publié le 02 juin 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital
11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital (Moniteur belge du 14 juillet 2004, erratum : Moniteur belge du 5 août 2004), établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 juin 2004 concernant la déclaration d'admission à l'hôpital.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über die Erklärung bei der Aufnahme in ein Krankenhaus ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 91, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, des Artikels 92, ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002, und des Artikels 138 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002; Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege, insbesondere des Artikels 127;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen vom 9. Januar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission Ärzte- Krankenhäuser vom 17. September 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
April 2003;
Aufgrund des Gutachtens 36.733/3 des Staatsrates vom 23. März 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Artikel 85, 86 und 110 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege treten in Kraft.
Art. 2 - Spätestens zu Beginn der Aufnahme muss dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter eine Aufnahmeerklärung zur Unterzeichnung vorgelegt werden.
Je nachdem ob es sich um eine klassische Aufnahme in ein allgemeines Krankenhaus, um einen Tageskrankenhausaufenthalt in einem allgemeinen Krankenhaus oder um eine Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus handelt, muss die Aufnahmeerklärung nach dem Muster in Anlage 1, in Anlage 2 oder in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellt werden.
Der Krankenhausverwalter hat insbesondere darauf zu achten, dass alle in der Aufnahmeerklärung in Euro oder in Prozenten ausgedrückten Elemente ordnungsgemäss eingetragen werden und aktualisiert sind und dass alle anderen darin angefragten Informationen mitgeteilt werden.
Die Aufnahmeerklärung muss ordnungsgemäss ausgefüllt werden. Der Patient muss darin deutlich angeben, ob er zum Vertragstarif behandelt werden möchte oder nicht und welche Zimmerwahl er trifft.
Alle vom Patienten oder von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Dokumente oder vorgenommenen Handlungen, die im Widerspruch zu der oben erwähnten Aufnahmeerklärung stehen, sind nichtig.
Die Aufnahmeerklärung wird in zwei Originalausfertigungen unterzeichnet, von denen eine an den Verwalter und eine an den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter geht.
Im Falle einer Notaufnahme unterzeichnet der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter die Aufnahmeerklärung in Abweichung von Absatz 1, sobald er körperlich oder geistig dazu in der Lage ist.
Art. 3 - Ungeachtet der für die Einforderung der Honorare geltenden Regelung ist der Krankenhausverwalter, was die Festlegung der Zuschläge betrifft, verpflichtet, in der Aufnahmeerklärung die von den Ärzten im Vergleich zu den Vertragstarifen in Rechnung gestellten Beträge zu vermerken. In den Fällen, wo er nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, kann er angeben, dass es sich um Höchstbeträge handelt.
Art. 4 - Der Krankenhausverwalter muss jeder Person, die sich vorher informieren möchte, ein Exemplar der Aufnahmeerklärung, in der die geltenden Tarife mit den vom Krankenhaus spezifisch festgelegten Tarifen angegeben sind, zur Verfügung stellen.
Der Krankenhausverwalter ist verpflichtet, jedes Mal, wenn die vom Krankenhaus spezifisch festgelegten Tarife angepasst werden, ein Exemplar der Aufnahmeerklärung, in dem die geltenden Tarife mit den vom Krankenhaus spezifisch festgelegten Tarifen vermerkt sind, zur Information an die Nationale Kommission für die Verträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Versicherungsträgern weiterzuleiten.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 3. Oktober 1991 zur Festlegung der Regeln über die Mitteilung der im Vergleich zu den Vertragstarifen berechneten Zuschläge und jeglicher anderen Zuschläge an die Patienten und der Ministerielle Erlass vom 15. Dezember 1967 zur Festlegung der Weise, wie die geltenden Preise für einen Krankenhausaufenthalt der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, werden aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL