publié le 13 décembre 2013
Arrêté royal concernant le journal de bord des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 JUIN 2013. - Arrêté royal concernant le journal de bord des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2013 concernant le journal de bord des entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 2 juillet 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über das Logbuch der maritimen Sicherheitsunternehmen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 13.29, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.190/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, wie in Artikel 13.18 des Gesetzes erwähnt, 3. Sicherheitsbedienstetem: Person, wie in Artikel 13.20 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, 4. Einsatzleiter: Sicherheitsbediensteter, der vom maritimen Sicherheitsunternehmen bestimmt wird, um die anderen Sicherheitsbediensteten während des Auftrags zu leiten, und der die operative Leitung gewährleistet, 5.maritimem Sicherheitsteam: Team, das die Bewachung, den Schutz und die Sicherheit an Bord des Schiffes gewährleistet, 6. Waffenkammer: Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt. Art. 2 - Der Einsatzleiter muss dafür sorgen, dass während der gesamten Dauer des Auftrags ein Logbuch, das dem maritimen Sicherheitsunternehmen gehört, geführt wird, in das alle Ereignisse mit Bezug auf die Ausführung des Auftrags eingetragen werden.
Darin müssen mindestens folgende Angaben und Handlungen mit Vermerk des Datums und der Uhrzeit eingetragen werden: - jede Sicherheitsmaßnahme, die vom maritimen Sicherheitsteam getroffen wird, - jede Ubung, die vom Einsatzleiter auf dem Schiff organisiert wird (Beschreibung des Verlaufs und des Ergebnisses), - jede Information, die zwischen dem Einsatzleiter, dem Kapitän und dem maritimen Sicherheitsteam in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord ausgetauscht wird, - jede Anweisung des Kapitäns an den Einsatzleiter (Beschreibung des Inhalts der Anweisung), - bei jedem Wechsel des Wächterteams, Uhrzeit des Beginns und der Beendigung der Wache, Identität der Wächter und Stellung der Wächter, - das Ergebnis des täglichen Inventars der gesamten Munition und aller Waffen, die in der Waffenkammer gelagert werden, das vom Einsatzleiter erstellt wird, mit Vermerk der Art, der Marke, des Modells, des Typs, des Kalibers und der Seriennummer für jede Waffe, - jede Entnahme einer Waffe aus der Waffenkammer und jede Zurücksetzung einer Waffe in die Waffenkammer mit Vermerk folgender Elemente: a) Seriennummer der Waffe, b) Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung, c) Name und Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit sich führen wird, - jede Risikoanalyse, die vom maritimen Sicherheitsteam durchgeführt wird (Beschreibung und Ergebnis), - jede Beschreibung eines verdächtigen Schiffes, jeder Angriffsversuch und jeder Angriff (Beschreibung der Taten), - jede Tat, die von einem Mitglied des maritimen Sicherheitsteams begangen wird, die eine Gefahr für das Mitglied selbst oder Dritte oder einen Verstoß gegen die auf ihn anwendbaren Vorschriften oder Verfahren darstellen kann, - jeder Einsatz von Militärpersonen zum zusätzlichen Schutz gegen Piraterie, - jede Ubermittlung eines Berichts an Dritte während des Auftrags und das Aktenzeichen des Berichts. Art. 3 - Die Einträge erfolgen Tag für Tag und ohne Leerräume. Sie werden täglich vom Einsatzleiter unterzeichnet.
Art. 4 - Der Einsatzleiter ist verpflichtet, sein Logbuch nach Abschluss des Auftrags vom Kapitän abzeichnen zu lassen.
Art. 5 - Das Logbuch wird in einer der Landessprachen verfasst.
In Abweichung von Absatz 1 kann das Logbuch in Englisch verfasst werden, wenn der Einsatzleiter oder der Kapitän keine der Landessprachen beherrscht.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET