publié le 05 septembre 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
11 JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer, - de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer; - de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, insbesondere des Artikels 77, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und 24. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 4. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, insbesondere der Artikel 4 und 19;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 1992 über die in den Artikeln 74 und 77 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Zulassungs- beziehungsweise Eintragungsanträge, insbesondere der Anlagen III und IV, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. August 1992 und 25. Februar 1996;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.822/1 des Staatsrates vom 9. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Schuldeneintreiber jede Person zu verstehen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausübt, so wie in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden erwähnt.
Art. 2 - § 1 - Der Schuldeneintreiber: 1. ist als Handelsgesellschaft gegründet, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 2.ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen, 3. schliesst eine Versicherung ab, die seine Berufshaftpflicht deckt. Er ist von der in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Berufshaftpflichtversicherung befreit, sofern folgende Personen diese Berufshaftpflicht decken: 1. der Gläubiger oder ein anderer Schuldeneintreiber, in dessen Namen oder für den er auftritt, 2.ein gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 1964 zur Organisation des Mittelstands zugelassener nationaler Berufsverband oder eine in Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 1989 über die Berufsvereinigungen erwähnte Berufsvereinigung, wo der Schuldeneintreiber Mitglied ist. § 2 - Die in § 1 Nr. 3 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung entspricht folgenden Bedingungen: 1. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die aus der Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung des Schuldeneintreibers, seiner Angestellten und, falls es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe entsteht. 2. Die Deckung darf nicht unter 125.000 EUR pro Schadensfall und 125.000 EUR pro Versicherungsjahr liegen. Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10 % im Verhältnis zum Basisindex des Monats Dezember 2004 (Basis 1996 = 100) steigt, werden diese Beträge am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 % erhöht.
Im Versicherungsvertrag kann eine Franchise vorgesehen werden, die 2 % des Umsatzes des Schuldeneintreibers nicht übersteigen darf, mit einem absoluten Höchstbetrag von 2.500 EUR pro Schadensfall. Liegen diese 2 % des Umsatzes unter 2.500 EUR, darf die Franchise jedoch auf diesen letzten Betrag festgelegt werden. Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10 % im Verhältnis zum Basisindex des Monats Dezember 2004 (Basis 1996 = 100) steigt, wird dieser Betrag am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 % erhöht.
Art. 3 - § 1 - Der Antrag auf Eintragung als Schuldeneintreiber wird per Einschreiben an den Dienst Kredit und Schuldenlast der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, NG III, boulevard du Roi Albert II/Koning Albert II-laan 16, 1000 Brüssel geschickt. § 2 - Der Schuldeneintreiber gibt auf dem Eintragungsantrag seine Unternehmensnummer an und legt eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vor, mit dem er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in der deutlich vermerkt wird, dass der Versicherungsvertrag den in vorliegendem Erlass erwähnten Bedingungen entspricht.
Auf Ersuchen der zuständigen Beamten der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist der Schuldeneintreiber verpflichtet, ihnen eine Kopie des Versicherungsvertrags zu übermitteln und den Beweis zu erbringen, dass die Prämie gezahlt worden ist.
Innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum der Notifizierung der Kündigung oder der Abänderung des Versicherungsvertrags informiert der Schuldeneintreiber die in § 1 erwähnte zuständige Behörde darüber.
Ein Schuldeneintreiber, der in Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 von der Berufshaftpflichtversicherung befreit ist, legt der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens der Person vor, die gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 2 die Berufshaftpflicht des Schuldeneintreibers deckt. In dieser Bescheinigung bestätigt das Versicherungsunternehmen, dass es die Berufshaftpflicht des befreiten Schuldeneintreibers unter den in Artikel 2 § 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen deckt. § 3 - Beim Eintragungsantrag verpflichtet sich der Schuldeneintreiber ausdrücklich: 1. im Rahmen der gütlichen Schuldeneintreibung für Rechnung Dritter ausschliesslich anhand eines Drittkontos zu arbeiten, auf dem die eingegangenen oder weiterzuleitenden Geldmittel, die ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit anvertraut werden, klar von seinem Vermögen getrennt sind, 2.auf Ersuchen der zuständigen Beamten der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie den Beweis zu erbringen, dass die Prämien und Beiträge, die von den in vorliegendem Artikel erwähnten Personen zu entrichten sind, gezahlt worden sind, und alle zu diesem Zweck erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Art. 4 - § 1 - Die Eintragung kann zugunsten von Schuldeneintreibern, die sich in einer der in Artikel 78 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Lagen befinden, nicht gewährt oder beibehalten werden.
Die Eintragung kann Schuldeneintreibern, die sich in einer der in Artikel 78 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Lagen befinden, verweigert oder entzogen werden. § 2 - Die zuständigen Beamten der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie können Schuldeneintreiber, die als natürliche Person handeln, oder Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte, wenn es sich um eine juristische Person handelt, um ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes Leumundszeugnis oder ein im Ausland ausgestelltes ähnliches Dokument ersuchen.
Art. 5 - In den Anlagen III und IV zum Königlichen Erlass vom 25.
Februar 1992 über die in den Artikeln 74 und 77 des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Zulassungs- beziehungsweise Eintragungsanträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. August 1992 und 25. Februar 1996, werden unter Buchstabe A die Wörter « 3. Kreditvermittler, der durch Eintreibung von Schuldforderungen zur Ausführung eines Kreditvertrags aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit beiträgt. » gestrichen.
Eintragungen, die den in Rubrik A Nr. 3 der Anlagen III und IV zu diesem Erlass erwähnten Kreditvermittlern erteilt wurden, sind drei Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses nicht mehr gültig.
Art. 6 - Die Artikel 4 und 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden und die Bestimmung des vorliegenden Erlasses treten am 1. April 2005 in Kraft.
Art. 7 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.195/1 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 17.
Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden zwischen den Wörtern « als Handelsgesellschaft » und dem Wort « gegründet » die Wörter « oder als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » eingefügt. 2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern « als Handelsbetrieb » und dem Wort « eingetragen » die Wörter « oder als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht » eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL