publié le 16 novembre 2021
Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
11 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 50 du 11 décembre 2019 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires (Moniteur belge du 23 décembre 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass Nr.50 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009").
Die Ersetzung ergibt sich aus der Einführung der besonderen Vereinfachungsregelung für Konsignationslager in das Mehrwertsteuergesetzbuch (nachstehend: "Gesetzbuch") infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1910; diese Regelung tritt am 1.
Januar 2020 in Kraft und führt unter anderem zu einer Reihe spezifischer zusätzlicher Pflichten für die betreffenden Steuerpflichtigen in Bezug auf die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze.
Der neue Text des Königlichen Erlasses Nr. 50 vervollständigt auch die zum selben Datum erfolgten Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3 und 44 über die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Register im Rahmen der Konsignationslagerregelung, die Berichtigungen in Bezug auf unbewegliche Investitionsgüter und die nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Einreichung der Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze und der Liste der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge.
Diese Abänderungen konkretisieren unter anderem die Verpflichtung zur Führung spezifischer Register im Rahmen der Konsignationslagerregelung, und zwar sowohl für die Beförderung von Gütern von Belgien in einen anderen Mitgliedstaat als auch für die Beförderung von Gütern in umgekehrter Richtung. Zusammen mit den Daten der periodischen Mehrwertsteuererklärungen bilden sie das letzte Element der globalen und detaillierten Übermittlung von Informationen über die im Rahmen der Konsignationslagerregelung bewirkten Umsätze, die es der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung (nachstehend: "Verwaltung") ermöglichen soll, die Anwendung dieser Regelung korrekt zu kontrollieren. Darüber hinaus ist in den Abänderungen auch eine angepasste Regelung für administrative Geldbußen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze vorgesehen, so wie sie durch vorliegenden Entwurf abgeändert wird.
In Bezug auf die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze ist Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches, der die grundlegende Verpflichtung in Bezug auf diese Liste enthielt, durch das Gesetz vom 3. November 2019 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/475 und der Richtlinie (EU) 2018/1910 (Belgisches Staatsblatt vom 13.
November 2019, Erratum vom 27. Dezember 2019, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. Februar 2021) um die Verpflichtung ergänzt worden, der Verwaltung zusätzliche Informationen in Bezug auf die Konsignationslagerregelung mitzuteilen.
Aus praktischen und informationstechnischen Gründen wird diese globale Liste daher künftig aus zwei Teilen bestehen, nämlich: - einem ersten Teil, der die Angaben enthält, die bereits auf der Grundlage von Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches in seiner Fassung vor der Abänderung durch das vorerwähnte Gesetz (Kapitel 1 des vorliegenden Entwurfs) mitgeteilt werden mussten, und - einem zweiten Teil, der die neuen Angaben enthält, die infolge der Abänderung von Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches durch das weiter oben erwähnte Gesetz künftig in Bezug auf die Konsignationslagerregelung (Kapitel 2 des vorliegenden Entwurfs) mitzuteilen sind.
Aus Punkt 5 der Stellungnahme Nr. 171/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. November 2019 geht hervor, dass "der Zweck, zu dem eine Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze von Steuerpflichtigen verlangt wird, nicht ausdrücklich in Artikel 53sexies des Mehrwertsteuergesetzbuches angegeben ist.Dies ist nicht mit Artikel 6 Absatz 3 der DSGVO vereinbar, wonach in Gesetzesbestimmungen, die Verpflichtungen zur Datenverarbeitung auferlegen, zumindest der oder die Zwecke der Verarbeitung angegeben werden müssen".
Angesichts dieser letzten Bestimmung, die auf die Rechtsgrundlage einer Verpflichtung verweist, und aus Gründen der Kohärenz wird Artikel 53sexies des Gesetzbuches abgeändert werden, um den Zweck der Verarbeitung der in der Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze enthaltenen Daten zu präzisieren.
KAPITEL 1 - Teil 1 der Liste in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen Artikel 1 bis 8 Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009, die sich auf die Angaben beziehen, die auf der Grundlage von Artikel 53sexies § 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzbuches mitzuteilen sind, werden durch die Einführung der Konsignationslagerregelung nicht grundlegend berührt.
Die Anwendung der neuen Vereinfachungsregelung für Konsignationslager hat in der Tat zur Folge, dass: - die Beförderung oder Versendung von Gütern in einen anderen Mitgliedstaat nicht als Verbringung von Gütern gilt, sondern als ein Umsatz, der nicht der Steuer unterliegt ("Nichtverbringung"), - die eigentliche Übertragung der Befähigung, im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder der Versendung der Güter wie ein Eigentümer über die Güter zu verfügen, im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder der Versendung als steuerfreie "innergemeinschaftliche Lieferung" und im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder der Versendung als besteuerter innergemeinschaftlicher Erwerb gilt.
Diese letztgenannte gesetzliche Fiktion hat zur Folge, dass der Lieferer der Güter im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder der Versendung so behandelt wird, als habe er eine gewöhnliche "innergemeinschaftliche Lieferung" von Gütern bewirkt, die (wenn sie in Belgien stattfindet) unter den in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Bedingungen von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Diese Lieferung muss daher als solche in Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze aufgenommen werden. Da für diesen Umsatz die normale Regelung für "innergemeinschaftliche Lieferungen" gilt, müssen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9.
Dezember 2009 in diesem Punkt nicht abgeändert werden.
Darüber hinaus werden die "innergemeinschaftlichen Lieferungen", die sich aus der Anwendung der in Artikel 12ter § 3 des Gesetzbuches erwähnten Konsignationslagerregelung ergeben und die aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, in Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze mit demselben Code (Code "L") wie gewöhnliche "innergemeinschaftliche Lieferungen" gekennzeichnet werden.
Im Falle der normalen Anwendung der Konsignationslagerregelung wird daher auf die Versendung von Gütern in einen anderen Mitgliedstaat später eine "innergemeinschaftliche Lieferung" derselben Güter folgen.
Folglich muss ein Steuerpflichtiger, der die Konsignationslagerregelung anwendet, in der Regel immer beide Teile der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze einreichen (siehe Kapitel 2 des vorliegenden Entwurfs für Teil 2).
Außerdem wird in den übrigen Artikeln des Kapitels 1 des vorliegenden Entwurfs logischerweise nicht mehr auf die Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze als solche, sondern nur noch auf Teil 1 dieser Liste verwiesen.
Neben diesen spezifischen Abänderungen, die sich unmittelbar aus der Einführung der Konsignationslagerregelung ergeben, wurde die Gelegenheit genutzt, um eine Reihe von sprachlichen und gesetzgebungstechnischen Unzulänglichkeiten im Text zu korrigieren, ohne dass es zu weiteren inhaltlichen Abänderungen kommt. Die Artikel 1 bis 8 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 wurden daher weitgehend in Kapitel 1 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses übernommen, ohne inhaltliche Abänderungen oder eine neue Nummerierung vorzunehmen.
Gemäß Punkt 7 des Gutachtens Nr. 66.676/3 des Staatsrates vom 26.
November 2019 werden der Vollständigkeit und Kohärenz halber ebenfalls die Bestimmungen kommentiert, die unverändert aus dem Königlichen Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 übernommen wurden. Darüber hinaus wird im Kommentar besonderes Augenmerk auf die (begrenzten) Abänderungen gelegt, die eine inhaltliche Tragweite haben.
In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs ist bestimmt, dass gemäß Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches Steuerpflichtige, die für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten ausgenommen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches monatlich Teil 1 der Mehrwertsteuerliste ihrer innergemeinschaftlichen Umsätze einreichen müssen, sofern der König nichts anderes bestimmt (Artikel 53octies § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches). Das äußerste Datum für diese Einreichung ist auf den zwanzigsten Tag eines jeden Kalendermonats festgelegt.
Teil 1 dieser Liste muss die Mehrwertsteueridentifikationsnummer jedes Kunden enthalten, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist und für den der Steuerpflichtige während des Zeitraums, auf den sich die Liste bezieht, einen Umsatz bewirkt hat, der unter eine der folgenden drei Kategorien fällt: - entweder Lieferungen von Gütern, die aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzbuches steuerfrei sind (Umsätze der Kategorie I), - oder Lieferungen von Gütern im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern im Rahmen von Dreiecksgeschäften aufgrund von Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches (Umsätze der Kategorie II), - oder Dienstleistungen, die gemäß dem allgemeinen Kriterium dort stattfinden, wo der Dienstleistungsempfänger ansässig ist (Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches), und an einen Steuerpflichtigen erbracht werden, der als solcher handelt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Belgien ansässig ist, wo er die Mehrwertsteuer schuldet, sofern diese Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat nicht steuerfrei sind (Umsätze der Kategorie III).
In vorliegendem Entwurf ist eine inhaltliche Abänderung von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 vorgesehen.
Im Vergleich zu demselben Artikel des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 wurde der bestehende Text angepasst, um dem Wortlaut der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Mehrwertsteuerrichtlinie") besser zu entsprechen. Der weit gefasste Verweis auf "gemeinschaftliche Bestimmungen" wurde zu diesem Zweck angepasst, indem der spezifischere Verweis aus Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe c) der Mehrwertsteuerrichtlinie übernommen wurde. Damit ist der Anwendungsbereich der Bestimmung effektiv auf Dienstleistungen beschränkt, die gemäß der Grundregel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungen an Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat stattfinden, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, dort nicht steuerfrei sind und für die der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet (vgl. Anwendungsbereich von Artikel 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie im gleichen Zusammenhang auch in der Begriffsbestimmung der "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" in Artikel 22bis § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnt). Im Gegensatz dazu ließ der bisher verwendete allgemeine Verweis auf "gemeinschaftliche Bestimmungen" theoretisch die Möglichkeit offen, dass es sich um andere als die in Artikel 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie erwähnten Dienstleistungen handeln könnte.
Für jede in Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Entwurfs erwähnte Person enthält Teil 1 der Liste die Angabe des Gesamtbetrags - ohne Mehrwertsteuer - jeder der oben erwähnten Kategorien von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des Zeitraums, auf den sich die Liste bezieht, entstanden ist.
In Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs ist bestimmt, dass vor dem in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) des vorliegenden Entwurfs erwähnten Betrag eine Angabe zu stehen kommt, die je nach Umsatzkategorie verschieden ist und von der Verwaltung festgelegt wird.
Seit dem 1. Januar 2010 muss für Umsätze: - der Kategorie I (siehe oben) immer Code "L" angegeben werden, - der Kategorie II (siehe auch oben) immer Code "T" angegeben werden, - der Kategorie III (siehe auch oben) immer Code "S" angegeben werden.
In Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs ist außerdem bestimmt, dass Beträge, die sich auf Umsätze der Kategorien I, II und III beziehen, niemals zusammengefasst werden dürfen. Wenn für einen Kunden drei Beträge in die Liste aufzunehmen sind (das heißt ein Betrag für jede Umsatzkategorie), müssen gegebenenfalls drei Zeilen der Liste für diesen Kunden ausgefüllt werden. In diesem Fall muss auch die Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses Kunden dreimal angegeben werden.
In Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs ist bestimmt, dass für die in Artikel 1 Nr. 2 dieses Entwurfs erwähnten Beträge der Umsätze, für die der Mehrwertsteueranspruch im Laufe des Zeitraums, auf den sich Teil 1 der Liste bezieht, entstanden ist, eventuelle Berichtigungen berücksichtigt werden. Diese Berichtigungen werden in Teil 1 der Liste der Umsätze in Bezug auf den Zeitraum eingetragen, in dem sie dem Kunden mitgeteilt werden (zum Beispiel durch eine Gutschrift). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der erwähnten Umsätze der betreffenden Kategorie, die für denselben Kunden bewirkt wurden, abgezogen beziehungsweise zu diesem addiert.
In Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs wird Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 durch eine explizitere und ausführlichere Bestimmung ersetzt, in der nun klar zwischen zwei Situationen unterschieden wird, wenn ein Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze eingereicht wurde, der Schreibfehler enthält: - Kann ein neuer Teil 1 der Liste noch innerhalb der für die Einreichung des fehlerhaften Teils vorgegebenen Frist eingereicht werden, muss ein neuer Teil 1 dieser Liste eingereicht werden, in dem alle Angaben für den betreffenden Zeitraum korrekt angegeben sind.
Durch diesen neuen Teil 1 der Liste wird der vorhergehende fehlerhafte Teil vollständig annulliert und ersetzt. - Wenn es nicht mehr möglich ist, einen neuen Teil 1 der Liste für denselben Zeitraum einzureichen, weil die diesbezügliche Einreichungsfrist abgelaufen ist, kann dieser Teil 1 nicht mehr als solcher annulliert und ersetzt werden. Stattdessen muss in Teil 1 der nächsten einzureichenden Liste eine spezifische Korrektur des bereits eingereichten Teils vorgenommen werden, zusätzlich zu den Angaben, die für den Zeitraum mitzuteilen sind, auf den sich Teil 1 der nächsten Liste bezieht. Das konkrete Verfahren für diese Korrektur wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt.
Der Unterschied zwischen den beiden Verfahren ist wesentlich. Im ersten Fall muss ein völlig neuer Teil 1 der Liste für denselben Zeitraum eingereicht werden, der den bereits eingereichten Teil ersetzt, so dass dieser Teil nicht mehr berücksichtigt wird. Im zweiten Fall muss in Teil 1 der nächsten Liste, die für einen späteren Zeitraum eingereicht wird, ein spezifischer Korrekturvermerk angebracht werden. Der ursprünglich eingereichte Teil 1 der Liste bleibt in diesem Fall bestehen, aber der in einem späteren Zeitraum eingereichte spezifische Korrekturvermerk wird berücksichtigt werden.
In Abweichung von Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs ist in Artikel 5 dieses Entwurfs bestimmt, dass Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen einreichen müssen oder solche Erklärungen nicht einreichen müssen, grundsätzlich jedes Quartal einen Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze einreichen müssen, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) dieses Entwurfs erwähnten steuerfreien Lieferungen von Gütern für das Quartal im Laufe eines der vier vorhergehenden Quartale die Schwelle von 50.000 EUR nicht überschritten hat. Wurde die Schwelle von 50.000 EUR überschritten, muss Teil 1 der Liste gemäß den in Artikel 5 § 1 Absatz 3 dieses Entwurfs vorgesehenen Modalitäten pro Monat eingereicht werden.
In Artikel 5 des vorliegenden Entwurfs ist außerdem vorgesehen, dass Landwirte, auf die die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnte landwirtschaftliche Sonderregelung anwendbar ist, jedes Jahr spätestens am 31. März eine Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze einreichen müssen.
In Artikel 6 des vorliegenden Entwurfs ist bestimmt, dass Steuerpflichtige, die periodische Mehrwertsteuererklärungen einreichen müssen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die periodische Mehrwertsteuererklärungen einreicht, Teil 1 der Liste grundsätzlich auf elektronischem Weg einreichen müssen.
Wenn sie nicht über ausreichende computergestützte Mittel verfügen oder technische Probleme auftreten, können sie Teil 1 der Liste weiterhin in Papierform beim Scanningcenter einreichen (mit dem Formular Nr. 723).
In Punkt 9 der vorerwähnten Stellungnahme Nr. 171/2019 vom 8. November 2019 empfiehlt die Datenschutzbehörde (nachstehend: "DSB") in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (nachstehend: "DSGVO"), dass das Formular für die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze zusätzlich zu den Angaben, die darin zur Erfüllung der Ziele dieser Verpflichtung zu machen sind, die folgenden Vermerke enthalten sollte: "Name und Adresse des für die Verarbeitung Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, Bestehen der verschiedenen in der DSGVO festgelegten Rechte der betroffenen Personen (einschließlich des Rechts auf Auskunft und Berichtigung), Angabe, ob die Offenlegung der Daten Pflicht ist oder nicht, und welche Folgen die Nichtoffenlegung hätte, Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, Bestehen eines Beschwerderechts bei der DSB und gegebenenfalls Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 der DSGVO) und Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen automatisierten Entscheidungsfindung für die betroffenen Personen".
Dieser Stellungnahme wird aus den folgenden Gründen nicht gefolgt: - Dieses Formular (in Papierform) ist so gestaltet, dass Steuerpflichtige alle erforderlichen Angaben in knapper und gut lesbarer Form eintragen können; die technischen Anforderungen für das Einscannen dieses Formulars werden berücksichtigt. - Dieses Papierformular stellt eine Abweichung (unter strengen Bedingungen, siehe Artikel 6 § 2 des vorliegenden Entwurfs) vom Grundsatz der elektronischen Einreichung der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze dar. In der Praxis machen nur noch wenige Steuerpflichtige von dieser Abweichung Gebrauch, die in Bezug auf Teil 2 der Liste ohnehin nicht zulässig ist (siehe Artikel 12 des vorliegenden Entwurfs). - Artikel 13 der DSGVO hat eine allgemeine Tragweite, die über die vorliegende Verpflichtung zur Einreichung einer Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze hinausgeht, so dass es vorzuziehen ist, eine umfassendere Lösung für alle Mehrwertsteuerpflichten in Betracht zu ziehen, die den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht.
Aus diesen Gründen wird Punkt 9 dieser Stellungnahme der Datenschutzbehörde nicht gefolgt. Die Steuerpflichtigen sollen jedoch über die verschiedenen in Artikel 13 der DSGVO aufgeführten Angaben informiert werden, und zwar zum einen durch einen ausdrücklichen Vermerk dieser Informationen in der Erläuterungsbroschüre zum Papierformular für die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze und zum anderen durch einen besonderen Hinweis auf dem elektronischen Portal (einleitende Nachricht oder Pop-up) bei Einreichung der Liste.
Alle anderen Steuerpflichtigen, die keine periodischen Mehrwertsteuererklärungen einreichen müssen (zum Beispiel Landwirte, die der landwirtschaftlichen Sonderregelung unterliegen, ...) und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die solche Erklärungen nicht einreichen müssen, sind von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit.
In Artikel 6 des vorliegenden Entwurfs wird ein neuer § 5 eingefügt, in dem bestimmt ist, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Teil 2 der Liste (in Bezug auf die Anwendung der Konsignationslagerregelung) einreichen muss, die gesamte Liste (Teil 1 und 2) auf elektronischem Weg einreichen muss.
Da in Artikel 12 des vorliegenden Entwurfs bestimmt ist, dass Teil 2 der Liste ohne Ausnahme auf elektronischem Weg einzureichen ist, sind die in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 erwähnten Fälle der Befreiung von der elektronischen Einreichung bei gemeinsamer Einreichung der Teile 1 und 2 der Liste nicht mehr gerechtfertigt.
Gemäß Punkt 8.2 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.676/3 des Staatsrates wird die ursprünglich in einem Paragraphen 6 dieses Artikels 6 vorgesehene Beauftragung des Ministers der Finanzen (und insbesondere die damit verbundene Weiterübertragung) zur Regelung der Modalitäten der Anwendung dieses Artikels schlicht und einfach aufgegeben, da eine solche Beauftragung bereits in den Paragraphen 1 und 4 dieser Bestimmung in Bezug auf die Modalitäten der Einreichung von Teil 1 der Liste erfolgt. Die gleiche Lösung wird für Teil 2 der Liste (Artikel 12 des vorliegenden Entwurfs) angewandt.
In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs ist bestimmt, dass, wenn während des vergangenen Zeitraums keine Umsätze bewirkt worden sind, die in Teil 1 der Liste aufzunehmen sind, und keine Korrekturen an früher eingereichten Erklärungen anzubringen sind, für den betreffenden Zeitraum kein Teil 1 der Liste eingereicht werden muss.
Aufgrund von Artikel 8 des vorliegenden Entwurfs (vergleichbar mit Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden) müssen Steuerpflichtige Kundenkonten oder andere Dokumente führen, damit sie der Verpflichtung zur Einreichung von Teil 1 der Liste nachkommen können.
Die Kundenkonten unterliegen keinen besonderen Formbedingungen. Sie müssen so geführt werden, dass der Steuerpflichtige die Daten erheben kann, die er für die Erstellung der vorerwähnten Liste benötigt.
Diese Konten müssen insbesondere folgende Informationen für jeden Kunden enthalten: - Namen und Anschrift, - Mehrwertsteueridentifikationsnummer, - Betrag ohne Steuern der in Rechnung gestellten Umsätze, - gegebenenfalls Betrag der angerechneten Steuer, - Betrag der ausgestellten Gutschriften, - gegebenenfalls Betrag der Mehrwertsteuer in Bezug auf die erteilten Gutschriften.
Alternativ reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige für jeden Kunden ein zusätzliches Duplikat aller von ihm ausgestellten Rechnungen oder Dokumente über die in den vorerwähnten Listen anzugebenden Umsätze sammelt. Dies ist mit den Worten "andere Dokumente, damit sie den Vorschriften der Artikel 1 bis 7 nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften genügen können" gemeint.
Gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.676/3 des Staatsrates ist in Artikel 8 des vorliegenden Entwurfs präzisiert, welche Dokumente anstelle dieser Kundenkonten gemäß den vorerwähnten Präzisierungen geführt werden dürfen.
Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009, der eine zeitweilige Bestimmung enthielt, deren zweckdienliche Wirkung am 31. Dezember 2011 auslief, ist logischerweise in vorliegendem Entwurf nicht mehr aufgenommen worden. KAPITEL 2 - Teil 2 der Liste in Bezug auf innergemeinschaftliche Umsätze Artikel 9 bis 13 Gemäß Artikel 53sexies § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches müssen Steuerpflichtige, die die Konsignationslagerregelung anwenden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, für den die Güter, die im Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen dieser Regelung gemäß den in Artikel 12ter § 2 des Gesetzbuches festgelegten Voraussetzungen versandt oder befördert werden, bestimmt sind, und jede Änderung der gemeldeten Angaben mitteilen.
Der Verweis auf "jede Änderung der gemeldeten Angaben" wurde unverändert aus Artikel 262 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, eingefügt durch Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, übernommen. In diesem Artikel wird nicht präzisiert, was konkret unter "jede Änderung der gemeldeten Angaben" zu verstehen ist.
Auf der Grundlage zusätzlicher Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung der vorerwähnten Änderungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten hat sich herausgestellt, dass die erwähnten Änderungen Änderungen der zu meldenden grundlegenden Angaben betreffen, insbesondere der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Empfängers der Güter im Rahmen der Konsignationslagerregelung, wobei die Anwendung dieser Regelung beibehalten wird. Nach der Logik dieser Regelung kann es sich also nur um Angaben handeln, die sich auf die Tatsache beziehen, dass die ursprünglich an den vorgesehenen Empfänger versandten oder beförderten Güter nicht mehr alle für diesen Empfänger bestimmt sind, wobei diese Änderung jedoch nicht bedeutet, dass die Vereinfachungsregeln der Konsignationslagerregelung nicht mehr angewandt werden können. Wenn nämlich eine Änderung zur Folge hätte, dass die Konsignationslagerregelung nicht mehr anwendbar wäre, müssten eine Reihe anderer spezifischer Verpflichtungen erfüllt werden, die sich aus der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung ergeben, so dass die erforderlichen Angaben auf andere Weise als durch Anpassung der ursprünglich in Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste aufgenommenen Angaben mitgeteilt würden.
Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden gilt daher als Änderung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Empfängers der Güter bei Versendung oder Beförderung dieser Güter: 1. der Rückversand der Güter nach Belgien in Anwendung von Artikel 12ter § 5 des Gesetzbuches, 2.die Ersetzung des Empfängers der Güter in Anwendung von Artikel 12ter § 6 des Gesetzbuches.
In beiden Fällen muss die Änderung der ursprünglichen Zuordnung der versandten oder beförderten Güter in Teil 2 der Liste durch Angabe der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen wiedergegeben werden, an den die Güter nach der neuen Zuordnung versandt wurden, das heißt des Steuerpflichtigen, der bei Rückversand der Güter nach Belgien gemäß Artikel 12ter § 5 des Gesetzbuches die Güter von Belgien aus versandt oder befördert hat oder dies für seine Rechnung veranlasst hat, beziehungsweise des Steuerpflichtigen, der den Empfänger gemäß Artikel 12ter § 6 des Gesetzbuches ersetzt.
In Artikel 9 des vorliegenden Entwurfs ist daher bestimmt, dass in Teil 2 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze folgende Mehrwertsteueridentifikationsnummern aufzunehmen sind: 1. die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung der Güter dem Steuerpflichtigen zugewiesen hat, für den die Güter, die im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats im Rahmen der Konsignationslagerregelung gemäß den in Artikel 12ter § 2 des Gesetzbuches erwähnten Voraussetzungen versandt oder befördert wurden, bestimmt sind. Dies bezieht sich auf die Grundhypothese, in der Güter im Rahmen der Konsignationslagerregelung in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien versandt oder befördert werden, 2. die in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, von dem oder auf dessen Rechnung die Güter im Rahmen der Konsignationslagerregelung versandt oder befördert wurden, wenn die Güter gemäß Artikel 12ter § 5 des Gesetzbuches nach Belgien zurückgesandt werden.Diese Mehrwertsteueridentifikationsnummer muss sowohl dann angegeben werden, wenn der Rückversand Güter betrifft, die in einem früheren Zeitraum versandt oder befördert wurden, als auch dann, wenn er Güter betrifft, die im laufenden Zeitraum versandt oder befördert wurden.
In diesem Fall ist in Teil 2 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze neben der belgischen Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, an den die Güter in Belgien zurückgesandt oder -befördert werden, auch die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des ursprünglichen Empfängers der Güter anzugeben, die von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter zurückgesandt oder -befördert werden, zugewiesen wurde. Auf diese Weise kann festgestellt werden, für wen die nach Belgien zurückgesandten oder -beförderten Güter zuvor bestimmt waren, um eine angemessene administrative Weiterverfolgung der Güter zu ermöglichen.
Werden die Güter unter anderen als den in Artikel 12ter § 5 des Gesetzbuches erwähnten Voraussetzungen nach Belgien zurückgesandt oder -befördert, ist die Konsignationslagerregelung nicht mehr anwendbar.
Da in diesem Fall die Konsignationslagerregelung nicht mehr anwendbar ist, müssen andere, an die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung angepasste Mehrwertsteuerpflichten erfüllt werden, 3. die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung der Güter dem Steuerpflichtigen zugewiesen hat, für den die Güter, die im Rahmen der Konsignationslagerregelung versandt oder befördert wurden, infolge der Ersetzung des vorherigen Empfängers der Güter gemäß Artikel 12ter § 6 des Gesetzbuches bestimmt sind.Diese Mehrwertsteueridentifikationsnummer muss sowohl dann angegeben werden, wenn die Ersetzung Güter betrifft, die in einem früheren Zeitraum versandt oder befördert wurden, als auch dann, wenn sie Güter betrifft, die im laufenden Zeitraum versandt oder befördert wurden.
Dies betrifft den Fall, wenn Güter, die ursprünglich unter die in Fall 1 angeführte Grundhypothese fielen, zu einem späteren Zeitpunkt schließlich nicht von dem Steuerpflichtigen verwendet werden, für den die Güter zum Zeitpunkt der Versendung oder Beförderung bestimmt waren, sondern einem neuen Empfänger zugeordnet werden, der hinsichtlich dieser Güter den früheren Empfänger gemäß den in Artikel 12ter § 6 des Gesetzbuches festgelegten Bedingungen und Modalitäten ersetzt. Im Rahmen dieser Ersetzung können die Güter je nach Fall entweder an demselben Ort verbleiben oder an einen anderen Ort in demselben Mitgliedstaat befördert werden.
In diesem Fall ist in Teil 2 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze neben der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des neuen Empfängers auch die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des vorherigen Empfängers der Güter anzugeben, die von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter zurückgesandt oder -befördert werden, zugewiesen wurde. Auf diese Weise kann festgestellt werden, für wen die neu zugeordneten Güter zuvor bestimmt waren, um eine angemessene administrative Weiterverfolgung der Güter zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass derjenige, der den ursprünglichen Empfänger der Güter ersetzt, seinerseits durch einen neuen Steuerpflichtigen ersetzt wird. Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt bleiben, muss diese Ersetzung zu diesem Zeitpunkt auf dieselbe Weise wie die erste Ersetzung angegeben werden.
Außerdem wird eine Ersetzung nicht nur über Teil 2 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze mitgeteilt, sondern auch über das in Artikel 54bis § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnte Register, das die in Artikel 24bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 1") erwähnten Vermerke enthält.
Wenn die Güter, die der Konsignationslagerregelung unterliegen, nicht von Belgien aus, sondern nach Belgien versandt oder befördert wurden, wird eine solche Ersetzung in die Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze aufgenommen, die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder der Beförderung der Güter eingereicht wird, während diese Änderung auch in das Register aufgenommen wird, das der neue Empfänger der Güter in Belgien gemäß Artikel 24ter des Königlichen Erlasses Nr. 1 führt.
In Artikel 10 des vorliegenden Entwurfs ist in Bezug auf die Korrektur von Schreibfehlern für Teil 2 der Liste die gleiche Regelung wie für Teil 1 dieser Liste aufgenommen.
In Artikel 11 des vorliegenden Entwurfs wird für Teil 2 der Liste weitgehend die gleiche Regelung wie für Teil 1 dieser Liste in Bezug auf die Periodizität übernommen. Diese Regelung ist diejenige, die bereits für die ursprüngliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze bestand und die inhaltlich unverändert aus Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 für Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze übernommen wurde.
In Abweichung von den Einreichungsmodalitäten, die bereits für die ursprüngliche Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze galten (die nun Teil 1 dieser Liste geworden ist), ist in Artikel 12 des vorliegenden Entwurfs vorgesehen, dass Teil 2 der Liste nur noch auf elektronischem Weg bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten Adresse eingereicht werden kann.
Diese Abweichung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich Teil 2 der Liste ausschließlich auf die sehr spezifische Mehrwertsteuerregelung für Konsignationslager bezieht, die in der Praxis nur von einer begrenzten Anzahl größerer Industrie- und Handelsunternehmen angewandt werden wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich dieser Teil von Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze, der auf alle Arten von "innergemeinschaftlichen Lieferungen" oder "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" zwischen Steuerpflichtigen anwendbar ist und daher auch eine große Zahl eher gelegentlicher Umsätze kleinerer Steuerpflichtiger umfassen wird. Daher ist es nur im zweiten Fall notwendig, in Ausnahmefällen die Einreichung von Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze auf Papier vorzusehen.
In Artikel 13 des vorliegenden Entwurfs wird bestätigt, dass wie bei Teil 1 der Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze Teil 2 nicht eingereicht werden muss, wenn für einen bestimmten Zeitraum keine Angaben zu machen sind.
In Artikel 14 des vorliegenden Entwurfs ist ausdrücklich angegeben, dass der Königliche Erlass die Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften darstellt.
Aus Gründen, die mit der Umnummerierung und Umgliederung des vorliegenden Entwurfs zusammenhängen, wird Punkt 14 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.676/3 des Staatsrates nicht berücksichtigt, in dem vorgeschlagen wurde, diese Bestimmung in Artikel 1 dieses Erlasses aufzunehmen. Die Beibehaltung dieser Bestimmung in Artikel 14 des vorliegenden Entwurfs hat natürlich keine Rechtsfolgen.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Artikel 15 und 16 In Artikel 15 des vorliegenden Entwurfs ist bestimmt, dass der Königliche Erlass Nr. 50 in seiner vorherigen Fassung vom 9. Dezember 2009 aufgehoben wird.
Schließlich ist in Artikel 16 des vorliegenden Entwurfs bestimmt, dass die Bestimmungen der neuen Fassung des Königlichen Erlasses Nr. 50 am 1. Januar 2020 in Kraft treten.Dies ist besonders wichtig, weil die Bestimmungen, die die Ausführungsmaßnahmen zu den Bestimmungen des Gesetzbuches darstellen, die infolge der Einführung der Konsignationslagerregelung abgeändert wurden, am gleichen Datum in Kraft treten müssen wie diese Bestimmungen des Gesetzbuches und die anderen Ausführungsmaßnahmen (wie insbesondere die Bestimmungen, durch die der Königliche Erlass Nr. 1 hinsichtlich der im Rahmen derselben Regelung zu führenden Register abgeändert wird).
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
11. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass Nr.50 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53octies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.
November 2017, des Artikels 53duodecies, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
November 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.676/3 des Staatsrates vom 26. November 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 8. November 2019;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Teil 1 der Liste in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches reichen bei der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag jedes Kalendermonats Teil 1 der Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche Liste" genannt, ein, der folgende Angaben enthält: 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer: a) jedes Erwerbers, unter der ihm Güter in Anwendung von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 des Gesetzbuches unter Befreiung von der Steuer geliefert worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, e) jedes Dienstleistungsempfängers, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar sind, steuerfrei sind, wenn gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, 2.für jede in Nr. 1 erwähnte Person in Euro ausgedrückter Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist: a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 des Gesetzbuches steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt, b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c) erwähnt, c) Lieferungen von Gütern wie in Nr.1 Buchstabe d) erwähnt, d) Dienstleistungen wie in Nr.1 Buchstabe e) erwähnt.
Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) erwähnten Betrags kommt ein Code zu stehen, der je nach Umsatzkategorie verschieden ist und vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.
Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag angegeben werden.
Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches erwähnten Fällen werden die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt. Der Betrag der Berichtigung wird in Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste in Bezug auf den Zeitraum eingetragen, in dem das Dokument ausgestellt wird, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird.
Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung von Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste in diesem Teil einen Schreibfehler fest, reicht er vor Ablauf der Frist für die Einreichung dieses Teils einen neuen Teil 1 dieser Liste für denselben Zeitraum ein, durch den der vorhergehende Teil 1 annulliert und ersetzt wird.
Kann kein Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste vor Ablauf der Frist für die Einreichung des zu korrigierenden Teils eingereicht werden, so korrigiert der in Artikel 1 erwähnte Steuerpflichtige oder das in Artikel 1 erwähnte Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches diesen Fehler im nächsten einzureichenden Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste gemäß einem vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren.
Als Schreibfehler gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird.
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den er sich bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR überschritten hat.
Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss.
Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem Fall wird Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste pro Monat, der seit Beginn des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgt ist, eingereicht. § 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, jedes Jahr spätestens am 31. März Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält.
Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese Eigenschaft, reicht er Teil 1 seiner innergemeinschaftlichen Liste binnen drei Monaten ab diesem Verlust ein.
Art. 6 - § 1 - Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste wird auf elektronischem Weg bei der zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Adresse unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen eingereicht. § 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung von Teil 1 solcher Listen bevollmächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. § 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste entweder auf elektronischem Weg oder auf Papier einreichen. § 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches: 1. die Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste auf elektronischem Weg einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben übermitteln, 2.die diesen Teil der Liste nicht auf elektronischem Weg einreichen, benutzen das Formular, das sie von der Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diesen Teil der Liste bei dem vom Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 reichen Steuerpflichtige, die den in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste einreichen, auch Teil 1 dieser Liste gemäß § 1 auf elektronischem Weg ein.
Art. 7 - Teil 1 der innergemeinschaftlichen Liste muss nicht eingereicht werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben darin gemacht werden muss.
Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere Dokumente, damit sie den Vorschriften der Artikel 1 bis 7 nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften genügen können, wie etwa für jeden Kunden ein Duplikat aller von ihnen ausgestellten Rechnungen oder Dokumente über die in Teil 1 der Liste anzugebenden Umsätze.
KAPITEL 2 - Teil 2 der Liste in Bezug auf innergemeinschaftliche Umsätze Art. 9 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches reichen bei der Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag jedes Kalendermonats Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste ein, der folgende Angaben enthält: 1. die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern dem Steuerpflichtigen zugewiesen hat, für den die Güter, die im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats im Rahmen der Konsignationslagerregelung gemäß den in Artikel 12ter § 2 des Gesetzbuches erwähnten Voraussetzungen versandt oder befördert wurden, bestimmt sind, 2.die in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, von dem oder auf dessen Rechnung die Güter im Rahmen der Konsignationslagerregelung versandt oder befördert wurden, wenn die Güter gemäß Artikel 12ter § 5 des Gesetzbuches nach Belgien zurückgesandt werden, 3. die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern dem Steuerpflichtigen zugewiesen hat, für den die Güter, die im Rahmen der Konsignationslagerregelung versandt oder befördert wurden, infolge der Ersetzung des vorherigen Empfängers der Güter gemäß Artikel 12ter § 6 des Gesetzbuches bestimmt sind. Wird die in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer angegeben, so ist auch die Mehrwertsteueridentifikationsnummer anzugeben, die der Ankunftsmitgliedstaat der Güter, die im Rahmen der Konsignationslagerregelung versandt oder befördert wurden, dem Steuerpflichtigen, für den die Güter zuvor bestimmt waren, zugeteilt hatte.
Art. 10 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung von Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste in diesem Teil einen Schreibfehler fest, reicht er vor Ablauf der Frist für die Einreichung dieses Teils einen neuen Teil 2 dieser Liste für denselben Zeitraum ein, durch den der vorhergehende Teil 2 annulliert und ersetzt wird.
Kann kein Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste vor Ablauf der Frist für die Einreichung des zu korrigierenden Teils eingereicht werden, so korrigiert der in Artikel 1 erwähnte Steuerpflichtige oder das in Artikel 1 erwähnte Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches diesen Fehler im nächsten einzureichenden Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste gemäß einem vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren.
Als Schreibfehler gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird.
Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 kann Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den er sich bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR überschritten hat.
Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss.
Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem Fall wird Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste pro Monat, der seit Beginn des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgt ist, eingereicht. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 reichen Landwirte, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste ein, der die in Artikel 9 erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält.
Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese Eigenschaft, reicht er Teil 2 seiner innergemeinschaftlichen Liste binnen drei Monaten ab diesem Verlust ein.
Art. 12 - Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste wird unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen auf elektronischem Weg durch Übermittlung der in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Angaben an die zu diesem Zweck eingerichtete elektronische Adresse eingereicht.
Art. 13 - Teil 2 der innergemeinschaftlichen Liste muss nicht eingereicht werden, wenn keine der in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Angaben darin gemacht werden muss.
Art. 14 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Umsetzung: 1. von Artikel 2 Nr.9 und 10 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16.Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, 2. von Artikel 1 Nr.5 der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4.
Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze wird aufgehoben.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 17 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
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