Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/02/2013
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 11 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 11 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 februari 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken (Belgisch
examens (Moniteur belge du 26 février 2013). Staatsblad van 26 februari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften
hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen
von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die
Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser
Untersuchungen beauftragt sind Untersuchungen beauftragt sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3, eingefügt durch Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3, eingefügt durch
das Gesetz vom 26. Januar 2010 und § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt das Gesetz vom 26. Januar 2010 und § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen Mobilität; Bestimmungen in Sachen Mobilität;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind; Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. November 2012; Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. November 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.436/4 des Staatsrates vom 19. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.436/4 des Staatsrates vom 19. Dezember
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 22. Artikel 1 - Im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 22.
Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der
ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von
Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die
Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser
Untersuchungen beauftragt sind, werden folgende Änderungen Untersuchungen beauftragt sind, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in der Überschrift werden die Wörter "keuringen" und "examens" 1. in der Überschrift werden die Wörter "keuringen" und "examens"
durch das Wort "onderzoeken" ersetzt; durch das Wort "onderzoeken" ersetzt;
2. in der Überschrift der Kapitel 2, 4 und 5 werden die Wörter 2. in der Überschrift der Kapitel 2, 4 und 5 werden die Wörter
"keuringen" und "examens" durch das Wort "onderzoeken" ersetzt; "keuringen" und "examens" durch das Wort "onderzoeken" ersetzt;
3. in Artikel 2 Punkte 2 und 8 werden die Wörter "keuringen" und 3. in Artikel 2 Punkte 2 und 8 werden die Wörter "keuringen" und
"examens" durch das Wort "onderzoeken" ersetzt; "examens" durch das Wort "onderzoeken" ersetzt;
4. in Artikel 2 Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 werden die Wörter "keuring" 4. in Artikel 2 Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 werden die Wörter "keuring"
und/oder "examen" durch das Wort "onderzoek" ersetzt; und/oder "examen" durch das Wort "onderzoek" ersetzt;
5. in den Artikeln 5, 7, 9, 10 und 12 werden die Wörter "keuringen" 5. in den Artikeln 5, 7, 9, 10 und 12 werden die Wörter "keuringen"
und/oder "examens" durch die Wörter "onderzoeken" ersetzt; und/oder "examens" durch die Wörter "onderzoeken" ersetzt;
6. in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 12, 14, 15 und 16 werden die Wörter 6. in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 12, 14, 15 und 16 werden die Wörter
"keuring" und/oder "examen" durch das Wort "onderzoek" ersetzt; "keuring" und/oder "examen" durch das Wort "onderzoek" ersetzt;
7. in Artikel 2 Punkte 1, 2 und 8 wird das Wort "organisme" durch das 7. in Artikel 2 Punkte 1, 2 und 8 wird das Wort "organisme" durch das
Wort "instelling" ersetzt; Wort "instelling" ersetzt;
8. in den Artikeln 6, 10 und 13 wird das Wort "organisme" durch das 8. in den Artikeln 6, 10 und 13 wird das Wort "organisme" durch das
Wort "instelling" ersetzt. Wort "instelling" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"mit einer Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie" "mit einer Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie"
zwischen die Wörter "Universitätsabschluss in Psychologie" und die zwischen die Wörter "Universitätsabschluss in Psychologie" und die
Wörter "besitzen und ermächtigt sein" eingefügt. Wörter "besitzen und ermächtigt sein" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen "Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen
Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird, Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird,
bezüglich der Zertifizierung eines Triebfahrzeugführers oder eines bezüglich der Zertifizierung eines Triebfahrzeugführers oder eines
Zugbegleiters durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum Zugbegleiters durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum
gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass: gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass:
1. für Triebfahrzeugführer, die mit ärztlichen und/oder 1. für Triebfahrzeugführer, die mit ärztlichen und/oder
arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragte Stelle in dem arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragte Stelle in dem
betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist; betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist;
2. für Zugbegleiter, die Untersuchungen auf Grundlage der in der TSI 2. für Zugbegleiter, die Untersuchungen auf Grundlage der in der TSI
OPE genannten Kriterien durchgeführt werden und diese Stelle als OPE genannten Kriterien durchgeführt werden und diese Stelle als
solche von der entsprechenden Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates solche von der entsprechenden Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates
anerkannt ist. Mangels Gesetzgebung im betreffenden Mitgliedstaat, anerkannt ist. Mangels Gesetzgebung im betreffenden Mitgliedstaat,
muss die Stelle nachweisen, dass: muss die Stelle nachweisen, dass:
- die Untersuchungen von Ärzten und Psychologen durchgeführt werden, - die Untersuchungen von Ärzten und Psychologen durchgeführt werden,
die den Kriterien der Artikel 4 § 1 und 5 Absätze 1 und 2 entsprechen; die den Kriterien der Artikel 4 § 1 und 5 Absätze 1 und 2 entsprechen;
- spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen Fähigkeiten - spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen Fähigkeiten
von Ärzten und Psychologen bestehen; von Ärzten und Psychologen bestehen;
- eine Datenbank besteht, worin die Angaben zur Identität des - eine Datenbank besteht, worin die Angaben zur Identität des
Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Untersuchung und Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Untersuchung und
das Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind." das Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind."
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
^