderalen öffentlichen Dienstes, das heisst dem | Verwaltung des föderalen öffentlichen Dienstes, das heisst dem |
Management, beauftragt. Er führt seine Aufgabe gemäss dem | Management, beauftragt. Er führt seine Aufgabe gemäss dem |
Strategieplan unter Einhaltung der geltenden Rechtsregeln aus. Indem | Strategieplan unter Einhaltung der geltenden Rechtsregeln aus. Indem |
er die Koordinierung zwischen den verschiedenen operativen Diensten | er die Koordinierung zwischen den verschiedenen operativen Diensten |
des föderalen öffentlichen Dienstes gewährleistet, sorgt er für ein | des föderalen öffentlichen Dienstes gewährleistet, sorgt er für ein |
reibungsloses Funktionieren dieses Dienstes. | reibungsloses Funktionieren dieses Dienstes. |
Das Strategiebüro setzt sich aus Fachleuten zusammen, die ihre | Das Strategiebüro setzt sich aus Fachleuten zusammen, die ihre |
Kenntnisse und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung des | Kenntnisse und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung des |
Strategierates und des Direktionsausschusses stellen, ob im Hinblick | Strategierates und des Direktionsausschusses stellen, ob im Hinblick |
auf die Vorbereitung der zu treffenden Massnahmen oder im Hinblick auf | auf die Vorbereitung der zu treffenden Massnahmen oder im Hinblick auf |
ihre Ausführung oder Bewertung. Er erfüllt eine Scharnierfunktion, um | ihre Ausführung oder Bewertung. Er erfüllt eine Scharnierfunktion, um |
die Verwirklichung der abgesteckten Politik zu ermöglichen. | die Verwirklichung der abgesteckten Politik zu ermöglichen. |
Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt somit eine bessere Kohärenz und eine | Unterschrift vorzulegen, bezweckt somit eine bessere Kohärenz und eine |
grössere Zusammenarbeit zwischen politischer Behörde und Verwaltung. | grössere Zusammenarbeit zwischen politischer Behörde und Verwaltung. |
Er bestimmt die Struktur der drei neuen Organe auf ausreichend | Er bestimmt die Struktur der drei neuen Organe auf ausreichend |
flexible Art und Weise, so dass bei ihrer Errichtung in allen | flexible Art und Weise, so dass bei ihrer Errichtung in allen |
föderalen öffentlichen Diensten der Spezifität jedes Dienstes Rechnung | föderalen öffentlichen Diensten der Spezifität jedes Dienstes Rechnung |
getragen werden kann, andererseits ist er aber so präzise, dass die | getragen werden kann, andererseits ist er aber so präzise, dass die |
Einheitlichkeit der neuen föderalen Verwaltung bewahrt wird. | Einheitlichkeit der neuen föderalen Verwaltung bewahrt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und | 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und |
Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen | Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen |
Dienste | Dienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. April 2000; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. April 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Juli 2000; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September |
2000; | 2000; |
In Erwägung des im Regierungsprogramm aufgenommenen Ziels, die | In Erwägung des im Regierungsprogramm aufgenommenen Ziels, die |
Organisation der öffentlichen Dienste und das Statut des | Organisation der öffentlichen Dienste und das Statut des |
Staatspersonals gründlich zu reformieren, um sie den heutigen Werten | Staatspersonals gründlich zu reformieren, um sie den heutigen Werten |
der Einbeziehung in die Verantwortung, Wirksamkeit, Schnelligkeit und | der Einbeziehung in die Verantwortung, Wirksamkeit, Schnelligkeit und |
Kommunikation anzupassen und somit den Erwartungen der Bürger zu | Kommunikation anzupassen und somit den Erwartungen der Bürger zu |
begegnen; | begegnen; |
In der Erwägung, dass die Bestimmung der Basisstrukturen jedes | In der Erwägung, dass die Bestimmung der Basisstrukturen jedes |
föderalen öffentlichen Dienstes ein unentbehrlicher Ausgangspunkt für | föderalen öffentlichen Dienstes ein unentbehrlicher Ausgangspunkt für |
die Verwirklichung dieser Reform ist; | die Verwirklichung dieser Reform ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der |
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der | Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Föderaler öffentlicher Dienst | KAPITEL I - Föderaler öffentlicher Dienst |
Artikel 1 - Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es | Artikel 1 - Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es |
drei Organe, die wie folgt genannt werden: | drei Organe, die wie folgt genannt werden: |
- Strategierat, | - Strategierat, |
- Direktionsausschuss, | - Direktionsausschuss, |
- Strategiebüro. | - Strategiebüro. |
Abschnitt 1 - Strategierat | Abschnitt 1 - Strategierat |
Art. 2 - Der Strategierat setzt sich zusammen aus: | Art. 2 - Der Strategierat setzt sich zusammen aus: |
- dem Minister (Vorsitzenden), | - dem Minister (Vorsitzenden), |
- gegebenenfalls dem Staatssekretär, | - gegebenenfalls dem Staatssekretär, |
- dem Präsidenten des Direktionsausschusses, | - dem Präsidenten des Direktionsausschusses, |
- dem Direktor des persönlichen Sekretariats des Ministers und | - dem Direktor des persönlichen Sekretariats des Ministers und |
gegebenenfalls des Staatssekretärs, | gegebenenfalls des Staatssekretärs, |
- dem Leiter der Strategiebüros des Ministers und gegebenenfalls des | - dem Leiter der Strategiebüros des Ministers und gegebenenfalls des |
Staatssekretärs, | Staatssekretärs, |
- Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise | - Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise |
den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören. | den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören. |
Die Anzahl Experten wird am Anfang der Legislaturperiode von der | Die Anzahl Experten wird am Anfang der Legislaturperiode von der |
Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser | Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser |
Periode. | Periode. |
Weiter lädt der Vorsitzende des Strategierates je nach zu behandelnder | Weiter lädt der Vorsitzende des Strategierates je nach zu behandelnder |
Materie folgende Personen ein: die Leiter der verschiedenen operativen | Materie folgende Personen ein: die Leiter der verschiedenen operativen |
Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes und eventuell den | Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes und eventuell den |
Präsidenten des Direktionsausschusses anderer föderaler öffentlicher | Präsidenten des Direktionsausschusses anderer föderaler öffentlicher |
Dienste, den Leiter föderaler Einrichtungen öffentlichen Interesses | Dienste, den Leiter föderaler Einrichtungen öffentlichen Interesses |
und den Leiter jedes anderen öffentlichen Dienstes. | und den Leiter jedes anderen öffentlichen Dienstes. |
Die Häufigkeit der Versammlungen des Strategierates wird vom Minister | Die Häufigkeit der Versammlungen des Strategierates wird vom Minister |
und gegebenenfalls vom Staatssekretär festgelegt. | und gegebenenfalls vom Staatssekretär festgelegt. |
Art. 3 - Der Strategierat: | Art. 3 - Der Strategierat: |
- gibt Stellungnahmen bei der Erstellung des Strategieplans des | - gibt Stellungnahmen bei der Erstellung des Strategieplans des |
Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs und bei Änderungen des | Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs und bei Änderungen des |
Plans im Laufe der Legislaturperiode ab, | Plans im Laufe der Legislaturperiode ab, |
- befindet über die jährlichen Haushaltsvorschläge, die vom | - befindet über die jährlichen Haushaltsvorschläge, die vom |
zuständigen Minister beziehungsweise vom zuständigen Staatssekretär | zuständigen Minister beziehungsweise vom zuständigen Staatssekretär |
vorgelegt werden, und über eventuelle Haushaltsanpassungsvorschläge, | vorgelegt werden, und über eventuelle Haushaltsanpassungsvorschläge, |
- befindet über den jährlichen Personalplan und über eventuelle | - befindet über den jährlichen Personalplan und über eventuelle |
Änderungen, | Änderungen, |
- überwacht die Ausführung des Strategieplans durch den | - überwacht die Ausführung des Strategieplans durch den |
Direktionsausschuss, | Direktionsausschuss, |
- gibt dem Minister beziehungsweise dem Staatssekretär Stellungnahmen | - gibt dem Minister beziehungsweise dem Staatssekretär Stellungnahmen |
zum Entwurf des Managementvertrags des Präsidenten des | zum Entwurf des Managementvertrags des Präsidenten des |
Direktionsausschusses ab. | Direktionsausschusses ab. |
Abschnitt 2 - Direktionsausschuss | Abschnitt 2 - Direktionsausschuss |
Art. 4 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 4 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus: |
- einem Präsidenten, | - einem Präsidenten, |
- den Leitern der operativen Dienste des föderalen öffentlichen | - den Leitern der operativen Dienste des föderalen öffentlichen |
Dienstes, | Dienstes, |
- den funktionellen Direktoren der Führungsdienste « Haushalt und | - den funktionellen Direktoren der Führungsdienste « Haushalt und |
Geschäftsführungskontrolle », « Personal und Organisation » und « | Geschäftsführungskontrolle », « Personal und Organisation » und « |
Informations- und Kommunikationstechnologie » des föderalen | Informations- und Kommunikationstechnologie » des föderalen |
öffentlichen Dienstes, | öffentlichen Dienstes, |
- dem Leiter der Strategiebüros. | - dem Leiter der Strategiebüros. |
Der Direktionsausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese | Der Direktionsausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese |
Ordnung wird allen Personalmitgliedern mitgeteilt. | Ordnung wird allen Personalmitgliedern mitgeteilt. |
Art. 5 - Der Direktionsausschuss ist mit der Führung des föderalen | Art. 5 - Der Direktionsausschuss ist mit der Führung des föderalen |
öffentlichen Dienstes gemäss dem Strategieplan beauftragt. | öffentlichen Dienstes gemäss dem Strategieplan beauftragt. |
Er formuliert alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die Arbeitsweise | Er formuliert alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die Arbeitsweise |
des föderalen öffentlichen Dienstes und gewährleistet die | des föderalen öffentlichen Dienstes und gewährleistet die |
Koordinierung sämtlicher Dienste und ihrer Aktivitäten. | Koordinierung sämtlicher Dienste und ihrer Aktivitäten. |
Er legt den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vor; | Er legt den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vor; |
er überwacht die Ausführung des Haushaltsplans. | er überwacht die Ausführung des Haushaltsplans. |
Er legt den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vor; er | Er legt den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vor; er |
überwacht seine Ausführung. | überwacht seine Ausführung. |
Art. 6 - Als Leiter des föderalen öffentlichen Dienstes ist der | Art. 6 - Als Leiter des föderalen öffentlichen Dienstes ist der |
Präsident des Direktionsausschusses für das operative Management | Präsident des Direktionsausschusses für das operative Management |
zuständig. | zuständig. |
Abschnitt 3 - Strategiebüro | Abschnitt 3 - Strategiebüro |
Art. 7 - Der Umfang jedes Strategiebüros wird am Anfang der | Art. 7 - Der Umfang jedes Strategiebüros wird am Anfang der |
Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner | Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner |
Revision im Laufe dieser Periode. | Revision im Laufe dieser Periode. |
Die Zusammensetzung jedes Strategiebüros wird am Anfang der | Die Zusammensetzung jedes Strategiebüros wird am Anfang der |
Legislaturperiode vom Minister beziehungsweise vom Staatssekretär | Legislaturperiode vom Minister beziehungsweise vom Staatssekretär |
festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. | festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. |
Der Leiter des Strategiebüros wird vom Minister und gegebenenfalls vom | Der Leiter des Strategiebüros wird vom Minister und gegebenenfalls vom |
Staatssekretär unter den Mitgliedern des Büros bestimmt. | Staatssekretär unter den Mitgliedern des Büros bestimmt. |
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär oder ihr jeweiliger | Der Minister beziehungsweise Staatssekretär oder ihr jeweiliger |
Vertreter kann an den Versammlungen des Büros teilnehmen. | Vertreter kann an den Versammlungen des Büros teilnehmen. |
Art. 8 - Das Strategiebüro unterstützt den Strategierat und den | Art. 8 - Das Strategiebüro unterstützt den Strategierat und den |
Direktionsausschuss bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im | Direktionsausschuss bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im |
Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des | Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des |
föderalen öffentlichen Dienstes. | föderalen öffentlichen Dienstes. |
Der Leiter des Büros erstattet unmittelbar dem Strategierat und dem | Der Leiter des Büros erstattet unmittelbar dem Strategierat und dem |
Präsidenten des Direktionsausschusses Bericht. | Präsidenten des Direktionsausschusses Bericht. |
KAPITEL II - Föderaler öffentlicher Programmierungsdienst | KAPITEL II - Föderaler öffentlicher Programmierungsdienst |
Art. 9 - Die Anzahl föderaler öffentlicher Programmierungsdienste wird | Art. 9 - Die Anzahl föderaler öffentlicher Programmierungsdienste wird |
am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt, | am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt, |
unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. | unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. |
Art. 10 - Am Anfang der Legislaturperiode beschliesst der Ministerrat, | Art. 10 - Am Anfang der Legislaturperiode beschliesst der Ministerrat, |
in welchen föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten ein | in welchen föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten ein |
Direktionsausschuss geschaffen wird. | Direktionsausschuss geschaffen wird. |
Jeder öffentliche Programmierungsdienst hat einen Strategierat und ein | Jeder öffentliche Programmierungsdienst hat einen Strategierat und ein |
Strategiebüro. | Strategiebüro. |
Der Umfang jedes der Organe wird am Anfang der Legislaturperiode vom | Der Umfang jedes der Organe wird am Anfang der Legislaturperiode vom |
Ministerrat festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser | Ministerrat festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser |
Periode. | Periode. |
Der Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für den föderalen | Der Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für den föderalen |
öffentlichen Programmierungsdienst zuständig ist, bestimmt die | öffentlichen Programmierungsdienst zuständig ist, bestimmt die |
Zusammensetzung der Organe des Programmierungsdienstes. | Zusammensetzung der Organe des Programmierungsdienstes. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 6. September 1993 über die | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 6. September 1993 über die |
Zuständigkeiten der Generalbeamten der Ministerien wird aufgehoben. | Zuständigkeiten der Generalbeamten der Ministerien wird aufgehoben. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der |
Königlichen Erlasse zur Schaffung der jeweiligen föderalen | Königlichen Erlasse zur Schaffung der jeweiligen föderalen |
öffentlichen Dienste in Kraft. | öffentlichen Dienste in Kraft. |
Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. November 2000 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. November 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |