publié le 07 septembre 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur
11 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 8. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von Materialien für Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstandes vom 31.
März 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Schuherzeugnissen »: alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuss schützen oder bedecken, einschliesslich der in Anlage I zu vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile.Unter anderem werden die in Anlage II und III zu vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse als Schuherzeugnisse betrachtet, 2. « Obermaterial »: der äussere Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist, unter Ausschluss von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, 3.« Futter »: das Oberteilfutter, das die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmacht, 4. « Decksohle »: die Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmacht, 5.« Laufsohle »: der untere Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist, 6. « Leder »: die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute oder Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten geblieben ist und durch die Gerbung unverweslich ist.Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden.
Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der übrigen rechtlichen Auflagen aufgrund des Washingtoner Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, gebilligt durch das Gesetz vom 28. Juli 1981, für Leder aller Arten, 7. « beschichtetem Leder »: das Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist, 8.« Textilien »: sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 9. März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von Textilien fallen, 9. « Vollleder »: Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind;der Ausdruck Vollleder kann in fakultativen zusätzlichen schriftlichen Angaben in Textform verwendet werden, 10. « Einzelhändler »: der Verkäufer, der an den Verbraucher verkauft. Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher. § 2 - Vorliegender Erlass findet nicht Anwendung auf: 1. gebrauchte Schuhe, 2.Sicherheitsschuhwerk, das unter den Königlichen Erlass vom 31.
Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen fällt, 3. Schuherzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, 4.Spielzeugschuhe.
Art. 3 - Es ist verboten Schuherzeugnisse in Verkehr zu bringen, deren Bestandteile den Kennzeichnungsanforderungen des vorliegenden Erlasses nicht genügen.
Art. 4 - Die Kennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung des Obermaterials, des Futters und der Decksohle und der Laufsohle des Schuherzeugnisses enthalten und wird entweder anhand der in Anlage I zu vorliegendem Erlass abgebildeten Piktogramme oder anhand der in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten schriftlichen Angaben wiedergegeben.
Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem in Anlage I bestimmten Material enthalten, das mindestens 80 Prozent der Fläche von Schuhoberteil, Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 Prozent des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien des Schuherzeugnisses zu machen.
Art. 5 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses besteht die Kennzeichnung darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden; sie können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden.
Diese Angaben können durch zusätzliche schriftliche Angaben ergänzt werden, in denen unter anderem der Vermerk « Vollleder » verwendet wird. § 2 - Die Kennzeichnung muss lesbar, gut befestigt und gut sichtbar sein.
Die Piktogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht verständlich sind.
Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen.
Die Piktogramme für die verwendeten Materialien müssen auf dem Etikett neben den Piktogrammen für die in Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ] und Abschnitt A) der Anlage I erwähnten drei Einzelteile des Schuherzeugnisses angegeben werden.
Art. 6 - Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, so muss der für das erste In-Verkehr-Bringen in der Europäischen Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen.
Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse gemäss vorliegendem Erlass gekennzeichnet sind.
Der Verkäufer, der Schuherzeugnisse zum Kauf anbietet, muss den Verbraucher anhand eines an einem sichtbaren Ort in der Nähe der Schuherzeugnisse angebrachten Schildes angemessen über die Bedeutung der Piktogramme unterrichten.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Übergangsweise gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bis zum 23. September 1997 nicht für Warenbestände, die dem Einzelhändler vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurden.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage I Piktogramme und schriftliche Angaben: A) der zu identifizierenden Teile des Schuherzeugnisses Pour la consultation du tableau, voir image B) der Materialien und entsprechenden Symbole Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage II Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses: « Schuherzeugnisse » reichen von fussfreien Sandalen, deren Oberteil nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftsstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu den Schuherzeugnissen gehören: 1. Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem Absatz, 2.Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftsstiefel, 3. verschiedene Sandalen, « Espadrilles » (Schuhe mit einem Oberteil aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere Freizeitschuhe, 4.Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel und Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen, 5. Ballettschuhe, 6.Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Giessen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte Sohle), 7. Überschuhe, die über anderen Schuhen getragen werden und zuweilen keinen Absatz haben, 8.Einwegschuhe mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im Allgemeinen nur einmal verwendet werden, 9. orthopädische Schuhe. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die unter vorliegenden Erlass fallenden Erzeugnisse generell davon ausgegangen werden, dass in den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses die Erzeugnisse fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (siehe Anlage III zu vorliegendem Erlass) erfasst sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage III KAPITEL 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Anmerkungen 1. Vorliegendes Kapitel umfasst nicht: a) Schuherzeugnisse ohne angebrachte Sohlen, aus Textilstoffen (Kapitel 61 oder 62), b) gebrauchte Schuhe der Position 6309, c) Waren aus Asbest (Position 6812), d) orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon (Position 9021), e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen;Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95). 2. Als « Teile » im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren, die nach stofflicher Beschaffenheit eingeteilt werden, und Schuhknöpfe (Position 9606).3. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als « Kautschuk » oder »Kunststoff » auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine wahrnehmbare Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen.4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu vorliegendem Kapitel gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägeln, Sohlenschützern oder ähnlichen Vorrichtungen. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als « Sportschuhe » im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe. Zusätzliche Anmerkung (KN) Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als « Verstärkungsteile » alle Teile (zum Beispiel aus Kunststoff oder Leder), die die Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.
Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE