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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/06/2013
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Arrêté royal concernant le journal de bord des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het logboek van de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling
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11 JUIN 2013. - Arrêté royal concernant le journal de bord des 11 JUNI 2013. - Koninklijk besluit betreffende het logboek van de
entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 11 juin 2013 concernant le journal de bord des besluit van 11 juni 2013 betreffende het logboek van de maritieme
entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 2 juillet 2013). veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über das Logbuch der maritimen 11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über das Logbuch der maritimen
Sicherheitsunternehmen Sicherheitsunternehmen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 13.29, eingefügt durch das Gesetz besonderen Sicherheit, des Artikels 13.29, eingefügt durch das Gesetz
vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug
auf die Bekämpfung der Seepiraterie; auf die Bekämpfung der Seepiraterie;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.190/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.190/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, wie in Artikel 13.18 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, wie in Artikel 13.18
des Gesetzes erwähnt, des Gesetzes erwähnt,
3. Sicherheitsbedienstetem: Person, wie in Artikel 13.20 § 1 Nr. 5 des 3. Sicherheitsbedienstetem: Person, wie in Artikel 13.20 § 1 Nr. 5 des
Gesetzes erwähnt, Gesetzes erwähnt,
4. Einsatzleiter: Sicherheitsbediensteter, der vom maritimen 4. Einsatzleiter: Sicherheitsbediensteter, der vom maritimen
Sicherheitsunternehmen bestimmt wird, um die anderen Sicherheitsunternehmen bestimmt wird, um die anderen
Sicherheitsbediensteten während des Auftrags zu leiten, und der die Sicherheitsbediensteten während des Auftrags zu leiten, und der die
operative Leitung gewährleistet, operative Leitung gewährleistet,
5. maritimem Sicherheitsteam: Team, das die Bewachung, den Schutz und 5. maritimem Sicherheitsteam: Team, das die Bewachung, den Schutz und
die Sicherheit an Bord des Schiffes gewährleistet, die Sicherheit an Bord des Schiffes gewährleistet,
6. Waffenkammer: Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des 6. Waffenkammer: Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des
Gesetzes erwähnt. Gesetzes erwähnt.
Art. 2 - Der Einsatzleiter muss dafür sorgen, dass während der Art. 2 - Der Einsatzleiter muss dafür sorgen, dass während der
gesamten Dauer des Auftrags ein Logbuch, das dem maritimen gesamten Dauer des Auftrags ein Logbuch, das dem maritimen
Sicherheitsunternehmen gehört, geführt wird, in das alle Ereignisse Sicherheitsunternehmen gehört, geführt wird, in das alle Ereignisse
mit Bezug auf die Ausführung des Auftrags eingetragen werden. mit Bezug auf die Ausführung des Auftrags eingetragen werden.
Darin müssen mindestens folgende Angaben und Handlungen mit Vermerk Darin müssen mindestens folgende Angaben und Handlungen mit Vermerk
des Datums und der Uhrzeit eingetragen werden: des Datums und der Uhrzeit eingetragen werden:
- jede Sicherheitsmaßnahme, die vom maritimen Sicherheitsteam - jede Sicherheitsmaßnahme, die vom maritimen Sicherheitsteam
getroffen wird, getroffen wird,
- jede Ubung, die vom Einsatzleiter auf dem Schiff organisiert wird - jede Ubung, die vom Einsatzleiter auf dem Schiff organisiert wird
(Beschreibung des Verlaufs und des Ergebnisses), (Beschreibung des Verlaufs und des Ergebnisses),
- jede Information, die zwischen dem Einsatzleiter, dem Kapitän und - jede Information, die zwischen dem Einsatzleiter, dem Kapitän und
dem maritimen Sicherheitsteam in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes dem maritimen Sicherheitsteam in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes
und der Personen an Bord ausgetauscht wird, und der Personen an Bord ausgetauscht wird,
- jede Anweisung des Kapitäns an den Einsatzleiter (Beschreibung des - jede Anweisung des Kapitäns an den Einsatzleiter (Beschreibung des
Inhalts der Anweisung), Inhalts der Anweisung),
- bei jedem Wechsel des Wächterteams, Uhrzeit des Beginns und der - bei jedem Wechsel des Wächterteams, Uhrzeit des Beginns und der
Beendigung der Wache, Identität der Wächter und Stellung der Wächter, Beendigung der Wache, Identität der Wächter und Stellung der Wächter,
- das Ergebnis des täglichen Inventars der gesamten Munition und aller - das Ergebnis des täglichen Inventars der gesamten Munition und aller
Waffen, die in der Waffenkammer gelagert werden, das vom Einsatzleiter Waffen, die in der Waffenkammer gelagert werden, das vom Einsatzleiter
erstellt wird, mit Vermerk der Art, der Marke, des Modells, des Typs, erstellt wird, mit Vermerk der Art, der Marke, des Modells, des Typs,
des Kalibers und der Seriennummer für jede Waffe, des Kalibers und der Seriennummer für jede Waffe,
- jede Entnahme einer Waffe aus der Waffenkammer und jede - jede Entnahme einer Waffe aus der Waffenkammer und jede
Zurücksetzung einer Waffe in die Waffenkammer mit Vermerk folgender Zurücksetzung einer Waffe in die Waffenkammer mit Vermerk folgender
Elemente: Elemente:
a) Seriennummer der Waffe, a) Seriennummer der Waffe,
b) Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung, b) Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung,
c) Name und Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe c) Name und Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe
in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit
sich führen wird, sich führen wird,
- jede Risikoanalyse, die vom maritimen Sicherheitsteam durchgeführt - jede Risikoanalyse, die vom maritimen Sicherheitsteam durchgeführt
wird (Beschreibung und Ergebnis), wird (Beschreibung und Ergebnis),
- jede Beschreibung eines verdächtigen Schiffes, jeder Angriffsversuch - jede Beschreibung eines verdächtigen Schiffes, jeder Angriffsversuch
und jeder Angriff (Beschreibung der Taten), und jeder Angriff (Beschreibung der Taten),
- jede Tat, die von einem Mitglied des maritimen Sicherheitsteams - jede Tat, die von einem Mitglied des maritimen Sicherheitsteams
begangen wird, die eine Gefahr für das Mitglied selbst oder Dritte begangen wird, die eine Gefahr für das Mitglied selbst oder Dritte
oder einen Verstoß gegen die auf ihn anwendbaren Vorschriften oder oder einen Verstoß gegen die auf ihn anwendbaren Vorschriften oder
Verfahren darstellen kann, Verfahren darstellen kann,
- jeder Einsatz von Militärpersonen zum zusätzlichen Schutz gegen - jeder Einsatz von Militärpersonen zum zusätzlichen Schutz gegen
Piraterie, Piraterie,
- jede Ubermittlung eines Berichts an Dritte während des Auftrags und - jede Ubermittlung eines Berichts an Dritte während des Auftrags und
das Aktenzeichen des Berichts. das Aktenzeichen des Berichts.
Art. 3 - Die Einträge erfolgen Tag für Tag und ohne Leerräume. Sie Art. 3 - Die Einträge erfolgen Tag für Tag und ohne Leerräume. Sie
werden täglich vom Einsatzleiter unterzeichnet. werden täglich vom Einsatzleiter unterzeichnet.
Art. 4 - Der Einsatzleiter ist verpflichtet, sein Logbuch nach Art. 4 - Der Einsatzleiter ist verpflichtet, sein Logbuch nach
Abschluss des Auftrags vom Kapitän abzeichnen zu lassen. Abschluss des Auftrags vom Kapitän abzeichnen zu lassen.
Art. 5 - Das Logbuch wird in einer der Landessprachen verfasst. Art. 5 - Das Logbuch wird in einer der Landessprachen verfasst.
In Abweichung von Absatz 1 kann das Logbuch in Englisch verfasst In Abweichung von Absatz 1 kann das Logbuch in Englisch verfasst
werden, wenn der Einsatzleiter oder der Kapitän keine der werden, wenn der Einsatzleiter oder der Kapitän keine der
Landessprachen beherrscht. Landessprachen beherrscht.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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