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Arrêté Royal du 11 février 2013
publié le 16 janvier 2015

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014968
pub.
16/01/2015
prom.
11/02/2013
ELI
eli/arrete/2013/02/11/2014014968/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


11 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens (Moniteur belge du 26 février 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 und § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. November 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.436/4 des Staatsrates vom 19. Dezember 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 22.

Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in der Überschrift werden die Wörter "keuringen" und "examens" durch das Wort "onderzoeken" ersetzt;2. in der Überschrift der Kapitel 2, 4 und 5 werden die Wörter "keuringen" und "examens" durch das Wort "onderzoeken" ersetzt;3. in Artikel 2 Punkte 2 und 8 werden die Wörter "keuringen" und "examens" durch das Wort "onderzoeken" ersetzt;4. in Artikel 2 Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 werden die Wörter "keuring" und/oder "examen" durch das Wort "onderzoek" ersetzt;5. in den Artikeln 5, 7, 9, 10 und 12 werden die Wörter "keuringen" und/oder "examens" durch die Wörter "onderzoeken" ersetzt;6. in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 12, 14, 15 und 16 werden die Wörter "keuring" und/oder "examen" durch das Wort "onderzoek" ersetzt;7. in Artikel 2 Punkte 1, 2 und 8 wird das Wort "organisme" durch das Wort "instelling" ersetzt;8. in den Artikeln 6, 10 und 13 wird das Wort "organisme" durch das Wort "instelling" ersetzt. Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "mit einer Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie" zwischen die Wörter "Universitätsabschluss in Psychologie" und die Wörter "besitzen und ermächtigt sein" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird, bezüglich der Zertifizierung eines Triebfahrzeugführers oder eines Zugbegleiters durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass: 1. für Triebfahrzeugführer, die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragte Stelle in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist;2. für Zugbegleiter, die Untersuchungen auf Grundlage der in der TSI OPE genannten Kriterien durchgeführt werden und diese Stelle als solche von der entsprechenden Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates anerkannt ist.Mangels Gesetzgebung im betreffenden Mitgliedstaat, muss die Stelle nachweisen, dass: - die Untersuchungen von Ärzten und Psychologen durchgeführt werden, die den Kriterien der Artikel 4 § 1 und 5 Absätze 1 und 2 entsprechen; - spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen Fähigkeiten von Ärzten und Psychologen bestehen; - eine Datenbank besteht, worin die Angaben zur Identität des Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Untersuchung und das Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind." Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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