publié le 21 mars 2016
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 septembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles (Moniteur belge du 19 octobre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemende à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams. Anlässlich der Ausarbeitung bestimmter Ausführungsmaßnahmen durch Ministeriellen Erlass hat der Staatsrat darauf hingewiesen, dass bestimmte Grundsätze durch Königlichen Erlass festgelegt werden müssen (Gutachten Nr. 45.639/2 vom 5. Januar 2009).
Die Artikel 1 bis 5 bedürfen keines Kommentars.
In Bezug auf Artikel 6 erinnert der Staatsrat im Gutachten Nr. 46.881/2 vom 6. Juli 2009 daran, dass die Nichtrückwirkung der Verwaltungsakte die Regel ist und dass die Rückwirkung nur die Ausnahme sein darf, wenn sie notwendig ist, insbesondere um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten oder eine tatsächliche oder rechtliche Situation zu regularisieren, und sofern dabei den Erfordernissen in Sachen Rechtssicherheit und den individuellen Rechten Rechnung getragen wird.
Im Laufe des Monats März 2008 ist eine Ausbildung zum Ausbilder im Rettungshundewesen organisiert worden. Diese Ausbildung, die einen theoretischen Teil, das Aufsetzen und Präsentieren einer Ausbildungsabschlussarbeit sowie ein Anwendungstraining umfasste, ist auf der Grundlage der Bestimmungen des oben erwähnten Ministeriellen Erlasses, der damals nur als Entwurf bestand, organisiert worden.
Die Organisation dieser Ausbildung war damals notwendig aufgrund des Mangels an Ausbildern im Rettungshundewesen, mit dem der betreffende Bereich konfrontiert war.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und um die Situation der neuen Ausbilder zu regularisieren, ist es notwendig, die Rückwirkung des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams zum 1. März 2008 vorzusehen.
Es steht fest, dass die Einrichtung, die für die Ausbildung von Ausbildern im Rettungshundewesen zuständig ist, das im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der Hilfsdienste erwähnte Föderale Ausbildungszentrum ist oder, durch Delegation, die Provinzialen Ausbildungszentren der Provinz Hennegau und der Provinz Antwerpen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
10. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 4. Mai 2009;
Aufgrund des Protokolls Nr. 165/13 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 14. Mai 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.881/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst zwei theoretische Ausbildungsmodule und drei praktische Ausbildungsmodule.
Bei Bestehen der Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss, weiter unten Zertifizierung genannt, erstellt.
Jede Zertifizierung ist fünf Jahre gültig ab dem Datum der Prüfungsbesprechung mit Bezug auf das Modul, dessen Bestehen sie bescheinigt.
Der Anwärter, der im Besitz ist von zwei Zertifizierungen, die das Bestehen der zwei theoretischen Ausbildungsmodule bescheinigen, und einer Zertifizierung, die das Bestehen eines der drei praktischen Ausbildungsmodule bescheinigt, erhält von der Einrichtung, die die letzte Zertifizierung ausgestellt hat, das Zeugnis eines Rettungshundeführers." Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird das Wort "Brevet" durch das Wort "Zeugnis" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "des Zeugnisses" durch die Wörter "der Zertifizierungen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers ausgestellt, der einen föderalen Test bestanden hat.
Der föderale Test wird ein Mal pro Jahr von einer Prüfungskommission organisiert. Mit dem Test wird bezweckt, die operativen Fähigkeiten der Rettungshundeführer und ihres Hundes zu beurteilen.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Modalitäten der Organisation des Tests werden von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt.
Die Akkreditierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren." Art. 5 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verlängerung des Zeugnisses eines Ausbilders hängt vom Bestehen einer Beurteilungsprüfung mit Bezug auf das Seminar ab, deren Bedingungen und Modalitäten von dem für Inneres zuständigen Minister festgelegt werden." Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2008.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM