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Arrêté Royal du 11 novembre 2002
publié le 30 novembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale

source
ministere de l'interieur
numac
2002000773
pub.
30/11/2002
prom.
11/11/2002
ELI
eli/arrete/2002/11/11/2002000773/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi concernant le droit à l'intégration sociale fermer concernant le droit à l'intégration sociale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi concernant le droit à l'intégration sociale fermer concernant le droit à l'intégration sociale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi concernant le droit à l'intégration sociale fermer concernant le droit à l'intégration sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 26. MAI 2002 - Gesetz über das Recht auf soziale Eingliederung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Recht auf soziale Eingliederung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Jede Person hat ein Recht auf soziale Eingliederung. Dieses Recht kann unter den im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen in einer Beschäftigung und/oder einem Eingliederungseinkommen mit oder ohne individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung bestehen.

Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, dieses Recht zu gewährleisten.

Art. 3 - Um in den Genuss des Rechts auf soziale Eingliederung zu kommen, muss eine Person unbeschadet der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen besonderen Bedingungen gleichzeitig: 1. ihren tatsächlichen Wohnort in dem vom König zu bestimmenden Sinn in Belgien haben, 2.volljährig sein oder in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einer volljährigen Person gleichgestellt sein, 3. zu einer der folgenden Kategorien von Personen gehören: - entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, - oder den Vorteil der Anwendung der Verordnung EWG Nr.1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über den freien Arbeitnehmerverkehr in der Gemeinschaft geniessen, - oder als Ausländer im Bevölkerungsregister eingetragen sein, - oder staatenlos sein und unter die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28.

September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, fallen, - oder Flüchtling sein im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 4. weder über ausreichende Existenzmittel verfügen, noch Anspruch darauf erheben können, noch in der Lage sein, sie durch persönliche Bemühungen oder auf andere Art und Weise zu erwerben.Das Zentrum berechnet die Existenzmittel einer Person gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel II, 5. bereit sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist, 6.ihre Rechte auf Leistungen, in deren Genuss sie aufgrund von belgischen oder ausländischen sozialen Rechtsvorschriften kommen kann, geltend machen.

Art. 4 - § 1 - Der Betreffende kann gezwungen werden, seine Rechte unterhaltspflichtigen Personen gegenüber geltend zu machen; als unterhaltspflichtige Personen kommen hierfür in Betracht: sein Ehepartner oder gegebenenfalls sein Ex-Ehepartner, die Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie, die Adoptierenden und die Adoptierten. § 2 - Vereinbarungen in Bezug auf Unterhaltsgeld sind dem Zentrum gegenüber nicht wirksam. § 3 - Das Zentrum kann von Rechts wegen im Namen und zugunsten des Betreffenden handeln, um die in den Artikeln 3 Nr. 6 und 4 § 1 erwähnten Rechte geltend zu machen.

Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Zentrum: das öffentliche Sozialhilfezentrum, 2.Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört.

KAPITEL II - Berechtigte Abschnitt 1 - Soziale Eingliederung für Personen unter 25 Jahren Art. 6 - § 1 - Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale Eingliederung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum ihres Antrags durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, wenn sie die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. § 2 - Das Recht auf soziale Eingliederung durch Beschäftigung kann entweder in einem Arbeitsvertrag bestehen oder in einem individualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung, das innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt. § 3 - Bei den Verhandlungen mit dem Zentrum über den vorgeschlagenen Arbeitsvertrag oder über das vorgeschlagene individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann der Betreffende sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Er verfügt ausserdem über eine Überlegungsfrist von 5 Kalendertagen vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags oder des Vertrags zur sozialen Eingliederung und kann darum bitten, gemäss den in Artikel 20 vorgesehenen Bestimmungen vom Zentrum angehört zu werden.

Art. 7 - Eine minderjährige Person, die entweder durch Eheschliessung für mündig erklärt wurde oder ein oder mehrere Kinder zu ihren Lasten hat oder beweist, dass sie schwanger ist, wird einer volljährigen Person gleichgestellt.

Art. 8 - Die Beschäftigung aufgrund eines in Artikel 6 erwähnten Arbeitsvertrags kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 60 § 7 oder von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren erfolgen.

Dieses Recht auf Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags bleibt erhalten, solange der Betreffende keinen Anspruch auf eine Sozialleistung hat, deren Betrag mindestens dem des Eingliederungseinkommens entspricht, auf das er seiner Kategorie entsprechend Anspruch erheben könnte.

Art. 9 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung durch Beschäftigung kann für die in Artikel 6 erwähnte Person ebenfalls durch eine finanzielle Beteiligung des Zentrums an den mit der beruflichen Eingliederung des Berechtigten verbundenen Kosten verwirklicht werden. § 2 - Der König bestimmt, an welchen Formen der Eingliederung das Zentrum sich finanziell beteiligt, den Betrag dieser finanziellen Beteiligung, die Bedingungen für deren Gewährung und deren Modalitäten. Der König kann die Bedingungen für den Zugang zu den verschiedenen Eingliederungs- und Beschäftigungsprogrammen festlegen. § 3 - In Abweichung von Artikel 23 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer kann die finanzielle Beteiligung des Zentrums auf den Lohn des Arbeitnehmers angerechnet werden. Diese Anrechnung erfolgt sofort nach den aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erlaubten Abzügen und wird für die in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehene Grenze von einem Fünftel nicht in Betracht gezogen. Eine finanzielle Beteiligung, die auf den Lohn des Arbeitnehmers angerechnet wird, wird für die Anwendung steuer- und sozialrechtlicher Vorschriften dennoch als Lohn betrachtet. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen für Arbeitnehmer, die eine finanzielle Beteiligung des Zentrums an ihrem Lohn erhalten: 1. Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorsehen, was die Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer betrifft, wenn dieser im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird, 2. eine zeitweilige völlige oder teilweise Befreiung von den in Artikel 38 §§ 3 und 3bis des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erwähnten und von den in Artikel 2 §§ 3 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit vorsehen.

Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet oder aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Recht auf ein Eingliederungseinkommen.

Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Recht auf ein Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten.

Art. 11 - § 1 - An die Gewährung und Fortzahlung des Eingliederungseinkommens kann entweder auf Anfrage des Betreffenden selbst oder auf Initiative des Zentrums hin ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft werden.

Das Projekt geht von den Erwartungen, den Fähigkeiten, den Qualifikationen und den Bedürfnissen der betreffenden Person und von den Möglichkeiten des Zentrums aus.

Je nach den Bedürfnissen der Person bezieht das individualisierte Projekt sich entweder auf die berufliche oder auf die soziale Eingliederung.

Bei der Ausarbeitung des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung achtet das Zentrum auf ein rechtes Verhältnis zwischen den Anforderungen, denen der Betreffende genügen soll, und der gewährten Hilfe. § 2 - Dieses Projekt ist Pflicht, a) wenn das Zentrum aus Billigkeitsgründen damit einverstanden ist, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt, b) wenn es sich um ein in Artikel 6 § 2 erwähntes Projekt handelt. § 3 - Für das in § 1 erwähnte Projekt wird gemäss Artikel 6 § 3 ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Zentrum und der betreffenden Person geschlossen. Auf Anfrage einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein. Der Vertrag kann auf Anfrage jeder der Parteien während seiner Erfüllung abgeändert werden.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen muss, sowie die spezifischen Bedingungen für einen Vertrag, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag fest.

Abschnitt 2 - Soziale Eingliederung für Personen ab 25 Jahren Art. 12 - Jede Person ab 25 Jahren hat ein Recht auf soziale Eingliederung, wenn sie die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann entweder durch die Gewährung eines Eingliederungseinkommens oder durch eine Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Arbeitsvertrags verwirklicht werden. § 2 - An die Gewährung und Fortzahlung des Eingliederungseinkommens kann entweder auf Anfrage des Betreffenden selbst oder auf Initiative des Zentrums hin ein in Artikel 11 §§ 1 und 3 erwähntes individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft werden. § 3 - Die in Artikel 6 § 3 vorgesehenen Bestimmungen sind anwendbar, wenn dem Betreffenden im Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung vorgeschlagen wird.

TITEL II - Modalitäten für die Anwendung des Rechts auf soziale Eingliederung KAPITEL I - Höhe des Eingliederungseinkommens Art. 14 - § 1 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf: 1. 4 400 EUR für jede Person, die mit einer oder mehreren Personen zusammenwohnt. Unter "Zusammenwohnen" ist das Zusammenleben unter einem Dach von Personen zu verstehen, die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln, 2. 6 600 EUR für Alleinstehende, 3.7 700 EUR für - Alleinstehende, die entweder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer notariellen Urkunde im Rahmen eines Verfahrens zur Ehescheidung oder zur Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einverständnis Unterhalt für ihre Kinder zahlen müssen und den Nachweis für die Zahlung dieses Unterhalts liefern, - Alleinstehende, die im Rahmen einer durch gerichtliche Entscheidung oder durch eine in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vereinbarung festgelegten abwechselnden Beherbergung nur für die Hälfte der Zeit entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet, das sie während dieser Zeit zu ihren Lasten haben, beherbergen, 4. 8 800 EUR für Ein-Elternteil-Familien mit Kind(ern) zu Lasten. Als Ein-Elternteil-Familie mit Kind(ern) zu Lasten werden Alleinstehende betrachtet, die ausschliesslich entweder ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten befindet, beherbergen. § 2 - Der Betrag des Eingliederungseinkommens wird um die gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel II berechneten Existenzmittel des Antragstellers verringert. § 3 - Ein Empfänger des Eingliederungseinkommens, der seine Eigenschaft als Obdachloser verliert, indem er eine Wohnung bezieht, die ihm als Hauptwohnort dient, hat ein Mal in seinem Leben ein Anrecht auf eine Erhöhung um ein Zwölftel des in § 1 Absatz 1 Nr. 4 festgelegten jährlichen Betrags des Eingliederungseinkommens.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann der König die Möglichkeit vorsehen, die Erhöhung um ein Zwölftel des in § 1 Absatz 1 Nr. 4 festgelegten jährlichen Betrags des Eingliederungseinkommens in Fällen, die entsprechende Beachtung verdienen, ein zweites Mal zu gewähren.

Der König kann andere Kategorien von Personen mit Obdachlosen gleichstellen.

Art. 15 - Die in Artikel 14 § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

KAPITEL II - Berechnung der Existenzmittel Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmung von § 2 werden alle Existenzmittel gleich welcher Art oder gleich welcher Herkunft, über die der Antragsteller verfügt, in Betracht gezogen, darin einbegriffen alle Leistungen, die aufgrund belgischer oder ausländischer sozialer Rechtsvorschriften gewährt werden. Auch Existenzmittel, über die die Personen verfügen, mit denen der Antragsteller zusammenwohnt, können im Rahmen der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Grenzen in Betracht gezogen werden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Untersuchung der Existenzmittel und legt die Regeln fest, nach denen die Existenzmittel berechnet werden. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Existenzmittel bestimmen, die bei der Berechnung der Existenzmittel ganz oder teilweise ausser Acht gelassen werden.

KAPITEL III - Verfahren Abschnitt 1 - Informationspflicht Art. 17 - Das Zentrum ist verpflichtet, jeder Person, die einen diesbezüglichen Antrag stellt, alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in Sachen soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens, einer Beschäftigung oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung mitzuteilen.

Das Zentrum ist verpflichtet, der betreffenden Person aus eigener Initiative jede zusätzliche zweckdienliche Information in Bezug auf die Bearbeitung ihres Antrags und die Beibehaltung ihrer Rechte mitzuteilen.

Der König bestimmt, was unter zweckdienlicher Information zu verstehen ist.

Abschnitt 2 - Beantragung, Gewährung von Amts wegen, Revision, Entzug Art. 18 - § 1 - Das zuständige Zentrum gewährt, revidiert oder entzieht das Recht auf soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens, einer Beschäftigung oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Betreffenden oder jeglicher Person, die der Betreffende schriftlich dazu bestimmt hat.

Unter "zuständigem Zentrum" ist das in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnte Zentrum zu verstehen.

Geht es um eine obdachlose Person, gilt das in Artikel 57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnte Zentrum als zuständiges Zentrum. § 2 - Der Antrag wird am Tag seines Empfangs chronologisch in das dafür geführte Register eingetragen.

Der schriftliche Antrag wird vom Betreffenden oder von der bestimmten Person unterzeichnet. Wird der Antrag mündlich gestellt, unterzeichnet der Betreffende oder die bestimmte Person in dem dafür vorgesehenen Feld des in Absatz 1 erwähnten Registers. § 3 - Am selben Tag schickt das Zentrum dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung oder händigt sie ihm aus.

Auf jeder Empfangsbestätigung müssen die Frist für die Untersuchung des Antrags und die Bestimmungen der Artikel 20 und 22 § 1 Absatz 2 vermerkt sein. § 4 - Wenn ein Zentrum einen Antrag erhält, für den es sich nicht für zuständig erachtet, leitet es diesen Antrag innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich an das Zentrum weiter, das es für zuständig hält. Innerhalb derselben Frist informiert es den Antragsteller schriftlich über diese Weiterleitung. Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen die Weiterleitung des Antrags an das für zuständig erachtete ÖSHZ und die an den Antragsteller gerichtete Notifikation in Bezug auf die Weiterleitung des Antrags durch einen Brief, in dem auf die Gründe für die Nicht-Zuständigkeit verwiesen wird.

Der Antrag gilt jedoch ab dem Datum, an dem er im ersten Zentrum eingegangen ist, wie in § 2 bestimmt.

Ein Zentrum, das dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss das Eingliederungseinkommen oder die soziale Eingliederung durch Beschäftigung unter den im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen gewähren, solange es den Antrag nicht weitergeleitet und die für die Nicht-Zuständigkeit angeführten Gründe nicht mitgeteilt hat.

Der Beschluss über die Nicht-Zuständigkeit kann vom Präsidenten getroffen werden, mit der Auflage, dass er dem Rat oder dem zuständigen Organ seinen Beschluss bei der nächstfolgenden Versammlung zur Ratifizierung vorlegt. § 5 - Ein Zentrum, bei dem ein Antrag auf Erhalt sozialer Leistungen eingeht, für den es nicht zuständig ist, leitet ihn unverzüglich an die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit weiter. Der Antragsteller wird darüber informiert. § 6 - Wenn ein Zentrum einen Antrag auf Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung erhält, der von einer anderen Einrichtung für soziale Sicherheit weitergeleitet wurde, gilt der Antrag ab dem Datum seiner Einreichung bei der nicht zuständigen Einrichtung, das heisst ab dem Datum des Poststempels und, in dessen Ermangelung, ab dem Datum seines Empfangs.

Abschnitt 3 - Untersuchung des Antrags Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährung der sozialen Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens oder einer Beschäftigung, im Hinblick auf die Revision oder die Rücknahme eines diesbezüglichen Beschlusses oder im Hinblick auf einen Beschluss zur Aussetzung der Zahlung des Eingliederungseinkommens nimmt das Zentrum eine soziale Untersuchung vor.

Zur Durchführung der sozialen Untersuchung muss das Zentrum auf Sozialarbeiter zurückgreifen, die die vom König festgelegten Befähigungsbedingungen erfüllen. § 2 - Der Antragsteller ist verpflichtet, jede für die Untersuchung seines Antrags zweckdienliche Auskunft und Ermächtigung zu erteilen. § 3 - Das Zentrum trägt alle für die Beurteilung der Rechte des Betreffenden fehlenden Auskünfte zusammen, wenn der Antragsteller selbst es nicht tun kann. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. welche Auskünfte und Ermächtigungen der Antragsteller mindestens zu erteilen hat anhand eines Formulars, das er zu diesem Zweck anlässlich der Einreichung des Antrags auf soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens oder einer Beschäftigung ausfüllen muss, 2.unter welchen Bedingungen und auf welche Weise das Zentrum Auskünfte bei öffentlichen Behörden einholen kann.

Art. 20 - Falls der Betreffende darum bittet, muss das Zentrum ihn anhören, bevor es einen Beschluss fasst über: - die Gewährung, die Verweigerung oder die Revision eines Eingliederungseinkommens, eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung oder einer sozialen Eingliederung durch Beschäftigung, - die in Artikel 30 §§ 1 und 2 erwähnten Sanktionen, - die Rückforderung zu Lasten einer Person, die das Eingliederungseinkommen bezogen hat.

Das Zentrum ist verpflichtet, den Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten über dieses Recht zu informieren.

Der Betreffende kann entweder vom Rat oder vom zuständigen Organ, das im konkreten Fall Entscheidungsbefugnis hat, angehört werden.

Der Betreffende kann sich bei der Ausübung seines Rechts auf Anhörung von einer Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen.

Abschnitt 4 - Beschluss Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der dem Zentrum durch das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren auferlegten Verpflichtung zur unmittelbaren Hilfeleistung fasst das Zentrum seinen Beschluss innerhalb von dreissig Tagen nach Empfang des Antrags.

In den in Artikel 18 § 4 Absatz 1 und § 6 erwähnten Fällen beschliesst das Zentrum, an das der Antrag weitergeleitet worden ist, innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag, an dem das zuerst angerufene Zentrum oder die zuerst angerufene Einrichtung für soziale Sicherheit den Antrag weitergeleitet hat. § 2 - Jeder Beschluss individueller Tragweite der Rechtsfolgen hinsichtlich des Rechts der betreffenden Person auf soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens, einer Beschäftigung oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung hat, muss schriftlich festgehalten und mit Gründen versehen werden. Diese Begründung muss ausreichend sein und sowohl die juristischen als auch die faktischen Elemente betreffen, auf die sich der Beschluss stützt.

Wenn der Beschluss sich auf eine Geldsumme bezieht, muss der gewährte Betrag, die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags und die Periodizität der Zahlungen darin vermerkt werden. § 3 - Der Beschluss muss ausserdem folgende Vermerke enthalten: 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen, 2.die Adresse des zuständigen Gerichts, 3. die im Fall einer Beschwerde einzuhaltenden Fristen und Modalitäten, 4.den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches, 5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes und des Sozialarbeiters, der die Akte verwaltet, 6.die Möglichkeit bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, jegliche Erklärung zum Beschluss zu erhalten, 7. die Tatsache, dass die Beschwerde vor dem Arbeitsgericht die Ausführung des Beschlusses nicht aussetzt, 8.gegebenenfalls die Periodizität der Zahlung.

Wenn der Beschluss die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vermerke nicht enthält, läuft die in Artikel 47 § 1 Absatz 2 erwähnte Beschwerdefrist nicht an. § 4 - Der Beschluss wird dem Betreffenden nach den Modalitäten, die vom König bestimmt werden können, innerhalb von acht Tagen per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung notifiziert. Das Datum des Poststempels oder der Empfangsbestätigung ist ausschlaggebend. § 5 - Der Beschluss zur Gewährung oder Erhöhung eines Eingliederungseinkommens, der infolge eines vom Betreffenden eingereichten Antrags getroffen wird, wird wirksam mit dem Datum des Empfangs dieses Antrags.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der vom zuständigen Zentrum getroffene Beschluss in dem in Artikel 18 § 4 Absatz 3 erwähnten Fall wirksam mit dem Tag nach dem Datum, an dem der Antrag vom zuerst angerufenen Zentrum weitergeleitet worden ist.

Wenn es sich um einen Beschluss von Amts wegen handelt, legt das Zentrum in seinem Beschluss das Datum fest, mit dem dieser Beschluss wirksam wird. § 6 - Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision des Rechts auf soziale Eingliederung in Form eines Eingliederungseinkommens, einer Beschäftigung oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wird dem Minister nach den vom König bestimmten Modalitäten innerhalb von acht Tagen nach Ende des Monats, in dem der Beschluss gefasst worden ist, mitgeteilt.

Art. 22 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Verjährung revidiert das Zentrum einen Beschluss im Fall von: 1. veränderten Umständen, die einen Einfluss auf die Rechte des Betreffenden haben, 2.Abänderungen des Rechts durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, 3. Rechtsirrtümern oder materiellen Irrtümern seitens des Zentrums, 4.Versäumnissen, unvollständigen oder unrichtigen Erklärungen seitens des Betreffenden.

Im Hinblick auf eine eventuelle Revision muss der Betreffende jeden neuen Umstand, der eine Auswirkung auf den ihm gewährten Betrag oder auf seine Situation als Berechtigter haben könnte, sofort melden.

Zu dem gleichen Zweck überprüft das Zentrum regelmässig - mindestens ein Mal pro Jahr - ob die Gewährungsbedingungen immer noch erfüllt sind. § 2 - Der Beschluss zur Revision wird mit dem Datum wirksam, an dem der Grund aufgetreten ist, der zur Revision geführt hat.

In Abweichung von Absatz 1 wird der Beschluss zur Revision im Fall eines Rechtsirrtums oder eines materiellen Irrtums seitens des Zentrums am ersten Tag des Monats nach der Notifikation wirksam, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Das Recht auf die Leistung ist kleiner als das ursprünglich gewährte Recht.2. Der Betreffende konnte den Fehler nicht erkennen. Abschnitt 5 - Zahlung Art. 23 - § 1 - Die erste Auszahlung des Eingliederungseinkommens erfolgt innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Beschluss; sind Vorschüsse gewährt worden, wird deren Betrag von den für den entsprechenden Zeitraum gewährten Beträgen abgezogen.

Die anderen Zahlungen erfolgen nach Wahl des Zentrums wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich, so wie im Beschluss bestimmt.

Der König kann genauere Modalitäten für diese Auszahlung festlegen. § 2 - Bei verspäteter Auszahlung bringt das Eingliederungseinkommen ab dem Datum seiner Fälligkeit, das heisst ab dem sechzehnten Tag nach dem Beschluss, von Rechts wegen Zinsen ein. Wenn der Beschluss mit einer vom Zentrum verschuldeten Verspätung gefasst worden ist, sind ab dem sechsundvierzigsten Tag nach Einreichung des Antrags Zinsen zu zahlen.

Der König kann die Modalitäten für die Zinsberechnung bestimmen. Er kann auch den Zinssatz festlegen, wobei dieser nicht unter dem normalen Satz des von der Belgischen Nationalbank festgelegten Zinssatzes der Überziehungskredite über Plafond liegen darf. § 3 - Der König legt die Fälle fest, in denen die Zahlung ausgesetzt wird für Empfänger, für die eine Freiheitsentziehungs- oder eine Gefängnishaftmassnahme getroffen worden ist. § 4 - Der König bestimmt, an welche Personen die nicht ausgezahlten fälligen rückständigen Beträge im Fall des Todes des Empfängers des Eingliederungseinkommens gezahlt werden.

KAPITEL IV - Rückforderungen Art. 24 - § 1 - Das Eingliederungseinkommen, das in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgezahlt worden ist, wird zu Lasten des Betreffenden zurückgefordert: 1. im Fall einer in Artikel 22 § 1 erwähnten Revision mit rückwirkender Kraft. Im Fall eines Irrtums seitens des Zentrums, kann das Zentrum entweder die unrechtmässig gezahlten Beträge zurückfordern oder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Betreffenden ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, 2. wenn der Betreffende aufgrund von Rechten, die er während des Zeitraums besass, für den ihm das Eingliederungseinkommen ausgezahlt wurde, Einkünfte erhält.In diesem Fall ist die Rückforderung auf die Höhe der Einkünfte begrenzt, die bei der Berechnung des Eingliederungseinkommens hätten in Betracht gezogen werden müssen, wenn der Betreffende bereits zu jener Zeit über diese Einkünfte verfügt hätte. In Abweichung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches tritt das Zentrum von Rechts wegen bis in Höhe dieses Betrags in die Rechte ein, die der Empfänger auf die oben erwähnten Einkünfte geltend machen kann. § 2 - Ausser in den in § 1 erwähnten Fällen ist die Rückforderung des Eingliederungseinkommens vom Betreffenden nicht möglich. Jede gegenteilige Abmachung ist nichtig. § 3 - Der in § 1 erwähnte Beschluss muss den Bestimmungen von Artikel 21 §§ 2, 3 und 4 entsprechen. § 4 - Die unrechtmässig ausgezahlten Beträge werfen ab der Zahlung von Rechts wegen Zinsen ab, wenn die unrechtmässige Zahlung auf Betrug, arglistige Täuschung oder betrügerisches Handeln seitens der betroffenen Person zurückzuführen ist.

Art. 25 - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf die in Artikel 24 § 1 Nr. 1 erwähnten Rückforderungsfälle. § 2 - Das Zentrum muss dem Betreffenden seinen Beschluss schriftlich notifizieren, um das an ihn ausgezahlte Eingliederungseinkommen von ihm zurückzufordern. Dieser Beschluss muss ausser den in Artikel 21 § 3 erwähnten Vermerken folgende Angaben enthalten: 1. die Feststellung, dass Beträge unrechtmässig ausgezahlt worden sind, 2.den unrechtmässig ausgezahlten Gesamtbetrag und die Berechnung desselben, 3. den Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstossen worden ist, 4.die in Betracht gezogene Verjährungsfrist, 5. die Möglichkeit des Zentrums, auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge zu verzichten, und das dabei einzuhaltende Verfahren, 6.die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag auf Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen.

Wenn der Beschluss die vorerwähnten Angaben nicht enthält, setzt die in Artikel 47 § 1 Absatz 2 erwähnte Beschwerdefrist nicht ein.

Das Zentrum kann seinen Rückforderungsbeschluss erst nach einer Frist von einem Monat durchführen. Wenn der Betreffende innerhalb dieser Frist um Verzicht auf die Rückforderung bittet, kann das Zentrum erst dann handeln, wenn es seinen Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat, der dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt wird. § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen das Zentrum beim Tod der Person, an die gezahlt worden ist, auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Beträge verzichten kann.

Art. 26 - Das Eingliederungseinkommen, das von einem Zentrum in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt worden ist, wird von diesem Zentrum kraft eigenen Rechts innerhalb der Grenzen, unter den Bedingungen und unter Berücksichtigung der Modalitäten, die der König festlegt, zu Lasten der in Artikel 4 § 1 erwähnten Unterhaltspflichtigen sowie zu Lasten der in Artikel 336 des Zivilgesetzbuches erwähnten Unterhaltspflichtigen bis in Höhe des Betrags, zu dessen Zahlung die Unterhaltspflichtigen für den Zeitraum, während dessen das Eingliederungseinkommen gewährt wurde, verpflichtet sind, zurückgefordert.

Art. 27 - Das Zentrum fordert kraft eigenen Rechts das Eingliederungseinkommen von den Personen zurück, die verantwortlich sind für die Verletzung oder Krankheit, die zur Zahlung eines Eingliederungseinkommens geführt hat.

Wenn die Verletzung oder Krankheit Folge einer Straftat ist, kann der Anspruch gleichzeitig mit der Strafverfolgung und vor demselben Richter geltend gemacht werden.

Art. 28 - Das Zentrum kann nur durch Einzelbeschluss und aus Billigkeitsgründen, die im Beschluss zu vermerken sind, von der in den Artikeln 24 § 1, 26 und 27 erwähnten Rückforderung absehen.

Der Betreffende kann Billigkeitsgründe anführen, um die Rückforderung abzuwenden.

Es muss keine Rückforderung eingeleitet werden, wenn die damit verbundenen Kosten oder Schritte den zu erwartenden Betrag übertreffen.

Art. 29 - § 1 - Der in Artikel 24 § 1 vorgesehene Anspruch auf Rückforderung und der in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehene Anspruch verjähren gemäss Artikel 2262bis § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches. § 2 - Der in Artikel 26 vorgesehene Anspruch auf Rückforderung verjährt gemäss Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches. § 3 - Der in Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Anspruch verjährt gemäss Artikel 2262bis § 1 Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches. § 4 - Diese Verjährungen können durch eine Mahnung, die entweder per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung erfolgt, unterbrochen werden.

KAPITEL V - Sanktionen Art. 30 - § 1 - Wenn der Betreffende es versäumt, ihm bekannte Existenzmittel anzugeben, oder wenn er unrichtige oder unvollständige Erklärungen macht, die einen Einfluss auf die Höhe des Eingliederungseinkommens haben, kann die Auszahlung dieses Einkommens für eine Zeit von höchstens sechs Monaten oder, bei betrügerischer Absicht, von höchstens zwölf Monaten ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion für ein voriges Versäumnis oder eine vorige unrichtige Erklärung unwiderruflich geworden ist, können die vorerwähnten Zeiträume verdoppelt werden.

Wenn seit dem Tag, an dem das Versäumnis begangen oder die unrichtige Erklärung gemacht wurde, zwei Jahre verstrichen sind, kann keine Sanktion mehr ausgesprochen werden. Wenn seit dem Tag, an dem eine Sanktion unwiderruflich geworden ist, zwei Jahre verstrichen sind, kann sie nicht mehr durchgeführt werden. § 2 - Wenn der Betreffende, nachdem er gemahnt worden ist, seinen Verpflichtungen, wie sie im Vertrag mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung im Sinne der Artikel 11 und 13 § 2 vermerkt sind, ohne rechtmässigen Grund nicht nachkommt, kann die Zahlung des Eingliederungseinkommens nach Stellungnahme des Sozialarbeiters, der mit der Akte befasst ist, für höchstens einen Monat ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr kann die Zahlung des Eingliederungseinkommens für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ausgesetzt werden.

Die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Beschluss des Zentrums. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verwaltungssanktionen werden von dem in Artikel 18 § 1 erwähnten zuständigen Zentrum ausgesprochen und ihre Durchführung kann erforderlichenfalls vom Zentrum, das später zuständig wird, weitergeführt werden, solange die Sanktion anwendbar ist.

Die Regeln des durch die Artikel 20, 21, §§ 2, 3 und 4 und durch Artikel 47 festgelegten Verfahrens finden Anwendung.

Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen, insbesondere derjenigen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 26 EUR bis 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. der in Artikel 30 § 1 erwähnte Berechtigte, der in betrügerischer Absicht gehandelt hat, 2.wer wissentlich falsche Erklärungen macht oder falsche Bescheinigungen ausstellt über den Gesundheitszustand beziehungsweise die soziale Lage des Betreffenden, damit ihm ein Eingliederungseinkommen, auf das er keinen Anspruch erheben kann, gewährt wird.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich derjenigen von Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verstösse anwendbar.

KAPITEL VI - Staatssubvention Abschnitt 1 - Eingliederungseinkommen Art. 32 - § 1 - Der Staat gewährt dem in Artikel 18 erwähnten Zentrum eine Subvention, die 50 % des Betrags des gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewährten Eingliederungseinkommens entspricht. § 2 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird für die Zentren, die während des vorletzten Jahres monatlich im Durchschnitt mindestens fünfhundert Berechtigten das Eingliederungseinkommen gewährt haben oder zu ihren Gunsten eine Beschäftigung besorgt haben, für die es eine Staatssubvention gibt, auf 60 % des Betrags des Eingliederungseinkommens erhöht. § 3 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird auf 65 % erhöht, wenn das Recht unter den in § 2 erwähnten Bedingungen mindestens tausend Berechtigten zuerkannt worden ist. § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Subvention wird den Zentren zum ersten Mal zuerkannt, wenn sie die Schwelle von fünfhundert oder tausend Berechtigten überschreiten, unter der Bedingung, dass die Anzahl der Berechtigten im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 5 % gestiegen ist. § 5 - Wenn die Anzahl Berechtigter im Laufe des vorletzten Jahres unter einen monatlichen Durchschnitt von 500 oder 1 000 fällt, behält das Zentrum ein Anrecht auf die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte erhöhte Subvention; die wird jedoch um 1 % pro Jahr reduziert, bis sie die Subventionssätze von 50 % beziehungsweise 60 % des Betrags des Eingliederungseinkommens erreicht.

Die Reduzierung der Subvention um jährlich 1 % wird nicht angewandt, wenn die Verringerung der Anzahl Berechtigter im Vergleich zum Vorjahr unter 3 % liegt.

Art. 33 - Die Subvention beläuft sich während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten auf 70 % des Betrags des Eingliederungseinkommens, wenn der Berechtigte im Rahmen eines in Anwendung der Artikel 11 und 13 § 2 abgeschlossenen Vertrags mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung während mindestens 10 Stunden pro Woche an einer Ausbildung teilnimmt oder im Rahmen einer arbeitsgebundenen Ausbildung mindestens 10 und höchstens 20 Stunden arbeitet.

Die Ausbildung muss von einem öffentlichen Dienst für die Ausbildung von Arbeitslosen oder von einer Berufsausbildungsanstalt, die mit dem Zentrum eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, organisiert werden. Die arbeitsgebundene Ausbildung muss in den Diensten oder Einrichtungen des Zentrums stattfinden oder aber in einem Dienst oder einer Einrichtung, der beziehungsweise die in Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt ist.

Art. 34 - Die in Artikel 32 erwähnte Subvention wird während der Laufzeit eines in Anwendung von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) abgeschlossenen Vertrags mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung um 10 % erhöht, insofern das Zentrum die in den Artikeln 26 und 28 vorgesehenen Bestimmungen einhält.

Art. 35 - In Abweichung von Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze über die Staatsbuchführung behält das Zentrum die Beträge, die es in Ausführung von Artikel 26 von den Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, den Adoptierenden, dem Ehepartner oder gegebenenfalls dem Ex-Ehepartner und den in Artikel 336 des Zivilgesetzbuches erwähnten Unterhaltspflichtigen zurückfordert, wenn der Berechtigte durch ein in Anwendung von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) abgeschlossenes individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gebunden ist. Abschnitt 2 - Beschäftigung Art. 36 - § 1 - Dem Zentrum steht eine Subvention zu, wenn es in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren als Arbeitgeber auftritt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung entspricht die Subvention dem in Artikel 14 § 1 Nr. 4 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Betrag des Eingliederungseinkommens. Die Subvention steht dem Zentrum bis zum Ende des Arbeitsvertrags zu, selbst wenn die familiäre oder finanzielle Lage des betreffenden Arbeitnehmers sich während der Dauer des Arbeitsvertrags verändert oder er sich in einer anderen Gemeinde niederlässt. § 2 - Der König legt den Betrag der Subvention im Fall einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Bedingungen für die Gewährung dieser Subvention fest.

Er kann auch den Betrag der Subvention für spezifische Initiativen zur sozialen Eingliederung erhöhen und die diesbezüglichen Bedingungen festlegen.

Art. 37 - Wenn das Zentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 als Arbeitgeber auftritt, um das in Artikel 6 erwähnte Recht auf soziale Eingliederung durch Beschäftigung zu verwirklichen, wird die gemäss Artikel 36 §§ 1 und 2 Absatz 1 bestimmte Subvention um höchstens 25 % bis in Höhe der Bruttolohnkosten der beschäftigten Person erhöht.

Art. 38 - Dem Zentrum steht eine Subvention zu, wenn es in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren für einen Berechtigten ein Beschäftigungsabkommen mit einem Privatunternehmen abschliesst.

Diese Subvention muss in vollem Umfang für die Betreuung oder Ausbildung des in Absatz 1 erwähnten Berechtigten innerhalb des Unternehmens oder des Zentrums verwendet werden.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Subvention sowie die Bedingungen, die Dauer und die Modalitäten in Bezug auf die Gewährung dieser Subvention fest.

Art. 39 - Dem Zentrum steht eine Subvention zu, wenn es sich in Anwendung von Artikel 9 oder Artikel 13 an den mit der beruflichen Eingliederung des Berechtigten verbundenen Kosten beteiligt. Die Subvention entspricht dem Betrag der finanziellen Beteiligung.

Abschnitt 3 - Personalkosten Art. 40 - Dem Zentrum wird pro Akte, für die es eine Subvention des Staates infolge der Gewährung eines Eingliederungseinkommens oder der Besorgung einer Beschäftigung erhält, eine Subvention als Beteiligung an den Personalkosten gewährt. Diese Subvention beläuft sich auf Jahresbasis auf 250 EUR und wird nach Verhältnis der Anzahl Tage berechnet, für die das Zentrum die vorerwähnte Staatssubvention erhält.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung dieser Subvention fest.

Abschnitt 4 - Sonstige erhöhte Subventionen Art. 41 - Die Subvention entspricht 100 % des Betrags des Eingliederungseinkommens während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr, wenn Letzteres einem Berechtigten gewährt wird, der, wie festgelegt in Artikel 14 § 3 Absatz 1, seine Eigenschaft als Obdachloser verliert.

Art. 42 - Die Subvention entspricht 100 % der Erhöhung des Eingliederungseinkommens, die in Anwendung von Artikel 14 § 3 Absatz 1 einem Berechtigten gewährt wird, der die Eigenschaft als Obdachloser verliert.

Art. 43 - Sie entspricht 100 % des Betrags des Eingliederungseinkommens für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, wenn dieses Einkommen einem im Fremdenregister eingetragenen Berechtigten gewährt wird, und dies bis zum Tag seiner Eintragung ins Bevölkerungsregister.

Abschnitt 5 - Modalitäten Art. 44 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der Subventionen und Vorschüsse auf diese Subventionen.

In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 28 Absatz 2 und 57 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze über die Staatsbuchführung werden die dem Zentrum für Jahre vor dem laufenden Jahr zu viel überwiesenen Subventionsbeträge als Vorschuss auf die Subvention für das laufende Jahr betrachtet.

Abschnitt 6 - Sanktionen gegen das Zentrum Art. 45 - Auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Beschlusses kann der Minister die Zahlung der Subvention verweigern oder beschliessen, sie zu reduzieren: - wenn in dem Bericht, der im Anschluss an die in Artikel 19 erwähnte soziale Untersuchung erstellt worden ist, nicht vermerkt ist, dass die verschiedenen Bedingungen für die Gewährung des Eingliederungseinkommens oder für die Besorgung der Beschäftigung erfüllt sind, - wenn das Zentrum die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Rückforderung des Eingliederungseinkommens nicht eingehalten hat.

Art. 46 - Wenn das Zentrum sich unrechtmässigerweise für nicht zuständig erklärt hat und durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Gewährung des Eingliederungseinkommens verurteilt worden ist, kann der Minister - wenn dies öfter vorkommt - durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Zahlung der Subvention verweigern oder beschliessen, sie zu reduzieren. Diese Sanktion setzt ein am Datum der Beantragung der Hilfe und endet spätestens drei Jahre nach dem Datum der gerichtlichen Entscheidung.

Gegen den Beschluss des Ministers kann binnen dreissig Tagen nach seiner Notifizierung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

KAPITEL VII - Beschwerde Art. 47 - Der Betreffende oder der Minister oder sein Beauftragter können beim Arbeitsgericht des Wohnsitzes des Betreffenden gegen den Beschluss des Zentrums in Sachen Recht auf soziale Eingliederung Beschwerde einreichen. Der Betreffende kann auch Beschwerde gegen das Ausbleiben eines diesbezüglichen Beschlusses des Zentrums einreichen.

Diese Beschwerde muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb von drei Monaten anhand eines Antrags eingereicht werden, der bei der Kanzlei des Arbeitsgerichtes abgegeben oder per Einschreibebrief an sie gerichtet wird.

Die Frist von drei Monaten setzt, je nach Fall, - ab der in Artikel 21 § 4 erwähnten Notifikation des Beschlusses, - ab dem Tag nach Ablauf der Frist, innerhalb deren der Beschluss in Anwendung von Artikel 21 §§ 1 und 4 spätestens hätte notifiziert werden müssen, ein. § 2 - Wenn die Beschwerde vom Minister oder von seinem Beauftragten eingereicht wird, ist sie entweder gegen das Zentrum und den Betreffenden gerichtet oder gegen das Zentrum mit Heranziehung des Betreffenden in das Verfahren. § 3 - Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf die Durchführung des Beschlusses. § 4 - Wenn ein in die Sache einbezogenes Zentrum seine territoriale Zuständigkeit bestreitet, lädt das Arbeitsgericht gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 811 des Gerichtsgesetzbuches das als zuständig erachtete Zentrum von Amts wegen per Gerichtsbrief vor, damit es zur nächsten Sitzung in Bezug auf die Sache erscheint.

Wenn die Nicht-Zuständigkeit des Zentrums in der Einleitungssitzung zur Sprache kommt, kann der Greffier den Beschluss, von Amts wegen vorzuladen, im Sitzungsprotokoll notieren.

KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 48 - § 1 - Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe c) des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, was die Streitfälle in Bezug auf die Gewährung, die Revision und die Verweigerung der sozialen Eingliederung und deren Rückzahlung durch den Berechtigten und in Bezug auf die Anwendung der in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungssanktionen betrifft. » § 2 - In Artikel 728 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1971 werden die Wörter « betreffend das Existenzminimum » durch die Wörter « betreffend das Existenzminimum und das Recht auf soziale Eingliederung » ersetzt.

Art. 49 - Das Zentrum übermittelt dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt binnen der vom Minister auferlegten Frist alle Daten, die für die Erstellung von Statistiken in Bezug auf die Entwicklung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendig sind.

Der König kann die Art der Daten und die Weise ihrer Übermittlung bestimmen.

Art. 50 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Beträge des Eingliederungseinkommens erhöhen. § 2 - Der König kann in Anlehnung an den im Gesetz vom 28. März 1973 festgelegten Aufwertungskoeffizienten bestimmen, wie die in Artikel 14 § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung des Wohlstands gebunden werden.

Art. 51 - Der König kann unbeschadet der in den verschiedenen Regelungen vorgesehenen Konzertierungs- und Konsultationsverfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Mindestsozialleistungen bis in Höhe des Betrags des Eingliederungseinkommens anheben.

Art. 52 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 6 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das hilfeleistende öffentliche Sozialhilfezentrum der Person, die im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung ein Studium absolviert, das öffentliche Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der der Student zum Zeitpunkt der Beantragung laut Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister seinen Hauptwohnort hat.

Dieses öffentliche Sozialhilfezentrum bleibt zuständig für die ganze ununterbrochene Dauer des Studiums. » Art. 53 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Terminologie der geltenden Gesetzesbestimmungen, die durch das vorliegende Gesetz stillschweigend abgeändert wurden, mit der des vorliegenden Gesetzes in Einklang bringen.

Art. 54 - Das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird aufgehoben.

KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen Art. 55 - In Abweichung von Artikel 52 des vorliegenden Gesetzes bleibt das Zentrum, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes einer in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) erwähnten Person ein Existenzminimum gewährte, zuständig bis die betreffende Person ihr Studium beendet hat.

Art. 56 - Personen, die in Anwendung von Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum das Existenzminimum im Rahmen einer Beschäftigung durch ein Eingliederungsprogramm beziehen, haben ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes ein Anrecht auf die in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes erwähnte finanzielle Beteiligung.

Art. 57 - Die Bestimmungen von Artikel 18 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bleiben anwendbar auf Leistungen, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes zuerkannt worden sind.

Art. 58 - Das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 60 § 3 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 6 des Gesetzes vom 7.August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum » durch die Wörter « in den Artikeln 3 Nr. 5 und Nr. 6, 4, 11 und 13 § 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung » ersetzt. 2. In Artikel 68bis § 5 werden die Wörter « Artikel 5 des Gesetzes vom 7.August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum »durch die Wörter « Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung » ersetzt.

Art. 59 - Für die Anwendung von Artikel 32 §§ 2, 3, 4 und 5 werden bis zum 31. Dezember 2005 auch die Empfänger des Existenzminimums gemäss dem Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum mitgezählt.

Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. Oktober 2002 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 40, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung L. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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