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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot regeling van de etikettering van in voor de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte materialen |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 11 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 réglant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot |
| l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles chaussants | regeling van de etikettering van in voor de verbruiker bestemd |
| proposés à la vente au consommateur | schoeisel verwerkte materialen |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 8 juillet 1996 réglant l'étiquetage des matériaux utilisés | besluit van 8 juli 1996 tot regeling van de etikettering van in voor |
| dans les articles chaussants proposés à la vente au consommateur, | de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte materialen, opgemaakt door |
| établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1996 | vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1996 tot regeling van |
| réglant l'étiquetage des matériaux utilisés dans les articles | de etikettering van in voor de verbruiker bestemd schoeisel verwerkte |
| chaussants proposés à la vente au consommateur. | materialen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2002. | Gegeven te Brussel, 11 juli 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Bijlage |
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
| 8. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von | 8. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von |
| Materialien für Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher | Materialien für Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
| sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
| Artikels 14; | Artikels 14; |
| Aufgrund der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und | Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von | Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von |
| Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum | Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum |
| Verkauf an den Verbraucher; | Verkauf an den Verbraucher; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstandes vom 31. | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstandes vom 31. |
| März 1995; | März 1995; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 9. März 1995; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
| Wirtschaft und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe | Wirtschaft und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. « Schuherzeugnissen »: alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuss | 1. « Schuherzeugnissen »: alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuss |
| schützen oder bedecken, einschliesslich der in Anlage I zu | schützen oder bedecken, einschliesslich der in Anlage I zu |
| vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten, getrennt verkauften | vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten, getrennt verkauften |
| Bestandteile. Unter anderem werden die in Anlage II und III zu | Bestandteile. Unter anderem werden die in Anlage II und III zu |
| vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse als Schuherzeugnisse | vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse als Schuherzeugnisse |
| betrachtet, | betrachtet, |
| 2. « Obermaterial »: der äussere Bestandteil des Schuhes, der mit der | 2. « Obermaterial »: der äussere Bestandteil des Schuhes, der mit der |
| Laufsohle verbunden ist, unter Ausschluss von Zubehör oder | Laufsohle verbunden ist, unter Ausschluss von Zubehör oder |
| Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, | Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, |
| Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, | Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, |
| 3. « Futter »: das Oberteilfutter, das die Innenseite des | 3. « Futter »: das Oberteilfutter, das die Innenseite des |
| Schuherzeugnisses ausmacht, | Schuherzeugnisses ausmacht, |
| 4. « Decksohle »: die Decksohle, die die Innenseite des | 4. « Decksohle »: die Decksohle, die die Innenseite des |
| Schuherzeugnisses ausmacht, | Schuherzeugnisses ausmacht, |
| 5. « Laufsohle »: der untere Teil des Schuherzeugnisses, der der | 5. « Laufsohle »: der untere Teil des Schuherzeugnisses, der der |
| Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist, | Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist, |
| 6. « Leder »: die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute oder | 6. « Leder »: die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute oder |
| Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten | Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten |
| geblieben ist und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder | geblieben ist und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder |
| die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte | die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte |
| oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. | oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. |
| Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, | Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, |
| kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das | kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das |
| ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, | ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, |
| nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff | nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff |
| oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht | oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht |
| nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der | nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der |
| übrigen rechtlichen Auflagen aufgrund des Washingtoner Übereinkommens | übrigen rechtlichen Auflagen aufgrund des Washingtoner Übereinkommens |
| über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender | über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender |
| Tiere und Pflanzen, gebilligt durch das Gesetz vom 28. Juli 1981, für | Tiere und Pflanzen, gebilligt durch das Gesetz vom 28. Juli 1981, für |
| Leder aller Arten, | Leder aller Arten, |
| 7. « beschichtetem Leder »: das Erzeugnis, bei dem der | 7. « beschichtetem Leder »: das Erzeugnis, bei dem der |
| Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein | Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein |
| Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist, | Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist, |
| 8. « Textilien »: sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich | 8. « Textilien »: sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich |
| des Königlichen Erlasses vom 9. März 1973 zur Regelung der | des Königlichen Erlasses vom 9. März 1973 zur Regelung der |
| Kennzeichnung von Textilien fallen, | Kennzeichnung von Textilien fallen, |
| 9. « Vollleder »: Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach | 9. « Vollleder »: Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach |
| Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht | Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht |
| durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind; der | durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind; der |
| Ausdruck Vollleder kann in fakultativen zusätzlichen schriftlichen | Ausdruck Vollleder kann in fakultativen zusätzlichen schriftlichen |
| Angaben in Textform verwendet werden, | Angaben in Textform verwendet werden, |
| 10. « Einzelhändler »: der Verkäufer, der an den Verbraucher verkauft. | 10. « Einzelhändler »: der Verkäufer, der an den Verbraucher verkauft. |
| Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Kennzeichnung von | Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Kennzeichnung von |
| Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum | Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum |
| Verkauf an den Verbraucher. | Verkauf an den Verbraucher. |
| § 2 - Vorliegender Erlass findet nicht Anwendung auf: | § 2 - Vorliegender Erlass findet nicht Anwendung auf: |
| 1. gebrauchte Schuhe, | 1. gebrauchte Schuhe, |
| 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter den Königlichen Erlass vom 31. | 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter den Königlichen Erlass vom 31. |
| Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen | Dezember 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen |
| Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der | Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der |
| Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche | Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche |
| Schutzausrüstungen fällt, | Schutzausrüstungen fällt, |
| 3. Schuherzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | 3. Schuherzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
| 4. Spielzeugschuhe. | 4. Spielzeugschuhe. |
| Art. 3 - Es ist verboten Schuherzeugnisse in Verkehr zu bringen, deren | Art. 3 - Es ist verboten Schuherzeugnisse in Verkehr zu bringen, deren |
| Bestandteile den Kennzeichnungsanforderungen des vorliegenden Erlasses | Bestandteile den Kennzeichnungsanforderungen des vorliegenden Erlasses |
| nicht genügen. | nicht genügen. |
| Art. 4 - Die Kennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung des | Art. 4 - Die Kennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung des |
| Obermaterials, des Futters und der Decksohle und der Laufsohle des | Obermaterials, des Futters und der Decksohle und der Laufsohle des |
| Schuherzeugnisses enthalten und wird entweder anhand der in Anlage I | Schuherzeugnisses enthalten und wird entweder anhand der in Anlage I |
| zu vorliegendem Erlass abgebildeten Piktogramme oder anhand der in | zu vorliegendem Erlass abgebildeten Piktogramme oder anhand der in |
| Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten schriftlichen Angaben | Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten schriftlichen Angaben |
| wiedergegeben. | wiedergegeben. |
| Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem in Anlage I bestimmten Material | Die Kennzeichnung muss Angaben zu dem in Anlage I bestimmten Material |
| enthalten, das mindestens 80 Prozent der Fläche von Schuhoberteil, | enthalten, das mindestens 80 Prozent der Fläche von Schuhoberteil, |
| Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 Prozent | Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 Prozent |
| des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material | des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material |
| mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien | mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien |
| des Schuherzeugnisses zu machen. | des Schuherzeugnisses zu machen. |
| Art. 5 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses besteht die | Art. 5 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses besteht die |
| Kennzeichnung darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines | Kennzeichnung darin, dass an mindestens einem Schuherzeugnis eines |
| jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden; sie | jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden; sie |
| können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten | können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten |
| Anhänger angebracht werden. | Anhänger angebracht werden. |
| Diese Angaben können durch zusätzliche schriftliche Angaben ergänzt | Diese Angaben können durch zusätzliche schriftliche Angaben ergänzt |
| werden, in denen unter anderem der Vermerk « Vollleder » verwendet | werden, in denen unter anderem der Vermerk « Vollleder » verwendet |
| wird. | wird. |
| § 2 - Die Kennzeichnung muss lesbar, gut befestigt und gut sichtbar | § 2 - Die Kennzeichnung muss lesbar, gut befestigt und gut sichtbar |
| sein. | sein. |
| Die Piktogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht | Die Piktogramme müssen so gross sein, dass die Angaben leicht |
| verständlich sind. | verständlich sind. |
| Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen. | Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen. |
| Die Piktogramme für die verwendeten Materialien müssen auf dem Etikett | Die Piktogramme für die verwendeten Materialien müssen auf dem Etikett |
| neben den Piktogrammen für die in Artikel 5 [sic, zu lesen ist: | neben den Piktogrammen für die in Artikel 5 [sic, zu lesen ist: |
| Artikel 4 ] und Abschnitt A) der Anlage I erwähnten drei Einzelteile | Artikel 4 ] und Abschnitt A) der Anlage I erwähnten drei Einzelteile |
| des Schuherzeugnisses angegeben werden. | des Schuherzeugnisses angegeben werden. |
| Art. 6 - Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft | Art. 6 - Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft |
| ansässiger Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und | ansässiger Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und |
| die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. | die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. |
| Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der | Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der |
| Europäischen Gemeinschaft ansässig, so muss der für das erste | Europäischen Gemeinschaft ansässig, so muss der für das erste |
| In-Verkehr-Bringen in der Europäischen Gemeinschaft Verantwortliche | In-Verkehr-Bringen in der Europäischen Gemeinschaft Verantwortliche |
| für diese Angaben sorgen. | für diese Angaben sorgen. |
| Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm | Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, dass die von ihm |
| angebotenen Schuherzeugnisse gemäss vorliegendem Erlass gekennzeichnet | angebotenen Schuherzeugnisse gemäss vorliegendem Erlass gekennzeichnet |
| sind. | sind. |
| Der Verkäufer, der Schuherzeugnisse zum Kauf anbietet, muss den | Der Verkäufer, der Schuherzeugnisse zum Kauf anbietet, muss den |
| Verbraucher anhand eines an einem sichtbaren Ort in der Nähe der | Verbraucher anhand eines an einem sichtbaren Ort in der Nähe der |
| Schuherzeugnisse angebrachten Schildes angemessen über die Bedeutung | Schuherzeugnisse angebrachten Schildes angemessen über die Bedeutung |
| der Piktogramme unterrichten. | der Piktogramme unterrichten. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Übergangsweise gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bis | Übergangsweise gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bis |
| zum 23. September 1997 nicht für Warenbestände, die dem Einzelhändler | zum 23. September 1997 nicht für Warenbestände, die dem Einzelhändler |
| vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurden. | vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurden. |
| Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der | Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1996 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage I | Anlage I |
| Piktogramme und schriftliche Angaben: | Piktogramme und schriftliche Angaben: |
| A) der zu identifizierenden Teile des Schuherzeugnisses | A) der zu identifizierenden Teile des Schuherzeugnisses |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| B) der Materialien und entsprechenden Symbole | B) der Materialien und entsprechenden Symbole |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage II | Anlage II |
| Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses: | Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses: |
| « Schuherzeugnisse » reichen von fussfreien Sandalen, deren Oberteil | « Schuherzeugnisse » reichen von fussfreien Sandalen, deren Oberteil |
| nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftsstiefeln, deren | nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftsstiefeln, deren |
| Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu den | Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu den |
| Schuherzeugnissen gehören: | Schuherzeugnissen gehören: |
| 1. Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem | 1. Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem |
| Absatz, | Absatz, |
| 2. Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftsstiefel, | 2. Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftsstiefel, |
| 3. verschiedene Sandalen, « Espadrilles » (Schuhe mit einem Oberteil | 3. verschiedene Sandalen, « Espadrilles » (Schuhe mit einem Oberteil |
| aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), | aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), |
| Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere | Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere |
| Freizeitschuhe, | Freizeitschuhe, |
| 4. Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, | 4. Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, |
| Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren | Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren |
| Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder | Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder |
| Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, | Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, |
| Boxerstiefel und Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest | Boxerstiefel und Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest |
| angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen, | angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen, |
| 5. Ballettschuhe, | 5. Ballettschuhe, |
| 6. Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch | 6. Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch |
| Giessen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus | Giessen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus |
| Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte | Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte |
| Sohle), | Sohle), |
| 7. Überschuhe, die über anderen Schuhen getragen werden und zuweilen | 7. Überschuhe, die über anderen Schuhen getragen werden und zuweilen |
| keinen Absatz haben, | keinen Absatz haben, |
| 8. Einwegschuhe mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im | 8. Einwegschuhe mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im |
| Allgemeinen nur einmal verwendet werden, | Allgemeinen nur einmal verwendet werden, |
| 9. orthopädische Schuhe. | 9. orthopädische Schuhe. |
| Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann | Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann |
| vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die unter vorliegenden | vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die unter vorliegenden |
| Erlass fallenden Erzeugnisse generell davon ausgegangen werden, dass | Erlass fallenden Erzeugnisse generell davon ausgegangen werden, dass |
| in den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses die Erzeugnisse | in den Geltungsbereich des vorliegenden Erlasses die Erzeugnisse |
| fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der | fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der |
| Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und |
| statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (siehe Anlage | statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (siehe Anlage |
| III zu vorliegendem Erlass) erfasst sind. | III zu vorliegendem Erlass) erfasst sind. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Anlage III | Anlage III |
| KAPITEL 64 | KAPITEL 64 |
| Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
| Anmerkungen | Anmerkungen |
| 1. Vorliegendes Kapitel umfasst nicht: | 1. Vorliegendes Kapitel umfasst nicht: |
| a) Schuherzeugnisse ohne angebrachte Sohlen, aus Textilstoffen | a) Schuherzeugnisse ohne angebrachte Sohlen, aus Textilstoffen |
| (Kapitel 61 oder 62), | (Kapitel 61 oder 62), |
| b) gebrauchte Schuhe der Position 6309, | b) gebrauchte Schuhe der Position 6309, |
| c) Waren aus Asbest (Position 6812), | c) Waren aus Asbest (Position 6812), |
| d) orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon | d) orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon |
| (Position 9021), | (Position 9021), |
| e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest | e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest |
| angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und | angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und |
| ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95). | ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95). |
| 2. Als « Teile » im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, | 2. Als « Teile » im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, |
| Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel | Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel |
| und andere Zier- und Posamentierwaren, die nach stofflicher | und andere Zier- und Posamentierwaren, die nach stofflicher |
| Beschaffenheit eingeteilt werden, und Schuhknöpfe (Position 9606). | Beschaffenheit eingeteilt werden, und Schuhknöpfe (Position 9606). |
| 3. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als « Kautschuk » oder | 3. Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als « Kautschuk » oder |
| »Kunststoff » auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine | »Kunststoff » auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine |
| wahrnehmbare Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen. | wahrnehmbare Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen. |
| 4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu vorliegendem Kapitel gelten als: | 4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu vorliegendem Kapitel gelten als: |
| a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der | a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der |
| Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen | Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen |
| wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, | wie Randeinfassungen, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, |
| Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, | Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen, |
| b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der | b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der |
| Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder | Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder |
| Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägeln, Sohlenschützern oder | Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägeln, Sohlenschützern oder |
| ähnlichen Vorrichtungen. | ähnlichen Vorrichtungen. |
| Unterpositions-Anmerkungen | Unterpositions-Anmerkungen |
| 1. Als « Sportschuhe » im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, | 1. Als « Sportschuhe » im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, |
| 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur: | 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur: |
| a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit | a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit |
| Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen | Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen |
| versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, | versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, |
| b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, | b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, |
| Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder | Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder |
| Radsportschuhe. | Radsportschuhe. |
| Zusätzliche Anmerkung (KN) | Zusätzliche Anmerkung (KN) |
| Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als « Verstärkungsteile » | Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als « Verstärkungsteile » |
| alle Teile (zum Beispiel aus Kunststoff oder Leder), die die | alle Teile (zum Beispiel aus Kunststoff oder Leder), die die |
| Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit | Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit |
| verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der | verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der |
| Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die Merkmale eines Oberteils | Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die Merkmale eines Oberteils |
| und nicht die eines Futters aufweisen. | und nicht die eines Futters aufweisen. |
| Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die | Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die |
| Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder | Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder |
| Verstärkungsteilen bedeckt sind. | Verstärkungsteilen bedeckt sind. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 1996 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
| K. PINXTEN | K. PINXTEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |