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Arrêté royal concernant le journal de bord des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het logboek van de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
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11 JUIN 2013. - Arrêté royal concernant le journal de bord des | 11 JUNI 2013. - Koninklijk besluit betreffende het logboek van de |
entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 11 juin 2013 concernant le journal de bord des | besluit van 11 juni 2013 betreffende het logboek van de maritieme |
entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 2 juillet 2013). | veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über das Logbuch der maritimen | 11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über das Logbuch der maritimen |
Sicherheitsunternehmen | Sicherheitsunternehmen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, des Artikels 13.29, eingefügt durch das Gesetz | besonderen Sicherheit, des Artikels 13.29, eingefügt durch das Gesetz |
vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug | vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug |
auf die Bekämpfung der Seepiraterie; | auf die Bekämpfung der Seepiraterie; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.190/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.190/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, wie in Artikel 13.18 | 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, wie in Artikel 13.18 |
des Gesetzes erwähnt, | des Gesetzes erwähnt, |
3. Sicherheitsbedienstetem: Person, wie in Artikel 13.20 § 1 Nr. 5 des | 3. Sicherheitsbedienstetem: Person, wie in Artikel 13.20 § 1 Nr. 5 des |
Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
4. Einsatzleiter: Sicherheitsbediensteter, der vom maritimen | 4. Einsatzleiter: Sicherheitsbediensteter, der vom maritimen |
Sicherheitsunternehmen bestimmt wird, um die anderen | Sicherheitsunternehmen bestimmt wird, um die anderen |
Sicherheitsbediensteten während des Auftrags zu leiten, und der die | Sicherheitsbediensteten während des Auftrags zu leiten, und der die |
operative Leitung gewährleistet, | operative Leitung gewährleistet, |
5. maritimem Sicherheitsteam: Team, das die Bewachung, den Schutz und | 5. maritimem Sicherheitsteam: Team, das die Bewachung, den Schutz und |
die Sicherheit an Bord des Schiffes gewährleistet, | die Sicherheit an Bord des Schiffes gewährleistet, |
6. Waffenkammer: Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des | 6. Waffenkammer: Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des |
Gesetzes erwähnt. | Gesetzes erwähnt. |
Art. 2 - Der Einsatzleiter muss dafür sorgen, dass während der | Art. 2 - Der Einsatzleiter muss dafür sorgen, dass während der |
gesamten Dauer des Auftrags ein Logbuch, das dem maritimen | gesamten Dauer des Auftrags ein Logbuch, das dem maritimen |
Sicherheitsunternehmen gehört, geführt wird, in das alle Ereignisse | Sicherheitsunternehmen gehört, geführt wird, in das alle Ereignisse |
mit Bezug auf die Ausführung des Auftrags eingetragen werden. | mit Bezug auf die Ausführung des Auftrags eingetragen werden. |
Darin müssen mindestens folgende Angaben und Handlungen mit Vermerk | Darin müssen mindestens folgende Angaben und Handlungen mit Vermerk |
des Datums und der Uhrzeit eingetragen werden: | des Datums und der Uhrzeit eingetragen werden: |
- jede Sicherheitsmaßnahme, die vom maritimen Sicherheitsteam | - jede Sicherheitsmaßnahme, die vom maritimen Sicherheitsteam |
getroffen wird, | getroffen wird, |
- jede Ubung, die vom Einsatzleiter auf dem Schiff organisiert wird | - jede Ubung, die vom Einsatzleiter auf dem Schiff organisiert wird |
(Beschreibung des Verlaufs und des Ergebnisses), | (Beschreibung des Verlaufs und des Ergebnisses), |
- jede Information, die zwischen dem Einsatzleiter, dem Kapitän und | - jede Information, die zwischen dem Einsatzleiter, dem Kapitän und |
dem maritimen Sicherheitsteam in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes | dem maritimen Sicherheitsteam in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes |
und der Personen an Bord ausgetauscht wird, | und der Personen an Bord ausgetauscht wird, |
- jede Anweisung des Kapitäns an den Einsatzleiter (Beschreibung des | - jede Anweisung des Kapitäns an den Einsatzleiter (Beschreibung des |
Inhalts der Anweisung), | Inhalts der Anweisung), |
- bei jedem Wechsel des Wächterteams, Uhrzeit des Beginns und der | - bei jedem Wechsel des Wächterteams, Uhrzeit des Beginns und der |
Beendigung der Wache, Identität der Wächter und Stellung der Wächter, | Beendigung der Wache, Identität der Wächter und Stellung der Wächter, |
- das Ergebnis des täglichen Inventars der gesamten Munition und aller | - das Ergebnis des täglichen Inventars der gesamten Munition und aller |
Waffen, die in der Waffenkammer gelagert werden, das vom Einsatzleiter | Waffen, die in der Waffenkammer gelagert werden, das vom Einsatzleiter |
erstellt wird, mit Vermerk der Art, der Marke, des Modells, des Typs, | erstellt wird, mit Vermerk der Art, der Marke, des Modells, des Typs, |
des Kalibers und der Seriennummer für jede Waffe, | des Kalibers und der Seriennummer für jede Waffe, |
- jede Entnahme einer Waffe aus der Waffenkammer und jede | - jede Entnahme einer Waffe aus der Waffenkammer und jede |
Zurücksetzung einer Waffe in die Waffenkammer mit Vermerk folgender | Zurücksetzung einer Waffe in die Waffenkammer mit Vermerk folgender |
Elemente: | Elemente: |
a) Seriennummer der Waffe, | a) Seriennummer der Waffe, |
b) Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung, | b) Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung, |
c) Name und Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe | c) Name und Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe |
in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit | in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit |
sich führen wird, | sich führen wird, |
- jede Risikoanalyse, die vom maritimen Sicherheitsteam durchgeführt | - jede Risikoanalyse, die vom maritimen Sicherheitsteam durchgeführt |
wird (Beschreibung und Ergebnis), | wird (Beschreibung und Ergebnis), |
- jede Beschreibung eines verdächtigen Schiffes, jeder Angriffsversuch | - jede Beschreibung eines verdächtigen Schiffes, jeder Angriffsversuch |
und jeder Angriff (Beschreibung der Taten), | und jeder Angriff (Beschreibung der Taten), |
- jede Tat, die von einem Mitglied des maritimen Sicherheitsteams | - jede Tat, die von einem Mitglied des maritimen Sicherheitsteams |
begangen wird, die eine Gefahr für das Mitglied selbst oder Dritte | begangen wird, die eine Gefahr für das Mitglied selbst oder Dritte |
oder einen Verstoß gegen die auf ihn anwendbaren Vorschriften oder | oder einen Verstoß gegen die auf ihn anwendbaren Vorschriften oder |
Verfahren darstellen kann, | Verfahren darstellen kann, |
- jeder Einsatz von Militärpersonen zum zusätzlichen Schutz gegen | - jeder Einsatz von Militärpersonen zum zusätzlichen Schutz gegen |
Piraterie, | Piraterie, |
- jede Ubermittlung eines Berichts an Dritte während des Auftrags und | - jede Ubermittlung eines Berichts an Dritte während des Auftrags und |
das Aktenzeichen des Berichts. | das Aktenzeichen des Berichts. |
Art. 3 - Die Einträge erfolgen Tag für Tag und ohne Leerräume. Sie | Art. 3 - Die Einträge erfolgen Tag für Tag und ohne Leerräume. Sie |
werden täglich vom Einsatzleiter unterzeichnet. | werden täglich vom Einsatzleiter unterzeichnet. |
Art. 4 - Der Einsatzleiter ist verpflichtet, sein Logbuch nach | Art. 4 - Der Einsatzleiter ist verpflichtet, sein Logbuch nach |
Abschluss des Auftrags vom Kapitän abzeichnen zu lassen. | Abschluss des Auftrags vom Kapitän abzeichnen zu lassen. |
Art. 5 - Das Logbuch wird in einer der Landessprachen verfasst. | Art. 5 - Das Logbuch wird in einer der Landessprachen verfasst. |
In Abweichung von Absatz 1 kann das Logbuch in Englisch verfasst | In Abweichung von Absatz 1 kann das Logbuch in Englisch verfasst |
werden, wenn der Einsatzleiter oder der Kapitän keine der | werden, wenn der Einsatzleiter oder der Kapitän keine der |
Landessprachen beherrscht. | Landessprachen beherrscht. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |