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| Arrêté royal concernant le journal de bord des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het logboek van de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 JUIN 2013. - Arrêté royal concernant le journal de bord des | 11 JUNI 2013. - Koninklijk besluit betreffende het logboek van de |
| entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande | maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 11 juin 2013 concernant le journal de bord des | besluit van 11 juni 2013 betreffende het logboek van de maritieme |
| entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 2 juillet 2013). | veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über das Logbuch der maritimen | 11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über das Logbuch der maritimen |
| Sicherheitsunternehmen | Sicherheitsunternehmen |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, des Artikels 13.29, eingefügt durch das Gesetz | besonderen Sicherheit, des Artikels 13.29, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug | vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug |
| auf die Bekämpfung der Seepiraterie; | auf die Bekämpfung der Seepiraterie; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.190/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.190/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
| 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, wie in Artikel 13.18 | 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, wie in Artikel 13.18 |
| des Gesetzes erwähnt, | des Gesetzes erwähnt, |
| 3. Sicherheitsbedienstetem: Person, wie in Artikel 13.20 § 1 Nr. 5 des | 3. Sicherheitsbedienstetem: Person, wie in Artikel 13.20 § 1 Nr. 5 des |
| Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
| 4. Einsatzleiter: Sicherheitsbediensteter, der vom maritimen | 4. Einsatzleiter: Sicherheitsbediensteter, der vom maritimen |
| Sicherheitsunternehmen bestimmt wird, um die anderen | Sicherheitsunternehmen bestimmt wird, um die anderen |
| Sicherheitsbediensteten während des Auftrags zu leiten, und der die | Sicherheitsbediensteten während des Auftrags zu leiten, und der die |
| operative Leitung gewährleistet, | operative Leitung gewährleistet, |
| 5. maritimem Sicherheitsteam: Team, das die Bewachung, den Schutz und | 5. maritimem Sicherheitsteam: Team, das die Bewachung, den Schutz und |
| die Sicherheit an Bord des Schiffes gewährleistet, | die Sicherheit an Bord des Schiffes gewährleistet, |
| 6. Waffenkammer: Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des | 6. Waffenkammer: Waffenkammer, wie in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des |
| Gesetzes erwähnt. | Gesetzes erwähnt. |
| Art. 2 - Der Einsatzleiter muss dafür sorgen, dass während der | Art. 2 - Der Einsatzleiter muss dafür sorgen, dass während der |
| gesamten Dauer des Auftrags ein Logbuch, das dem maritimen | gesamten Dauer des Auftrags ein Logbuch, das dem maritimen |
| Sicherheitsunternehmen gehört, geführt wird, in das alle Ereignisse | Sicherheitsunternehmen gehört, geführt wird, in das alle Ereignisse |
| mit Bezug auf die Ausführung des Auftrags eingetragen werden. | mit Bezug auf die Ausführung des Auftrags eingetragen werden. |
| Darin müssen mindestens folgende Angaben und Handlungen mit Vermerk | Darin müssen mindestens folgende Angaben und Handlungen mit Vermerk |
| des Datums und der Uhrzeit eingetragen werden: | des Datums und der Uhrzeit eingetragen werden: |
| - jede Sicherheitsmaßnahme, die vom maritimen Sicherheitsteam | - jede Sicherheitsmaßnahme, die vom maritimen Sicherheitsteam |
| getroffen wird, | getroffen wird, |
| - jede Ubung, die vom Einsatzleiter auf dem Schiff organisiert wird | - jede Ubung, die vom Einsatzleiter auf dem Schiff organisiert wird |
| (Beschreibung des Verlaufs und des Ergebnisses), | (Beschreibung des Verlaufs und des Ergebnisses), |
| - jede Information, die zwischen dem Einsatzleiter, dem Kapitän und | - jede Information, die zwischen dem Einsatzleiter, dem Kapitän und |
| dem maritimen Sicherheitsteam in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes | dem maritimen Sicherheitsteam in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes |
| und der Personen an Bord ausgetauscht wird, | und der Personen an Bord ausgetauscht wird, |
| - jede Anweisung des Kapitäns an den Einsatzleiter (Beschreibung des | - jede Anweisung des Kapitäns an den Einsatzleiter (Beschreibung des |
| Inhalts der Anweisung), | Inhalts der Anweisung), |
| - bei jedem Wechsel des Wächterteams, Uhrzeit des Beginns und der | - bei jedem Wechsel des Wächterteams, Uhrzeit des Beginns und der |
| Beendigung der Wache, Identität der Wächter und Stellung der Wächter, | Beendigung der Wache, Identität der Wächter und Stellung der Wächter, |
| - das Ergebnis des täglichen Inventars der gesamten Munition und aller | - das Ergebnis des täglichen Inventars der gesamten Munition und aller |
| Waffen, die in der Waffenkammer gelagert werden, das vom Einsatzleiter | Waffen, die in der Waffenkammer gelagert werden, das vom Einsatzleiter |
| erstellt wird, mit Vermerk der Art, der Marke, des Modells, des Typs, | erstellt wird, mit Vermerk der Art, der Marke, des Modells, des Typs, |
| des Kalibers und der Seriennummer für jede Waffe, | des Kalibers und der Seriennummer für jede Waffe, |
| - jede Entnahme einer Waffe aus der Waffenkammer und jede | - jede Entnahme einer Waffe aus der Waffenkammer und jede |
| Zurücksetzung einer Waffe in die Waffenkammer mit Vermerk folgender | Zurücksetzung einer Waffe in die Waffenkammer mit Vermerk folgender |
| Elemente: | Elemente: |
| a) Seriennummer der Waffe, | a) Seriennummer der Waffe, |
| b) Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung, | b) Datum und Uhrzeit der Entnahme oder der Zurücksetzung, |
| c) Name und Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe | c) Name und Nummer der Identifizierungskarte der Person, die die Waffe |
| in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit | in der Zeit, wo diese sich nicht in der Waffenkammer befindet, mit |
| sich führen wird, | sich führen wird, |
| - jede Risikoanalyse, die vom maritimen Sicherheitsteam durchgeführt | - jede Risikoanalyse, die vom maritimen Sicherheitsteam durchgeführt |
| wird (Beschreibung und Ergebnis), | wird (Beschreibung und Ergebnis), |
| - jede Beschreibung eines verdächtigen Schiffes, jeder Angriffsversuch | - jede Beschreibung eines verdächtigen Schiffes, jeder Angriffsversuch |
| und jeder Angriff (Beschreibung der Taten), | und jeder Angriff (Beschreibung der Taten), |
| - jede Tat, die von einem Mitglied des maritimen Sicherheitsteams | - jede Tat, die von einem Mitglied des maritimen Sicherheitsteams |
| begangen wird, die eine Gefahr für das Mitglied selbst oder Dritte | begangen wird, die eine Gefahr für das Mitglied selbst oder Dritte |
| oder einen Verstoß gegen die auf ihn anwendbaren Vorschriften oder | oder einen Verstoß gegen die auf ihn anwendbaren Vorschriften oder |
| Verfahren darstellen kann, | Verfahren darstellen kann, |
| - jeder Einsatz von Militärpersonen zum zusätzlichen Schutz gegen | - jeder Einsatz von Militärpersonen zum zusätzlichen Schutz gegen |
| Piraterie, | Piraterie, |
| - jede Ubermittlung eines Berichts an Dritte während des Auftrags und | - jede Ubermittlung eines Berichts an Dritte während des Auftrags und |
| das Aktenzeichen des Berichts. | das Aktenzeichen des Berichts. |
| Art. 3 - Die Einträge erfolgen Tag für Tag und ohne Leerräume. Sie | Art. 3 - Die Einträge erfolgen Tag für Tag und ohne Leerräume. Sie |
| werden täglich vom Einsatzleiter unterzeichnet. | werden täglich vom Einsatzleiter unterzeichnet. |
| Art. 4 - Der Einsatzleiter ist verpflichtet, sein Logbuch nach | Art. 4 - Der Einsatzleiter ist verpflichtet, sein Logbuch nach |
| Abschluss des Auftrags vom Kapitän abzeichnen zu lassen. | Abschluss des Auftrags vom Kapitän abzeichnen zu lassen. |
| Art. 5 - Das Logbuch wird in einer der Landessprachen verfasst. | Art. 5 - Das Logbuch wird in einer der Landessprachen verfasst. |
| In Abweichung von Absatz 1 kann das Logbuch in Englisch verfasst | In Abweichung von Absatz 1 kann das Logbuch in Englisch verfasst |
| werden, wenn der Einsatzleiter oder der Kapitän keine der | werden, wenn der Einsatzleiter oder der Kapitän keine der |
| Landessprachen beherrscht. | Landessprachen beherrscht. |
| Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |