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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale overheidsdienst |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale overheidsdienst |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes | besluit van 7 november 2000 houdende oprichting en samenstelling van |
| communs à chaque service public fédéral, établi par le Service central | de organen die gemeenschappelijk zijn aan iedere federale |
| de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | overheidsdienst, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2000 houdende |
| portant création et composition des organes communs à chaque service | oprichting en samenstelling van de organen die gemeenschappelijk zijn |
| public fédéral. | aan iedere federale overheidsdienst. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Bijlage |
| MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
| 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und | 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und |
| Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen | Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen |
| Dienste | Dienste |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| aus der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste hat die | aus der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste hat die |
| Regierung eine ihrer Prioritäten gemacht. | Regierung eine ihrer Prioritäten gemacht. |
| Die Gesellschaft hat heute andere Erwartungen gegenüber den föderalen | Die Gesellschaft hat heute andere Erwartungen gegenüber den föderalen |
| öffentlichen Diensten als früher. Folglich ist es notwendig, dass | öffentlichen Diensten als früher. Folglich ist es notwendig, dass |
| diese Dienste transparenter werden und dass ihr Wirken, das ständig | diese Dienste transparenter werden und dass ihr Wirken, das ständig |
| bewertet und verbessert werden muss, sich mehr den Bürgern zuwendet. | bewertet und verbessert werden muss, sich mehr den Bürgern zuwendet. |
| Der von der Regierung gebilligte Reformplan, allgemein « | Der von der Regierung gebilligte Reformplan, allgemein « |
| Kopernikus-Note » genannt, konkretisiert den Willen zu einer | Kopernikus-Note » genannt, konkretisiert den Willen zu einer |
| grundlegenden Änderung der Verwaltung. | grundlegenden Änderung der Verwaltung. |
| Seine Leitlinien stützen sich auf folgende Ziele: | Seine Leitlinien stützen sich auf folgende Ziele: |
| - grössere Wirksamkeit und Schnelligkeit im Handeln, die durch mehr | - grössere Wirksamkeit und Schnelligkeit im Handeln, die durch mehr |
| Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung gewährleistet werden, | Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung gewährleistet werden, |
| - Betreuung der föderalen öffentlichen Dienste durch eine Kontrolle, | - Betreuung der föderalen öffentlichen Dienste durch eine Kontrolle, |
| die statt hemmend zu wirken Unterstützung, Hilfe und nötigenfalls | die statt hemmend zu wirken Unterstützung, Hilfe und nötigenfalls |
| Reorganisations- und Reformelemente einbringen wird im Hinblick auf | Reorganisations- und Reformelemente einbringen wird im Hinblick auf |
| die bestmögliche Zuweisung der Mittel, die die Gesellschaft der | die bestmögliche Zuweisung der Mittel, die die Gesellschaft der |
| Verwaltung gewährt, | Verwaltung gewährt, |
| - Einbeziehung in die Verantwortung der treibenden Kräfte der | - Einbeziehung in die Verantwortung der treibenden Kräfte der |
| Verwaltung, ob auf Ebene der Entscheidungsträger oder des ausführenden | Verwaltung, ob auf Ebene der Entscheidungsträger oder des ausführenden |
| Personals, | Personals, |
| - verwaltungsinterne und -externe Bekanntmachung der Reform. | - verwaltungsinterne und -externe Bekanntmachung der Reform. |
| Diese Ziele werden in vier Hauptprojekten verwirklicht: | Diese Ziele werden in vier Hauptprojekten verwirklicht: |
| 1. Schaffung einer neuen Basisstruktur des föderalen öffentlichen | 1. Schaffung einer neuen Basisstruktur des föderalen öffentlichen |
| Dienstes, | Dienstes, |
| 2. Einführung eines Mandatssystems für hohe Funktionen, | 2. Einführung eines Mandatssystems für hohe Funktionen, |
| 3. Erneuerung der Personalpolitik, | 3. Erneuerung der Personalpolitik, |
| 4. Reform der Kontrollsysteme, ob auf Ebene der verwaltungstechnischen | 4. Reform der Kontrollsysteme, ob auf Ebene der verwaltungstechnischen |
| Kontrolle oder der Haushaltskontrolle. | Kontrolle oder der Haushaltskontrolle. |
| Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, der erste einer Reihe Erlasse, die die Reform | Unterschrift vorzulegen, der erste einer Reihe Erlasse, die die Reform |
| tragen werden, zielt darauf ab, dem ersten der vorerwähnten Ziele zu | tragen werden, zielt darauf ab, dem ersten der vorerwähnten Ziele zu |
| begegnen. | begegnen. |
| Die Basisstruktur, die dazu bestimmt ist, die verwaltungstechnische | Die Basisstruktur, die dazu bestimmt ist, die verwaltungstechnische |
| und politische Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes zu | und politische Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes zu |
| gewährleisten, setzt sich zusammen aus: | gewährleisten, setzt sich zusammen aus: |
| - dem Strategierat, | - dem Strategierat, |
| - dem Direktionsausschuss, | - dem Direktionsausschuss, |
| - dem Strategiebüro. | - dem Strategiebüro. |
| Der Strategierat dient als Verbindungsorgan zwischen politischer | Der Strategierat dient als Verbindungsorgan zwischen politischer |
| Behörde und Verwaltung. Er gewährleistet die Kohärenz der Geschäfte, | Behörde und Verwaltung. Er gewährleistet die Kohärenz der Geschäfte, |
| indem er ein Vertrauens- und Kommunikationsklima zwischen ihnen | indem er ein Vertrauens- und Kommunikationsklima zwischen ihnen |
| schafft. Er hat als Auftrag, die allgemeinen Richtlinien für die | schafft. Er hat als Auftrag, die allgemeinen Richtlinien für die |
| Ausführung der politischen Entscheidungen, das heisst die Strategie, | Ausführung der politischen Entscheidungen, das heisst die Strategie, |
| festzulegen. Indem er die Ausführung dieser Richtlinien im Auge | festzulegen. Indem er die Ausführung dieser Richtlinien im Auge |
| behält, nimmt er ebenfalls eine Bewerterrolle wahr. Eventuell muss er | behält, nimmt er ebenfalls eine Bewerterrolle wahr. Eventuell muss er |
| die Strategie anpassen, um sie mit dem verfolgten Ziel besser in | die Strategie anpassen, um sie mit dem verfolgten Ziel besser in |
| Übereinstimmung zu bringen. | Übereinstimmung zu bringen. |
| Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen und operativen | Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen und operativen |
| Verwaltung des föderalen öffentlichen Dienstes, das heisst dem | Verwaltung des föderalen öffentlichen Dienstes, das heisst dem |
| Management, beauftragt. Er führt seine Aufgabe gemäss dem | Management, beauftragt. Er führt seine Aufgabe gemäss dem |
| Strategieplan unter Einhaltung der geltenden Rechtsregeln aus. Indem | Strategieplan unter Einhaltung der geltenden Rechtsregeln aus. Indem |
| er die Koordinierung zwischen den verschiedenen operativen Diensten | er die Koordinierung zwischen den verschiedenen operativen Diensten |
| des föderalen öffentlichen Dienstes gewährleistet, sorgt er für ein | des föderalen öffentlichen Dienstes gewährleistet, sorgt er für ein |
| reibungsloses Funktionieren dieses Dienstes. | reibungsloses Funktionieren dieses Dienstes. |
| Das Strategiebüro setzt sich aus Fachleuten zusammen, die ihre | Das Strategiebüro setzt sich aus Fachleuten zusammen, die ihre |
| Kenntnisse und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung des | Kenntnisse und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung des |
| Strategierates und des Direktionsausschusses stellen, ob im Hinblick | Strategierates und des Direktionsausschusses stellen, ob im Hinblick |
| auf die Vorbereitung der zu treffenden Massnahmen oder im Hinblick auf | auf die Vorbereitung der zu treffenden Massnahmen oder im Hinblick auf |
| ihre Ausführung oder Bewertung. Er erfüllt eine Scharnierfunktion, um | ihre Ausführung oder Bewertung. Er erfüllt eine Scharnierfunktion, um |
| die Verwirklichung der abgesteckten Politik zu ermöglichen. | die Verwirklichung der abgesteckten Politik zu ermöglichen. |
| Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, bezweckt somit eine bessere Kohärenz und eine | Unterschrift vorzulegen, bezweckt somit eine bessere Kohärenz und eine |
| grössere Zusammenarbeit zwischen politischer Behörde und Verwaltung. | grössere Zusammenarbeit zwischen politischer Behörde und Verwaltung. |
| Er bestimmt die Struktur der drei neuen Organe auf ausreichend | Er bestimmt die Struktur der drei neuen Organe auf ausreichend |
| flexible Art und Weise, so dass bei ihrer Errichtung in allen | flexible Art und Weise, so dass bei ihrer Errichtung in allen |
| föderalen öffentlichen Diensten der Spezifität jedes Dienstes Rechnung | föderalen öffentlichen Diensten der Spezifität jedes Dienstes Rechnung |
| getragen werden kann, andererseits ist er aber so präzise, dass die | getragen werden kann, andererseits ist er aber so präzise, dass die |
| Einheitlichkeit der neuen föderalen Verwaltung bewahrt wird. | Einheitlichkeit der neuen föderalen Verwaltung bewahrt wird. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
| Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und | 7. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Schaffung und |
| Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen | Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen |
| Dienste | Dienste |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. April 2000; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. April 2000; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Juli 2000; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. Juli 2000; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September |
| 2000; | 2000; |
| In Erwägung des im Regierungsprogramm aufgenommenen Ziels, die | In Erwägung des im Regierungsprogramm aufgenommenen Ziels, die |
| Organisation der öffentlichen Dienste und das Statut des | Organisation der öffentlichen Dienste und das Statut des |
| Staatspersonals gründlich zu reformieren, um sie den heutigen Werten | Staatspersonals gründlich zu reformieren, um sie den heutigen Werten |
| der Einbeziehung in die Verantwortung, Wirksamkeit, Schnelligkeit und | der Einbeziehung in die Verantwortung, Wirksamkeit, Schnelligkeit und |
| Kommunikation anzupassen und somit den Erwartungen der Bürger zu | Kommunikation anzupassen und somit den Erwartungen der Bürger zu |
| begegnen; | begegnen; |
| In der Erwägung, dass die Bestimmung der Basisstrukturen jedes | In der Erwägung, dass die Bestimmung der Basisstrukturen jedes |
| föderalen öffentlichen Dienstes ein unentbehrlicher Ausgangspunkt für | föderalen öffentlichen Dienstes ein unentbehrlicher Ausgangspunkt für |
| die Verwirklichung dieser Reform ist; | die Verwirklichung dieser Reform ist; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der |
| Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der | Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Föderaler öffentlicher Dienst | KAPITEL I - Föderaler öffentlicher Dienst |
| Artikel 1 - Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es | Artikel 1 - Innerhalb jedes föderalen öffentlichen Dienstes gibt es |
| drei Organe, die wie folgt genannt werden: | drei Organe, die wie folgt genannt werden: |
| - Strategierat, | - Strategierat, |
| - Direktionsausschuss, | - Direktionsausschuss, |
| - Strategiebüro. | - Strategiebüro. |
| Abschnitt 1 - Strategierat | Abschnitt 1 - Strategierat |
| Art. 2 - Der Strategierat setzt sich zusammen aus: | Art. 2 - Der Strategierat setzt sich zusammen aus: |
| - dem Minister (Vorsitzenden), | - dem Minister (Vorsitzenden), |
| - gegebenenfalls dem Staatssekretär, | - gegebenenfalls dem Staatssekretär, |
| - dem Präsidenten des Direktionsausschusses, | - dem Präsidenten des Direktionsausschusses, |
| - dem Direktor des persönlichen Sekretariats des Ministers und | - dem Direktor des persönlichen Sekretariats des Ministers und |
| gegebenenfalls des Staatssekretärs, | gegebenenfalls des Staatssekretärs, |
| - dem Leiter der Strategiebüros des Ministers und gegebenenfalls des | - dem Leiter der Strategiebüros des Ministers und gegebenenfalls des |
| Staatssekretärs, | Staatssekretärs, |
| - Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise | - Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise |
| den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören. | den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören. |
| Die Anzahl Experten wird am Anfang der Legislaturperiode von der | Die Anzahl Experten wird am Anfang der Legislaturperiode von der |
| Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser | Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser |
| Periode. | Periode. |
| Weiter lädt der Vorsitzende des Strategierates je nach zu behandelnder | Weiter lädt der Vorsitzende des Strategierates je nach zu behandelnder |
| Materie folgende Personen ein: die Leiter der verschiedenen operativen | Materie folgende Personen ein: die Leiter der verschiedenen operativen |
| Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes und eventuell den | Dienste des föderalen öffentlichen Dienstes und eventuell den |
| Präsidenten des Direktionsausschusses anderer föderaler öffentlicher | Präsidenten des Direktionsausschusses anderer föderaler öffentlicher |
| Dienste, den Leiter föderaler Einrichtungen öffentlichen Interesses | Dienste, den Leiter föderaler Einrichtungen öffentlichen Interesses |
| und den Leiter jedes anderen öffentlichen Dienstes. | und den Leiter jedes anderen öffentlichen Dienstes. |
| Die Häufigkeit der Versammlungen des Strategierates wird vom Minister | Die Häufigkeit der Versammlungen des Strategierates wird vom Minister |
| und gegebenenfalls vom Staatssekretär festgelegt. | und gegebenenfalls vom Staatssekretär festgelegt. |
| Art. 3 - Der Strategierat: | Art. 3 - Der Strategierat: |
| - gibt Stellungnahmen bei der Erstellung des Strategieplans des | - gibt Stellungnahmen bei der Erstellung des Strategieplans des |
| Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs und bei Änderungen des | Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs und bei Änderungen des |
| Plans im Laufe der Legislaturperiode ab, | Plans im Laufe der Legislaturperiode ab, |
| - befindet über die jährlichen Haushaltsvorschläge, die vom | - befindet über die jährlichen Haushaltsvorschläge, die vom |
| zuständigen Minister beziehungsweise vom zuständigen Staatssekretär | zuständigen Minister beziehungsweise vom zuständigen Staatssekretär |
| vorgelegt werden, und über eventuelle Haushaltsanpassungsvorschläge, | vorgelegt werden, und über eventuelle Haushaltsanpassungsvorschläge, |
| - befindet über den jährlichen Personalplan und über eventuelle | - befindet über den jährlichen Personalplan und über eventuelle |
| Änderungen, | Änderungen, |
| - überwacht die Ausführung des Strategieplans durch den | - überwacht die Ausführung des Strategieplans durch den |
| Direktionsausschuss, | Direktionsausschuss, |
| - gibt dem Minister beziehungsweise dem Staatssekretär Stellungnahmen | - gibt dem Minister beziehungsweise dem Staatssekretär Stellungnahmen |
| zum Entwurf des Managementvertrags des Präsidenten des | zum Entwurf des Managementvertrags des Präsidenten des |
| Direktionsausschusses ab. | Direktionsausschusses ab. |
| Abschnitt 2 - Direktionsausschuss | Abschnitt 2 - Direktionsausschuss |
| Art. 4 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 4 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus: |
| - einem Präsidenten, | - einem Präsidenten, |
| - den Leitern der operativen Dienste des föderalen öffentlichen | - den Leitern der operativen Dienste des föderalen öffentlichen |
| Dienstes, | Dienstes, |
| - den funktionellen Direktoren der Führungsdienste « Haushalt und | - den funktionellen Direktoren der Führungsdienste « Haushalt und |
| Geschäftsführungskontrolle », « Personal und Organisation » und « | Geschäftsführungskontrolle », « Personal und Organisation » und « |
| Informations- und Kommunikationstechnologie » des föderalen | Informations- und Kommunikationstechnologie » des föderalen |
| öffentlichen Dienstes, | öffentlichen Dienstes, |
| - dem Leiter der Strategiebüros. | - dem Leiter der Strategiebüros. |
| Der Direktionsausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese | Der Direktionsausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese |
| Ordnung wird allen Personalmitgliedern mitgeteilt. | Ordnung wird allen Personalmitgliedern mitgeteilt. |
| Art. 5 - Der Direktionsausschuss ist mit der Führung des föderalen | Art. 5 - Der Direktionsausschuss ist mit der Führung des föderalen |
| öffentlichen Dienstes gemäss dem Strategieplan beauftragt. | öffentlichen Dienstes gemäss dem Strategieplan beauftragt. |
| Er formuliert alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die Arbeitsweise | Er formuliert alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die Arbeitsweise |
| des föderalen öffentlichen Dienstes und gewährleistet die | des föderalen öffentlichen Dienstes und gewährleistet die |
| Koordinierung sämtlicher Dienste und ihrer Aktivitäten. | Koordinierung sämtlicher Dienste und ihrer Aktivitäten. |
| Er legt den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vor; | Er legt den Haushaltsplanentwurf und seine eventuelle Anpassung vor; |
| er überwacht die Ausführung des Haushaltsplans. | er überwacht die Ausführung des Haushaltsplans. |
| Er legt den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vor; er | Er legt den jährlichen Personalplan und eventuelle Änderungen vor; er |
| überwacht seine Ausführung. | überwacht seine Ausführung. |
| Art. 6 - Als Leiter des föderalen öffentlichen Dienstes ist der | Art. 6 - Als Leiter des föderalen öffentlichen Dienstes ist der |
| Präsident des Direktionsausschusses für das operative Management | Präsident des Direktionsausschusses für das operative Management |
| zuständig. | zuständig. |
| Abschnitt 3 - Strategiebüro | Abschnitt 3 - Strategiebüro |
| Art. 7 - Der Umfang jedes Strategiebüros wird am Anfang der | Art. 7 - Der Umfang jedes Strategiebüros wird am Anfang der |
| Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner | Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner |
| Revision im Laufe dieser Periode. | Revision im Laufe dieser Periode. |
| Die Zusammensetzung jedes Strategiebüros wird am Anfang der | Die Zusammensetzung jedes Strategiebüros wird am Anfang der |
| Legislaturperiode vom Minister beziehungsweise vom Staatssekretär | Legislaturperiode vom Minister beziehungsweise vom Staatssekretär |
| festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. | festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. |
| Der Leiter des Strategiebüros wird vom Minister und gegebenenfalls vom | Der Leiter des Strategiebüros wird vom Minister und gegebenenfalls vom |
| Staatssekretär unter den Mitgliedern des Büros bestimmt. | Staatssekretär unter den Mitgliedern des Büros bestimmt. |
| Der Minister beziehungsweise Staatssekretär oder ihr jeweiliger | Der Minister beziehungsweise Staatssekretär oder ihr jeweiliger |
| Vertreter kann an den Versammlungen des Büros teilnehmen. | Vertreter kann an den Versammlungen des Büros teilnehmen. |
| Art. 8 - Das Strategiebüro unterstützt den Strategierat und den | Art. 8 - Das Strategiebüro unterstützt den Strategierat und den |
| Direktionsausschuss bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im | Direktionsausschuss bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im |
| Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des | Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des |
| föderalen öffentlichen Dienstes. | föderalen öffentlichen Dienstes. |
| Der Leiter des Büros erstattet unmittelbar dem Strategierat und dem | Der Leiter des Büros erstattet unmittelbar dem Strategierat und dem |
| Präsidenten des Direktionsausschusses Bericht. | Präsidenten des Direktionsausschusses Bericht. |
| KAPITEL II - Föderaler öffentlicher Programmierungsdienst | KAPITEL II - Föderaler öffentlicher Programmierungsdienst |
| Art. 9 - Die Anzahl föderaler öffentlicher Programmierungsdienste wird | Art. 9 - Die Anzahl föderaler öffentlicher Programmierungsdienste wird |
| am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt, | am Anfang der Legislaturperiode vom Ministerrat festgelegt, |
| unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. | unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode. |
| Art. 10 - Am Anfang der Legislaturperiode beschliesst der Ministerrat, | Art. 10 - Am Anfang der Legislaturperiode beschliesst der Ministerrat, |
| in welchen föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten ein | in welchen föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten ein |
| Direktionsausschuss geschaffen wird. | Direktionsausschuss geschaffen wird. |
| Jeder öffentliche Programmierungsdienst hat einen Strategierat und ein | Jeder öffentliche Programmierungsdienst hat einen Strategierat und ein |
| Strategiebüro. | Strategiebüro. |
| Der Umfang jedes der Organe wird am Anfang der Legislaturperiode vom | Der Umfang jedes der Organe wird am Anfang der Legislaturperiode vom |
| Ministerrat festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser | Ministerrat festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser |
| Periode. | Periode. |
| Der Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für den föderalen | Der Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für den föderalen |
| öffentlichen Programmierungsdienst zuständig ist, bestimmt die | öffentlichen Programmierungsdienst zuständig ist, bestimmt die |
| Zusammensetzung der Organe des Programmierungsdienstes. | Zusammensetzung der Organe des Programmierungsdienstes. |
| KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
| Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 6. September 1993 über die | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 6. September 1993 über die |
| Zuständigkeiten der Generalbeamten der Ministerien wird aufgehoben. | Zuständigkeiten der Generalbeamten der Ministerien wird aufgehoben. |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der |
| Königlichen Erlasse zur Schaffung der jeweiligen föderalen | Königlichen Erlasse zur Schaffung der jeweiligen föderalen |
| öffentlichen Dienste in Kraft. | öffentlichen Dienste in Kraft. |
| Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
| seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. November 2000 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. November 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
| Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |